{"id":6911,"date":"2010-10-01T09:31:28","date_gmt":"2010-10-01T07:31:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6911"},"modified":"2014-11-18T12:02:24","modified_gmt":"2014-11-18T11:02:24","slug":"freiheit-der-wissenschaft-und-selbstverwaltung-der-universitaet-zur-frage-der-verfassungskonformitaet-des-hochschulfreiheitsgesetzes-nrw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6911","title":{"rendered":"Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universit\u00e4t. Zur Frage der Verfassungskonformit\u00e4t des \u201eHochschulfreiheitsgesetzes\u201c NRW"},"content":{"rendered":"<p>Sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Landesverfassung NRW ergeben sich schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das nordrhein-west&auml;lische Hochschulgesetz. Ein Aufsatz, der die undemokratische, die Selbstverwaltung der Hochschule aushebelnde Praxis des Hochschulrats an einer Hochschule exemplarisch schildert und der zum Ergebnis kommt, dass die Befugnisse dieses Entscheidungsgremiums weder mit dem Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz noch mit Art. 16 Abs. 1 der Verfassung Nordrhein-Westfalens vereinbar sind. Von Marion Heinz und Thomas Horst.<br>\nDer Aufsatz erscheint demn&auml;chst in Christian Krijnen (Hg.): &ldquo;Wahrheit oder Gewinn? &Uuml;ber die &Ouml;konomisierung von Universit&auml;t und Wissenschaft&rdquo;. Der Verlag K&ouml;nigshausen &amp; Neumann, GmbH hat uns freundlicherweise das Recht zu einem Vorabdruck einger&auml;umt.<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universit&auml;t. Zur Frage der Verfassungskonformit&auml;t des &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; NRW<\/strong><\/p><p><em>Von Marion Heinz\/Thomas Horst<\/em><\/p><p><strong>I<\/strong><\/p><p>Nicht fachwissenschaftlich juristische &Uuml;berlegungen, sondern Erfahrungen mit den ersten praktischen Anwendungen der Bestimmungen des Hochschulgesetzes NRW [<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>], die ich als Mitglied des Hochschulrats der Universit&auml;t Siegen gemacht habe, sind der Kontext, in dem die Frage der Verfassungskonformit&auml;t dieses Gesetzes f&uuml;r mich relevant wurde [<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>]: Wenige Monate nach der Installation des aus vier internen und vier externen Mitgliedern bestehenden Hochschulrats im Februar 2008 f&uuml;hrte die erste Wahl eines Rektors nach den Vorgaben dieses Gesetzes, bei der sich erstmals auch externe Kandidaten bewerben konnten, zu einem massiven Konflikt zwischen dem Hochschulrat, dem Senat und der Dekanekonferenz. Der Hochschulrat hatte sich mehrheitlich (6 zu 2) f&uuml;r einen externen Kandidaten  entschieden, und damit den bis dato amtierenden Rektor, der sich zur Wiederwahl gestellt hatte, v&ouml;llig &uuml;berraschend faktisch abgew&auml;hlt. Da der zur Professorenschaft der Universit&auml;t Siegen geh&ouml;rende &bdquo;alte&ldquo; Rektor, ein renommierter Geisteswissenschaftler, sein Amt erfolgreich ausge&uuml;bt hatte und daher in der Hochschule breite Akzeptanz fand, wurde diese Abwahl von Senat und Dekanekonferenz, als Affront und als autokratischer Eingriff des neuen Hochschulrats wahrgenommen. Provozierend war die Wahl des von einer TU kommenden Bewerbers in den Augen vieler besonders deshalb, weil bekannt wurde, dass der damalige Vorsitzende des Hochschulrats, ein Industrieller im Bereich Maschinenbau, diesen Kandidaten angesprochen und <strong>pers&ouml;nlich<\/strong> zur Bewerbung aufgefordert hatte. Es entstand bei nicht wenigen der Eindruck, dass hier &ndash; kaum war das neue Gremium Hochschulrat installiert &ndash;  eine Indienstnahme der Universit&auml;t f&uuml;r externe Interessen betrieben w&uuml;rde. [<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] <\/p><p>Nachdem der Senat im Juli 2008 mit gro&szlig;er Mehrheit die Best&auml;tigung der Wahl verweigert hatte, stand der Hochschulrat vor der Alternative, entweder seinen Kandidaten mit einer 2\/3 Mehrheit gegen den Senat durchzusetzen oder aber neu zu w&auml;hlen. In dieser Situation haben einige Mitglieder des Senats einen Hochschulorganstreit f&uuml;r den Fall der Durchsetzung des externen Kandidaten durch den Hochschulrat erwogen. Da der Hochschulrat auf diese Option verzichtete und sich f&uuml;r <strong>eine Neuwahl<\/strong> entschied, konnte eine weitere Eskalation vermieden werden. In dieser brisanten Situation wurde ich erstmals mit der Frage der Verfassungskonformit&auml;t des Hochschulgesetzes NRW, insbesondere mit der Befugnis des Hochschulrats, einen Rektor gegen die Mehrheit des Senats durchzusetzen, konfrontiert. Soweit es mir als Nichtjuristin m&ouml;glich ist, habe ich mich aus Anlass dieser Tagung erneut und genauer mit dem Thema auseinandergesetzt. Durch die Unterst&uuml;tzung von Herrn <em>Thomas Horst<\/em>, der vor kurzem seine Dissertation genau zu dieser Thematik fertig gestellt hat, wurden die Ausf&uuml;hrungen des folgenden juristischen Teils m&ouml;glich. <\/p><p>Zuvor nur noch einige S&auml;tze zur atmosph&auml;rischen und politischen Situation im Sommer 2008 an der Universit&auml;t Siegen: Es war zweifellos eine gro&szlig;e Herausforderung f&uuml;r alle Beteiligten, so kurz nach der Umstellung der Hochschulen und der Einrichtung des Hochschulrats die Wahl des Rektors in Angriff nehmen zu m&uuml;ssen. Nach meiner Wahrnehmung war die Diskrepanz zwischen dem Selbstverst&auml;ndnis des neuen Hochschulrats und dem der &bdquo;etablierten&ldquo; Gremien sozusagen ein &bdquo;clash of cultures&ldquo;, der mit der politischen Durchsetzung einer neuen Konzeption von unternehmerischer Hochschule, die dem Hochschulfreiheitsgesetz zugrunde liegt, geradezu vorprogrammiert war. Ein konkreter Grund f&uuml;r die erheblichen Konflikte war, dass Teile des