{"id":4514,"date":"2010-02-10T09:30:14","date_gmt":"2010-02-10T08:30:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4514"},"modified":"2014-11-25T09:58:35","modified_gmt":"2014-11-25T08:58:35","slug":"bundesverfassungsgericht-eine-schallende-ohrfeige-die-nicht-besonders-weh-tut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4514","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Eine schallende Ohrfeige, die nicht besonders weh tut"},"content":{"rendered":"<p>Das mit Spannung erwartete <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html\">Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/a> ist gef&auml;llt: Die Regelleistungen nach SGB II (&ldquo;Hartz IV- Gesetz&rdquo;) sind nicht verfassungsgem&auml;&szlig;. Das Gericht verlangt einen absolut wirkenden Anspruch auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, beim Umfang dieses Anspruchs bleibt es jedoch vage und l&auml;sst dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es h&auml;lt die derzeitige H&ouml;he der Regels&auml;tze nicht f&uuml;r <em>&bdquo;evident unzureichend&ldquo;<\/em> und auch das bisherige Berechnungsverfahren sei <em>&bdquo;grunds&auml;tzlich tauglich&ldquo;<\/em>. Nur hinsichtlich des Verfahrens bei der Ermittlung der Regels&auml;tze, besonders f&uuml;r Kinder finden die Karlsruher Richter deutliche Worte: die Sch&auml;tzungen seien <em>&bdquo;freih&auml;ndig&ldquo;<\/em> und gingen <em>&bdquo;ins Blaue&ldquo;<\/em> hinein. Das ist zwar eine schallende Ohrfeige f&uuml;r die sozialpolitische Willk&uuml;r der Gesetz- und Verordnungsgeber seit Inkrafttreten der Hartz-Gesetze bis heute. Aber bis auf die Kinder und f&uuml;r Hilfsbed&uuml;rftige mit einem besonderen Bedarf d&uuml;rfte sich angesichts der politischen Konstellation die Lage der Armen nicht wesentlich verbessern. Der politische Kampf um die konkrete Bestimmung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums wird weiter gehen m&uuml;ssen. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><\/p><p><strong>Das Urteil stellt die Logik der Hartz-Gesetze nicht in Frage<\/strong><br>\nWer von den Karlsruher Richtern erwartet hatte, dass sie die Grundstruktur der Hartz-Gesetzgebung &ndash; n&auml;mlich ein Jahr Arbeitslosenversicherung als Alg I, danach Absturz auf das physische und soziokulturelle Existenzminimum &ndash; in Frage stellen w&uuml;rden, sieht sich entt&auml;uscht. Die Zusammenf&uuml;hrung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem einheitlichen F&uuml;rsorgesystem f&uuml;r Erwerbsf&auml;hige und das System Hartz insgesamt bleiben unbeanstandet. Dass sich durch Hartz IV die soziale Lage von Millionen Menschen deutlich verschlechtert hat, wird v&ouml;llig ausgeblendet.<br>\nDie Entscheidung stellt nicht das Warum von Hartz IV in Frage sondern ausschlie&szlig;lich das Wie der Regelungen.<\/p><p><strong>Das Urteil verlangt einen absolut wirkenden Anspruch auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum<\/strong><br>\nAndererseits ist das Urteil im Hinblick auf den subjektiven Anspruch eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums ein klarstellender Fortschritt: <em>&bdquo;Art.&nbsp;1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.&nbsp;20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind&hellip; Dieses Grundrecht aus Art.&nbsp;1 Abs. 1 GG hat als <strong>Gew&auml;hrleistungsrecht<\/strong> in seiner Verbindung mit Art.&nbsp;20 Abs. 1 GG neben dem <strong>absolut wirkenden Anspruch<\/strong> aus Art.&nbsp;1 Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen <strong>eigenst&auml;ndige Bedeutung<\/strong>. Es ist dem Grunde nach <strong>unverf&uuml;gbar<\/strong> und muss eingel&ouml;st werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen <strong>an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten<\/strong> hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.