{"id":4425,"date":"2009-12-21T13:38:29","date_gmt":"2009-12-21T12:38:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4425"},"modified":"2014-01-23T10:12:40","modified_gmt":"2014-01-23T09:12:40","slug":"dienstleistungsrichtlinie-die-vollendung-des-binnenmarkts-oder-unterbietungswettlauf-und-chaos-fuer-alle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4425","title":{"rendered":"Dienstleistungsrichtlinie \u2013 die Vollendung des Binnenmarkts oder Unterbietungswettlauf und Chaos f\u00fcr alle?"},"content":{"rendered":"<p>Am 15.11.2006 hat das Europ&auml;ische Parlament mit gro&szlig;er Mehrheit die umstrittene Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) verabschiedet, mit der die im EU-Vertrag festgelegten Zielen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verwirklicht werden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des in der Lissabon-Strategie formulierten Ziels der EU, bis zum Jahr 2010 &bdquo;die Union zum wettbewerbsf&auml;higsten und dynamischsten wissensbasiertesten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen&ldquo;. Merkw&uuml;rdigerweise gibt es kaum eine &ouml;ffentliche Wahrnehmung dar&uuml;ber, dass die Dienstleistungsrichtlinie (Siehe dazu <a href=\"http:\/\/www.dienstleistungsrichtlinie.de\/\">Informations- und Service-Portal zur europ&auml;ischen Dienstleistungsrichtlinie<\/a> )  bis zum 28.12.09 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Alle staatlichen und vom Staat mit Rechtssetzungsbefugnissen ausgestatteten Ebenen sind davon betroffen. Wir sind den Fragen nachgegangen: Wie soll die Umsetzung erfolgen, welche Auswirkungen hat die DL-RL auf Arbeitnehmerrechte, die Liberalisierung und Privatisierung von Dienstleistungen und ist der Datenschutz gew&auml;hrleistet?  Von Annette Groth und Christine Wicht<br>\n<!--more--><\/p><p>Am 15.11.2006 hat das Europ&auml;ische Parlament mit gro&szlig;er Mehrheit die umstrittene Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) verabschiedet, mit der die im EU-Vertrag festgelegten Zielen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verwirklicht werden, am 12. 12. 2006 <a href=\"http:\/\/www.dienstleistungsrichtlinie.de\/DLR\/Redaktion\/PDF\/dienstleistungsrichtlinie,property=pdf,bereich=dlr,sprache=de,rwb=true.pdf\">trat sie in Kraft [PDF &ndash; 22.4 KB]<\/a>. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des in der Lissabon-Strategie formulierten Ziels der EU, bis zum Jahr 2010 &bdquo;die Union zum wettbewerbsf&auml;higsten und dynamischsten wissensbasiertesten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen&ldquo;. Dies soll unter anderem mit der Schaffung bzw. Vollendung des Binnenmarkts f&uuml;r Dienstleistungen, der &Ouml;ffnung bisher abgeschirmter, gesch&uuml;tzter Sektoren (Privatisierung &ouml;ffentlicher Dienstleistungen und G&uuml;ter, niedrigen Steuern f&uuml;r Unternehmen, Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit und mehr &bdquo;Eigenverantwortung&ldquo; (Eigenbeteiligung) in den Bereichen Gesundheit und Rente, mehr Flexibilit&auml;t sowie Anpassungsf&auml;higkeit des Arbeitsmarktes erreicht werden. <\/p><p><strong>Der Verzicht auf das Herkunftslandprinzip &ndash; Augenwischerei?<\/strong><br>\nAnfangs schlug die EU-Kommission zur Schaffung eines Binnenmarktes f&uuml;r Dienstleistungen eine einfache Methode vor: Sie verzichtete auf eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften und setzte stattdessen auf das Herkunftslandprinzip, um einen m&ouml;glichst ungehinderten Wettbewerb durchzusetzen. Nach diesem Prinzip sollten Dienstleistungsanbieter in der gesamten EU ihre Dienste nach dem Recht ihres Herkunftslandes anbieten d&uuml;rfen. Dagegen opponierten Gewerkschaften, Globalisierungskritiker und Berufsgenossenschaften, die Lohndumping