Hochschulrats ihre Aufgabe darin sahen, die weite Entscheidungs- und Machtbefugnis, die ihnen durch das Gesetz einger&auml;umt wurde, nun auch zielstrebig und selbstbewusst ganz in ihrem Sinne umzusetzen &ndash; sicherlich subjektiv im guten Glauben, damit die Universit&auml;t Siegen, die eine kleine und nach den Leistungsparametern vergleichsweise schwache Universit&auml;t ist, f&uuml;r das  positiv bewertete neue Szenario eines Konkurrenzkampfs zwischen den nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen besser zu r&uuml;sten. Die Universit&auml;t Siegen hat am Fall der ersten Rektorwahl nach neuem Recht mit erheblichen L&auml;sionen auf allen Seiten einen Interessengegensatz austragen m&uuml;ssen, der in der &bdquo;politischen Arena&ldquo; und in der Gesetzeskonstruktion bereits angelegt war, im neuen betriebswirtschaftlichen Paradigma der Hochschulorganisation allerdings verdeckt bleiben muss. In der &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung zum Hochschulfreiheitsgesetz f&uuml;r Nordrhein-Westfalen (HFG) [<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] vom 24.8.2006 [<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] (und damit auch des Hochschulgesetzes NRW, als ma&szlig;geblicher Bestandteil des HFG) hat Prof. Hartmann von der TU Darmstadt die aufgrund der Implementierung eines externen Leitungsgremiums drohenden Friktionen nicht zuf&auml;llig als Spannung zwischen alten und neuen Autorit&auml;ten beschrieben: &bdquo;Ich kann aufgrund von Erfahrungen von Kollegen, die in solchen R&auml;ten sitzen, eines sagen: Die Mitglieder, die extern in solchen R&auml;ten sitzen, haben von den Funktionsweisen einer Hochschule oder von Wissenschaften vielfach recht wenig Ahnung. Sie haben studiert und glauben deshalb zu wissen, wie so etwas funktioniert. Nun, es gibt Personen, die damit sorgsam umgehen und sich bei Entscheidungen eher zur&uuml;ckhalten, es gibt aber auch diejenigen &ndash; und das ist meines Erachtens die Mehrzahl der R&auml;te &ndash;, die ungeachtet dieser Unkenntnis oder fehlenden Kenntnis sehr aktiv in die Hochschulen hineinregieren, und dies geschieht meines Erachtens nicht zum Vorteil der Hochschulen. Wenn so ein Gremium so wenig institutionell und auch unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten abgesichert ist, dann ist das meiner Meinung nach extrem fragw&uuml;rdig.&ldquo; [<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>]<\/p><p>In entsprechender Lage befand sich die Universit&auml;t Siegen im Sommer 2008 : Teile des Hochschulrats [<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>] sahen sich als Initiatoren eines politischen Neuanfangs, durch den die unternehmerische Hochschule ins Werk gesetzt werden sollte und dazu bedurfte es eines Rektors neuen Typs, der sich durch Management-Kompetenzen, insbesondere durch den Willen  und die F&auml;higkeit zum sogenannten Change-Management auszeichnen sollte. Die Vorstellungen des Senats zu den Kompetenzen eines Rektors, die erst in zweiter Linie auf Managementqualit&auml;ten, prim&auml;r aber auf das Leitbild eines vorbildlichen Wissenschaftlers und akademischen spiritus rector abhoben, durften in dieser Strategie keinerlei Beachtung finden, sofern der Senat eben selbst als Teil der alten, zu &uuml;berwindenden ineffektiven Selbstverwaltungs-Hochschule angesehen wurde. Weil der Senat Teilen des Hochschulrats als per Gesetz entmachtet galt, die Diskrepanzen im Selbstverst&auml;ndnis von Senat und Hochschulrat also gar nicht als Manifestation hochschulpolitischer Differenzen verstanden und diskutiert werden konnten, wurden auch keinerlei Strategien zur Konsensbildung im Konfliktfall ausgelotet. Die Wahl des jetzt amtierenden externen Rektors im Jahr 2009 ist konfliktfrei verlaufen, weil die Meinungsbildungsprozesse nun fr&uuml;hzeitig kooperativ gestaltet wurden. So hat man aus Fehlern gelernt, indem durch neue Kommunikationsstrategien reibungslose Abl&auml;ufe erm&ouml;glicht wurden. [<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] Auseinandersetzungen in der Sache &uuml;ber das parteipolitische Konzept einer &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; und seine Implikationen, insbesondere bzgl. seiner verfassungsrechtlichen Grenzen, was die Frage der Berechtigung des Widerstands gegen derartige politische Vorgaben einschlie&szlig;t, hat es indessen nicht gegeben. Sie sind auch aus dem Blickwinkel des Konzepts der &bdquo;unternehmerischen Hochschule&ldquo; nicht nur nicht effizient und Gewinn bringend, sondern st&ouml;rend. Dem erfolgreichen Funktionieren des Hochschulbetriebs sind Widerst&auml;nde aufgrund normativer Grundsatzfragen abtr&auml;glich. <\/p><p><strong>II.<\/strong><\/p><p>Ich komme nun zur juristischen Darlegung, in deren Zentrum die Regelungen des Hochschulgesetzes NRW zur Wahl des Rektors bzw. Pr&auml;sidenten stehen. Die Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind im Vergleich zu denen anderer Bundesl&auml;nder die weitest gehenden, indem dieses Gesetz die M&ouml;glichkeit vorsieht, den Senat &bdquo;auszuhebeln&ldquo;, d.h. entweder durch &#8532; oder durch &frac34; Mehrheit des Hochschulrats, je nachdem ob es sich um einen mit internen und externen oder nur mit externen Mitgliedern besetzten Hochschulrat handelt, die mangelnde Best&auml;tigung des Senats zu kompensieren. &Uuml;ber die Art der Zusammensetzung des Hochschulrates &ndash; gemischt aus Externen und Internen oder nur Externe &ndash; konnten die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen selbst entscheiden, &sect; 21 Abs. 3 S. 2 HG NRW. In Siegen wurde ein gemischt besetzter Hochschulrat implementiert.  <\/p><p>Die Frage, ob die in Nordrhein-Westfalen m&ouml;gliche Durchsetzung eines Rektors\/Pr&auml;sidenten seitens des Hochschulrats gegen das Votum des Senats verfassungskonform ist, verlangt eine doppelte Pr&uuml;fung. Zum einen ist diese am Ma&szlig;stab des Grundgesetzes, der Gew&auml;hrleistung der Wissenschaftsfreiheit aus Art 5 Abs. 3 S. 1 GG durchzuf&uuml;hren. Dort hei&szlig;t es: &bdquo;Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung&ldquo;. Zum anderen ist die Landesverfassung von NRW als Ma&szlig;stab in Betracht zu ziehen. Dort hei&szlig;t es in Artikel 16 Abs. 1: &bdquo;Die Universit&auml;ten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als St&auml;tten der Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht, das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.&ldquo;<\/p><p>Zur Pr&uuml;fung dieser Frage am Ma&szlig;stab des Art. 5 Abs. 3 GG sind die verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik heranzuziehen. Die Details der durch das Bundesverfassungsgericht ergangenen Entscheidungen k&ouml;nnen hier nicht ausgebreitet werden, dazu ist die juristische Fachliteratur zu konsultieren. Hier kommt es auf die gro&szlig;en Linien der Argumentation an:<br>\nBei der Frage der Vereinbarkeit der Regelungen zur Wahl des Rektors im Hochschulgesetz NRW mit dem Grundgesetz geht es um die allgemeine Fragestellung, inwieweit aus Art. 5 Abs. 3 GG eine bestimmte durch den Staat zu garantierende Organisation der Universit&auml;ten\/Hochschulen folgt. Dazu ist zun&auml;chst negativ festzustellen:<\/p><ol>\n<li>Unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG ist keine Selbstverwaltungsgarantie abzuleiten. [<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>]<\/li>\n<li>In seinen Entscheidungen &auml;u&szlig;ert sich das Bundesverfassungsgericht gleichwohl im Rahmen der Klageerhebung zur Frage, ob, und wenn ja, welche Vorgaben zur Art der Organisation der Hochschulen aus dem Grundgesetz ableitbar, und damit durch den Staat zu garantieren sind, auch wenn keine bestimmte Organisationsform unmittelbar aus dem Grundgesetz zu folgern ist. [<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]<\/li>\n<\/ol><p>Das 1. Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1971 und die zweite ma&szlig;gebliche Entscheidung zu dieser Thematik, der sog. Brandenburg-Beschluss aus dem Jahre 2004, berufen sich zun&auml;chst auf dieselben &bdquo;Grunds&auml;tze&ldquo; zur Gestaltung der Hochschulorganisation: zum einen enthalte das Grundgesetz &bdquo;eine objektive, das Verh&auml;ltnis von Wissenschaft und Forschung zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm&ldquo; [<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>], zum anderen gew&auml;hre die Verfassung den in diesem Bereich T&auml;tigen ein individuelles Freiheitsrecht als Grundrecht. [<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>] Die Gewichtung dieser beiden Komponenten hat sich im Brandenburg-Beschluss ganz zugunsten der letzteren verlagert. Im 1. Hochschulurteil, bei dem es um die Frage der Gruppenuniversit&auml;t ging, wurde der Komponente der objektiven Wertentscheidung noch gro&szlig;e Bedeutung zugemessen: dem einzelnen Grundrechtstr&auml;ger erwachse daraus ein Recht &bdquo;auf solche staatlichen Ma&szlig;nahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerl&auml;sslich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Bet&auml;tigung &uuml;berhaupt erst erm&ouml;glichen.&ldquo; [<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>] Es wurde also 1. ein Bedingungszusammenhang zwischen Organisationsform und Aus&uuml;bung des individuellen Grundrechts hergestellt, und aus diesem Bedingungsverh&auml;ltnis wurde 2. eine &bdquo;Befugnis des Grundrechtstr&auml;gers, gegen&uuml;ber der &ouml;ffentlichen Gewalt, die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznormen durchsetzen zu k&ouml;nnen&ldquo;, gefolgert. Dabei kann sich der Grundrechtstr&auml;ger au&szlig;er auf sein individuelles Grundrecht auch auf die &bdquo;wertentscheidende Grundsatznorm&ldquo; berufen. Wenn ich es richtig verstehe, erw&auml;chst demnach dem Staat unmittelbar aus der objektiven Norm eine Pflicht zur Durchsetzung der f&uuml;r die Wahrnehmung des individuellen Grundrechts geeigneten Organisationsform der Hochschulen als ganzer, auf die sich der individuelle Rechtstr&auml;ger berufen kann. <\/p><p>Demgegen&uuml;ber wird die individuelle Wissenschaftsfreiheit im Brandenburg-Beschluss aus dem Jahre 2004 zum entscheidenden Bezugspunkt: &bdquo;Die Garantie ist f&uuml;r jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschr&auml;nkt, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gef&auml;hrden k&ouml;nnen. (&hellip;) Kriterium f&uuml;r eine verfassungsgem&auml;&szlig;e Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft m&ouml;glich ist und ungef&auml;hrdet betrieben werden kann.&ldquo; [<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] Der Staat sieht sich demgem&auml;&szlig; in erster Linie als Garant individueller Freiheit in der Aus&uuml;bung von Wissenschaft und ist erst infolge dessen verpflichtet, die deren Realisierung gef&auml;hrdenden Organisationsformen der Hochschulen zu verhindern. &bdquo;Die Garantie ist f&uuml;r jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschr&auml;nkt, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gef&auml;hrden k&ouml;nnen.&ldquo; [<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>]<\/p><p>Der Staat ist nun nicht mehr aufgrund der &bdquo;wertentscheidenden Grundsatznorm&ldquo; positiv verpflichtet, wie es noch im ersten Hochschulurteil hie&szlig;, pr&auml;ventiv &bdquo;alle erforderlichen und geeigneten organisatorischen Vorkehrungen [zu] treffen, um die Gefahr solcher fehlsamen [mit der Gefahr der Funktionsunf&auml;higkeit oder der Beeintr&auml;chtigung des f&uuml;r die wissenschaftliche Bet&auml;tigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums verbundenen] Entscheidungen im Rahmen des M&ouml;glichen und Zumutbaren auszuschlie&szlig;en.