&ldquo;<\/em><\/p><p><strong>Eine Absage an den Almosenstaat und an Erpressung durch Regelsatzk&uuml;rzungen<\/strong><br>\nDas ist eine an Deutlichkeit nichts zu w&uuml;nschen &uuml;brig lassende Absage, an alle diejenigen, die Hilfsbed&uuml;rftige in unserem Staat als l&auml;stige Almosenbittsteller betrachten, denen man je nach Kassenlage eine milde Gabe spenden k&ouml;nnte:<br>\n<em>&bdquo;Ein Hilfebed&uuml;rftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrleistet ist.&ldquo;<\/em> (Rdnr. 136)<\/p><p>Die &bdquo;W&uuml;rde des Menschen&ldquo;, die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist und zu achten und zu sch&uuml;tzen ist, ist ein Grundrecht und nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates sondern der Staat muss die Menschenw&uuml;rde auch positiv sch&uuml;tzen (Rdnr. 134) und durch einen gesetzlichen Anspruch sichern (Rdnr. 136). Ein einfaches Haushaltsgesetz, das die finanziellen Mittel bereitstellt, reicht dazu nicht aus. <\/p><p><strong>Klare Definition eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums<\/strong><br>\nDer unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums gew&auml;hrleistet<br>\n<em>&bdquo;sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bez&uuml;gen.&ldquo;<\/em>&nbsp;(Rdnr. 135)&nbsp;<br>\n<em>&bdquo;Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtstr&auml;gers deckt.&ldquo;<\/em> (Rdnr. 137) <\/p><p><strong>Die W&uuml;rde des Menschen ist unbedingt<\/strong><br>\nBeim menschenw&uuml;rdigen Existenzminimum geht es somit nicht nur um eine Leistung gegen Gegenleistung und auch nicht um eine bedingte Rangfolge von zuerst &bdquo;fordern&ldquo; und nur dann &bdquo;f&ouml;rdern&ldquo;. Hier geht es um einen &bdquo;absolut&ldquo; wirkenden Anspruch, der &bdquo;unverf&uuml;gbar&ldquo; ist und eingel&ouml;st werden muss. <\/p><p>Leider geht der Urteilsspruch mit keinem Wort darauf ein, ob sich auch die geltenden Sanktionsma&szlig;nahmen gegen Hartz IV-Empf&auml;nger (&sect; 31 SGB II) an dem &bdquo;absolut&ldquo; wirkenden Anspruch messen lassen m&uuml;ssen. Es lohnte sich vielleicht wenigstens in diesem Punkt nochmals Karlsruhe anzurufen.<\/p><p>Jedenfalls d&uuml;rfte der &bdquo;unverf&uuml;gbare Anspruch&ldquo; eine eindeutige Absage an diejenigen sein, die &ndash; wie etwa der Sachverst&auml;ndigenrat mit seinem Vorsitzenden Wolfgang Franz &ndash; durch eine Senkung der Regels&auml;tze, einen existenziellen Druck aus&uuml;ben wollen, jede Arbeit unter jeder Bedingung annehmen zu m&uuml;ssen, um ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum zu erreichen.<\/p><p><strong>Keine R&uuml;ckgabe der W&uuml;rde, aber Druck auf den Gesetzgeber<\/strong><br>\nObwohl das Verfahren zur Ermittlung der Regels&auml;tze von Anfang an verfassungswidrig war, wird der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet, die Leistungen r&uuml;ckwirkend  neu festzusetzen, sie gelten sogar bis zum Ende dieses Jahres fort. <\/p><p>Wenigstens setzen die Richter dem Gesetzgeber eine kurze Frist, n&auml;mlich bis zum 31.12.2010. Diese 10 Monate m&uuml;ssten f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung eines erneuten Verfahrens zur realit&auml;tsgerechten Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angesichts der lebensbestimmenden Bedeutung der Regelung f&uuml;r eine sehr gro&szlig;e Zahl von Menschen ausreichen. (Rdnr. 216) <\/p><p>Bis dahin d&uuml;rfte dann Frau von der Leyen auch einen neuen Nahmen f&uuml;r Hartz gefunden haben.