{"id":4678,"date":"2010-03-04T09:09:00","date_gmt":"2010-03-04T08:09:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4678"},"modified":"2014-08-06T16:04:10","modified_gmt":"2014-08-06T14:04:10","slug":"das-existenzminimum-der-habendherrschenden-hartz-iv-das-bundesverfassungsgericht-und-die-etablierte-bundesdeutsche-politik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=4678","title":{"rendered":"Das Existenz\u2013Minimum der HabendHerrschenden &#8211; Hartz IV, das Bundesverfassungsgericht und die etablierte bundesdeutsche Politik"},"content":{"rendered":"<p>Der 1. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 nicht eine &uuml;berf&auml;llige Debatte &uuml;ber gesellschaftliche Ungleichheit angesto&szlig;en und selbst er&ouml;ffnet, allen Grund- und Menschenrechten und jeder Form der Demokratie abtr&auml;glicher als alle anderen Gegebenheiten. Er hat die feinen und groben Unterschiede w&uuml;rdig abgesegnet. Nicht die Grund- und Menschenrechte als normae normantes, als t&auml;glich dirigierende politische Normen sind von ihm mit neuem Leben versehen worden. Nein: die normative Kraft des Faktischen. Das, wie es mit katastrophischen Unterschieden und schlimmen Effekten nach innen und au&szlig;en ist, wie es ist, wird gelobt, dass es so ist. Von Wolf-Dieter Narr<br>\n<!--more--><br>\n<strong>I. Wie alles anfing<\/strong><\/p><p>(ohne den allgemeinen Anfang zu beschreiben, neoliberal Arbeitskosten auf Profit kommt raus, global konkurrierend zu sparen. Auch wenn nicht nur in den Dienstleistungsbereichen dringend mehr Arbeitende n&ouml;tig w&auml;ren: Bildung, Gesundheit, Altenpflege u.&auml;.m. Ohne die erg&auml;nzende Tendenz zu analysieren, statt Arbeitspl&auml;tze zu schaffen und anzubieten, die Arbeitslosen disziplinierend und armutumrandet zu kurieren).<\/p><p>Seit 24.12.2003 gilt das Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), das die &bdquo;Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende&ldquo; regelt (mit etlichen kleinen Ver&auml;nderungen seither). Der seinerzeit von der Regierung Schr&ouml;der\/Fischer, farbenblind &bdquo;rotgr&uuml;n&ldquo;, als sozialpolitischer Programmatiker des neuen Jahrhunderts ausgesuchte, zwischenzeitlich korrupti&ouml;s versackte Arbeitsdirekter des VW-Konzerns, Hartz, hat dieser &bdquo;Grundsicherung&ldquo; den bleibenden Kosenamen gegeben: Hartz IV. Diese in 66 Paragraphen und 39 enggedruckte Seiten rechtsausgew&auml;lzte &bdquo;Grundsicherung&ldquo; zeichnete sich vor aller arbeitsb&uuml;rokatischen Verwirklichung (via sog. Arbeitsagenturen) durch folgende a &ndash; soziale Eigenschaften eines &bdquo;Sozialgesetzes&ldquo; aus. Sie wurde also darauf bewusst und gewollt ausgerichtet:<\/p><p><strong>Zum ersten:<\/strong> Hartz IV etablierte eine scharf geschliffene Schere aus zwei Bl&auml;ttern: &bdquo;F&ouml;rdern und Fordern&ldquo; &ndash; so die &Uuml;berschrift von Kapitel 1. Unter der &Uuml;berschrift &bdquo;Fordern&ldquo; werden die &bdquo;erwerbsf&auml;higen Hilfsbed&uuml;rftigen&ldquo; (&bdquo;und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen&ldquo;) mit einem Katalog von MUSS-Vorschriften &uuml;berzogen. Die fordernd Gen&ouml;tigten  k &ouml; n n e n  dann gef&ouml;rdert werden. M&uuml;ssen und K&ouml;nnen spielen von vornherein ungleichen Doppelpass.