{"id":4668,"date":"2010-03-03T09:06:50","date_gmt":"2010-03-03T08:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4668"},"modified":"2014-08-06T15:58:03","modified_gmt":"2014-08-06T13:58:03","slug":"urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-verfassungsrechtlicher-opportunismus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4668","title":{"rendered":"Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsrechtlicher Opportunismus"},"content":{"rendered":"<p>Ein Pyrrhus-Sieg: Aus diesem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht gehen die 35.000 Kl&auml;ger auf Dauer eher geschw&auml;cht hervor. Das gestrige <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/pressemitteilungen\/bvg10-011.html\">Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung<\/a> hat zwar die innerdeutsche Regelung f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt, dennoch ist eine Speicherungspflicht in dem im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Umfang mit Art. 10 Grundgesetz &bdquo;nicht schlechthin unvereinbar&ldquo;. Vor allem aber ist die EU-Richtlinie 2006\/24\/EG, die durch die verfassungswidrig erkl&auml;rten innerstaatlichen Gesetze nur umgesetzt werden sollte, durch das Urteil nicht tangiert.<br>\nWie beim <a href=\"?p=4514\">Hartz-IV-Urteil<\/a> wird pathetisch die Unverletzlichkeit des Grundrechts beschworen, um dann dem Gesetzgeber viel Gestaltungsfreiheit zu geben, das Fernmeldegeheimnis wieder einzuschr&auml;nken. Und wie beim <a href=\"?p=4032\">Urteil &uuml;ber den EU Reformvertrag<\/a> schreckt das h&ouml;chste deutsche Gericht vor einer Auseinandersetzung mit dem EU-Recht zur&uuml;ck.<br>\nDas kann man eigentlich nur verfassungsrechtlichen Opportunismus nennen. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Kern des Urteils<\/strong><\/p><p>Die Neuregelungen der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung sowie die entsprechende Anpassung der Strafprozessordnung aus dem Jahre 2007 versto&szlig;en gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz und sind nichtig.<\/p><p>Die von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten im Rahmen von beh&ouml;rdlichen Auskunftsersuchen erhobenen aber noch nicht &uuml;bermittelten, sondern bisher nur gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverz&uuml;glich zu l&ouml;schen und d&uuml;rfen nicht an die ersuchenden Stellen &uuml;bermittelt werden.<\/p><p>So lautet im Kern der Urteilsspruch von 6 der 8 Richter des Bundesverfassungsgerichts &uuml;ber die innerstaatliche gesetzliche Umsetzung der durch eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2006 vorgeschriebenen Vorratsdatenspeicherung.<\/p><p><strong>Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar<\/strong><\/p><p>Allerdings ist <em>&bdquo;eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten f&uuml;r qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der  Nachrichtendienste, wie sie die &sect;&sect; 113a, 113b TKG (Telekommunikationsgesetz) anordnen, &hellip; mit Art. 10 GG <strong>nicht schlechthin unvereinbar<\/strong>.&ldquo;<\/em><\/p><p>Es bed&uuml;rfe jedoch eine <em>&bdquo;dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung&ldquo;<\/em> tragende Ausgestaltung, die den <em>&bdquo;Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsanforderungen&ldquo;<\/em> gen&uuml;ge.<\/p><p><strong>Das Gericht sieht die Gefahr<\/strong><\/p><p>Das Gericht sieht zwar bei einer solchen Speicherung <em>&bdquo;einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt.&ldquo;<\/em> Die Mehrheit des Senats erkennt auch durchaus die Gefahren eines solchen Eingriffs:<br>\n<em>&bdquo;Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsph&auml;re hineinreichende inhaltliche R&uuml;ckschl&uuml;sse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespr&auml;chen erlauben, wenn  sie &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugeh&ouml;rigkeiten sowie pers&ouml;nlichen Vorlieben, Neigungen und Schw&auml;chen.<br>\nJe nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekr&auml;ftiger Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden B&uuml;rgers erm&ouml;glichen. Auch steigt das Risiko von B&uuml;rgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass  gegeben zu haben. Dar&uuml;ber hinaus versch&auml;rfen die Missbrauchsm&ouml;glichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gef&uuml;hl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeintr&auml;chtigen kann.