{"id":59662,"date":"2020-03-27T10:00:10","date_gmt":"2020-03-27T09:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=59662"},"modified":"2026-01-27T12:02:11","modified_gmt":"2026-01-27T11:02:11","slug":"bewaffnete-drohnen-die-bundeswehr-begibt-sich-auf-glatteis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=59662","title":{"rendered":"Bewaffnete Drohnen: \u201eDie Bundeswehr begibt sich auf Glatteis\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundeswehr m&ouml;chte bewaffnete Drohnen. Dar&uuml;ber sollten <a href=\"https:\/\/augengeradeaus.net\/2020\/03\/dronewatch-debatte-ueber-bewaffnete-drohnen-am-24-maerz\/\">Politiker mit Kirchenvertretern, Wissenschaftlern und Mitgliedern ziviler Organisationen<\/a> am 24. M&auml;rz im Verteidigungsministerium diskutieren. Die Veranstaltung wurde wegen der Coronakrise abgesagt &ndash; vorerst. Einer der Podiumsteilnehmer sollte <strong>Peter Becker<\/strong> sein. Im NachDenkSeiten-Interview verdeutlicht der Rechtsanwalt, auf welch wackeligen Beinen Eins&auml;tze mit bewaffneten Drohnen erfolgen. &bdquo;Kriegsf&uuml;hrung&ldquo;, so Becker, &bdquo;muss mit dem V&ouml;lkerrecht vereinbar sein.&ldquo; Becker, der sich als Mitglied der Juristenorganisation <a href=\"https:\/\/www.ialana.de\/\">IALANA<\/a> f&uuml;r das V&ouml;lkerrecht stark macht, ist der Auffassung: &bdquo;Die Drohnenkriegsf&uuml;hrung ist nicht zu verantworten.&ldquo; Ein Interview &uuml;ber die Probleme beim Einsatz bewaffneter Drohnen und die rechtlichen Zusammenh&auml;nge. Von <strong>Marcus Kl&ouml;ckner<\/strong>.<\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_7672\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-59662-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3\">https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=59662-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"200327_Bewaffnete_Drohnen_Die_Bundeswehr_begibt_sich_auf_Glatteis_NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p><strong>Herr Becker, Sie sollten an der Podiumsdiskussion im Bundesverteidigungsministerium zum Thema bewaffnete Drohnen teilnehmen. Diese wurde nun vorerst abgesagt. Was h&auml;tten Sie gesagt, was ist Ihr Standpunkt?<\/strong><\/p><p>Ich lehne im Ergebnis die Bewaffnung von Drohnen ab. Die Erfahrungen mit insbesondere den US-amerikanischen Drohnent&ouml;tungen sind zu negativ. Deutschland setzt seit 1990 Aufkl&auml;rungsdrohnen ein. Jetzt steht die Anschaffung bewaffneter Drohnen an. Dazu steht im Koalitionsvertrag, dass die Bundesregierung das Votum des Bundestages einholen muss. Meine Stellungnahme ist allerdings komplex:<\/p><p>Die Diskussion &uuml;ber bewaffnete Drohnen ist nicht einfach. Moralische, ethische, aber auch v&ouml;lkerrechtliche und verfassungsrechtliche Dimensionen sind zu beachten.<\/p><p><strong>Auch die Bundeswehr m&ouml;chte nun ihre Drohnen bewaffnen. Was halten Sie davon?<\/strong><\/p><p>Die Bundeswehr begibt sich auf Glatteis. Die rechtlichen Vorgaben sind so ungenau, dass bei jedem Drohneneinsatz ein Rechtsberater dabei sein m&uuml;sste, der pr&uuml;ft, ob der bewaffnete Drohneneinsatz zul&auml;ssig ist, oder nicht. <\/p><p><strong>Wie sieht es aus rechtlicher Sicht aus, wenn die Bundeswehr Zieldaten f&uuml;r die bewaffneten Drohnen liefert?<\/strong><\/p><p>Die US-amerikanischen Erfahrungen zeigen, dass gerade die Zielbestimmung oft dubios ist. Die US-Army hat auf &bdquo;Erkenntnisse&ldquo; der CIA zur&uuml;ckgegriffen, die h&auml;ufig ungesichert waren oder rechtlich &bdquo;falsche F&auml;lle&ldquo; betrafen. Die Bundeswehr m&uuml;sste pr&uuml;fen, inwieweit sie eigene Erkenntnisse vorliegen hat oder ob sie auf Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) oder gar der CIA zugreifen muss. Dieser ganze Bereich muss durchdiskutiert werden.