{"id":6979,"date":"2010-10-07T11:49:12","date_gmt":"2010-10-07T09:49:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6979"},"modified":"2014-11-18T12:01:53","modified_gmt":"2014-11-18T11:01:53","slug":"die-regelungen-des-nrw-hochschulfreiheitsgesetzes-ueber-den-hochschulrat-sind-mit-dem-grundgesetz-und-der-landesverfassung-nicht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6979","title":{"rendered":"Die Regelungen des NRW-\u201eHochschulfreiheitsgesetzes\u201c \u00fcber den Hochschulrat sind mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbar"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Dissertation an der Rechtswissenschaftlichen Fakult&auml;t der Universit&auml;t zu K&ouml;ln pr&uuml;ft Thomas Horst, ob die Regelungen des nordrhein-westf&auml;lischen &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; &uuml;ber den Hochschulrat mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind und gelangt im Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen. Die Arbeit erscheint im <a href=\"http:\/\/www.verlagdrkovac.de\/3-8300-5197-2.htm\">Verlag Dr. Kova&#269;, Schriften zum Hochschulrecht, Band&nbsp;1<\/a> Hamburg&nbsp;2010, 228 Seiten, ISBN&nbsp;978-3-8300-5197-8. Autor und Verlag haben uns dankenswerterweise erlaubt Ausz&uuml;ge vorab zu ver&ouml;ffentlichen. Das Ergebnis best&auml;tigt meine Kritik, die ich in vielen Beitr&auml;gen auch in den NachDenkSeiten zum Ausdruck gebracht habe. Sie etwa <a href=\"?p=3351\">&bdquo;Hochschulfreiheit&ldquo; oder das Ende der Hochschulautonomie<\/a> oder <a href=\"?p=2115\">Die &bdquo;neue Freiheit&ldquo; der NRW-Hochschulen &ndash; Freiheit f&uuml;r wen und wozu?<\/a> oder <a href=\"?p=115\">&bdquo;Hochschulfreiheitsgesetz&ldquo; in NRW &ndash; oder der Putsch von oben gegen ein &ouml;ffentlich verantwortetes, demokratisches Hochschulwesen<\/a>. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\n<strong>Thomas Horst<\/strong><\/p><p><strong>Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat<\/strong><\/p><p><strong>Einleitung und Problemaufriss<\/strong> [<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>]<\/p><p>Im Wappen der US-amerikanischen Stanford University steht in deutscher Sprache: &bdquo;Die Luft der Freiheit weht.&ldquo; Es verwundert den unbefangenen Besucher zun&auml;chst, wenn er den Campus der Universit&auml;t betritt und auf diesen Satz st&ouml;&szlig;t. Doch bei n&auml;herem Nachsehen findet sich alsbald die Erkl&auml;rung. Der Gr&uuml;nder der Stanford University, David Starr Jordan, hat diesen Ausspruch, der auf Ulrich von Hutten (1488-1523) zur&uuml;ckgeht, als Motto eingef&uuml;hrt. Im Jahre 1887 formulierte er unter Bezugnahme hierauf: &bdquo;The ideas of &lsquo;Lehrfreiheit and Lernfreiheit&rsquo;, &ndash; freedom of teaching and freedom of study, &ndash; on which the German university is based, will become a central feature of the American college system.&ldquo; Wo sonst also scheint der &bdquo;Wind der Freiheit&ldquo; intellektuell, moralisch und auch politisch mehr versp&uuml;rt, gelebt und gepflegt werden zu k&ouml;nnen als an einer deutschen Universit&auml;t. Davon war Jordan offenbar &uuml;berzeugt. [<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>] Der Terminus der Freiheit hat nun auch Einzug in die Gesetzgebung f&uuml;r die nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen gefunden. Denn am 1.1.2007 ist das neue Hochschulfreiheitsgesetz f&uuml;r Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (HFG) [<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] und damit auch das Hochschulgesetz (HG NRW [<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>]) als ma&szlig;geblicher Bestandteil des HFG in Kraft getreten, mit dem die nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen in einem Ma&szlig;e autonom werden sollen, das bundesweit einzigartig ist und das auch international jedem Vergleich standhalten soll. [<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] Zwar befindet sich die Hochschullandschaft schon seit mehreren Jahren in einem tief greifenden Wandel. [<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>]<\/p><p>Aber im Vergleich zu den Auswirkungen dieses Gesetzes war der Wechsel von