und Au&szlig;erkraftsetzung deutscher arbeitsrechtlicher Standards bef&uuml;rchteten. Das Wort &bdquo;Herkunftslandprinzip&ldquo; wurde zwar nominell aus der DL-RL gestrichen, wodurch die Richtlinie aus der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung verschwand. Mit der Formulierung in Art. 16 der DL-RL<\/p><blockquote><p><em>&hellip;dass ein &bdquo;Mitgliedstaat (&hellip;) nicht daran gehindert (ist), im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen &uuml;ber Besch&auml;ftigungsbedingungen, einschlie&szlig;lich derjenigen in Tarifvertr&auml;gen, anzuwenden<\/em><\/p><\/blockquote><p>wurde das Herkunftslandprinzip gem&auml;&szlig; eines Rechtsgutachtens, dass die Hans-B&ouml;ckler-Stiftung in Auftrag gegeben hat, jedoch nur eingeschr&auml;nkt, aber <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/107_94433.html\">keineswegs abgeschafft<\/a>. Beispielsweise bezog sich der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) im R&uuml;ffert-Urteil darauf, als er die Tariftreue-Regelung des Landes Niedersachsen als Einschr&auml;nkung der Dienstleistungsfreiheit wertete und <a href=\"?p=3148\">f&uuml;r unrechtm&auml;&szlig;ig erkl&auml;rte<\/a>. Nach Ansicht von ver.di bestehe zwar ein Vorrang des Entsendegesetzes gegen&uuml;ber dem Herkunftslandprinzip, in Deutschland gelte dies aber lediglich f&uuml;r die wenigen Branchen (Siehe <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/320_87122.html\">Hans-B&ouml;ckler-Stiftung Ziffer6<\/a>), die im Entsendegesetz aufgef&uuml;hrt sind. Dar&uuml;ber hinausgehende Tarifvertr&auml;ge seien f&uuml;r ausl&auml;ndische Dienstleister generell nur dann verpflichtend, wenn sie allgemeinverbindlich sind. Dies treffe blo&szlig; f&uuml;r ca. 2 % aller deutschen Tarifvertr&auml;ge zu. Des Weiteren fallen nach dem Votum des Binnenmarktauschusses Zeitarbeitsfirmen in den Anwendungsbereich der DL-RL und nicht unter die Leiharbeiterrichtlinie, nach welcher f&uuml;r Leiharbeiter die gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie f&uuml;r Festangestellte. <\/p><p><strong>DL-RL greift tief in nationale Rechtsprechung ein <\/strong><br>\nAm 25. Juli 2006 ver&ouml;ffentlichte der Europ&auml;ische Rat seinen &bdquo;Gemeinsamen Standpunkt&ldquo; &uuml;ber Dienstleistungen im Binnenmarkt. Bei der &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags am 16. Oktober 2006 regte sich dazu heftiger Widerstand bei Gewerkschaften und der Linken. Der DGB sieht die Bestandteile der DL-RL, etwa die Ausnahme bestimmter strafrechtlicher Verfolgung (Artikel 1 (5)), als nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz:<\/p><blockquote><p><strong>Art. 1 (5)<\/strong><em> Diese Richtlinie ber&uuml;hrt nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten d&uuml;rfen jedoch nicht unter Umgehung der Vorschriften dieser Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit dadurch einschr&auml;nken, dass sie Strafrechtsbestimmungen anwenden, die die Aufnahme oder Aus&uuml;bung einer Dienstleistungst&auml;tigkeit gezielt regeln oder beeinflussen.<\/em><\/p><\/blockquote><p>Dies ist nach Meinung der IG-Bau <\/p><blockquote><p><em>eine &Uuml;berschreitung der aufgrund des Vertrags von Nizza gegebenen Kompetenzverteilung, da diese Ausnahme nicht gilt, wenn es sich um die Anwendung von Strafrechtsbestimmungen handelt, die die Aufnahme oder Aus&uuml;bung einer Dienstleistung gezielt regeln oder beeinflussen. <\/em><\/p><\/blockquote><p>In Deutschland betreffe das beispielsweise Strafbestimmungen gegen unerlaubten Arbeitnehmerverleih, diverse Bestimmungen zur Schwarzarbeit und Teile des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Damit w&auml;re nach Ansicht der Gewerkschaft ein im Inland ans&auml;ssiger T&auml;ter bei einem