<\/p><p>Die Bundeswehr erkl&auml;rt, sie brauche bewaffnete Drohnen zum Schutz der eigenen Soldaten. Aber wie sehen die Fallgestaltungen aus, in denen ein Soldat &bdquo;gesch&uuml;tzt&ldquo; werden muss? Wei&szlig; das der einzelne Soldat selbst? Oder sein Oberst? Oder sein General? Oder der milit&auml;rische Abschirmdienst (MAD)?<\/p><p>Au&szlig;erdem haben vier ehemalige Drohnenpiloten in einem offenen Brief an Pr&auml;sident Obama ihre Schwierigkeiten beim Drohneneinsatz geschildert. Sie beschrieben sehr nachvollziehbar das &bdquo;Joystick-Ph&auml;nomen&ldquo;; also die Enthemmung, der der Drohnenpilot unterliegt. Er kennt au&szlig;erdem nicht die Basis der Zielbestimmung oder gar die Eigenheiten der Gesellschaft, in der die Kampfdrohne zum Einsatz kommt. Die USA haben vier Drohnent&ouml;tungen in Pakistan vorgenommen. In Pakistan gibt es aber keine B&uuml;rgerkriegssituation. Die USA haben sich vielmehr das Recht genommen, Taliban, oder was sie daf&uuml;r hielten, zu t&ouml;ten. Das hat zu einem hochinteressanten Urteil des High Court of Peshawar gef&uuml;hrt, das die pakistanische Regierung verpflichtet hat, bei den US-Amerikanern gegen diese Eins&auml;tze auf pakistanischem Boden zu protestieren.<\/p><p><strong>Folgt man offiziellen Stellungnahmen zum Einsatz bewaffneter Drohnen, dann wird immer wieder darauf verwiesen, mit Drohnen k&ouml;nne man &bdquo;Schurken&ldquo; schnell &bdquo;ausschalten&ldquo;. Anders gesagt: Die Effektivit&auml;t der Drohne beim Kampf &bdquo;Gut&ldquo; gegen &bdquo;B&ouml;se&ldquo; steht im Vordergrund. So einfach ist die Sache aber nicht, oder?<\/strong><\/p><p>In der Tat: Der Bundeswehrsoldat, der sich nicht an das humanit&auml;re Kriegsv&ouml;lkerrecht h&auml;lt, ist nicht per se &bdquo;gut&ldquo;, sondern &bdquo;b&ouml;se&ldquo;; er handelt n&auml;mlich rechtswidrig. Das gro&szlig;e Problem ist das &bdquo;targeting&ldquo;. Die US-Amerikaner haben sogenannte &bdquo;signature strikes&ldquo; durchgef&uuml;hrt, also T&ouml;tungen, bei denen nur der Verdacht bestand, das Opfer sei Kombattant.<\/p><p>Eine schlimme Verirrung war auch die sogenannte &bdquo;Kill-List&ldquo; der CIA, die jeden Dienstag Pr&auml;sident Obama vorgelegt wurde, der dann entscheiden musste, ob und wer get&ouml;tet werden k&ouml;nne. Woher wusste der Pr&auml;sident, wie gesichert die Geheimdienstinformationen waren?<\/p><p><strong>Was sagt das V&ouml;lkerrecht zum Einsatz der Drohnen?<\/strong><\/p><p>Es gibt schon eine ganz grunds&auml;tzliche Vorfrage, die in der Rechtsprechung nicht beachtet wird: Die Kriegf&uuml;hrung selbst muss mit dem V&ouml;lkerrecht vereinbar sein. <\/p><p><strong>Wie meinen Sie das?<\/strong><\/p><p>Es gibt nur zwei F&auml;lle, in denen die UN-Charta (UNC) den Einsatz kriegerischer Mittel erlaubt, den Fall der Notwehr gem&auml;&szlig; Art. 51 UNC; und die Entscheidung des Sicherheitsrats gem&auml;&szlig; Art. 42 UNC.<\/p><p>Die US-Streitkr&auml;fte haben in Somalia Drohnent&ouml;tungen vorgenommen. In dem Land waren sie aber nicht an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt. Deswegen stand ihnen auch kein Recht zu Drohnent&ouml;tungen zu. Diese Eins&auml;tze waren rechtswidrig; es lag kein, wie die V&ouml;lkerrechtler sagen, &bdquo;ius in bello&ldquo; [Anmerk. Red.: Recht im Krieg] vor.