{"id":40828,"date":"2017-10-30T09:16:21","date_gmt":"2017-10-30T08:16:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=40828"},"modified":"2019-02-06T10:34:27","modified_gmt":"2019-02-06T09:34:27","slug":"abfindungszahlung-an-den-vorstandsvorsitzenden-der-air-berlin-fragwuerdig-nach-stoerung-der-geschaeftsgrundlage-313-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=40828","title":{"rendered":"Abfindungszahlung an den Vorstandsvorsitzenden der Air Berlin &#8211; Fragw\u00fcrdig nach \u201eSt\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u201c (\u00a7 313 BGB)"},"content":{"rendered":"<p>In den NDS vom 26. Oktober hat Jens Berger zu der Abfindungszahlung an den Vorstandsvorsitzenden der Air Berlin, Thomas Winkelmann, <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=40779\">Stellung genommen<\/a>. Dazu eine Erg&auml;nzung von <strong>Wolfgang Bittner<\/strong><\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_4895\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-40828-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3\">http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=40828-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"171030_Abfindungszahlung_an_den_Vorstandsvorsitzenden_der_Air_Berlin_NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p>Seit Jahren emp&ouml;ren sich Arbeitnehmer, einzelne Politiker und Journalisten regelm&auml;&szlig;ig dar&uuml;ber, dass Boni und Abfindungen an Manager maroder oder insolventer Unternehmen gezahlt werden. Zugleich aber wird &ndash; sogar von juristisch vorgebildeten Fachleuten &ndash; die Meinung vertreten, vertragliche Vereinbarungen &uuml;ber derartige Leistungen seien entsprechend dem Grundsatz &raquo;Pacta sunt servanda&laquo; (Vertr&auml;ge sind einzuhalten) ausnahmslos und ohne Einschr&auml;nkungen g&uuml;ltig, auch wenn sich die betrieblichen Umst&auml;nde gravierend ge&auml;ndert haben. Die vereinbarten Betr&auml;ge m&uuml;ssten also in jedem Fall gezahlt werden.<\/p><p>So argumentierten zum Beispiel 2009 die Rechtsberater des schwer angeschlagenen US-Versicherungskonzerns AIG, der seinerzeit Boni in H&ouml;he von 165 Millionen Dollar auszahlte. Auch in Deutschland kam diese Argumentation mehrfach erfolgreich zum Tragen. Es erscheint aber nicht nur aus moralischen Gr&uuml;nden zweifelhaft, ob ein Rechtsanspruch auf Abfindungen oder Boni besteht, selbst wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht oder ohne staatliche Hilfen zahlungsunf&auml;hig w&auml;re. Bundeskanzlerin Merkel hat dazu im Verlauf der Finanzkrise &ndash; weniger juristisch fundiert als ethisch nachvollziehbar &ndash; angemerkt, dass solche Zahlungen urspr&uuml;nglich f&uuml;r wirtschaftliche Erfolge ausgesetzt worden sind, nicht f&uuml;r Misserfolge.<\/p><p>Nun enth&auml;lt das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch im zweiten Buch &uuml;ber das Recht der Schuldverh&auml;ltnisse einen Paragrafen zum Grundsatz von Treu und Glauben im Wirtschaftswesen, und der scheint weder den diskutierenden Politikern, Managern und betroffenen B&uuml;rgern noch den beratenden Juristen bekannt zu sein. In &sect; 242 BGB hei&szlig;t es: <em>&raquo;Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit R&uuml;cksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.