Inlandsversto&szlig; verfolgbar, ein vom Ausland her operierender T&auml;ter, der die Tat hier begeht, dagegen nicht mehr. IG-Bau und DGB sehen darin einen klaren Versto&szlig; gegen das Territorialit&auml;tsprinzip im Strafrecht und die allgemeine Gleichheit vor dem Gesetz. Dar&uuml;ber hinaus wird die &ouml;ffentliche Kontrolle ausl&auml;ndischer Unternehmen und ihrer Besch&auml;ftigten weitgehend unwirksam. Es gibt n&auml;mlich kein europ&auml;isches Verwaltungsvollstreckungsabkommen, das dem europ&auml;ischen &bdquo;Normalb&uuml;rger&ldquo; dabei helfen w&uuml;rde, seine Rechte in Europa durchzusetzen. Deshalb bestehe, nach Ansicht der Gewerkschaften, die Gefahr, dass die Bestimmungen der DL-RL &uuml;ber Kontrollen und Strafrecht zu einem Dammbruch f&uuml;hren, der den Schutz der B&uuml;rger in zentralen Bereichen gef&auml;hrde und gesetzestreue Inl&auml;nder diskriminiere. Nach den Erfahrungen der IG-Bau tendieren die meisten Anbieter aus mittel- und osteurop&auml;ischen EU-Mitgliedstaaten dazu, nicht nach den legalen Regeln zu operieren, sondern hiesige Mindeststandards systematisch zu missachten und zu umgehen. Deshalb sei in der Kombination dieser Vorg&auml;nge ein ruin&ouml;ser Preiswettbewerb zu erwarten, der selbst durch die Mindestl&ouml;hne am Bau und in der Geb&auml;udereinigung nicht effektiv verhindert werden k&ouml;nne. Darum bef&uuml;rchtet die IG-Bau einen starken R&uuml;ckgang der Inlandsbesch&auml;ftigung in den von ihr organisierten Branchen.<\/p><p><strong>Kontrolle &uuml;ber Dienstleistungsanbieter ist faktisch unm&ouml;glich<\/strong><br>\nAufgrund des Diskriminierungsverbots m&uuml;ssen Originale oder beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Qualifikation eines Dienstleisters ersehen l&auml;sst, nicht vorgelegt werden. Um den Erwerb oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu erleichtern, beh&auml;lt sich die EU-Kommission das Recht vor, &ldquo;einheitliche Formbl&auml;tter&rdquo; einzuf&uuml;hren, die wiederum &ldquo;Zeugnissen oder anderen vom Dienstleistungserbringer vorzulegenden Dokumenten gleichwertig&rdquo; sind (Art.5). Auch Nachweise &uuml;ber die Staatsangeh&ouml;rigkeit von Dienstleistern sind nicht erforderlich (Art.14), so k&ouml;nnten theoretisch Pflegekr&auml;fte aus dem Nicht-EU-Land Ukraine &uuml;ber das EU-Land Litauen nach Deutschland geschleust werden. Ohnehin werden Unternehmen nicht verpflichtet, vor der Arbeitsaufnahme die jeweilige Entsendung anzumelden oder genehmigen zu lassen. Au&szlig;erdem m&uuml;ssen Unterlagen wie Arbeitsvertr&auml;ge oder Abrechnungen nicht am Arbeitsort hinterlegt sein. Damit ist eine effektive Kontrolle &uuml;ber Dienstleistungsanbieter und deren Besch&auml;ftigten sowie eine wirksame Wirtschaftsaufsicht im Dienstleistungssektor faktisch unm&ouml;glich. &Uuml;berdies d&uuml;rfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme bzw. Aus&uuml;bung einer Dienstleistungst&auml;tigkeit nicht von der Anforderung abh&auml;ngig machen, dass der DL-Erbringer <\/p><blockquote><p><em><strong>Art 14 (8)<\/strong>&hellip;w&auml;hrend eines bestimmten Zeitraums in den auf ihrem Hoheitsgebiet gef&uuml;hrten Registern eingetragen gewesen zu sein hat oder die T&auml;tigkeit w&auml;hrend eines bestimmten Zeitraums auf ihrem Hoheitsgebiet ausge&uuml;bt zu haben. <\/em>\n<\/p><\/blockquote><p>Ebenfalls problematisch zu sehen ist die freiwillige Selbstverpflichtung. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, Informationen &uuml;ber bestimmte G&uuml;tesiegel und Qualit&auml;tskennzeichen sowie Verhaltenskodizes leicht zug&auml;nglich zu machen. Sie sollen mit der Kommission &bdquo;begleitende Ma&szlig;nahmen&ldquo; ergreifen, um die Dienstleister zu freiwilliger Qualit&auml;tssicherung anzuhalten und die Entwicklung von freiwilligen europ&auml;ischen Standards zu f&ouml;rdern. Wer nach Verpflichtungen, Sanktions- oder Handlungsm&ouml;glichkeiten in der DL-RL sucht, falls ein Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sucht vergebens.