<\/p><p><strong>Zum zweiten:<\/strong> Die Ungleichheit wird dadurch versch&auml;rft, dass die zust&auml;ndigen Vertreter der Arbeitsagentur entscheiden, ob und wie gef&ouml;rdert wird. Sie befinden vorweg, ob der\/die Hilfsbed&uuml;rftige den an ihn\/sie von den Vertretern der Agentur herangetragenen Forderungen entsprochen hat. Nur der in einem unmittelbaren Herr &ndash; (Agenturvertreter) und Knecht\/Magd &ndash; Verh&auml;ltnis erbrachte Forderungsgehorsam l&auml;sst, je nach Einsicht des &bdquo;Herrn&ldquo;, unterschiedlich bemessene Formen der F&ouml;rderung erhoffen.<\/p><p><strong>Zum dritten:<\/strong> Das Gesetz ist &ndash; infolge des ungleich zugeordneten M&uuml;ssens hier, ermessensoffnen K&ouml;nnens dort &ndash; als ein Disziplinierungsinstrument angelegt (sein Umfang, seine F&uuml;lle unbestimmter Rechtsbegriffe u.&auml;.m. verst&auml;rken dieses Charakter. Hilfsbed&uuml;rftige B&uuml;rgerInnen bed&uuml;rfen in der Regel des Beh&ouml;rdenvertreters, um das Gesetz zu verstehen). Ein abgestufter Straf-Katalog steht zur Verf&uuml;gung: &bdquo;Absenkung&ldquo; oder &bdquo;Wegfall des Arbeitslosengeldes&ldquo;(&sect; 31). Dieser wird nicht gesetzesintern balanciert durch Mitbestimmungs- und Aushandlungsmechanismen.<\/p><p><strong>Zum vierten:<\/strong> Die von vornherein als &bdquo;Hilfsbed&uuml;rftige&ldquo; im Substantiv diskriminierten B&uuml;rgerInnen (statt eines adjektivischen Gebrauchs) werden wie Subjekte behandelt, die an ihrer Arbeitslosigkeit selber schuldig sind. Daraus erkl&auml;rt sich der pauschale Zwangsgrundsatz &bdquo;des Forderns&ldquo; (&sect; 2). Ihm entspricht die kaum beschr&auml;nkte &bdquo;Zumutbarkeit&ldquo; (&sect; 10): &bdquo;&hellip;m&uuml;ssen alle M&ouml;glichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbed&uuml;rftigkeit aussch&ouml;pfen.&ldquo;&hellip;&ldquo;muss aktiv an allen Ma&szlig;nahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschlie&szlig;en.&ldquo; <\/p><p><strong>Zum f&uuml;nften:<\/strong> &bdquo;Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts&ldquo; (&sect; 20) und ihre Differenzierung (&sect;&sect; 21 ff.) zeichnen sich durch drei Merkmale aus: <\/p><ol type=\"a\">\n<li>Ihr niedriger Ansatz wird aufgrund &bdquo;einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe&ldquo; berechnet(s. &sect; 28 Abs.3 SGB XII).<\/li>\n<li>Interne Differenzierungen bei Bedarfsgemeinschaften, bei Leistungen f&uuml;r regelm&auml;&szlig;igen Mehrbedarf, bei Leistungen f&uuml;r die Ausbildung von Kindern erscheinen willk&uuml;rlich oder sehen solche Leistungen nicht vor. Vor allem die Kinderl&uuml;cke schreit.<\/li>\n<li>Politisch b&uuml;rgerliche Bet&auml;tigung ist nicht einmal als Begriff vorgesehen. Es sei denn man fasse sie unter der pauschalen Bezeichnung &bdquo;Teilnahme am kulturellen Leben&ldquo;. Die letztgenannte ist angesichts der Regels&auml;tze ein b&uuml;rokratischem Verfahren nicht angemessener frommer Wunsch: Der &acute;Geist&acute; wehe, wo er wolle.<\/li>\n<\/ol><p><strong>II. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (BVerfG, 1 BvL 1\/09 vom 9.2.2010)<\/strong><\/p><ol type=\"a\">\n<li>Hartz IV-&bdquo;Gaben&ldquo; nehmen gegenw&auml;rtig ca. 6, 7 Millionen B&uuml;rgerInnen in Anspruch. Sie summieren sich alles in allem j&auml;hrlich auf mehr als 40 Milliarden Euro.