&ldquo; [<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>] Zum neuen Pr&uuml;fkriterium wird jetzt vielmehr die Frage, ob eine Organisationsnorm mit einer strukturellen Gef&auml;hrdung freier wissenschaftlicher Bet&auml;tigung einhergeht oder nicht: &bdquo;Bei der verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob diese Regelungen Strukturen schaffen, die die freie wissenschaftliche Bet&auml;tigung und Aufgabenerf&uuml;llung gef&auml;hrden k&ouml;nnen. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Ma&szlig; an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtstr&auml;ger sicherstellt, darf er den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen regeln.&ldquo; [<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] Pr&auml;zisierend hei&szlig;t es dazu: &bdquo;Zur Kl&auml;rung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gef&auml;hrdend auswirken k&ouml;nnen, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgef&uuml;ge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollm&ouml;glichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu ber&uuml;cksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung f&uuml;r die freie wissenschaftliche Bet&auml;tigung und Aufgabenerf&uuml;llung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Bet&auml;tigung nicht unmittelbar ber&uuml;hren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich T&auml;tigen auf den &ouml;ffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Bet&auml;tigung auswirken k&ouml;nnen (vgl. BVerfGE 61, 260 &lt;279&nbsp;f.&gt;, insoweit BVerfGE 35, 79 &lt;123&gt; pr&auml;zisierend), reicht eine nur hypothetische Gef&auml;hrdung nicht aus.&ldquo; [<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>] Dabei sind einzelne Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit tolerierbar, solange sie nicht als systemisch mit der Organisationsstruktur verkn&uuml;pft gelten: &bdquo;Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie v&ouml;llig ausschlie&szlig;en.&ldquo; [<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>] Der Kontrast zum ersten Hochschulurteil wird darin besonders deutlich, dass nun eine blo&szlig; hypothetische Gef&auml;hrdung nicht als strukturelle Gef&auml;hrdung gilt; w&auml;hrend der Staat zuvor dazu verpflichtet ist, alle erforderlichen und geeigneten Ma&szlig;nahmen zur Vermeidung von Gefahren der Beeintr&auml;chtigung der Wissenschaftsfreiheit zu treffen, muss er nun nur noch tats&auml;chlich gef&auml;hrdende Organisationsformen verhindern.<\/p><p>Im Ergebnis folgt aus dem Brandenburg-Beschluss, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der Hochschulorganisation ausdr&uuml;cklich ein erheblicher Spielraum zugestanden wird. Es wird als notwendig angesehen, dem Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit zu sichern, die organisatorischen Strukturen der Hochschulen an die &bdquo;ver&auml;nderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von Forschung anzupassen.&ldquo; &bdquo;Er ist dabei weder an &uuml;berkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 &lt;404&gt;: &ldquo;Wissenschaftsmanagement&rdquo;), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgem&auml;&szlig; zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 &lt;117&gt;). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative und ein Prognosespielraum zu.&ldquo; [<a href=\"#foot_20\" name=\"note_20\">20<\/a>] &bdquo;Die zur Sicherung der Wissenschaftsad&auml;quanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich T&auml;tigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herk&ouml;mmlichen Selbstverwaltung erfolgen.&ldquo; [<a href=\"#foot_21\" name=\"note_21\">21<\/a>]<\/p><p>Allerdings ist klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber in allen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten verpflichtet ist, einen hinreichenden Einfluss der Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit zu garantieren. Das gilt nicht zuletzt f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung. Hier stellt das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Brandenburgische Hochschulgesetz dessen Verfassungskonformit&auml;t fest unter ausdr&uuml;cklichem Verweis auf die dort garantierten Rechte des Senats zur Wahl und Abwahl der Hochschulleitung.  Zun&auml;chst konstatiert das Bundesverfassungsgericht, dass es sich bei der Wahl der Hochschulleitung um einen wissenschaftsrelevanten Vorgang handelt, der dem angesetzten Kriterium hinreichender Beteiligung der Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit gen&uuml;gen muss: &bdquo;Aufgrund der von der Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, so dass ein hinreichender Einfluss der Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss.&ldquo; [<a href=\"#foot_22\" name=\"note_22\">22<\/a>] Diese Bedingung sieht das Bundesverfassungsgericht gew&auml;hrleistet, da n&auml;mlich folgendes im Brandenburgischen Hochschulgesetz geregelt ist: <\/p><blockquote><p>&bdquo;Der Senat als mit Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan w&auml;hlt die Hochschulleitung nach &sect; 65 Abs. 2, &sect; 67 Abs. 1 Nr. 4 BbgHG und verf&uuml;gt aufgrund von &sect; 65 Abs. 4 BbgHG &uuml;ber die M&ouml;glichkeit, diese wieder abzuw&auml;hlen. H&auml;lt der Senat eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht f&uuml;r geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass darin freie Wissenschaft ungef&auml;hrdet m&ouml;glich ist, steht es ihm frei, sie nicht zu w&auml;hlen. W&auml;hlt er eine vorgeschlagene Person, ist sie auch nach seiner Einsch&auml;tzung f&uuml;r das Amt geeignet. Sollte sich daran aus der Sicht des Senats etwas &auml;ndern, ist eine Abwahl m&ouml;glich.