<\/p><p>Sollten Bundesregierung und Parlament diese Frist &bdquo;pflichtwidrig&ldquo; nicht einhalten, so w&auml;re ein sp&auml;ter erlassenes Gesetz r&uuml;ckwirkend zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. <\/p><p>Was bleibt ist eigentlich nur  der moralische Vorwurf, dass Rot, Gr&uuml;n und Schwarz ein willk&uuml;rliches und deshalb verfassungswidriges Hartz-Gesetz verabschiedet und 7 Jahre beibehalten haben, das gegen die W&uuml;rde des Menschen nach Art. 1 GG und gegen das Sozialstaatsgebots nach Art. 20 GG verstie&szlig;. Doch davon k&ouml;nnen sich die Menschen, denen ihre W&uuml;rde genommen wurde und die verfassungswidrig behandelt wurden leider &ndash; sprichw&ouml;rtlich &ndash;  nicht viel kaufen. <\/p><p>Die daf&uuml;r verantwortliche Politik wird nicht einmal zur Umkehr gezwungen, sondern muss allenfalls nachbessern und das Verfahren der Bedarfsermittlung realit&auml;tsn&auml;her und transparenter machen<\/p><p>Bedauerlich f&uuml;r die politische Praxis ist dabei auch noch, dass wie schon bei der Durchsetzung der Hartz-Gesetze nun wieder ein monatelanges politisches Hick-Hack stattfinden d&uuml;rfte und sich die gesamte parlamentarische und &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit auf einen die absolute Not abwehrenden Gesetzgebungsakt konzentrieren d&uuml;rfte. Die Energien der Politik d&uuml;rften sich, wie bei der Durchsetzung der Hartz-Gesetze auf das Kurieren am Symptom konzentrieren, statt auf eine Wirtschafts- und Besch&auml;ftigungspolitik, die Menschen in eine Arbeit bringt und die Not erst gar nicht entstehen l&auml;sst. <\/p><p><strong>Besonderer Bedarf kann unmittelbar geltend gemacht werden<\/strong><br>\nErfreulich und eindeutig ist, dass die bisher bestehende L&uuml;cke f&uuml;r einen Anspruch auf Leistungen zur <em>&bdquo;Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs&ldquo;<\/em> (also etwa bei Behinderungen oder f&uuml;r Medikamente bei einer chronischen Krankheit) schon ab heute unmittelbar aus der Verfassung geltend gemacht werden kann. (4. Leitsatz).<br>\nDie Betroffenen sollten also sofort entsprechende Antr&auml;ge stellen.  <\/p><p>Der Gesetzgeber habe k&uuml;nftig wegen dieser L&uuml;cke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach &sect;&nbsp;7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. (Rdnr. 209)<\/p><p><strong>Absage an die Einlassungen der Bundesregierung<\/strong><br>\nDas oberste Gericht erteilte allen Einlassungen der staatlichen Seite eine komplette Abfuhr. So sah etwa die Bundesregierung keine &bdquo;Begr&uuml;ndungspflicht&ldquo; des Gesetzgebers f&uuml;r die Bedarfsbemessung. Auch dass die Regelleistungen auf &bdquo;Eigenverantwortung durch Einsatz der Erwerbsf&auml;higkeit orientiert&ldquo; seien, haben die Richter nicht gelten lassen, ohne allerdings darauf kritisch einzugehen. Weder sei der Gesetzgeber mit den 100 Euro &bdquo;Schulgeld&ldquo; im Familienleistungsgesetz seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen, noch sei die Anpassung der Regels&auml;tze an den aktuellen Rentenwert angemessen.<\/p><p><strong>Der Umfang des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums bleibt vage<\/strong><br>\nSo eindeutig und klar das Gericht bei der <strong>Begr&uuml;ndung<\/strong> des Leistungsanspruchs formuliert, so vage bleibt es bei der Beschreibung des <strong>Umfangs<\/strong> dieses Anspruchs. Der Umfang h&auml;nge von <em>&bdquo;den gesellschaftlichen Anschauungen &uuml;ber das f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebed&uuml;rftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab&ldquo;<\/em> und sei danach konkret zu bestimmen.<br>\nDer Gesetzgeber habe dabei <em>&bdquo;die soziale Wirklichkeit zeit- und realit&auml;tsgerecht&ldquo;<\/em> zu erfassen.<\/p><p>Die hierbei erforderlichen Wertungen k&auml;men jedoch ausschlie&szlig;lich dem Gesetzgeber zu. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere, bliebe grunds&auml;tzlich ihm &uuml;berlassen. Ihm komme dabei ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei enger, soweit es um die Sicherung der physischen Existenz gehe und er sei weiter, wo es um Art und Umfang der M&ouml;glichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehe. (Rdnr. 138).