<br>\nAngesichts der gesetzlichen Sparabsicht, verbunden mit kontrollierenden und disziplinierenden Zielen auf der wabbligen Basis administrativen Ermessens, wundert es nicht, dass eine ungew&ouml;hnlich hohe Welle von Klagen seit Beginn der Hartzerei die Sozialgerichte umsp&uuml;lt (und Hartz IV b&uuml;rgerlich falsifiziert). Das Bundessozialgericht nannte allein f&uuml;r 2009 194 000 Klagen. Diese Klageflut und ihre Aufw&auml;nde kommen zu den immensen, vom Gesetzgeber und seinen Interessenten nicht bedachten eminenten Kontrollkosten von Hartz IV hinzu. Einige dieser Klagen erreichten dank der Sozialgerichte das Bundesverfassungsgericht zu Karlsruhe. Beispielsweise dank dem Sechsten Senat des Hessischen Landessozialgerichts Darmstadt und dessen Vorsitzendem Dr. J&uuml;rgen Borchert.<\/li>\n<li>Der 1. Senat des BVerG hat entschieden. Er bestimmt als normatives Fundament seiner Entscheidung Art.1 Abs.1 GG: &bdquo;Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar.&ldquo; Er verbindet die normative Orientierung am Beginn des Grundgesetzes mit einem zweiten Basissatz Art. 20 Abs.1 GG zwischen Grundrechtekatalog (Art.1 bis Art. 19 GG) und Organisationsteil (Art. 21 bis 146 GG): &bdquo;Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.&ldquo; Aus diesem Satz, der die Verfassung auf einen dreifach qualifizierten Begriff bringt (demokratisch, bundesstaatlich), hat, lange umstritten, die herrschende Meinung der Verfassungsauslegung die sog. Sozialstaatsklausel hergeleitet: &bdquo;&hellip;und  s o z i a l e r  Bundesstaat.&ldquo;<br>\nDiesem zweifach normativ ausgeflaggten Ma&szlig;stab: &bdquo;Menschenw&uuml;rde&ldquo;, &bdquo;Sozialstaatlichkeit&ldquo; m&uuml;sse, so das BVerfG, die &bdquo;Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums&ldquo; entsprechen. Der &bdquo;absolut wirkende Anspruch&ldquo;  der Menschenw&uuml;rdenorm bedeute freilich: das, was den Umst&auml;nden gem&auml;&szlig; &ndash; relativ &ndash; ein ihr entsprechenden Existenzminimum sei, lasse einen &bdquo;Gestaltungsspielraum&ldquo;. Ihn habe der Gesetzgeber zu bestimmen. Sprich, das was gesetzlich und verwaltungsfaktisch als Existenzminimum normiert, b&uuml;rokratisch ausgelegt und schlie&szlig;lich verteilt wird, wird entsprechend den gegebenen Umst&auml;nden (und Interessen) von Fall zu Fall gehandhabt (vgl. die vier &bdquo;Leits&auml;tze&ldquo; am Beginn des Urteils und dann vor allem C. I. Ziffer 133 &ndash; 145).<\/li>\n<li>Die Menschenw&uuml;rdenorm, die sich im Sozialstaatspostulat allgemein und dem Anspruch jeder B&uuml;rgerin und jedes B&uuml;rgers auf ein Existenzminimum konkret materialisiert, das ihnen erlaubt, ihre Menschenw&uuml;rde zu bewahren, hat eine doppelte Folge. Zum einen, dass der &bdquo;Staat&ldquo; &bdquo;die Menschenw&uuml;rde auch positiv&ldquo; sch&uuml;tzt, also handelnd gew&auml;hrleistet (nicht nur, wie in der liberal abwehrrechtlichen Tradition der Grund- und Menschenrechte, auf Eingriffe in schon vorhandene Besitzt&uuml;mer der B&uuml;rger verzichtet). Zum anderen besteht ein &bdquo;Leistungsanspruch des Grundrechtstr&auml;gers&ldquo;, sprich jeder B&uuml;rgerin und jedes B&uuml;rgers: &bdquo;da das Grundrecht die W&uuml;rde jedes individuellen Menschen sch&uuml;tzt.