&ldquo; [<a href=\"#foot_23\" name=\"note_23\">23<\/a>]<\/p><\/blockquote><p>Kommen wir nun zur Anwendung der durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargelegten verfassungsrechtlich garantierten Normen f&uuml;r die Hochschulorganisation auf die Regelungen des Hochschulgesetzes NRW zur Wahl der Hochschulleitung:<\/p><p>Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem &bdquo;Normalverfahren&ldquo; und dem &bdquo;Besonderen Verfahren&ldquo;, &sect; 17 HG NRW. Die beiden Verfahren gleichen sich in folgenden Schritten:<\/p><ol>\n<li>Bildung einer Findungskommission, die parit&auml;tisch mit Senats- und Hochschulrat-Mitgliedern besetzt ist, Best&auml;tigung der Liste der Mitglieder durch den Senat<\/li>\n<li>Vorschlag der Findungskommission<\/li>\n<li>Wahl der Hochschulleitung durch den Hochschulrat (einfache Mehrheit)<\/li>\n<li>Best&auml;tigung der Wahl durch den Senat innerhalb einer in der Grundordnung festgelegten Frist<\/li>\n<\/ol><p>Best&auml;tigt der Senat die Wahl der Hochschulleitung nicht innerhalb einer von der Grundordnung gesetzten Frist, kann der Hochschulrat im &bdquo;besonderen Verfahren&ldquo; mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen die Best&auml;tigung ersetzen; soweit Mitglieder der Hochschule Mitglieder des Hochschulrates sind, reicht dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen aus, &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW.<\/p><p>W&auml;hrend in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, beide Verfahren seien verfassungskonform, denn die Beteiligung des Senats in der Findungskommission sei bereits eine hinreichende Garantie f&uuml;r die vom Bundesverfassungsgericht f&uuml;r erforderlich erkl&auml;rte Mitwirkung des Senats [<a href=\"#foot_24\" name=\"note_24\">24<\/a>], kommt <em>Horst<\/em> zu einer differenzierten Einsch&auml;tzung: w&auml;hrend das Normalverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern der Senat mit seiner Best&auml;tigung hinreichenden Einfluss aus&uuml;be, versto&szlig;e das besondere Verfahren der &Uuml;berstimmung des Senats durch den Hochschulrat gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Zur Begr&uuml;ndung zieht er die Feststellungen des Brandenburg-Beschlusses heran. Dort hei&szlig;t es: <\/p><blockquote><p>&bdquo;Der Senat als mit Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan w&auml;hlt die Hochschulleitung (&hellip;) und verf&uuml;gt (&hellip;) &uuml;ber die M&ouml;glichkeit, diese wieder abzuw&auml;hlen. H&auml;lt der Senat eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht f&uuml;r geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass darin freie Wissenschaft ungef&auml;hrdet m&ouml;glich ist, steht es ihm frei, sie nicht zu w&auml;hlen. W&auml;hlt er eine vorgeschlagene Person, so ist sie auch nach seiner Einsch&auml;tzung f&uuml;r dieses Amt geeignet.&ldquo; [<a href=\"#foot_25\" name=\"note_25\">25<\/a>]<\/p><\/blockquote><p>Gemessen an diesem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterium ist die im Hochschulgesetz NRW einger&auml;umte M&ouml;glichkeit der &Uuml;berstimmung des Senats durch den Hochschulrat als verfassungswidrig zu beurteilen. Die Mitwirkung einiger Senatoren in der Findungskommission kann nicht als wesentlicher Einfluss des Senats auf die Wahl der Hochschulleitung gelten. <\/p><p>Unter Zugrundelegung des im Brandenburg-Beschluss geltend gemachten Kriteriums der wesentlichen Einflussnahme des Senats auf Wahl und Abwahl der Hochschulleitung muss das Hochschulgesetz NRW auch wegen der einseitig beim Hochschulrat liegenden Befugnis, den Rektor abzuw&auml;hlen (&sect; 17 Abs. 4 S. 1 HG NRW), als nicht verfassungskonform beurteilt werden. In Nordrhein-Westfalen ist beim Verfahren der Abwahl eines Rektors der Senat nur anzuh&ouml;ren, ein eigenes Abwahlrecht kommt ihm dagegen nicht zu. Der Senat wird damit zu einem &bdquo;zahnlosen Tiger&ldquo;, der keinerlei Handhabe gegen einen ganz am Willen des Hochschulrat ausgerichteten Rektor hat. <\/p><p>Nachdem die erste Pr&uuml;fung des Hochschulgesetzes NRW am Ma&szlig;stab des Grundgesetzes durchgef&uuml;hrt ist, gilt es nun, die Frage zu er&ouml;rtern, ob dieses Gesetz mit der Landesverfassung NRW, genauer mit dem sog. Selbstverwaltungsrecht aus Art. 16 Abs. 1 der Verfassung Nordrhein-Westfalens vereinbar ist oder nicht. Zun&auml;chst ist festzuhalten, dass die landesverfassungsgerichtliche Garantie der Selbstverwaltung als landesrechtliche Erg&auml;nzung zur bundesrechtlichen Wissenschaftsfreiheit neben Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG Geltung beansprucht.<\/p><p>Was bedeutet Selbstverwaltung? Der Gegenbegriff ist Fremdverwaltung. Nach Ansicht von <em>Horst<\/em> liegt Fremdverwaltung jedenfalls dann vor, &bdquo;wenn ein Organ, das formal als Selbstverwaltungsorgan normiert ist und Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, [&hellip;] materiell kein Selbstverwaltungsorgan ist.&ldquo; Zu pr&uuml;fen ist daher zun&auml;chst, ob der Hochschulrat Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, und in einem zweiten Schritt, ob er materiell ein Selbstverwaltungsorgan ist. Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten geh&ouml;ren Aufgaben, die erheblichen Einfluss auf die wissenschaftliche T&auml;tigkeit der Hochschullehrer aus&uuml;ben. Mit der Entlassung der Hochschulen in die sog. Freiheit, d.h. mit dem R&uuml;ckzug des Staates aus der Detailsteuerung der Hochschulen, geht die &Uuml;bertragung bisher staatlicher Aufgaben an die Hochschulen, insbesondere an das neu eingef&uuml;hrte Gremium des Hochschulrats einher. Der Hochschulrat nimmt mit der Zustimmung zu Zielvereinbarungen, Wirtschaftsplan, Hochschulentwicklungsplan, Wahl der Hochschulleitung eindeutig Selbstverwaltungsaufgaben wahr. <\/p><p>Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei dem nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrat auch materiell um ein Selbstverwaltungsorgan handelt. Von Selbstverwaltung kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine Eigenverwaltung der Betroffenen handelt. [<a href=\"#foot_26\" name=\"note_26\">26<\/a>] Das Selbstverwaltungsorgan muss seine Legitimation daher auf die K&ouml;rperschaft selbst zur&uuml;ckf&uuml;hren k&ouml;nnen. Angewendet auf den Hochschulrat bedeutet dies, dass dessen Amtsbestellung durch die Mitglieder der Hochschule selbst erfolgen m&uuml;sste. Weitergehend w&auml;re die Auslegung, dass die Mitglieder des Organs aus der K&ouml;rperschaft selbst bestellt werden m&uuml;ssten. Verk&uuml;rzt gesagt, ist der Hochschulrat nach keinem der genannten Kriterien als Selbstverwaltungsorgan zu bestimmen: Da sowohl bei der Erstwahl als auch bei allen anderen Wahlen seiner Mitglieder keine M&ouml;glichkeit besteht, dass der Senat die von ihm favorisierten Kandidaten ohne Mitwirkung des Ministeriums durchsetzt, ist der Senat als Teil der Hochschule, eben nicht die entscheidende Legitimationsinstanz. [<a href=\"#foot_27\" name=\"note_27\">27<\/a>] Zwar muss der Senat die im Auswahlgremium gew&auml;hlte Person mit einfacher Mehrheit best&auml;tigen, er hat aber keine M&ouml;glichkeit, einen eigenen Vorschlag einzubringen. Ber&uuml;cksichtigt man schlie&szlig;lich, dass die abschlie&szlig;ende Zustimmung des Ministeriums f&uuml;r die Wahl konstitutiv ist, kommt man zu dem Schluss, dass der Hochschulrat in materieller Hinsicht entgegen seiner formalen Normierung in &sect; 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. &sect; 2 Abs. 1 S. 1 HG NRW kein Selbstverwaltungsorgan darstellt. Es liegt mithin ein Versto&szlig; gegen Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung NRW vor. <\/p><p>In einem Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Mai 2008 [<a href=\"#foot_28\" name=\"note_28\">28<\/a>] wird zur Frage der Wahrung der Selbstverwaltungsgarantie angesichts der Einrichtung von Hochschulr&auml;ten wie folgt Stellung genommen: Konstatiert werden entscheidende Ver&auml;nderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von Forschung; zum einen wird darauf verwiesen, &bdquo;dass die organisatorische Vernetzung und &ouml;konomische Begleitung von Forschungsprojekten aufwendige Forschung oft &uuml;berhaupt erst m&ouml;glich mache&ldquo;; zum anderen wird auf die Ber&uuml;cksichtigung gesellschaftlicher Akzeptanz forschungspolitischer Entscheidungen, etwa im Bereich der Kernphysik oder der Gentechnologie abgehoben. [<a href=\"#foot_29\" name=\"note_29\">29<\/a>] Daraus folgert das Gericht, dass die Integration hochschulexterner Mitglieder aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft in die Gremien der Hochschulen erm&ouml;gliche, solche Entscheidungen auf der erforderlichen Grundlage in eigener Verantwortung treffen zu k&ouml;nnen. Durch externe Hochschulratsmitglieder k&ouml;nne erg&auml;nzender Sachverstand und zus&auml;tzlicher Erfahrungshorizont in die Hochschule eingebracht werden, um weitreichende Entscheidungen f&uuml;r die Zukunft einer modernen Hochschule in ihrer Gesamtheit sinnvoll und sachgerecht treffen zu k&ouml;nnen. [<a href=\"#foot_30\" name=\"note_30\">30<\/a>]<br>\nEntscheidendes Kriterium sei in diesem Zusammenhang aber, dass die hochschulexternen Mitglieder gegen den Willen der hochschulinternen Senatsmitglieder keine Entscheidung des Hochschulrats herbeif&uuml;hren k&ouml;nnten. Eine Steuerung der Hochschule durch Externe sei damit ausgeschlossen [<a href=\"#foot_31\" name=\"note_31\">31<\/a>]: So hei&szlig;t es n&auml;herhin zu den Erfordernissen einer verfassungskonformen Zusammensetzung des Hochschulrats: <\/p><blockquote><p>&bdquo;Die Besetzung des Hochschulrats nach &sect; 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG stellt sicher, dass sich die externen Mitglieder nicht gegen&uuml;ber den acht Mitgliedern der Hochschule durchsetzen k&ouml;nnen.&ldquo; [<a href=\"#foot_32\" name=\"note_32\">32<\/a>]<\/p><\/blockquote><p>Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG geh&ouml;ren dem Hochschulrat zum einen die gew&auml;hlten Mitglieder des Senats, das hei&szlig;t acht Mitglieder der Hochschule, an. Hinzu kommen gem&auml;&szlig; Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG acht Pers&ouml;nlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis (nicht hochschulangeh&ouml;rige Mitglieder).<br>\nDass sich die externen Mitglieder des Hochschulrats nicht gegen&uuml;ber den internen Mitgliedern durchsetzen k&ouml;nnen, liegt daran, dass das Bayerische Hochschulgesetz keine Vorgaben f&uuml;r einen Stichentscheid oder eine andere Form der Entscheidungsfindung bei Stimmengleichheit enth&auml;lt, sondern  vielmehr auf die Kompromissf&auml;higkeit und -bereitschaft aller Beteiligten setzt. Eine im Konfliktfall lediglich abstrakt denkbare Blockadesituation im Hochschulrat gef&auml;hrde jedoch nach Ansicht des bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Funktionsf&auml;higkeit des Hochschulbetriebs nicht. <\/p><p>Pr&uuml;ft man das Hochschulgesetz NRW an diesem Ma&szlig;stab, ergibt sich Folgendes: In Nordrhein-Westfalen haben die externen Mitglieder des Hochschulrats auch im Falle der parit&auml;tischen Besetzung dieses Gremiums mit internen und externen Mitgliedern die M&ouml;glichkeit, sich gegen&uuml;ber den internen Hochschulratsmitgliedern durchzusetzen. Dies ergibt sich aus &sect; 21 Abs. 6 S. 1 HG NRW, nach dem der Stimme des Hochschulratsvorsitzenden, der zwangsl&auml;ufig aus dem Kreis der Externen kommen muss, bei einem Abstimmungspatt der Ausschlag zukommt. Das Hochschulgesetz NRW verst&ouml;&szlig;t damit gegen das vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof angelegte Kriterium zur Garantie der Selbstverwaltung.