<\/p><p>So wie die politische und &uuml;berwiegend auch die &ouml;ffentliche Diskussion &uuml;ber die H&ouml;he der Regels&auml;tze in der Vergangenheit gelaufen ist, wird deren Umfang bzw. H&ouml;he ein h&ouml;chst emotional gef&uuml;hrtes Streitthema bleiben, denn die Wertungen &uuml;ber das &bdquo;Erforderliche&ldquo; gingen und gehen auch nach diesem Urteil in der Politik und in der &Ouml;ffentlichkeit weit auseinander. <\/p><p>Ministerin von der Leyen hat schon Diskussionen &uuml;ber (entw&uuml;rdigende) Sachleistungen oder &auml;hnliche diskriminierende Zuwendungen angesto&szlig;en. Und auch das nirgendwo klar gesetzlich geregelte sog. &bdquo;Lohnabstandsgebot&ldquo; d&uuml;rfte dabei wieder in die Debatte eingef&uuml;hrt werden. <\/p><p>Das Gericht h&auml;lt die statistische Methode der Festlegung des Leistungsumfangs an Hand der Verbrauchsausgaben von Haushalten der unteren Einkommensgruppen f&uuml;r verfassungsrechtlich zul&auml;ssig. Das schlie&szlig;t in seiner Logik sogar eine Senkung der Regels&auml;tze nicht aus, etwa wenn immer mehr Menschen dieser 20% der unteren Einkommensbezieher in immer niedrigere L&ouml;hne abrutschen.<\/p><p>Das Abstellen des menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums auf &bdquo;gesellschaftliche Anschauungen&ldquo; und auf &bdquo;wirtschaftliche Gegebenheiten&ldquo; l&auml;sst das Pathos &uuml;ber die zu wahrende &bdquo;W&uuml;rde&ldquo; des Menschen bei der Begr&uuml;ndung des Leistungsanspruchs angesichts der zunehmenden sozialen Ungleichheit und des Lohndumpings der letzten Jahre als ziemlich hohl erscheinen. <\/p><p>An dieser Stelle wird deutlich, dass einer Kampagne ausschlie&szlig;lich bezogen auf die Erh&ouml;hung der Regels&auml;tze &ndash; in absehbarer Zukunft jedenfalls &ndash; vor Gericht kein Erfolg beschieden sein d&uuml;rfte. Es kommt vielmehr vor allem auch darauf an, die Ausweitung des Niedriglohnsektors zu stoppen und m&ouml;glichst einen Mindestlohn durchzusetzen, der so hoch sein m&uuml;sste, dass damit das (politisch geforderte) Lohnabstandsgebot gew&auml;hrleistet w&auml;re.<\/p><p><strong>Anhaltspunkte f&uuml;r das k&uuml;nftige Verfahren<\/strong><br>\nImmerhin liefert das Urteil einige Anhaltspunkte &uuml;ber das Verfahren bei der Ermittlung des Umfangs des Leistungsanspruchs.<\/p><p>Bei der Konkretisierung des Anspruchs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, realit&auml;tsgerecht zu bemessen (Rdnr. 139). Jedenfalls habe er zun&auml;chst die Bedarfsarten und die daf&uuml;r aufzuwenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die H&ouml;he des Gesamtbedarfs zu bestimmen. <\/p><p>Das Gericht verlangt f&uuml;r diese Ermittlung des Bedarfs keine bestimmte Methode. Der Gesetzgeber darf die Ermittlungsmethode im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst ausw&auml;hlen und wenn er aber von der gew&auml;hlten Methode abweicht, muss dies nur sachlich gerechtfertigt sein.<\/p><p>Wichtig f&uuml;r die Zukunft ist der Auftrag, dass das jeweilige Ergebnis <em>&bdquo;fortw&auml;hrend zu &uuml;berpr&uuml;fen und weiter zu entwickeln&ldquo;<\/em> ist und dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen hat, um auf  Preissteigerungen oder Erh&ouml;hungen von Verbrauchssteuern <em>&bdquo;zeitnah zu reagieren&ldquo;<\/em>.<br>\nDas bisher &uuml;bliche Hinausschieben der Anpassung der Regels&auml;tze oder der Festbetr&auml;ge d&uuml;rfte also schwieriger werden. Aber ein wirkliches Druckmittel ist das nicht.