&ldquo;<\/em> <\/p><p><strong>Ist private Speicherung ein Schutz?<\/strong><\/p><p><em>&bdquo;Ma&szlig;geblich&ldquo;<\/em>, dass eine solche Speicherung unter bestimmten Ma&szlig;gaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein kann, sei zun&auml;chst, <em>&bdquo;dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt  durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten  Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengef&uuml;hrt, sondern bleiben verteilt  auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verf&uuml;gung.&ldquo;<\/em><\/p><p>Das Gericht tut also gerade so, als w&auml;re die informationelle Selbstbestimmung des B&uuml;rgers gesch&uuml;tzt, wenn die Daten bei Privaten gespeichert sind. Das ist nach den zahlreichen Datenskandalen etwa bei Telekom oder bei der Bahn bis hin zu dem Handel mit CDs mit geheimen Bankdaten mit Verlaub eine ziemlich naive Sichtweise der Karlsruher Richter. Wie sollten die geforderten Schutzvorkehrungen gegen&uuml;ber den Telekommunikationsanbietern aussehen?<\/p><p><strong>Speichern ja, aber nicht so<\/strong><\/p><p>Verfassungsrechtlich unbedenklich sei eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, wenn sie <em>&bdquo;eine Ausnahme bleibt&ldquo;<\/em> und <em>&bdquo;die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht total erfasst und registriert&ldquo;<\/em> werde. Dazu bed&uuml;rfe es <em>&bdquo;hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.&ldquo;<\/em><\/p><p>&Auml;hnlich wie beim Urteil &uuml;ber die <a href=\"?p=4514\">Hartz IV-Regels&auml;tze<\/a>, in dem Karlsruhe pathetisch das &bdquo;menschenw&uuml;rdige Existenzminimum&ldquo; hervorhob, werden auch hier nachdr&uuml;cklich die Gefahren eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis beschrieben, doch im Ergebnis wird Vorratsdatenspeicherung grunds&auml;tzlich als mit der Verfassung vereinbar erkl&auml;rt, wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung bestimmte Verfahrensregeln einh&auml;lt. <\/p><p><strong>Begr&uuml;ndeter Verdacht und konkrete Gefahr<\/strong><\/p><p>Der Abruf der gespeicherten Daten m&uuml;sse <em>&bdquo;den durch bestimmte Tatsachen begr&uuml;ndeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat&ldquo;<\/em> voraussetzen. Die entsprechenden Straftatbest&auml;nde habe der Gesetzgeber abschlie&szlig;end (vorher) festzulegen. Der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz gebiete es, dass ein Abruf der Daten nur zul&auml;ssig ist, wenn <em>&bdquo;eine durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegte, konkrete Gefahr f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr&ldquo;<\/em> vorliege.<\/p><p>Immerhin muss also f&uuml;r den Abruf der (ohnehin) gespeicherten Daten durch staatliche Organe, ein <em>&bdquo;begr&uuml;ndeter Verdacht&ldquo;<\/em> und eine <em>&bdquo;konkrete Gefahr&ldquo;<\/em> vorliegen. Und positiv zu w&uuml;rdigen ist, dass auch ein Zugriff der Nachrichtendienste auf solche Daten eingeschr&auml;nkt wird. Aber andererseits sind die Gefahrentatbest&auml;nde (z.B. <em>&bdquo;Abwehr einer gemeinen Gefahr&ldquo;<\/em>) wiederum so offen beschrieben, dass im Zweifel auch Daten abgerufen werden k&ouml;nnten, wenn zu einer Demonstration aufgerufen wird, bei der es zu Gewaltausbr&uuml;chen (= gemeine Gefahr) kommen k&ouml;nnte. Auch hier wird also dem Gesetzgeber und vor allem den staatlichen Organen wieder ein gro&szlig;er Gestaltungsspielraum zuerkannt. <\/p><p><strong>&Uuml;bermittlungsverbot nur f&uuml;r einen engen Kreis<\/strong><\/p><p>F&uuml;r einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen (also Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen) soll es ein grunds&auml;tzliches &Uuml;bermittlungsverbot von gespeicherten Daten geben. Rechtsanw&auml;lte oder Journalisten, deren Schutz mindestens genauso wichtig w&auml;re, sind allerdings nicht gesch&uuml;tzt. <\/p><p><strong>Keine &bdquo;diffuse Bedrohlichkeit&ldquo; durch Geheimdienste?