<\/p><p><strong>DL-RL f&ouml;rdert Unterbietungswettlauf <\/strong><br>\nMit der DL-RL werden nationale Vorschriften und b&uuml;rokratische Sicherungen weitgehend  abgebaut, die unter Unternehmern in der EU als Hindernisse f&uuml;r die wirtschaftliche Entwicklung gelten und deshalb verschwinden m&uuml;ssen. Dabei wurde au&szlig;er Acht gelassen, dass auch und gerade eine funktionierende Marktwirtschaft eines verl&auml;sslichen rechtlichen Rahmens bedarf, damit soziale, &ouml;kologische und rechtliche Standards eingehalten werden. Auf diese Weise ist eine Sicherheit auf dem Dienstleistungsmarkt gegeben, die wiederum eine vertrauensvolle Basis zwischen DL-Anbieter und -empf&auml;nger schafft. So sollten in einem fairen Wettbewerb hohe Qualit&auml;t, Verbraucher-, Gesundheits-, Umweltschutz und sozialer Schutz angestrebt und realisiert werden. Die EU-Politik verabschiedet sich mit der DL-RL von diesem Anspruch, indem sie den rechtlichen Rahmen selbst dem wirtschaftlichen Wettbewerb auf dem Markt unterwirft. Dieses marktfundamentalistische Vorgehen ist auch deshalb absurd, da gesetzliche Vorschriften gerade bestimmten Zielen dienen sollen, deren Verwirklichung der Markt eben allein nicht gew&auml;hrleisten kann. Warum sind Gesetze zum Arbeits-, Verbraucher- oder Umweltschutz &uuml;berhaupt erlassen worden, wenn sich solche Dinge in der Marktwirtschaft von selbst regeln w&uuml;rden? Statt nach dem Sinn und der Berechtigung einzelner Vorschriften zu fragen, werden sie pauschal dem Wettbewerb auf einem liberalisierten, EU-weiten Binnenmarkt ausgesetzt, was zu einem ruin&ouml;sen Unterbietungswettlauf f&uuml;hren d&uuml;rfte.<\/p><p><strong>Radikale Verwaltungsvereinfachung und ihre Folgen<\/strong><br>\nDie EU-Mitgliedstaaten wurden verpflichtet <a href=\"http:\/\/www.dienstleistungsrichtlinie.de\/DLR\/Navigation\/umsetzung,did=264132.html\">&bdquo;Einheitliche Ansprechpartner&ldquo; (EA)<\/a> , gem. Artikel 6 DL-RL, einzurichten. Nun ist es bereits Mitte Dezember und die Verortung der EA ist noch nicht klar, so k&ouml;nnen Bundesl&auml;nder, Kommunen, Kammern oder PPP-Modelle die Aufgaben k&uuml;nftig &uuml;bernehmen. Deutschland, als f&ouml;deraler Staat, steht hier vor gro&szlig;en Herausforderungen. In jedem Bundesland soll es einen EA geben, bislang ist noch nicht &uuml;berall gekl&auml;rt, wer in welchem Bundesland diese Aufgabe &uuml;bernimmt. Obendrein sind Rechtsform und Verortung der EA von EU-Land zu EU-Land verschieden. Die EA agieren als Kontaktstelle zwischen einem Dienstleistungs-Anbieter aus dem europ&auml;ischen Raum und den nationalen Beh&ouml;rden, sind jedoch nicht f&uuml;r arbeits- und sozialrechtliche Anforderungen zust&auml;ndig, da diese von der DL-RL ausgenommen sind. Langfristig wird die elektronische Anmeldung wohl auf die so genannte &bdquo;elektronische Signatur&ldquo; hinauslaufen, die eine rechtsverbindliche Unterschrift elektronischer Antr&auml;ge erm&ouml;glicht, was derzeit aufgrund mangelnder elektronischer Ausr&uuml;stung der Dienstleistungs-Erbinger noch Zukunftsmusik ist.