&ldquo;<\/li>\n<li>Weiter vermittelt, bedeutet dies, und verj&uuml;ngt sich demgem&auml;&szlig;: &bdquo;Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums erstreckt sich  n u r  auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenw&uuml;rdigen Daseins  u n b e d i n g t  erforderlich sind&ldquo;. Dreifaches folgt. Zum einen: Der Leistungsanspruch &bdquo;gew&auml;hrleistet das gesamte Existenzminimum&hellip;, das sowohl die physische Existenz des Menschen &hellip;, als auch die M&ouml;glichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst&hellip;&ldquo; Zum anderen: aus dem &bdquo;Rechtsstaats und Demokratieprinzip&ldquo; folgt die &bdquo;Pflicht des Gesetzgebers, die f&uuml;r die Grundrechtsverwirklichung ma&szlig;geblichen Regelungen selbst zu treffen.&ldquo; Als da sind: mit &bdquo;transparenten und sachgerechten Verfahren&ldquo; den &bdquo;tats&auml;chlichen Bedarf&ldquo; neu und neu festzulegen, das aber mit &bdquo;Methoden und Berechnungsschritten&ldquo; zu tun, die &bdquo;nachvollziehbar&ldquo; offen zu legen sind. Zum dritten: Ansonsten aber bleibe dem Gesetzgeber ein &bdquo;Gestaltungsspielraum&ldquo;, sowohl was den &bdquo;Umfang des Bedarfs&ldquo;, die Art der &bdquo;Geld-, Sach- oder Dienstleistungen&ldquo;, wie die &bdquo;Beurteilung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse&ldquo; angeht.<\/li>\n<li>Nach solcher Vorgabe der Standards, ihrer Grenzen und der Freiheit des Gesetzgebers im Verwirklichungsdickicht der &bdquo;absoluten&ldquo; Norm &uuml;bt das BVerfG Kritik an Hartz IV (s. C. II. Ziffer 146 ff.):<br>\n&bdquo;Die vorgelegten Vorschriften&ldquo; gen&uuml;gten &bdquo;den Vorgaben von Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG nicht.&ldquo; Kurzum sie seien &bdquo;verfassungswidrig&ldquo;. Die Verfassungsrichter r&uuml;gen vor allem die Berechnungsmodi der materiellen Leistungen dort, wo sie &bdquo;der Bestimmung der Regelleistung&ldquo; widerspr&auml;chen oder nicht verfahrensf&ouml;rmig festgelegte und transparente M&auml;ngel festzustellen seien. Insgesamt geht der 1. Senat auch dort, wo er Unzul&auml;nglichkeiten moniert, dem Gesetzgeber weit entgegen (b&uuml;rokratische Praktiken, bei der Verwirklichung von Gesetzen meist die halbe, wenn nicht ihre Hauptwahrheit, ihre Praxis, nicht ihr Buchstabe, werden vom BVerfG nicht er&ouml;rtert, auch nicht, soweit sie im Gesetz qua unbestimmten Rechtsbegriffen u.a. vorgegeben sind). &bdquo;Soweit sich die vom Gesetzgeber festgelegten S&auml;tze auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen im Ergebnis verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, sind die entsprechenden Regelungen nicht zu beanstanden.&ldquo; &bdquo;Das geltende Statistikmodell&ldquo;, die Grundlage der Berechnungen aufgrund von Durchschnittszahlen der Lebenshaltungskosten des unteren F&uuml;nftels der Bev&ouml;lkerung&ldquo;, &bdquo;st&uuml;tzt sich auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aus der sich nach &sect; 28 Abs.3 Satz 4 SGB XII und &sect; 2 Abs.1 Satz 1 Regelsatzverordnung der Eckregelsatz ableitet, liefert eine realit&auml;tsnahe Ermittlungsgrundlage.&ldquo;(Ziffer 167 f.).