<\/p><p><strong>Zusammenfassend:<\/strong><\/p><p>Sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Landesverfassung NRW ergeben sich schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das nordrhein-west&auml;lische Hochschulgesetz. Dass dieses Gesetz gleichwohl in dieser Form verabschiedet werden konnte, ist um so erstaunlicher, als in der &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung einige dieser Bedenken nicht nur von den f&uuml;r Deregulierung eintretenden Vertretern wie Frau Wintermantel, der Pr&auml;sidentin der Hochschulrektorenkonferenz, Herrn M&uuml;ller-B&ouml;ling vom CHE, Herrn Hillgruber vom DHV, sondern auch von allen Fachjuristen, u.a. von dem Verfassungsrechtler Hellermann vorgetragen wurden.<\/p><p>Lassen Sie mich abschlie&szlig;end diese Stellungnahme von Prof. Hellermann zitieren [<a href=\"#foot_33\" name=\"note_33\">33<\/a>]:<\/p><blockquote><p>&bdquo;Ich sehe mich als Rechtswissenschaftler, vor allem als Verfassungsrechtlicher, um Stellungnahme gebeten und will mich auch in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Ma&szlig;stab &auml;u&szlig;ern. Was sind diese Ma&szlig;st&auml;be, ganz kurz in Erinnerung gerufen? Erstens: prim&auml;r das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, das grundgesetzlich, im &Uuml;brigen aber auch landesverfassungsrechtlich ausdr&uuml;cklich gesichert ist. Es ist im Ausgangspunkt ein individuelles Freiheitsrecht des einzelnen Wissenschaftlers, verlangt dar&uuml;ber hinaus vom Gesetzgeber aber auch eine Ausgestaltung staatlicher Wissenschaftseinrichtungen, die diese Einrichtungen funktionsf&auml;hig macht, wissenschaftsad&auml;quat ausgestaltet und strukturelle Gef&auml;hrdungen der Wissenschaftsfreiheit verhindert. Zweitens. In der Diskussion scheint mir gelegentlich etwas vernachl&auml;ssigt zu werden, dass die Landesverfassung dar&uuml;ber hinaus in Art. 16 den Hochschulen ausdr&uuml;cklich das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze verspricht. Daraus k&ouml;nnen m&ouml;glicherweise einmal weitergehende Anforderungen an die Autonomiegew&auml;hrung an die Hochschulen nach au&szlig;en, aber auch an die Partizipation im Inneren folgen. Drittens: Immer dann, wenn hochschulrelevante Entscheidungen in der Hochschulorganisation nicht an staatliche oder an hochschulangeh&ouml;rige Stellen vergeben werden, sondern an hochschulexterne Stellen oder Stellen, die hochschulextern besetzt sind, bleibt das Demokratieprinzip zu beachten. In diesem Zusammenhang muss man immer einerseits die Regeln &uuml;ber die Besetzung, das Zustandekommen und die Kontrolle von Organen und andererseits &uuml;ber die Kompetenzen dieser Organe im Blick behalten&hellip;. Dritte Entscheidung: Verst&auml;rkung der gesellschaftlichen Au&szlig;ensteuerung in Gestalt des Hochschulrates. Ausgehend von der Diskussionslage in der Rechtswissenschaft &ndash; und auch vor dem Hintergrund des wiederum tendenziell eher gro&szlig;z&uuml;gigen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Brandenburg &ndash;, sehe ich im vorliegenden Entwurf in der Ausgestaltung verfassungsrechtliche Probleme. Sie gr&uuml;nden im Kern darin, dass dem Hochschulrat einerseits gewichtige Entscheidungsbefugnisse zugestanden werden &ndash; alleinige Abwahl der Hochschulleitung, Zustimmung zum Entwicklungsplan, zum Wirtschaftsplan sowie zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen &ndash;, dass andererseits die Regeln &uuml;ber die Besetzung und das Zustandekommen dieses Organs defizit&auml;r sind, und zwar mit Blick zum einen auf eine wissenschaftsad&auml;quate Organisation und zum anderen auf die n&ouml;tige demokratische Legitimation dieses Organs.&ldquo;<\/p><\/blockquote><p>So notwendig rechtliche Korrekturen des Hochschulgesetzes NRW in diesem Sinne sind, so wenig ist es damit getan. Wenn konstitutive normative Prinzipien in der beschriebenen Weise bedenkenlos unterh&ouml;hlt bzw. ausgehebelt werden k&ouml;nnen, ist dies als Verlust juristischer Solidit&auml;t, demokratischer Kultur und politischer Verantwortlichkeit ernst zu nehmen. Nur so k&ouml;nnen die rhetorischen Schlagworte zur Legitimation der Hochschulreform, die neuen Leitbilder dieser so genannten freien und autonomen bzw. der &bdquo;entfesselten&ldquo;  Hochschule auf den Pr&uuml;fstand kommen. Was also ansteht, ist die substanzielle politische Diskussion dar&uuml;ber, welche  Konzeption von Hochschule aus welchen Gr&uuml;nden gewollt wird, offenzulegen, welche Ziele mit welchen &bdquo;Kosten&ldquo; und Risiken zu realisieren sind &ndash; eine Reflexion auf Gewinne und Verluste in anderen als betriebswirtschaftlichen Kategorien.<\/p><p><strong>Der Aufsatz erscheint in<br>\nChristian Krijnen (Hg.): &ldquo;Wahrheit oder Gewinn?<br>\n&Uuml;ber die &Ouml;konomisierung von Universit&auml;t und Wissenschaft&rdquo;<br>\nca. 260 Seiten, ca. 39,80, Verlag K&ouml;nigshausen &amp; Neumann (K&amp;N) Fr&uuml;hjahr 2011<br>\nISBN 978-3-8260-4329-1<\/strong><br>\n&nbsp;<br>\n<em>Wir danken dem Verlagsgesch&auml;ftsf&uuml;hrer Prof. Dr. Johannes K&ouml;nigshausen f&uuml;r die freundliche Erlaubnis, diesen Aufsatz vorab ver&ouml;ffentlichen zu d&uuml;rfen.<\/em><br>\n&nbsp;<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><p>&nbsp;<\/p><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] GVBl. NRW, S. 474 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Der erste Teil dieses Artikels wurde nur von Marion Heinz, der zweite Teil gemeinsam mit Thomas Horst verfasst. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Vgl. dazu TAZ vom 31.07.2008: <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/1\/zukunft\/wissen\/artikel\/1\/vetternwirtschaft-an-der-uni-siegen\/\">&bdquo;Vetternwirtschaft an der Uni Siegen&ldquo;<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.9.2010; SZ vom 29.7.2008, Nr. 175, S. 6; ebenso <a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/nachrichten\/staedte\/siegen\/2008\/7\/17\/news-62976027\/detail.html\">www.derwesten.