<\/strong><\/p><p>Das Gef&uuml;hl einer <em>&bdquo;diffusen Bedrohlichkeit&ldquo;<\/em> m&uuml;sse durch wirksame Transparenzregeln aufgefangen werden. Doch davon werden die Nachrichtendienste wiederum ausgenommen. Sind es aber nicht gerade die geheimdienstlichen &Uuml;berwachungen, die dieses Gef&uuml;hl der diffusen Bedrohlichkeit schaffen?<\/p><p><strong>Barrieren<\/strong><\/p><p>Sicher, im Rahmen der Strafverfolgung werden einige Barrieren werden aufgebaut: <\/p><ul>\n<li>heimliche Verwendung der Daten nur durch richterliche Anordnung und bei nachtr&auml;glicher Benachrichtigung,<\/li>\n<li>sofern heimlich erhobene Daten vor Gericht verwandt werden, ist eine nachtr&auml;gliche gerichtliche Kontrolle vorzusehen,<\/li>\n<li>es sind Sanktionen bei Rechtsverletzungen vorzusehen. (Allerdings wird auch hier wieder ein &bdquo;weiter&ldquo; Gestaltungsspielraum zuerkannt.)<\/li>\n<\/ul><p>Wer allerdings die schon derzeit schon lasche richterliche Kontrolle bei &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bedenkt, kann sich durch derartige Barrieren nicht gerade beruhigt zur&uuml;cklehnen. Und in den seltensten F&auml;llen, d&uuml;rften Polizei oder Staatsanw&auml;lte sich vor Gericht auf heimlich erhobene Daten beziehen.<\/p><p><strong>Keine Auskunft &uuml;ber IP-Adressen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo;<\/strong><\/p><p>Erheblich weniger Anforderungen stellt das Gericht, wenn Beh&ouml;rden Auskunft &uuml;ber einen Inhaber einer IP-Adresse erhalten wollen. Zwar werde dadurch der Umfang der Anonymit&auml;t im Internet begrenzt, deshalb d&uuml;rfe eine solche Auskunft <em>&bdquo;nicht ins Blaue hinein eingeholt&ldquo;<\/em> werden.<br>\n(Ins Blaue hinein, scheint ein Sprachbild des Ersten Senats zu sein, mit der gleichen Formulierung wurden schon die bisherigen Regels&auml;tze bei Hartz IV ger&uuml;gt.)<\/p><p><strong>Anleitung an den Gesetzgeber<\/strong><\/p><p>Die Pr&uuml;fma&szlig;st&auml;be, die das Gericht aufstellt, sind eher eine Anleitung an den Gesetzgeber, unter welchen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht eine Vorratsdatenspeicherung passieren lassen w&uuml;rde, als ein Erfolg der Datensch&uuml;tzer. Das Urteil bleibt weit hinter den Antr&auml;gen der Beschwerdef&uuml;hrer zur&uuml;ck. Die Speicherung ist keineswegs vom Tisch. Die Argumente dagegen, werden lapidar damit vom Tisch gewischt. Die EU-Richtlinie gilt.<\/p><p>Immerhin w&auml;re es ein Erfolg, wenn der Datensammelwut etwa beim Elektronischen Einkommensnachweis oder beim SWIFT-Abkommen durch dieses Urteil neu thematisiert w&uuml;rde.<br>\nUnd wenigstens darf eine Speicherung bis zum Erlass neuer Gesetze nicht stattfinden und 4 Richter des 8-k&ouml;pfigen Senats setzten durch, dass die bisherigen Daten zu l&ouml;schen sind.<\/p><p><strong>Eiertanz um EU-Recht<\/strong><\/p><p>Fast belustigend ist der Eiertanz, den das Bundesverfassungsgericht um das EU-Recht und vor allem um seine Zust&auml;ndigkeit bei der Pr&uuml;fung dieses supranationalen Rechtes gegen&uuml;ber dem Europ&auml;ischen Gerichtshof auff&uuml;hrt.<\/p><p>Schon beim <a href=\"?p=4032\">Urteil &uuml;ber den EU Reformvertrag<\/a> lie&szlig; das Gericht das EU-Recht ungepr&uuml;ft passieren und r&uuml;gte nur die innerstaatlichen Gesetze. Genauso wird auch beim Urteil &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung die Richtlinie 2006\/24\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006 nicht weiter problematisiert. Auf die Argumente der Beschwerdef&uuml;hrer gerade gegen diese Richtlinie geht das Gericht gar nicht erst ein. Zwar seien nach dieser Richtlinie die Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu verpflichtet die Daten f&uuml;r mindestens sechs Monate und h&ouml;chstens zwei Jahre zu speichern und f&uuml;r die Verfolgung von schweren Straftaten bereit zu halten, aber dort seien keine n&auml;heren Regelungen zur Verwendung der Daten enthalten und die Ma&szlig;nahmen zum Datenschutz w&uuml;rden im Wesentlichen den Mitgliedsstaaten &uuml;berlassen.<\/p><p><strong>Bisherige Rechtsprechung aufgeweicht<\/strong><\/p><p>Weil das Gericht einmal mehr, einem Konflikt zwischen dem Grundgesetz und europ&auml;ischem Recht ausweichen will, muss es seine Linie aus dem Volksz&auml;hlungsurteil aus dem Jahre 1983 aufweichen. Dort hatte das Gericht noch davon gesprochen, dass das Grundgesetz den B&uuml;rger &ldquo;gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten&rdquo; sch&uuml;tze. Der EU-Richtlinie gehorchend muss es nun <em>&bdquo;eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten&ldquo;<\/em> als grunds&auml;tzlich mit dem Grundgesetz vereinbar erkl&auml;ren.