<br>\nIn der ersten Stufe soll der Kontakt zwischen EA und DL-Erbringer per Mail oder auf konventionellem Papierweg erfolgen, dann bearbeiten die EA den Antrag zusammen mit den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden und Verb&auml;nden, was das Gegenteil von B&uuml;rokratieabbau bedeutet und f&uuml;r ein Durcheinander sorgen wird, insbesondere wenn Antr&auml;ge elektronisch und zugleich auf dem Papier erstellt werden bzw. doppelt eingereicht werden, was m&ouml;glich ist. Die schnellstm&ouml;gliche Bearbeitung der elektronischen Unterlagen erfolgt in unterschiedlichen Sprachen, welche genau, ist aber noch nicht festgelegt. Auch ungekl&auml;rt ist bislang ob der EA personenbezogene Daten speichert oder speichern muss. <\/p><p><strong>Datenschutzrechtliche Bedenken<\/strong><br>\nDer Datenschutzbeauftragte des Landes Baden W&uuml;rttemberg, Peter Zimmermann, h&auml;lt die in der DL-RL enthaltenen Verpflichtungen, dass alle mit der Aufnahme einer Dienstleistungst&auml;tigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbundenen Formalit&auml;ten problemlos aus der Ferne und elektronisch abwickelbar sein m&uuml;ssen, aus datenschutzrechtlichen Gr&uuml;nden f&uuml;r besonders brisant. Dar&uuml;ber hinaus sei es ein wichtiges Anliegen des Datenschutzes bei Einf&uuml;hrung der EA eine zust&auml;ndigkeitsbezogene&sbquo; informationelle Gewaltenteilung der daran angeschlossenen Beh&ouml;rden zu erhalten. Es sei daher von Anfang an darauf zu achten, dass die EA keinen unbeschr&auml;nkten Zugriff auf die bislang in den verschiedensten Beh&ouml;rdencomputern gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten. Eine Realisierungsvariante sei dabei datenschutzrechtlich umso problematischer, je umfassender die dabei <a href=\"http:\/\/www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de\/lfd\/pm\/2007\/12_07.htm#p5\">vorgesehenen Zugriffsm&ouml;glichkeiten<\/a> sind. Das unabh&auml;ngige Datenschutzzentrum Schleswig Holstein sieht ein Risiko, in der effizienten Technisierung der Datenverarbeitung, die neue Begehrlichkeiten zur &Uuml;berwachung von Mitarbeitern, B&uuml;rgern und Kunden (Leistungs- und Verhaltenskontrollen) wecken kann.<\/p><p><strong>Das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System IMI)<\/strong><br>\nEin weiterer wesentlicher Baustein der DL-RL ist das Binnenmarktinformationssystem (<a href=\"http:\/\/www.dienstleistungsrichtlinie.de\/DLR\/Navigation\/umsetzung,did=264138.html\">Internal Market Information System IMI<\/a>), eine elektronische Plattform zur europaweiten Amtshilfe, mit der die Angaben aller Antragsteller &uuml;berpr&uuml;ft werden sollen. Mithilfe dieses Systems k&ouml;nnen die jeweils zust&auml;ndigen Stellen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Vertragsstaaten des Europ&auml;ischen Wirtschaftsraums (EWR) ermittelt und Informationen an Auskunftssuchende elektronisch versandt werden. Damit soll IMI zur &Uuml;berwindung der umfangreichen praktischen Hindernisse beitragen, die sich aus den unterschiedlichen Verwaltungs- und Arbeitsabl&auml;ufen, den verschiedenen Sprachen und dem Fehlen fester Ansprechpartner in den anderen Mitgliedstaaten ergeben. IMI ist auf einem zentralen Server der EU-Kommission in Luxemburg implementiert, &uuml;ber welchen der gesamte Datenaustausch erfolgt. Vorerst werden hier nur Daten &uuml;ber DL-Erbringer gespeichert. Gem&auml;&szlig; Auskunft des unabh&auml;ngigen Datenschutzzentrum Schleswig Holstein ist es vorgesehen, das der Datenaustausch mittels einiger vorgefertigter Fragekomplexe am Bildschirm in einfacher Sprache erfolgen soll, die ein elektronisches Programm auf dem Server in Luxemburg jeweils automatisch &uuml;bersetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die Ergebnisse dann einer computer&uuml;bersetzten chinesischen Bedienungsanleitung &auml;hneln, da die Fragen aufgrund der vorgefertigten Fragekomplexe nur sehr eingeschr&auml;nkt gestellt werden k&ouml;nnen und das Vokabular obendrein begrenzt ist. Das Datenbankmanagement auf Systemebene und die Registrierung der nationalen IMI-Koordinatoren aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten fallen in den Aufgabenbereich der EU-Kommission. F&uuml;r die Datenpflege ist der jeweilige EU-Mitgliedstaat