<\/p><p>Au&szlig;erdem geht es um die schwierige Frage, wann in einer zul&auml;ssigen milit&auml;rischen Auseinandersetzung zu Kampfdrohnen gegriffen werden kann. Das V&ouml;lkerrecht stellt dazu die sogenannten &bdquo;Genfer Rot-Kreuz-Abkommen&ldquo; bereit, n&auml;mlich das Zusatzprotokoll zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 &uuml;ber den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. Das sogenannte ZP I, das sich mit echten Kriegen befasst, schreibt vor, dass die Konfliktparteien in einem bewaffneten Konflikt kein unbeschr&auml;nktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegf&uuml;hrung haben. Sie d&uuml;rfen keine Waffen einsetzen, die &uuml;berfl&uuml;ssige Verletzungen oder unn&ouml;tige Leiden verursachen, und d&uuml;rfen keine Methoden oder Mittel der Kriegf&uuml;hrung verwenden, die erwarten lassen, dass sie schwere Sch&auml;den der nat&uuml;rlichen Umwelt verursachen. Bei neuen Waffen m&uuml;ssen sie pr&uuml;fen, ob diese v&ouml;lkerrechtsgem&auml;&szlig; eingesetzt werden k&ouml;nnen.<\/p><p>In den Artikeln 48 ff. ist geregelt, dass Parteien Gewalt nur gegen Kombattanten einsetzen d&uuml;rfen; die Zivilbev&ouml;lkerung und auch &bdquo;zivile Objekte&ldquo; sind absolut gesch&uuml;tzt (insbesondere 51, der den Schutz der Zivilbev&ouml;lkerung regelt).<\/p><p>Das Zusatzprotokoll zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 &uuml;ber den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II) gilt insbesondere f&uuml;r B&uuml;rgerkriege und sieht in Art. 13 ff. ebenso einen Schutz der Zivilbev&ouml;lkerung vor. Das sind Regeln f&uuml;r das &bdquo;ius in bello&ldquo;.<\/p><p>Was man beachten muss: Kampfdrohnen k&ouml;nnen, wenn diese Bedingungen beachtet werden, v&ouml;lkerrechtsgem&auml;&szlig; eingesetzt werden.<\/p><p><strong>Was sagt unsere Verfassung?<\/strong><\/p><p>Hier gibt es insbesondere den Artikel 25 GG, eine Bestimmung, die eine Nischenexistenz f&uuml;hrt, die aber eine gro&szlig;e Bedeutung erlangen k&ouml;nnte: Nach dieser Vorschrift sind die allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts Bestandteil des Bundesrechts; B&uuml;rger k&ouml;nnen sich darauf berufen. Zu den allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts z&auml;hlt das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 der Charta, das ich schon erw&auml;hnt habe, ferner die Bestimmungen des sogenannten humanit&auml;ren Kriegsv&ouml;lkerrechts, das sind die gerade erw&auml;hnten Zusatzprotokolle. Das ist sp&auml;testens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2016 (das sogenannte &bdquo;Jung-Urteil&ldquo;) gesichert. Ich habe zusammen mit meinem Kollegen Otto J&auml;ckel diesen Prozess betreut. Wir haben zwar aus prozessualen Gr&uuml;nden verloren; das Gericht hat unserem Mandanten Wolfgang Jung keine Klagebefugnis zugesprochen, er war also nach Ansicht des Gerichts nicht berechtigt, sich auf die allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts zu berufen. Aber inzwischen gibt es ein neues Urteil des Oberverwaltungsgerichts M&uuml;nster in der &bdquo;Sache Jaber&ldquo; vom 19.03.2019, in dem das Gericht die Bundesregierung wie folgt verpflichtet hat:<\/p><blockquote><p>\n&bdquo;12. Das v&ouml;lkerrechtliche Verbot willk&uuml;rlicher T&ouml;tungen verlangt, dass wirksame amtliche Ermittlungen durchgef&uuml;hrt werden, wenn Personen durch Gewaltanwendung insbesondere durch Vertreter des Staates get&ouml;tet werden.<\/p>\n<p>13. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist es Sache der Bundesregierung, auch unter Abw&auml;gung mit au&szlig;en- und verteidigungspolitischen staatlichen Belangen dar&uuml;ber zu entscheiden, welche konkreten Schutzma&szlig;nahmen sie zu ergreifen gedenkt.