<br>\nDamit konnten die Bundesverfassungsrichter dem eigentlichen Ziel der Klagenden ausweichen, dass das Gericht die Verfassungsbeschwerde dem Europ&auml;ischen Gerichtshof vorlegt, um die EU-Richtlinie am Ma&szlig;stab der Grundrechte des Grundgesetzes zu &uuml;berpr&uuml;fen.<\/p><p><strong>Machtprobe mit dem Europ&auml;ischen Gerichtshof vermieden<\/strong><\/p><p>Es komme hier auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gar nicht an, denn schon die Umsetzung der Richtlinie durch innerstaatliche Gesetze sei verfassungswidrig. Das Gericht ist also wieder einmal der &bdquo;Gretchenfrage&ldquo; ausgewichen, ob europ&auml;isches Recht h&ouml;herrangig ist und die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes aushebeln kann. Gleichzeitig hat damit das Karlsruher Gericht eine Machtprobe mit dem Europ&auml;ischen Gerichtshof vermieden und hat sich mit seiner &bdquo;Reservekompetenz&ldquo; begn&uuml;gt und nur die innerstaatliche Umsetzung des europ&auml;ischen Rechts an den Ma&szlig;st&auml;ben des Grundgesetzes &uuml;berpr&uuml;ft.<\/p><p>Dieser Eiertanz des Karlsruher Gerichtes wird sp&auml;testens dann sein Ende haben, wenn sich der Europ&auml;ische Gerichtshof mit der Richtlinie befassen muss.<\/p><p><strong>Allenfalls zarter Wink nach Europa<\/strong><\/p><p>Wenigstens ein klein wenig l&ouml;ckt das Bundesverfassungsgericht wider den europ&auml;ischen Stachel:<br>\n<em>&bdquo;Dass die Freiheitswahrnehmung der B&uuml;rger nicht  total erfasst und registriert werden darf, geh&ouml;rt zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland, f&uuml;r deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europ&auml;ischen und internationalen Zusammenh&auml;ngen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche  Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum f&uuml;r weitere anlasslose Datensammlungen auch &uuml;ber den Weg der Europ&auml;ischen Union erheblich geringer.&ldquo;<\/em><\/p><p>Die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin eine Aufforderung die Vorratsdatenspeicherung auch auf EU-Ebene auf den <a href=\"http:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/reaktionenvorratsdatenspeicherung102.html\">Pr&uuml;fstand zu stellen<\/a>. Eine wirkliche Sch&uuml;tzenhilfe f&uuml;r ein solches Unterfangen ist das Urteil allerdings nicht, denn es hat in opportunistischer Manier die EU-Richtlinie an keiner Stelle in Frage gestellt. Es hat im Gegenteil die Vorratsdatenspeicherung grunds&auml;tzlich f&uuml;r verfassungskonform erkl&auml;rt, wenn der deutsche Gesetzgeber einige Auflagen erf&uuml;llt. <\/p><p><strong>Verfassungsrechtlicher und politischer Opportunismus<\/strong><\/p><p>Das Kuschen des Bundesverfassungsgerichts vor dem Europ&auml;ischen Recht und vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof in Luxemburg belegt, dass Karlsruhe das Grundgesetz nicht offensiv gegen&uuml;ber der europ&auml;ischen Ebene verteidigt, sondern sich europ&auml;ischen Vorgaben kritiklos anpasst und nur noch innerstaatlich versucht, das Grundgesetz zu retten &ndash; was davon nach der Vorgabe aus Br&uuml;ssel oder Luxemburg eben noch zu retten ist.<br>\nDas ist f&uuml;r mich verfassungsrechtlicher Opportunismus.<br>\nEs ist auch politisch opportunistisch, denn es befriedigt, wie Heribert Prantl zu Recht schreibt, &bdquo;kurzfristig die Gegner der Vorratsdatenspeicherung &ndash; <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/586\/504794\/text\/\">und langfristig ihre Bef&uuml;rworter<\/a>.&ldquo;  <\/p><p>P.S.: Ich beziehe mich bei meiner Kritik im Wesentlichen auf die ausf&uuml;hrliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20100302_1bvr025608.html\">Den Wortlaut des Urteils finden Sie hier.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Pyrrhus-Sieg: Aus diesem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht gehen die 35.000 Kl&auml;ger auf Dauer eher geschw&auml;cht hervor. 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