<br>\nDie Verfassungsr&uuml;ge gilt deswegen Regelungen, in denen der Gesetzgeber vom &bdquo;Statistikmodell&ldquo; abgewichen ist (Ziffer 173 ff.); wo der &bdquo;regelungsrelevante Verbrauch&ldquo; auf nicht tragf&auml;higer Grundlage ausgewertet wurde, konsequent die &bdquo;prozentualen Abschl&auml;ge&ldquo; so nicht &bdquo;tragf&auml;hig begr&uuml;ndet&ldquo; werden; wo vor allem Bildungsausgaben f&uuml;r Kinder auf die L&auml;nder unzul&auml;ssig abgeschoben werden (Ziffer 180); wo f&auml;lschlich Netto- und Bruttowerte gemischt werden; wo &bdquo;keine vertretbare Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres&ldquo; verwandt worden sei (Ziffer 190), ebensowenig wie beim &bdquo;altersspezifischen Bedarf f&uuml;r Kinder&ldquo; (Ziffer 197 f.); wo der &bdquo;besondere Bedarf&ldquo; nicht haltbar geregelt bzw. vermisst werde (Ziffer 204 ff).<\/li>\n<li>&Uuml;berall dort (s. D. I. Ziffer 210 ff.) m&uuml;sse Gesetzgeber nachkarten. Das BVerfG setzt kurze Zeiten. Insgesamt bis Ende 2010. Sp&auml;tere Korrekturen g&auml;lten sonst r&uuml;ckwirkend. In Sachen &bdquo;einmaliger und unabweisbarer Bedarf&ldquo;, was immer da im Einzelnen umstritten sein mag, ist die L&uuml;cke&ldquo;, das &bdquo;existenznotwendige Minimum&ldquo; zu decken, im Sinne einer &bdquo;entsprechenden Anordnung des Bundesverfassungsgerichts&ldquo; zu schlie&szlig;en, bevor eine entsprechende &bdquo;H&auml;rtefallregelung&ldquo; greift (Ziffer 220). Ansonsten aber ist gesetzgeberisch nicht hei&szlig; zu essen, was verfassungsgerichtlich schon warm serviert worden ist. &bdquo;Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident unzureichend sind (die Evidenzkategorie, will sagen, dass etwas fast allen Zeitgenossen einleuchten muss, gef&auml;llt dem BVerfG), ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungswegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den angezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchf&uuml;hren und dessen Ergebnisse im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.&ldquo; Ansonsten besteht dort, wo &bdquo;ein erneutes Verfahren zur realit&auml;tsgerechten Bemessung der Leistungen&ldquo; erforderlich ist, dann, wenn das neue Verfahren gesetzt ist, kein R&uuml;ckwirkungsgebot.<\/li>\n<\/ol><p><strong>III. Das Urteil des BVerG in Perspektive. Die normative Kraft des Normativen und die normative Kraft des Faktischen<\/strong><\/p><ol type=\"a\">\n<li>Das Bundesverfassungsgericht ist ein wichtiges Organ im Rahmen der Gewaltenteilung. Es wurde im bundesdeutschen Kontext grundgesetzlich geschaffen. Es soll als h&ouml;chste Gerichtsinstanz neben den obersten Instanzengerichten &agrave; la Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungs- und Bundessozialgericht u.a.m. vor allem dem gerichtlich &ouml;ffentlichen Schutz der Verfassung als einer liberalen Demokratie mit einem Katalog unmittelbar geltender Grund- und Menschenrechte dienen. Es ist hier nicht der Ort seine bedeutsame, aber zugleich seine verfassungsnotwendigen und, mit einem Lieblingsadjektiv des BVerfG gesprochen, realit&auml;tsnahen Begrenzungen zu er&ouml;rtern. Zu diesen geh&ouml;rt im Kontext einer repr&auml;sentativ demokratischen Verfassung in Sachen Gesetzgebung und Gesetzesanwendung der eindeutige Vorrang von gew&auml;hltem Parlament und gew&auml;hlter Exekutive. Sie konstituieren die politisch staatlich geltende Wirklichkeit. Das Verfassungsgericht hat letztlich eine eher marginale Korrektur- und Kontrollaufgabe. Seine Wirkung kann betr&auml;chtlich