<\/p><p>Wie nach den fr&uuml;heren &Auml;u&szlig;erungen des Verfassungsgerichtspr&auml;sidenten Hans-J&uuml;rgen Papier nicht anders zu erwarten, r&auml;umt der Senat der Politik einen weiten Gestaltungsspielraum ein und beschr&auml;nkt die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Leistungen <em>&bdquo;evident unzureichend&ldquo;<\/em> sind. <\/p><p><strong>Die Erwartungen auf eine Erh&ouml;hung des Regelsatzes wurden entt&auml;uscht<\/strong><br>\nZur Entt&auml;uschung vieler Betroffener folgt aus dem Urteil keineswegs unmittelbar eine Erh&ouml;hung des Regelsatzes. Das Gericht h&auml;lt vielmehr die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (&sect; 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. &sect; 20 Abs. 1 SGB II n.F.) von 345, 311, und 207 Euro grunds&auml;tzlich f&uuml;r <em>&bdquo;vertretbar&ldquo;<\/em>. Diese Betr&auml;ge seien schlie&szlig;lich jahrzehntelang durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unbeanstandet geblieben. Auch die Risiken von Krankheit und Pflegebed&uuml;rftigkeit oder die &Uuml;bernahme angemessener Kosten f&uuml;r Unterkunft und Heizung seien grunds&auml;tzlich sichergestellt. Auch die existenzielle Bedarfslagen von Kindern seien grunds&auml;tzlich erfasst. Selbst eine Unterdeckung f&uuml;r einmalige Anschaffungen sei gedeckt und zur Not seien diese &uuml;ber zur&uuml;ckzuzahlende Darlehen vom Hilfsbed&uuml;rftigen zu finanzieren. Bei einem besonderen Bedarf sei zuerst auf das <em>&bdquo;Ansparpotential&ldquo;<\/em> zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung enthalten sei.<br>\nZumindest bei der Rede vom Ansparpotential muss man den Richtern gleichen Vorwurf wie an den Gesetzgeber machen: Es ist v&ouml;llig realit&auml;tsfern. <\/p><p>Auch der reduzierte Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft wird nicht beanstandet, da beide Partner &bdquo;aus einem Topf&ldquo; wirtschafteten.<br>\nPl&ouml;tzlich wird also das &bdquo;individuelle Grundrecht&ldquo; zum Partnerschaftsrecht.  <\/p><p>Selbst der Betrag von 207 Euro f&uuml;r Kinder im Alter von 7 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unterschreite <em>&bdquo;nicht evident&ldquo;<\/em> das zur Sicherung des Existenzminimums Notwendige.<\/p><p>Diese Passagen des Urteils d&uuml;rften die Hartz-IV-Bef&uuml;rworter bejubeln und die Betroffenen verzweifeln lassen. Keine einzige Silbe der Karlsruher Richter &uuml;ber die um sich greifende Kinderarmut.<\/p><p><strong>Das bisherige Modell der Leistungsbemessung wird grunds&auml;tzlich nicht beanstandet<\/strong><br>\nDas Gericht beschr&auml;nkt sich auf eine Kontrolle <em>&bdquo;der Grundlagen und der Methoden der Leistungsbemessung&ldquo;<\/em>. Die Festsetzungen der Leistungen m&uuml;ssten auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu rechtfertigen sein. (Rdnr. 142)<\/p><p>Das bisherige Verfahren, f&uuml;r die Bemessung des Eckregelsatzes nach dem Sozialhilferecht gem. &sect; 28 Abs. 3 SGB XII sei &ndash; so das Urteil &ndash; nicht zu beanstanden, soweit sich die festgelegten S&auml;tze auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen verfassungsrechtlich rechtfertigen lie&szlig;en. <\/p><p>Das bisher zugrunde gelegte <strong>Statistikmodell<\/strong> an Hand der Verbrauchsausgaben von Haushalten der unteren 20% der Einkommensgruppen sei eine verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende Person (Rdrn. 162). Das alternative <strong>Warenkorbmodell<\/strong> &ndash; also die Berechnung an Hand eines Warenkorbs notwendiger G&uuml;ter und Dienstleistungen und der daf&uuml;r zu entrichtenden Preise &ndash;  sei gegen&uuml;ber dem Statistikmodell keineswegs vorzugsw&uuml;rdig, weil mit der Einkommensstatistik auch die Aufwendungen zur Gew&auml;hrleistung eines Minimums an gesellschaftlicher Teilhabe am tats&auml;chlichen Ausgabeverhalten messe. (Rdnr. 166) <\/p><p>Wie schon erw&auml;hnt, l&auml;sst aber das Statistikmodell die Spirale nach unten offen. Und wenn die unteren 20% eben so wenig haben, dass sie keinen finanziellen