der Ordinarienuniversit&auml;t zur Gruppenuniversit&auml;t weniger einschneidend. Es geht nun um eine v&ouml;llige Neuorientierung hinsichtlich der Ziele, ja geradezu um einen Systemwandel [<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>]: Die neuen Leitlinien der Universit&auml;t lauten jetzt &Ouml;konomisierung [<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>], Effizienz und Professionalisierung. Im Zusammenhang mit einer St&auml;rkung der autonomen Leitungsstrukturen sollen die Hochschulen zukunftsf&auml;hig und vom G&auml;ngelband der staatlichen Bevormundung gel&ouml;st, ja geradezu &bdquo;entfesselt&ldquo; [<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>] werden. Der Gesetzgeber rechtfertigt derartig ambitionierte Reformen der Hochschulstrukturen meist mit zwei Argumenten, die geeignet sind, jeden (Reform-)Widerstand von vornherein schlecht aussehen zu lassen [<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]: mit h&ouml;herer Autonomie und besserer Wettbewerbsf&auml;higkeit. Wer kann schon gegen solche &bdquo;Meilenstein[e] bei der Aufholjagd&ldquo; [<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>] opponieren? Wer wird schon widersprechen, wenn nun auch die Hochschulen per Gesetz zu einer &ouml;konomischeren Vorgehensweise verpflichtet werden? Vor allem in Zeiten knapper Kassen und umstrittener Studienbeitr&auml;ge klingen Schlagw&ouml;rter wie &bdquo;Professionalisierung&ldquo; und &bdquo;Effizienz&ldquo; doch sehr verlockend. [<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>] Es scheint auch, dass sich die Landesgesetzgeber bei der Verwirklichung dieser Ziele in einer Art Wettbewerbsf&ouml;deralismus gegenseitig &uuml;berbieten wollen, das autonomiefreundlichste und zukunftstr&auml;chtigste [<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>] Hochschulgesetz erlassen zu haben oder jedenfalls kurz davor zu sein. [<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] So ist auch Nordrhein-Westfalen mit von der Partie: Mit dem nach Aussage des Ministers &bdquo;mit weitem Abstand freiheitlichste[n] Hochschulrecht aller Bundesl&auml;nder&ldquo; [<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>] soll &bdquo;eine neue &Auml;ra in der Hochschulpolitik&ldquo; [<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>] eingel&auml;utet werden, an der sich in Zukunft alle anderen Bundesl&auml;nder messen lassen sollen.<\/p><p>Durch Art. 1 des HFG, mit dem das Hochschulgesetz in NRW vollst&auml;ndig neu konzipiert wurde, sollen die nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulen noch leistungsf&auml;higer und national wie international wettbewerbsf&auml;higer gemacht werden und jedem Vergleich standhalten k&ouml;nnen. [<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] Das Land will durch das Gesetz das Verh&auml;ltnis zu den Hochschulen auf eine neue Grundlage stellen. [<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>] Dies soll zu einem deutlichen Autonomiegewinn f&uuml;r die Hochschulen f&uuml;hren und damit die Forschungsst&auml;rke und die Innovationskraft der Hochschulen erh&ouml;hen. [<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>] Zentrale Merkmale des neuen Gesetzes sind die Verselbst&auml;ndigung der Hochschulen als K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts verbunden mit einer &Uuml;bertragung der Verantwortung f&uuml;r Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen, der R&uuml;ckzug des Staates aus der Detailsteuerung der Hochschulen sowie die Implementierung von neuen und starken Leitungsstrukturen. [<a href=\"#foot_20\" name=\"note_20\">20<\/a>] Wesentliches Element dieser neuen Leitungsstrukturen und gleichzeitig auch umstrittenstes Merkmal [<a href=\"#foot_21\" name=\"note_21\">21<\/a>] des neuen Hochschulgesetzes ist der Hochschulrat. [<a href=\"#foot_22\" name=\"note_22\">22<\/a>] Auch Nordrhein-Westfalen hat sich damit dem allgemeinen Trend angeschlossen, Hochschulr&auml;te an Hochschulen zu implementieren. Diesem neuen und zentralen Organ der Hochschule [<a href=\"#foot_23\" name=\"note_23\">23<\/a>] kommt als wichtigem Baustein einer Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsstrukturen innerhalb der Hochschule