&laquo;<\/em><\/p><p>Das bedeutet, dass Vertr&auml;gen auch ohne eine konkrete Vereinbarung eine sogenannte Clausula rebus sic stantibus innewohnt, was zu Deutsch hei&szlig;t: Bei einer wesentlichen &Auml;nderung der Umst&auml;nde, die f&uuml;r den Vollzug eines Vertrages entscheidend sind, kann die Gesch&auml;ftsgrundlage gravierend gest&ouml;rt sein oder sogar entfallen, so dass der Vertrag modifiziert oder aufgel&ouml;st werden darf. Diese vom Reichsgericht seit 1920 zum &raquo;Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage&laquo; in die Rechtssprechung &uuml;bernommenen Grunds&auml;tze sind 2002 im Rahmen der Reform des Schuldrechts mit dem &sect; 313 BGB Gesetz geworden. Die Details und genaueren Bedingungen sind in jedem Kommentar zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch nachzulesen.<\/p><p>Ich habe mich zu diesem Thema bereits 2009 anl&auml;sslich von Bonuszahlungen und Abfindungen an Banker oder Manager maroder Unternehmen mehrmals ge&auml;u&szlig;ert, unter anderem im Handelsblatt und in der Zeitschrift Ossietzky.(1) Allerdings hat sich dadurch in der Praxis nichts ge&auml;ndert, denn bekanntlich hackt eine saturierte Kr&auml;he der anderen nicht die Augen aus.<\/p><p>Paragraf 313 BGB, der die &bdquo;<strong>St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage<\/strong>&ldquo; behandelt, lautet: <\/p><blockquote><p>(1) Haben sich Umst&auml;nde, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver&auml;ndert und h&auml;tten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver&auml;nderung vorausgesehen h&auml;tten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver&auml;nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.<br>\n(2) Einer Ver&auml;nderung der Umst&auml;nde steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.<br>\n(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht m&ouml;glich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zur&uuml;cktreten. An die Stelle des R&uuml;cktrittsrechts tritt f&uuml;r Dauerschuldverh&auml;ltnisse das Recht zur K&uuml;ndigung.<\/p><\/blockquote><p>Die Konsequenz daraus: Abfindungen oder Bonuszahlungen, die unter moralischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden k&ouml;nnen, weil sich die Umst&auml;nde schwerwiegend ver&auml;ndert haben, sind zu streichen.(2) Im Fall von Air Berlin w&auml;re also zu pr&uuml;fen, ob die Insolvenz der Fluggesellschaft ein solcher schwerwiegender Umstand ist und &sect; 313 BGB zur Anwendung kommen k&ouml;nnte, so dass die Abfindung von 4,5 Millionen Euro f&uuml;r die wenige Monate dauernde T&auml;tigkeit des scheidenden Vorstandsvorsitzenden gegebenenfalls entfiele oder in Vergleichsverhandlungen erheblich zu k&uuml;rzen w&auml;re.<\/p><p>Doch Winkelmann und seine juristischen Berater haben offensichtlich f&uuml;r den Fall einer Insolvenz vorgebeugt. F&uuml;r Winkelmann, der von der Lufthansa zu Air Berlin wechselte, wurde vereinbart, dass er auch bei ordentlicher K&uuml;ndigung sein Grundgehalt von j&auml;hrlich 950.000 Euro weiter bis Anfang 2021 erh&auml;lt. Zudem wurde ihm ein Mindestbonus in H&ouml;he von 400.000 Euro zugesagt. Zahlungsverpflichtungen bis zur H&ouml;he von 4,5 Millionen Euro wurden durch eine Bankb&uuml;rgschaft des Gro&szlig;aktion&auml;rs Etihad Airways abgesichert.(3) Daher w&uuml;rde die Zahlung an Winkelmann nicht aus der Konkursmasse erfolgen, sondern von Etihad getragen, somit weder Mitarbeiter noch Kunden von Air Berlin belasten.<\/p><p>Der Generalbevollm&auml;chtigte im Insolvenzverfahren der Air Berlin, Frank Kebekus, hat erkl&auml;rt, insofern bestehe kein Anlass zur Kritik an der Millionen-Absicherung f&uuml;r Winkelmann, weil allein Etihad daf&uuml;r einstehe.