Spielraum mehr zu gesellschaftlicher Teilhabe haben, dann ist dies eben der Ma&szlig;stab. Hier endet das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum im Zirkelschluss. <\/p><p>Der Gesetzgeber sei nur verpflichtet k&uuml;nftig darauf zu achten, dass Haushalte, deren Einkommen unter dem Sozialhilfeniveau liege als statistische Referenzgruppe ausgeschieden werde. (Rdnr. 169) Nicht einmal, dass die Ausgaben des untersten Quintils nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en, sei zu beanstanden, sofern der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt sei.<\/p><p><strong>Selbst den weit gefassten Grunds&auml;tzen gen&uuml;gen die geltenden Gesetze nicht<\/strong><br>\nDoch selbst diesen ziemlich weit gefassten Grunds&auml;tzen, die das Gericht sozusagen ganz allgemein entwickelt hat, gen&uuml;gen die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht.<br>\nZwar seien die derzeitigen Leistungen nicht <em>&bdquo;evident unzureichend&ldquo;<\/em> und auch des bisherige Berechnungsverfahren sei <em>&bdquo;grunds&auml;tzlich tauglich&ldquo;<\/em>, der Gesetzgeber habe nur dieses Verfahren in verschiedenen Hinsichten nicht eingehalten, ohne daf&uuml;r erkennbare oder tragf&auml;hige Kriterien zu benennen.<\/p><p>Die K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen in den unterschiedlichen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben bed&uuml;rften zu ihrer Rechtfertigung <em>&bdquo;einer empirischen Grundlage&ldquo;<\/em>. (Rdnr. 171) <em>&bdquo;Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; laufen jedoch einem Verfahren realit&auml;tsgerechter Ermittlung zuwider und versto&szlig;en deshalb gegen Art.&nbsp;1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.&nbsp;20 Abs. 1 GG.&ldquo;<\/em> Solche Sch&auml;tzungen seien nachvollziehbar zu begr&uuml;nden, insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber von seiner selbst gew&auml;hlten Methode abweiche. Es m&uuml;sse dar&uuml;ber hinaus ein interner Ausgleich der regelleistungsrelevanten Ausgabenbetr&auml;ge m&ouml;glich bleiben. (Rdnr. 172)  <\/p><p>Die Regelleistung von 345 Euro sei deswegen nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber (zul&auml;ssigerweise) selbst gew&auml;hlt habe, <em>&bdquo;ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist&ldquo;<\/em> (Rdnr. 173). Der 2005 festgesetzte regelleistungsrelevante Bereich beruhe nicht auf einer <em>&bdquo;tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998&ldquo;.<\/em> (Rdnr. 174) So seien etwa prozentuale Abschl&auml;ge f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, Sportboote und Segelflugzeuge oder Steuerberatungskosten vorgenommen worden, ohne dass feststand, dass das unterste Quintil &uuml;berhaupt solche Ausgaben get&auml;tigt hat. (Mit Verlaub: diese Passage ist kabarettreif.) <\/p><p>Der Verordnungsgeber habe insoweit <em>&bdquo;ins Blaue hinein&ldquo;<\/em> gesch&auml;tzt und abgezogen. (Rdnr. 175). Von einer <em>&bdquo;schl&uuml;ssigen Ermittlung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs (k&ouml;nne) insoweit keine Rede&ldquo;<\/em> sein. Das sei eine <em>&bdquo;freih&auml;ndige Sch&auml;tzung&ldquo;<\/em> (Rdnr. 176) und darauf h&auml;tte der Gesetzgeber verzichten m&uuml;ssen.<\/p><p>Die Abschl&auml;ge etwa f&uuml;r Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe, bei der Ausgabenposition Strom (K&uuml;rzung um 15&nbsp;%) und f&uuml;r Verkehr oder bei der Ausgabenposition Ersatzteile und Zubeh&ouml;r f&uuml;r Privatfahrzeuge (K&uuml;rzung um 80&nbsp;%) seien ebenfalls nicht tragf&auml;hig begr&uuml;ndet.<\/p><p>Schlie&szlig;lich sei weder aus der Begr&uuml;ndung zur Regelsatzverordnung 2005 noch aus anderen Erl&auml;uterungen ersichtlich, warum die Ausgaben bei der Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs vollst&auml;ndig unber&uuml;cksichtigt blieben. Gleiches gilt f&uuml;r den <em>&bdquo;Au&szlig;erschulischer Unterricht in Sport und musischen F&auml;chern&ldquo;<\/em> (Rdnr. 180).