sein, abh&auml;ngig vom Legitimit&auml;tsglauben aus der Mitte der Bev&ouml;lkerung und dem Umgang der anderen gewaltenteiligen Instanzen. In keinem Fall aber stellt das Gericht die unpolitisch ertr&auml;umte neutrale Macht &uuml;ber den Parteien und Interessen dar. Es ist, in der Regel, abst&auml;ndiger Teil des Interessenkampfes. Das Gericht, Teil des government, kann aus dem Kontext der herrschenden Interessen nur ausnahmsweise ausbrechen. Sonst verl&ouml;re das BVerfG ohne exekutive Hand seinen Einfluss. Sein Mitspiel um die Macht macht es von etablierten M&auml;chten abh&auml;ngig.<\/li>\n<li>Abstand zu und Eingebundenheit des BVerG ins etablierte Interessenget&uuml;mmel sind im Rahmen seines Hartz IV-Urteils dreifach zu demonstrieren. Zum ersten an der Art, wie es mit h&ouml;chsten Verfassungsnormen verf&auml;hrt. Zum zweiten an der Art, wie es die zum Absolutum erhobene Norm &bdquo;W&uuml;rde des Menschen&ldquo; teils unverbindlich werden l&auml;sst, teils demokratisch enteignet. Zum dritten, wie es seinen eigenen Normhof m&uuml;helos verl&auml;sst und mehrheitlich etablierte Verfahrens &ndash; und Gleichheits-\/Ungleichheitsannahmen eben wie &bdquo;reali&auml;tsnahe&ldquo; Tatbest&auml;nde &uuml;bernimmt. Insofern tappt das Gericht realit&auml;tsblind im Dunkeln, als es sich eine andere Verwirklichung der Menschenw&uuml;rde nicht vorstellen kann. Eine andere Form der Verwirklichung aber k&auml;me dem herausgehobenen Wert der Menschenw&uuml;rde erst n&auml;her.\n<p><strong>Zum ersten:<\/strong> Indem das BVerfG, menschliche Logik &uuml;bersteigend, den Rang der W&uuml;rde jedes Menschen zum &bdquo;absolut wirkenden Anspruch&ldquo; erhob, &bdquo;dem Grunde nach unverf&uuml;gbar&ldquo;, hat es diesen humanen Wert als Wert jedes hier und heute lebenden Menschen (mit historischem und zuk&uuml;nftigem Tiefeneffekt) unverbindlich verhimmelt. Dass er &bdquo;unverf&uuml;gbar&ldquo; sei, bedeutet nicht nur, er darf von Menschen und ihren Institutionen nicht angetastet werden. Es bedeutet zugleich, mit dieser abgehobenen, ein emphatisch leeres Symbol darstellenden Norm kann human praktisch nicht geurteilt, nicht gemessen werden. Humane Normen des normbed&uuml;rftigen Menschen als geschichtlichem Wesen k&ouml;nnen gut begr&uuml;ndet mit aller Kraft postuliert werden. Aber sie bleiben notwendig relativ. Sie gewinnen ihre jeweils zu erneuernde Geltung und den Grad ihrer Verbindlichkeit dadurch, dass sie zum einen mit m&ouml;glichst klaren und eindeutigen Kriterien versehenen werden und dass &ndash; damit zusammen &ndash; Prozeduren genannt werden, mit deren Hilfe sie angemessen verwirklicht werden k&ouml;nnten. Normen ohne Kriterien und Formen bleiben taub. Umgekehrt: Formen ohne Normen bleiben leer. Weil das BVerfG beansprucht, was nur als &uuml;berzogener Anspruch m&ouml;glich ist, bleibt das, was &bdquo;Menschenw&uuml;rde&ldquo; sein soll, leer und taugt nichts dazu, richtigere oder falschere Praxis zu beurteilen. Darum koppelt das Gericht eine absolute Norm, ein leeres Ausrufezeichen, mit unverbindlicher Kasuistik. Der Spielraum den letztere dem Gesetzgeber u.a. l&auml;sst, ist schier unbegrenztes Ermessen. H&auml;tte der 1. Senat den Anspruch der Menschenw&uuml;rde substantiell begr&uuml;ndet, dann h&auml;tte Art.1 Abs.1 GG als norma normans