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.9.2010.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] GVBl. NRW, S. 474 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Landtag NRW, APR 14\/239, S. 48.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Landtag NRW, APR 14\/239, S. 48.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Der aus vier internen und vier externen Mitgliedern bestehende Hochschulrat setzte sich seinerzeit aus f&uuml;nf ProfessorInnen aus den F&auml;chern Kunstgeschichte (externes Mitglied), Physik, Werkstoffkunde, Jura, Philosophie (interne Mitglieder), einem Wissenschaftsmanager, einem Banker und einem Unternehmer zusammen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Vgl. dazu Georg Sch&uuml;tte: &bdquo;Vom l&auml;rmenden Scheitern zum ger&auml;uschlosen Erfolg. Vortrag gehalten auf dem 1. Forum f&uuml;r Hochschulr&auml;te, Berlin 22.1.2009, abrufbar unter: http:\/\/www.che.de zuletzt abgerufen am 1.9.2010.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Str., offen gelassen vom BVerfG in BVerfGE 35, 79 ff.; gegen eine Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 5 Abs. 3 GG etwa Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit, 1991, S. 147 ff.; Erichsen\/Scherzberg, Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 8 (9); zum Meinungsstand Tomerius, Hochschulautonomie, 1998, S. 84.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] BVerfGE 35, 48 (116).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] BVerfGE 35, 79 (112).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] BVerfGE 35, 79 (112).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] BVerfGE 35, 79 (116).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] BVerfGE 111, 333 (351).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] BVerfGE 111, 333 (354).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] BVerfGE 35, 79 (123 f.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] BVerfGE 111, 333 (355).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] BVerfGE 111, 333 (355).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] BVerfGE 111, 333 (355).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_20\" name=\"foot_20\">&laquo;20<\/a>] BVerfGE 111, 333 (356).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_21\" name=\"foot_21\">&laquo;21<\/a>] BVerfGE 111, 333 (356).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_22\" name=\"foot_22\">&laquo;22<\/a>] BVerfGE 111, 333 (352).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_23\" name=\"foot_23\">&laquo;23<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_24\" name=\"foot_24\">&laquo;24<\/a>] Brosch&uuml;re des Ministeriums f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen <a href=\"http:\/\/www.innovation.nrw.de\/downloads\/Hochschulrat_2008_final.pdf\">&bdquo;Der Hochschulrat nach dem nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulgesetz&ldquo;<\/a>, S. 21, zuletzt abgerufen am 1.9.2010.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_25\" name=\"foot_25\">&laquo;25<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_26\" name=\"foot_26\">&laquo;26<\/a>] Vgl. dazu etwa <em>Hendler<\/em>, Das Prinzip Selbstverwaltung, in: Isensee\/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, Heidelberg 1990, &sect; 106: &bdquo;Selbstverwaltung ist (&hellip;) Betroffenenschutz durch Betroffenenteilnahme&ldquo;; <em>Gro&szlig;<\/em>, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 35 (2002), 313 (331): &bdquo;Selbstverwaltung bedeutet Betroffenenbeteiligung&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_27\" name=\"foot_27\">&laquo;27<\/a>] Bei der ersten Wahl ist das Auswahlgremium wie folgt zusammengesetzt: 3 Stimmen von Senatsmitgliedern\/3 Stimmen des Ministeriums; ab der 2. Wahl folgenderma&szlig;en: 2 Stimmen Senat, 2 Hochschulrat, 2 Ministerium, zu w&auml;hlen ist mit 2\/3 Mehrheit. Es bedarf der Best&auml;tigung der Wahl durch den Senat und der Zustimmung des Ministeriums. Konstitutiv ist die abschlie&szlig;ende Zustimmung des Ministeriums.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_28\" name=\"foot_28\">&laquo;28<\/a>] BayVerfGH, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 41 (2008), 160 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_29\" name=\"foot_29\">&laquo;29<\/a>] BayVerfGH, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 41 (2008), 160 (168); kritisch dazu Geis, Forschung und Lehre (FuL) 2009, 110 (111), der die berechtigte Frage aufwirft, inwiefern Forschungsvorhaben &uuml;berhaupt der gesellschaftlichen Diskussion unterliegen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_30\" name=\"foot_30\">&laquo;30<\/a>] BayVerfGH, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 41 (2008), 161 (169).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_31\" name=\"foot_31\">&laquo;31<\/a>] BayVerfGH, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 41 (2008), 161 (169).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_32\" name=\"foot_32\">&laquo;32<\/a>] BayVerfGH, Wissenschaftsrecht &ndash; Wissenschaftsverwaltung &ndash; Wissenschaftsf&ouml;rderung (WissR) 41 (2008), 161 (169).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_33\" name=\"foot_33\">&laquo;33<\/a>] Landtag NRW, APr 14\/239, S. 38.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Landesverfassung NRW ergeben sich schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das nordrhein-west&auml;lische Hochschulgesetz. 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