eine herausragende Bedeutung zu. Der Hochschulrat soll die strategische Ausrichtung der Hochschule mitbestimmen, zugleich aber auch die Hochschulleitung beaufsichtigen bzw. kontrollieren [<a href=\"#foot_24\" name=\"note_24\">24<\/a>] und &ndash; Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft aufnehmend &ndash; als &bdquo;Transmissionsriemen&ldquo; das erforderliche Beratungswissen f&uuml;r die Entscheidungen der Hochschulleitung vermitteln. [<a href=\"#foot_25\" name=\"note_25\">25<\/a>] Umstritten ist dieses neue Organ insbesondere unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel. In das Fadenkreuz der bundesverfassungsrechtlichen Judikatur ist indes bisher nur der brandenburgische Hochschulrat [<a href=\"#foot_26\" name=\"note_26\">26<\/a>] geraten. Allerdings weist das brandenburgische Modell trotz zahlreicher &Uuml;bereinstimmungen in den Grundtendenzen in wesentlichen Punkten Unterschiede zur nordrhein-westf&auml;lischen Rechtslage auf. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen Hochschulrat haben sich nach dem sog. &bdquo;Brandenburg-Beschluss&ldquo; mithin nicht von vornherein erledigt [<a href=\"#foot_27\" name=\"note_27\">27<\/a>], sodass sich hieraus f&uuml;r den nordrhein-westf&auml;lischen Gesetzgeber kein Freibrief ergibt. Auf Landesebene war das bayerische Modell nach Ma&szlig;gabe der dortigen &bdquo;Hochschulreform 2006&ldquo; Gegenstand einer Popularklage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof.<\/p><p>Die Klage wurde allerdings &ndash; ebenso wie die Verfassungsbeschwerde gegen den brandenburgischen Hochschulrat [<a href=\"#foot_28\" name=\"note_28\">28<\/a>] &ndash; als unbegr&uuml;ndet abgewiesen. [<a href=\"#foot_29\" name=\"note_29\">29<\/a>] Hochschulr&auml;te sind ein radikal neues Element hochschulischer Leitungsstrukturen, das in den letzten Jahren &auml;u&szlig;erst kontrovers diskutiert wurde und zu dem es viele Stellungnahmen aus unterschiedlichen Wissenschaftsdisziplinen gibt. [<a href=\"#foot_30\" name=\"note_30\">30<\/a>] Probleme mit den Hochschulr&auml;ten haben sich alsbald schon an zwei konkreten Beispielen gezeigt, die durch die Medien gegangen sind: Ein Mitglied des Hochschulrats in Paderborn, Frau Prof. Dr. G. H&ouml;hler, war in die Schlagzeilen geraten, nachdem sie eine Immobilie in Zwickau an einen Abgeordneten der NPD vermietet hatte. [<a href=\"#foot_31\" name=\"note_31\">31<\/a>] Nachdem sie zun&auml;chst gegen&uuml;ber dem Vorsitzenden des Paderborner Hochschulrates best&auml;tigt hatte, dass sie von Anfang an &uuml;ber den Zweck der Anmietung durch die NPD informiert gewesen sei, erkl&auml;rte sie sp&auml;ter ihre Unkenntnis dar&uuml;ber. Obwohl sich sowohl die anderen Mitglieder des Hochschulrats samt dessen Vorsitzendem als auch Minister Pinkwart f&uuml;r einen R&uuml;cktritt H&ouml;hlers ausgesprochen hatten, hielt sie an ihrem Amt im Hochschulrat fest. Daraufhin forderte der Paderborner Hochschulrat mangels einer im Gesetz vorgesehenen Abwahlm&ouml;glichkeit den nordrhein-westf&auml;lischen Wissenschaftsminister auf, das Gesetz nachzubessern. [<a href=\"#foot_32\" name=\"note_32\">32<\/a>] Die Fraktion B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen nahm dies zum Anlass, einen Gesetzentwurf zur &Auml;nderung der derzeitigen Gesetzeslage in den Landtag einzubringen. [<a href=\"#foot_33\" name=\"note_33\">33<\/a>] Auch an der Universit&auml;t Siegen zeigten sich Konflikte mit dem neuen Gremium der Hochschule. Dort w&auml;hlte der Hochschulrat in einer geheim gehaltenen Wahl ohne R&uuml;ckkopplung mit dem Senat einen neuen Rektor, J&ouml;rg Steinbach von der TU Berlin. Der Senat der Universit&auml;t Siegen lehnte diesen sodann als Nachfolger des alten Rektors ab. Kritisiert wurde dabei vor allem die Informationspolitik des Hochschulrats. Denn der Senat war erst zwei Tage vor der Senatssitzung &uuml;ber die Entscheidung des Hochschulrats informiert worden. Insbesondere hatte der Umstand, dass der amtierende Rektor, Prof. Schnell, nicht vom Hochschulrat f&uuml;r eine weitere Amtszeit gew&auml;hlt worden war, im Senat f&uuml;r allgemeine Verwunderung gesorgt. Presseberichten zufolge [<a href=\"#foot_34\" name=\"note_34\">34<\/a>] wollte sich der