fungieren k&ouml;nnen, sprich als Ma&szlig;stab, an dem sich speziellen Gesetze und die b&uuml;rokratischen Auslegungen halten m&uuml;ssten. So aber bildet die abgel&ouml;ste Norm nur einen pathetisch allgemein ausgemalten Hintergrund daf&uuml;r, vordergr&uuml;ndige praktische Verwirklichungen der Menschenw&uuml;rde i.S. von allerlei Arten von &bdquo;Existenzminima&ldquo; mit einer pathetischen Aura zu versehen. Das gebrauchte &bdquo;Statistikmodell&ldquo;, orientiert an ausgew&auml;hlten, vom Gericht pauschal akzeptierten Durchschnittswerten des letzten F&uuml;nftels der Einkommens- und Verm&ouml;genshierarchie, erh&auml;lt unvermittelten und unbegr&uuml;ndeten menschenw&uuml;rdigen Glanz. Das kann man h&ouml;chstrichterliche Realpolitik mit absolutem Goldgrund nennen.<\/p>\n<p><strong>Zum zweiten:<\/strong> Die normative Kentauerngestalt (statt halb Gott, halb Tier, absoluter Teil hier, kasuistischer dort) hat pr&auml;gende Konsequenzen. Der &bdquo;verfassungsgerichtlichen Kontrolle&ldquo; gen&uuml;gt es, wenn der Gesetzgeber die &bdquo;eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte&ldquo; &bdquo;nachvollziehbar offenlegt&ldquo;, mit denen er das &bdquo;Existenzminimum&ldquo; bestimmt. &bdquo;Andere Grundrechte&ldquo; seien daf&uuml;r irrelevant. &bdquo;Entscheidend ist von verfassungswegen  allein, dass f&uuml;r jede individuelle hilfsbed&uuml;rftige Person das Existenzminimum nach Art.1 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs.1 GG ausreichend erfasst wird&ldquo; (Ziffer 144 f.). Das ist der Preis konstruierter Absolutheit. Das BVerfG bestimmt. Der Gesetzgeber bestimmt. Die tautologisch, sprich doppelt gemoppelt benannte &bdquo;individuelle&ldquo; (gibt es andere?) &bdquo;hilfsbed&uuml;rftige Person&ldquo; hat das zu akzeptieren. Sie hat im Besitz ihrer freilich &bdquo;absolut&ldquo; nur umgehangenen &bdquo;W&uuml;rde&ldquo; auf ihr sie erst als Person mitschaffendes Recht auf Selbst- und Mitbestimmung, auf Integrit&auml;t, Gleichheit, Meinungsfreiheit, Schutz ihrer Wohnung u.&auml;.m. zu verzichten. &bdquo;Absolut&ldquo; w&uuml;rdig in ihrer materiell minimal und durchschnittlich statistisch b&uuml;rokratisch berechneten Existenz. Hier wird nicht nur der absolute W&uuml;rde(un)begriff des BVerfG mehrfach fraglich. Fraglich wird noch mehr ihre offenkundig b&uuml;rgerabstrakte Vorstellung von Konzept und Praxis (repr&auml;sentativer) Demokratie. Freilich Art. 20 Abs.2 Satz 1 GG &ndash; &bdquo;Alle Gewalt geht vom Volke aus&ldquo; -, ist im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG nur wie ein demokratischer Wurmfortsatz formuliert. In Verbindung mit den nicht mehr wie im 18. Jahrhundert allein als individuelle Abwehrrechte verst&auml;ndlichen Grund- und Menschenrechten, die vielmehr je nach Bedingungen der M&ouml;glichkeit aktive b&uuml;rgerliche Rechte bedeuten, geh&ouml;ren Selbst- und Mitbestimmung zur Quintessenz der menschlichen W&uuml;rde. Mit Ernst Bloch zu reden: Zur Ekstase des aufrechten Gangs. Das aber bedeutet: Das gesetzgeberisch willk&uuml;rlich festgesetzte Existenzminimum darf der B&uuml;rgerin und dem B&uuml;rger getrennt und gemeinsam nicht einfach per ordre de mufti &bdquo;nachvollziehbar&ldquo;, &bdquo;transparent&ldquo; zugewiesen werden. Ruhe und Gehorsam w&auml;ren dann die ersten