(4) Demgegen&uuml;ber forderte der Pr&auml;sident des M&uuml;nchner Ifo-Instituts, Clemens Fuest, Winkelmann solle wenigstens teilweise auf sein garantiertes Gehalt verzichten. Air-Berlin-Mitarbeiter, die arbeitslos w&uuml;rden, h&auml;tten zu Recht kein Verst&auml;ndnis f&uuml;r die Millionenabsicherung des Managers,(5) der letztlich die Insolvenz des Unternehmens zu verantworten hat.<\/p><p>Ein Verzicht Winkelmanns auf die ihm zugesicherten Millionen w&auml;re nach dem traurigen Untergang der zweitgr&ouml;&szlig;ten deutschen Fluggesellschaft wahrscheinlich die beste L&ouml;sung, um den Abfindungs-Skandal zu beenden. Denn der Schuldner Etihad wird sich wohl kaum auf eine St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage nach &sect; 313 BGB berufen, sondern Winkelmann die 4,5 Millionen zugestehen. Er ist aber selbst bei einem Verzicht auf die Abfindung noch nicht aus der Verantwortung entlassen, gegen ihn k&ouml;nnte der Tatbestand der Insolvenzverschleppung zum Tragen kommen.<\/p><p>Da sich der Vorstandsvorsitzende bei Abschluss seines Vertrages f&uuml;r den Fall einer Insolvenz abgesichert hat, ist davon auszugehen, dass ihm der prek&auml;re Zustand der Fluggesellschaft bewusst war, als er im Februar 2017 von der Lufthansa zur Air Berlin wechselte. Wenn er dann nach der genaueren Kenntnis und Zuspitzung der Situation nicht unverz&uuml;glich, sondern erst am 15. August den gebotenen Antrag auf Er&ouml;ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, k&ouml;nnte das haftungsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen begr&uuml;nden. Denn nach &sect; 15a Absatz 1 der Insolvenzordnung besteht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wie &Uuml;berschuldung oder Zahlungsunf&auml;higkeit eine Antragspflicht, der wom&ouml;glich nicht rechtzeitig nachgekommen wurde. Diese Hintergr&uuml;nde bleiben vorerst ungekl&auml;rt. Jedenfalls hat das gr&ouml;&szlig;te deutsche Flugunternehmen, die Lufthansa, durch die &Uuml;bernahme von Flugzeugen zu einem Spottpreis sowie von Start- und Landerechten ein Milliardengesch&auml;ft gemacht. Honi soit qui mal y pense.<\/p><p><em>Dr. jur. Wolfgang Bittner, G&ouml;ttingen, ist Schriftsteller und Jurist<\/em><\/p><p><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p><ol>\n<li>Wolfgang Bittner, Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage, Ossietzky Nr. 9\/2009, <a href=\"http:\/\/www.ossietzky.net\/9-2009&amp;textfile=600\">http:\/\/www.ossietzky.net\/9-2009&amp;textfile=600<\/a>.<\/li>\n<li>Auch das US-amerikanische Recht kennt diesen Grundsatz, n&auml;mlich in Form der &raquo;doctrine of change in underlying assumptions&laquo;. In den USA k&ouml;nnen Vertr&auml;ge bei wesentlich ver&auml;nderten Umst&auml;nden ebenfalls an die neuen Verh&auml;ltnisse angepasst oder aufgehoben werden.<\/li>\n<li>Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Der Firmensitz befindet sich in Abu Dhabi.<\/li>\n<li>Siehe manager magazin, Diese Diskussion ist an Heuchelei nicht zu &uuml;berbieten, <a href=\"http:\/\/www.manager-magazin.de\/unternehmen\/artikel\/air-berlin-frank-kebekus-nimmt-thomas-winkelmann-in-schutz-a-1174155.html\">http:\/\/www.manager-magazin.de\/unternehmen\/artikel\/air-berlin-frank-kebekus-nimmt-thomas-winkelmann-in-schutz-a-1174155.html<\/a>.<\/li>\n<li>manager magazin a.a.O.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den NDS vom 26. Oktober hat Jens Berger zu der Abfindungszahlung an den Vorstandsvorsitzenden der Air Berlin, Thomas Winkelmann, <a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=40779\">Stellung genommen<\/a>. 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