<\/p><p>An dieser Passage wird der Skandal des bisherigen Verfahrens besonders deutlich.<\/p><p><strong>Der Verweis auf die unterbliebene Rentenanpassung ist untauglich<\/strong><br>\nIm &Uuml;brigen sei die unterbliebene Heraufsetzung der Regelleistung mit dem Verweis auf die gleichfalls unterbliebene Rentenanpassung (zum 1. Juli 2004) ein <em>&bdquo;sachwidriger Ma&szlig;stabwechsel&ldquo;<\/em>. (Rdnr. 184) Die Rentenanpassungsfaktoren wiesen keinen Bezug zum Existenzminimum auf und  stimmten somit nicht mit den nach dem Sozialgesetzbuch ma&szlig;geblichen Richtgr&ouml;&szlig;en des Verbrauchs und der Lebenshaltungskosten &uuml;berein. Mit dem Statistikmodell eher vereinbar w&auml;re beispielsweise eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen. <\/p><p>Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e seien auch durch die Korrekturen mit den neuen Regelsatzverordnungen der Jahre 2007 und 2009 nicht beseitigt worden, (Rdnr. 199) der Strukturfehler sei letztlich nur fortgeschrieben worden. <\/p><p><strong>Ein sch&ouml;ner Gru&szlig; an Frau von der Leyen aus Karlsruhe<\/strong><br>\nAuch der Zuschlag von 100 Euro f&uuml;r schulpflichtige Kinder durch das Familienleistungsgesetz sei <em>&bdquo;offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt&ldquo;.<\/em> (Rdnr. 203)<\/p><p><strong>Wenn schon die Regelleistung verfassungswidrig ist, dann auch alle davon abgeleiteten<\/strong><br>\nWeil nun schon die Ermittlung der Regelleistung (von 345 Euro) nicht verfassungsgem&auml;&szlig; ist,<br>\nsind logischerweise auch alle davon abgeleiteten Regelleistungen nicht verfassungskonform, also auch die Regelleistungen f&uuml;r in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Partner in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden. (Rdrn. 188f.)<\/p><p>Verfassungswidrig ist dementsprechend auch das Sozialgeld f&uuml;r Kinder. Allein ein 40%-iger Abschlag von der Regelleistung f&uuml;r einen alleinstehenden Erwachsenen sei keine vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs.<\/p><p>Der Gesetzgeber habe <em>&bdquo;jegliche Ermittlungen&ldquo;<\/em>, das Existenzminimum eines minderj&auml;hrigen Kindes festzustellen, unterlassen <em>&bdquo;obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.&ldquo;<\/em> (Rdnr. 191) Der <em>&bdquo;vorgenommener Abschlag von 40&nbsp;% gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer freih&auml;ndigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung.&ldquo;<\/em> (Rdnr. 191)<\/p><p>Bei schulpflichtigen Kindern wird das Gericht ausnahmsweise besonders nachdr&uuml;cklich: <em>&bdquo;Ein zus&auml;tzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erf&uuml;llung schulischer Pflichten geh&ouml;ren zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulb&uuml;cher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen k&ouml;nnen. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre M&ouml;glichkeiten eingeschr&auml;nkt werden, sp&auml;ter ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kr&auml;ften bestreiten zu k&ouml;nnen.&ldquo;<\/em> (Rdnr. 192) <\/p><p><strong>Die bestehende gesetzliche Regelung bleibt weiter anwendbar<\/strong><br>\nDas Bundesverfassungsgericht hat die verfassungswidrigen Regelungen nur deshalb nicht f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt, weil damit jede gesetzliche Grundlage zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums fehlen w&uuml;rde und damit ein Zustand geschaffen w&uuml;rde, der von der verfassungsm&auml;&szlig;igen Ordnung noch weiter entfernt w&auml;re als der bisherige. (Rdnr. 210) <\/p><p>Da das Gericht sich nicht f&uuml;r befugt