B&uuml;rgerpflichten. Am Verfahren, Hilfen f&uuml;r hilfsbed&uuml;rftige Menschen auszuknobeln und sie dann tats&auml;chlich einzelfallbesonders zu vergeben, sind die hilfsbed&uuml;rftigen Menschen in extenso zu beteiligen. Hier wird W&uuml;rde demokratisch. Da das BVerfG solche &Uuml;berlegungen nicht einmal anstellt, da es die b&uuml;rokratischen Kontrollen und Disziplinierungsma&szlig;nahmen implizit im Gesetz und explizit in der von ihm nicht wahrgenommenen Praxis frohgemut im Spiegel des Absoluten &uuml;bersieht, kann es das Haupt&uuml;bel von Hartz IV jenseits der materiellen Ausstattung im einzelnen nicht wahrnehmen: Dass die W&uuml;rde der Hartz IV-Empf&auml;ngerinnen und Empf&auml;nger im Umfang der Leistungen nicht nur, sondern vor allem in der Art, wie die Leistungen vergeben werden, dauernd angetastet wird. Bald weniger, bald bis zu erheblichen Verletzungen st&auml;rker.<\/p>\n<p><strong>Zum dritten:<\/strong> Die &bdquo;absolut&ldquo; vereiste W&uuml;rde erlaubt es dem BVerfG auch nicht, &uuml;ber Konzeptionen der menschlichen W&uuml;rde hier und heute in der Bundesrepublik zu diskutieren und abw&auml;gend zu befinden in eins mit im Jahre 2010 m&ouml;glichen Formen ihrer Realisation. Weil W&uuml;rde droben im Himmel blaut, bleibt, was das Auge von ihr bundesdeutsch irdisch schaut, so wie gehabt. Darum: Keine Diskussion der Lebensbed&uuml;rfnisse quantitativ und qualitativ mitsamt den klassenkatergorial verschiedenen M&ouml;glichkeiten, sie zufrieden zu stellen. Gibt es wohl keine grundrechtlich und demokratisch gem&auml;&szlig;eren Formen, als das untere F&uuml;nftel der Bev&ouml;lkerung, das in sich noch verschieden ausgestattet ist, mit den Mitteln konkreter Abstraktion, hergeleitet von einem fragw&uuml;rdigen &bdquo;Statistikmodell&ldquo;, existenzminimal abzuhaken? Und das mit der Wertwichse des Bundesverfassungsgerichts auf W&uuml;rdeglanz poliert, summa summarum als wohl gelungen zu qualifizieren? Der 1. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 nicht eine &uuml;berf&auml;llige Debatte &uuml;ber gesellschaftliche Ungleichheit angesto&szlig;en und selbst er&ouml;ffnet, allen Grund- und Menschenrechten und jeder Form der Demokratie abtr&auml;glicher als alle anderen Gegebenheiten. Er hat die feinen und groben Unterschiede w&uuml;rdig abgesegnet. Nicht die Grund- und Menschenrechte als normae normantes, als t&auml;glich dirigierende politische Normen sind von ihm mit neuem Leben versehen worden. Nein: die normative Kraft des Faktischen. Das, wie es mit katastrophischen Unterschieden und schlimmen Effekten nach innen und au&szlig;en ist, wie es ist, wird gelobt, dass es so ist.<\/p><\/li>\n<\/ol><p><em>Wolf-Dieter Narr, war Professor f&uuml;r empirische Theorie der Politik am Otto-Suhr-Institut (OSI) der Freien Universit&auml;t Berlin. Er ist Mitgr&uuml;nder und Mitsprecher des Komitees f&uuml;r Grundrechte und Demokratie.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 nicht eine &uuml;berf&auml;llige Debatte &uuml;ber gesellschaftliche Ungleichheit angesto&szlig;en und selbst er&ouml;ffnet, allen Grund- und Menschenrechten und jeder Form der Demokratie abtr&auml;glicher als alle anderen Gegebenheiten. Er hat die feinen und groben Unterschiede w&uuml;rdig abgesegnet. 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