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>Das Urteil ist sehr interessant; schon in seinem Tatbestand mit den Tatsachenfeststellungen. Es zieht im Grunde die Konsequenzen aus dem Jung-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem der Kl&auml;ger eben klagebefugt war.<\/p><p><strong>Wie m&uuml;sste der rechtliche Rahmen aussehen?<\/strong><\/p><p>Ich bin mit den Teilnehmern einer Konferenz beim <em>European Center for Constitutional and Human Rights<\/em> (ECCHR) im Oktober 2016 der Auffassung, dass das humanit&auml;re Kriegsv&ouml;lkerrecht zu allgemein ist. Es m&uuml;ssen spezielle Regelungen f&uuml;r den Drohnenkrieg geschaffen werden. Das Hauptproblem ist die sogenannte Zielbestimmung (&bdquo;targeting&ldquo;). Wann ist ein Mensch &bdquo;Kombattant&ldquo;; wie ist beispielsweise ein K&auml;mpfer einzustufen, wenn er sich zuhause aufh&auml;lt oder das K&auml;mpfen ganz aufgegeben hat? Ich habe daf&uuml;r den Entwurf eines v&ouml;lkerrechtlichen Abkommens &uuml;ber die Drohnenkriegf&uuml;hrung geschrieben und auch in einer Fachzeitschrift ver&ouml;ffentlicht (<em>Neue Erkenntnisse zur Drohnenkriegf&uuml;hrung<\/em>, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, 619). In diesem Abkommen, das m.E. Chancen zur Realisierung hat, werden insbesondere die Regierungen verpflichtet, etwaige Eins&auml;tze bewaffneter Drohnen in ihrem Herrschaftsbereich zu untersuchen und eingehende rechtliche Regeln zu entwickeln. <\/p><p><strong>Wie wird die Diskussion im Bundesverteidigungsministerium verlaufen?<\/strong><\/p><p>Das Ministerium will den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag erf&uuml;llen, aber es wird an der Herbeif&uuml;hrung des Ergebnisses arbeiten, dass es Kampfdrohnen anschaffen darf. Das Argument wird sein: Wir brauchen sie zum Schutz der eigenen Soldaten. Es mag F&auml;lle geben, wo das so ist. Ich meine aber, dass der Bundestag angesichts der US-amerikanischen Vorgehensweisen Regeln schaffen muss, die verhindern, dass Eins&auml;tze erfolgen, bei denen das V&ouml;lkerrecht verletzt wird. Das m&uuml;ssen Regeln f&uuml;r das &bdquo;targeting&ldquo; sein. Es m&uuml;sste z.B. gepr&uuml;ft werden, wenn ein Einsatz aufgrund von Geheimdienstinformationen erfolgt, ob bei der gesamten Durchf&uuml;hrung das V&ouml;lkerrecht beachtet wird. Dazu geh&ouml;rt Transparenz der Ergebnisse. Au&szlig;erdem ist v&ouml;llig unklar, wie weit die Rechte des Bundestags bei der Drohnenkriegf&uuml;hrung gehen; mit anderen Worten: Wie wird der &bdquo;Parlamentsvorbehalt&ldquo; gesichert? Das muss alles geregelt sein. Da die ganze Diskussion im Ministerium nicht darauf angelegt ist, gibt es keine gesicherte Entscheidungssituation.<\/p><p><strong>Haben Sie Forderungen an die Regierung?<\/strong><\/p><p>Ja. Meines Erachtens ist die Drohnenkriegf&uuml;hrung nicht zu verantworten. Die Einsatzsituation ist in der Regel v&ouml;llig unklar. Die Lage ist ganz anders als die herk&ouml;mmliche Gefechtslage, die der Soldat erlernt hat. Wie anders sie ist, zeigen die amerikanischen Drohnenpiloten, die allesamt an dem Posttraumatischen Belastungssyndrom (PTBS) erkrankt sind. Meine klare Forderung: Der Drohnenkrieg muss unterbleiben. Die Bundeswehr darf keine Kampfdrohnen anschaffen.<\/p><p>Titelbild: sibsky2016 \/ Shutterstock<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundeswehr m&ouml;chte bewaffnete Drohnen. 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