zust&auml;ndig. Die Anbindung nationaler Verwaltungssysteme an das IMI ist L&auml;ndersache. <\/p><p><strong>Die technische Realisierung des IMI<\/strong><br>\nsoll in mehreren Stufen erfolgen. Nationaler IMI-Koordinator (NIMIC) f&uuml;r Deutschland ist die beim Bundesverwaltungsamt angesiedelte Bundesstelle f&uuml;r Informationstechnik (BIT). Bis Ende 2009 sollen die IT-Mindestanforderungen (elektronische Verfahrensumsetzung zwischen DL-Erbringer und EA) umgesetzt sein. Ab 2010 ist die Umsetzung vollst&auml;ndig medienbruchfreier Gesch&auml;ftsprozesse geplant (d.h. Informationen werden vom Ursprung weg so erfasst, dass jeder sie weiterverarbeiten kann, ohne dass sie umgeformt oder neu erfasst werden m&uuml;ssen). Daf&uuml;r ist ein Umsetzungshorizont von f&uuml;nf bis acht Jahren kalkuliert. Die Bundesregierung geht davon aus, bis 2012 eine vollst&auml;ndige elektronische Abwicklung aller geeigneten Kommunikationsvorg&auml;nge zwischen Wirtschaft und Verwaltung zu erreichen, um damit zugleich den Auf- und Ausbau von E-Government in Deutschland zu unterst&uuml;tzen. Dabei sind datenschutztechnische Standards bislang v&ouml;llig ungekl&auml;rt. Obendrein setzten die Datenspeicherung und der komplexe Auf- und Ausbau des europ&auml;ischen IMI-Systems eine entsprechende Ausbildung der EA und der Antragsteller in allen EU-Mitgliedstaaten voraus und dass verbundene Hard- und Softwarekomponenten in allen 27 EU-Staaten (22 Sprachen) mit entsprechender Kompatibilit&auml;t und technischer Sicherheit funktionieren. Einfacher ausgedr&uuml;ckt: ohne gleiche Standards &ndash; keine funktionierende Kommunikation. Mit dem vorgegebenen Zeitrahmen und den Anforderungen an die EA hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten, salopp gesagt, ein sportliches Ziel gesetzt.<\/p><p><strong>&Auml;nderung des Heilberufekammergesetzes<\/strong><br>\nGesundheitsleistungen &bdquo;die von reglementierten Gesundheitsberufen&ldquo; erbracht werden, sind zwar von der DL-RL ausgenommen, andererseits l&auml;uft seit 2007 ein Politprojekt mit bestimmten Berufsgruppen, dazu geh&ouml;ren Apotheker, &Auml;rzte, Tier&auml;rzte, Hebammen, Architekten, Sekundarschullehrer sowie medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in). Es soll eine Evaluation geben, um festzustellen, ob diese Pilotberufe k&uuml;nftig einer Rechtschutzlinie bed&uuml;rfen. Im Zusammenhang mit der DL-RL hat  Schleswig-Holstein bereits das Heilberufekammergesetz vom 29.02.1996 ge&auml;ndert, da die Vorschriften f&uuml;r die betroffenen Berufsgruppen in den Bereich des Binnenmarktinformationssystem fallen. Insbesondere in Bezug auf ungekl&auml;rten Datenschutz ist hier &sect; 9 Abs. 5 zu erw&auml;hnen, in welchem es hei&szlig;t: <\/p><blockquote><p><em>Die Kammern sind verpflichtet, mit den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden nach Ma&szlig;gabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005\/36\/EG zusammenzuarbeiten und diesen die f&uuml;r die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu &uuml;bermitteln.<\/em><\/p><\/blockquote><p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.aeksh.de\/aerzte\/arzt_und_recht\/rechtsgrundlagen\/heilberufekammergesetz\/heilberufekammergesetz.html\">&Auml;rztekammer Schleswig-Holstein<\/a><\/p><p><strong>Auswirkungen auf den &Ouml;ffentlichen Dienst<\/strong><br>\nVer.di sieht die Umsetzung der DL-RL als Mammutaufgabe f&uuml;r die beteiligten &ouml;ffentlichen Institutionen. Des Weiteren werden die nationalen Rechtssysteme, vor allem der alten Mitgliedstaaten, einem weitreichenden Normenscreening unterworfen und infolgedessen Tausende von Gesetzen und Normen dahingehend &uuml;berpr&uuml;ft, ob sie mit den Anforderungen der DL-RL vereinbar sind, wie etwa das Heilberufekammergesetz. Da die gesamte Verfahrensabwicklung  in Zukunft ausschlie&szlig;lich auf elektronischem Wege erfolgen soll (Art. 8),  treibt die DL-RL den Ausbau von eGovernment voran.