h&auml;lt, selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen und da die derzeitigen Regelleistungen nicht evident unzureichend seien, bleiben die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. (Rdnr. 212)<\/p><p><strong>Jubel ist fehl am Platze<\/strong><br>\nWie selbst Betroffene und Sozialverb&auml;nde dieses Urteil als einen Erfolg f&uuml;r die Armen feiern k&ouml;nnen und warum gerade noch die mitverantwortliche Ministerin von der Leyen von einem &bdquo;Sieg f&uuml;r die Bildung von Kindern&ldquo; reden k&ouml;nnen, verstehe ich nicht. Ich erkenne in dem Urteil nicht viele Ansatzpunkte daf&uuml;r, wie sich dadurch die Situation der Armen im Lande verbessern w&uuml;rde.<br>\nAu&szlig;er dass das Berechnungsverfahren f&uuml;r die Hartz-IV-Regels&auml;tze nachgebessert werden muss, ist kaum etwas gewonnen.<br>\nJa, die besonderen Belastungen m&uuml;ssen ber&uuml;cksichtigt werden und der Aufwand f&uuml;r die Schulbildung der Kinder muss nachvollziehbar berechnet werden. Daraus k&ouml;nnte sich aber bestenfalls die Hoffnung auf eine Erh&ouml;hung des Sozialgeldes f&uuml;r Kinder speisen. Doch selbst diese Erwartung d&uuml;rfte sich nicht kampflos erf&uuml;llen lassen.<\/p><p>Und was n&uuml;tzt die sch&ouml;nste verfassungsrechtliche Begr&uuml;ndung eines individuellen Grundrechts auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, wenn weiter Geringverdiener gegen Hartz-IV-Empf&auml;nger aufgehetzt werden und die sog. Leistungstr&auml;ger Hilfsbed&uuml;rftige als Schmarotzer abstempeln?<\/p><p>Immerhin m&uuml;sste die Tatsache, dass nach dem Urteil gegen die Jobcenter nun auch noch die Bemessung der Regels&auml;tze f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden ist, die Politik mit der Nase darauf sto&szlig;en, dass die Hartz-Gesetze insgesamt das Grundgesetz strapazieren und endlich eine grundlegende Korrektur erforderlich w&auml;re. Eine Korrektur n&auml;mlich, die die Menschenw&uuml;rde und das Sozialstaatsgebot endlich zu einem konkreten Rechtsanspruch erheben w&uuml;rde, wie das etwa im schwedischen Wohlfahrtsstaatsmodell der Fall ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das mit Spannung erwartete <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/ls20100209_1bvl000109.html\">Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/a> ist gef&auml;llt: Die Regelleistungen nach SGB II (&ldquo;Hartz IV- Gesetz&rdquo;) sind nicht verfassungsgem&auml;&szlig;. Das Gericht verlangt einen absolut wirkenden Anspruch auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, beim Umfang dieses Anspruchs bleibt es jedoch vage und l&auml;sst dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es h&auml;lt die derzeitige H&ouml;he der Regels&auml;tze nicht<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4514\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[186,1,140,145],"tags":[308,418,793,288,214,307,626],"class_list":["post-4514","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverfassungsgerichtverfassungsgerichtshof","category-das-kritische-tagebuch","category-hartz-gesetze-buergergeld-grundsicherung","category-sozialstaat","tag-existenzminimum","tag-grundgesetz","tag-lohnabstandsgebot","tag-prekaere-beschaeftigung","tag-regelsatz","tag-sanktionen","tag-von-der-leyen-ursula"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4514","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4514"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4514\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22690,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4514\/revisions\/22690"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4514"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4514"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4514"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}