<br>\nProblematisch zu sehen ist, dass drei Monate nach Fristbeginn dem antragstellenden Dienstleister ein Bescheid vorliegen muss, anderenfalls gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion). Das ist insofern von Bedeutung, da eine Dienstleistung, die in einem Bundesland genehmigt wurde, in ganz Deutschland angeboten werden kann. Eine Fristverl&auml;ngerung ist einmalig und nur mit ausf&uuml;hrlicher Begr&uuml;ndung m&ouml;glich. Ver.di geht davon aus, dass durch die Einrichtung des EA sowie der Schaffung der Genehmigungsfiktion, die DL-RL massive Auswirkungen auf den &ouml;ffentlichen Dienst haben wird. Private Dienstleistungsunternehmen wie der Dienstleistungsanbieter arvato (Bertelsmann) wittern ein Gesch&auml;ft und bieten Kommunalverwaltungen Unterst&uuml;tzung bei der Umsetzung der DL-RL an. Bislang hat arvato im englischen East Riding und seit 2007 in W&uuml;rzburg die Kommunalverwaltung &uuml;bernommen (<a href=\"http:\/\/www.focus.de\/kultur\/medien\/media-box-arvato-projekt-kein-erfolg-wuerzburg-frustriert_aid_397610.html\">das Projekt gilt mittlerweile als gescheitert<\/a> ) und h&auml;lt die gewonnenen Erfahrungen auf andere Kommunen f&uuml;r &uuml;bertragbar. Hoheitliche Aufgaben werden zunehmend an private Betreiber &uuml;bergeben, wodurch pers&ouml;nlichen Daten der B&uuml;rger &uuml;ber eGovernment gesammelt, ausgewertet, neu verkn&uuml;pft und weiterverkauft werden. Arvato verwaltet Daten u.a. im Auftrag der Telekom, der Bahn, der Schufa. Wesentliches Merkmal der Public-Private-Partnership-Vertr&auml;ge ist die Intransparenz. Die Linkspartei in W&uuml;rzburg wollte den Vertrag zwischen arvato und der Stadt W&uuml;rzburg einsehen, jedoch sind die Vertr&auml;ge geheim. Der W&uuml;rzburger eGovernment-Vertrag (10 Jahre Laufzeit) enth&auml;lt fataler Weise die Klausel f&uuml;r ein privates Schiedsgericht, wodurch der &ouml;ffentliche Rechtsweg explizit ausgeschlossen ist. Es entscheiden nicht unabh&auml;ngige Richter &uuml;ber einen Streit, sondern nach aller Erfahrung in der Regel Wirtschaftsvertreter und das geschieht, anders als bei Streitigkeiten vor Gericht, nicht &ouml;ffentlich. Der W&uuml;rzburger eGonvernment-Vertrag enth&auml;lt keine Angaben f&uuml;r einen besonders garantierten Datenschutz (<a href=\"?p=3320\">Werner R&uuml;gemer, Heuschrecken im &ouml;ffentlichen Raum<\/a>).<\/p><p><strong>Liberalisierung des Dienstleistungssektors<\/strong><br>\nDie Kommission behauptet, die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu Liberalisierung oder gar Privatisierung von Dienstleistungen. Das ist zwar formal richtig, da der Richtlinienentwurf keine Vorschriften enth&auml;lt, die direkt solche Ma&szlig;nahmen vorsehen. Indirekt tr&auml;gt die DL-RL jedoch dazu bei, die Liberalisierung insbesondere bisher &ouml;ffentlich erbrachter Dienstleistungen weiter voranzutreiben. In den Anwendungsbereich der DL-RL fallen weite Bereiche der Daseinsvorsorge wie Energie-, Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheit, Bildung und Sozialdienstleistungen. Au&szlig;erdem wurden bislang viele dieser Bereiche privatisiert. Insbesondere interessant sein d&uuml;rfte f&uuml;r DL-Anbieter, dass in den Jahren 2010 bis 2012 bundesweit viele Stromkonzessionen auslaufen. <a href=\"http:\/\/publik.verdi.de\/2008\/ausgabe_11\/gesellschaft\/zukunft\/seite_16\/A0\">Allein in Nordhessen enden bis 2011 in 150 Kommunen die Konzessionsvertr&auml;ge<\/a>. Diese Dienstleistungen m&uuml;ssen dann europaweit ausgeschrieben werden. Des Weiteren sind von der DL-RL im &Uuml;brigen auch Gesetze und Verordnungen betroffen, deren Zusammenhang mit der DL-RL nicht offensichtlich ist, wie die Verordnung zur Gew&auml;hrleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Pl&auml;tzen und zur Personalausstattung in Kitas (VOKitaF&Ouml;G), zahlreiche Weiterbildungs- und Pr&uuml;fungsordnungen in Gesundheitsberufen, das &Ouml;PNV-Gesetz, das Gr&uuml;nanlagengesetz oder die Friedhofsverordnung. Dar&uuml;ber hinaus schreiben zahlreiche EU-Geb&uuml;hrenordnungen vor, dass Geb&uuml;hren k&uuml;nftig nur noch kostendeckend sein d&uuml;rfen. Nach Auffassung von ver.di wird die soziale Staffelung von Geb&uuml;hren nach Einkommen (wesentliches Instrument des sozialen Ausgleichs) zu Lasten der &ouml;ffentlichen Haushalte wesentlich eingeschr&auml;nkt und der B&uuml;rger als Kunde zur Kasse gebeten. <\/p><p>Die DL-RL treibt die Aush&ouml;hlung demokratischer Standards voran (u.a. Kontrollen und Einfluss)  und erh&ouml;ht den Wettbewerbsdruck auf &ouml;ffentliche Dienstleister, indem sie einen EU-weiten Markt schafft. Damit verfolgt die Richtlinie das Ziel der m&ouml;glichst weit gehenden Liberalisierung nahezu des gesamten Dienstleistungssektors. Zwar wird die DL-RL den EU-B&uuml;rgern als wichtigstes arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisches Vorhaben in Europa verkauft. Jedoch hat der EuGH in einer Reihe von Urteilen in j&uuml;ngster Zeit die Binnenmarktfreiheiten &uuml;ber die sozialen Grundrechte der EU-B&uuml;rger gestellt. Zweifelsohne ist die DL-RL ein radikaler Angriff auf unsere sozialen, &ouml;kologischen und arbeitsrechtlichen Errungenschaften, denn Geh&auml;lter und L&ouml;hne geraten in eine unaufhaltsame Abw&auml;rtsspirale. Obendrein wird mit der DL-RL eine Entwicklung auf datentechnischer Ebene vorangetrieben, die der Entpersonalisierung administrativer Entscheidungen und damit einer weitgehend technisierten unpers&ouml;nlichen europ&auml;ischen Welt Vorschub leistet. <\/p><p><strong>Quellenangaben:<\/strong><br>\nQuelle 1:<a href=\"upload\/pdf\/ig_bau.pdf\">Bundestag: IG Bau [PDF &ndash; 32KB]<\/a><br>\nQuelle 2:<a href=\"upload\/pdf\/stellungnahme_anhoerung_eu_dlrl_16_10_06.pdf\">Bundestag: ver.di [PDF &ndash; 336 KB]<\/a><br>\nQuelle 3:<a href=\"upload\/pdf\/dgb_stellungnahme_bt_anhoerung_16_10_06.pdf\">Bundestag: DGB [PDF &ndash; 208 KB]<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15.11.2006 hat das Europ&auml;ische Parlament mit gro&szlig;er Mehrheit die umstrittene Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) verabschiedet, mit der die im EU-Vertrag festgelegten Zielen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verwirklicht werden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des in der Lissabon-Strategie formulierten Ziels der EU, bis zum Jahr 2010 &bdquo;die Union zum wettbewerbsf&auml;higsten und dynamischsten wissensbasiertesten Wirtschaftsraum in der Welt<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4425\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[13,22,157],"tags":[323,278,324],"class_list":["post-4425","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-denkfehler-wirtschaftsdebatte","category-europaische-union","category-wettbewerbsfaehigkeit","tag-dienstleistungsrichtlinie","tag-steuersenkungen","tag-tarifvertraege"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4425","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4425"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4425\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20056,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4425\/revisions\/20056"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4425"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4425"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4425"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}