neue Kandidat Steinbach aber trotz der eindeutig ablehnenden Senatsentscheidung vom Hochschulrat mit Zweidrittel-Mehrheit gem. &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW gegen das Votum des Senats zum Rektor w&auml;hlen lassen. Nach Protesten des Senats wurde das laufende Verfahren zur Wahl des Rektors beendet und vertagt, wobei weder Schnell noch Steinbach erneut kandidieren wollten. [<a href=\"#foot_35\" name=\"note_35\">35<\/a>] Schlie&szlig;lich hat der Hochschulrat der Universit&auml;t Siegen in seiner Sitzung vom 15. Mai 2009 einen neuen Rektor gew&auml;hlt [<a href=\"#foot_36\" name=\"note_36\">36<\/a>], der vom Senat in seiner Sitzung vom 20. Mai 2009 best&auml;tigt wurde. [<a href=\"#foot_37\" name=\"note_37\">37<\/a>]<\/p><p>Auch an vielen anderen Hochschulen soll es dem Vernehmen nach zumindest nicht unerhebliche atmosph&auml;rische St&ouml;rungen in der Zusammenarbeit mit den Hochschulr&auml;ten geben. [<a href=\"#foot_38\" name=\"note_38\">38<\/a>] Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Frage nach der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen &uuml;ber den nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrat zu stellen. Im Folgenden soll nach einer kurzen Darstellung der Hochschulrats-Idee, ihrer Geschichte und der Kompetenzen des Hochschulrats die Vereinbarkeit der nordrhein- westf&auml;lischen Regelung mit Bundes- und Landesverfassungsrecht er&ouml;rtert werden. Neben der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, dem Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und der Regelung des Art. 33 Abs. 4 GG erweist sich auch die landesverfassungsrechtliche Garantie der Hochschulselbstverwaltung aus Art. 16 Abs. 1 LV NRW als bedeutsam.<\/p><p><em><strong>Der Autor gibt in einem ersten Teil einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Regelungen in den Hochschulgesetzen der L&auml;nder. Er geht den Urspr&uuml;ngen der Hochschulratsidee nach und beschreibt die Zielsetzungen der Einf&uuml;hrung von Hochschulr&auml;ten, also die St&auml;rkung der Hochschulautonomie und die Einbringung externen Sachverstandes sowie eine engere Anbindung an das gesellschaftliche Umfeld. Danach stellt er die Kritik am Konzept des Hochschulrats dar, also etwa die Fremdbestimmung, den Mangel an Sachverstand oder den zu starken Wirtschaftseinfluss auf die Universit&auml;t.<br>\nNach der Aufarbeitung der Besonderheiten der nordrhein-westf&auml;lischen Regelung pr&uuml;ft Horst die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Hochschulfreiheitsgesetzes an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und weiterer h&ouml;chstrichterlicher Rechtsprechung sowie der juristischen Literatur zur Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Daraus leitet er seine Pr&uuml;fma&szlig;st&auml;be ab und wendet diese auf die nordrhein-westf&auml;lischen Regelungen an. (WL)<\/strong><\/em><\/p><p><strong>5. Zusammengefasste Schlussfolgerungen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f&uuml;r die weitere Untersuchung<\/strong><\/p><p>Fasst man die dargestellten Urteile und deren Aussagen zusammen, ergeben sich folgende Feststellungen:<\/p><ol>\n<li>In Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen (wissenschaftsrelevante Angelegenheiten), muss ein hinreichender Einfluss der Tr&auml;ger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt bleiben. Das Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen ist im Lichte des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn der Gruppe der Hochschullehrer (etwa durch die erforderliche Zustimmung des Senats) ein hinreichender Einfluss zukommt. [<a href=\"#foot_321\" name=\"note_321\">321<\/a>] Noch weitergehend L&ouml;wer, in: FS Mu&szlig;gnug, S. 421 (437), der nach dem Brandenburg- Beschluss davon ausgeht, dass der Gesetzgeber auf keinerlei grundrechtliche Schranken aus dem Bundesverfassungsrecht trifft.<\/li>\n<li>Der vom Bundesverfassungsgericht im &bdquo;1. Hochschulurteil&ldquo; aufgestellte Grundsatz, dass die Gruppe der Hochschullehrer wegen ihrer Stellung im Wissenschaftsprozess ein besonderes Gewicht in wissenschaftsrelevanten Entscheidungsprozessen zukommen muss, wird zwar im &bdquo;2. Hochschulurteil&ldquo; nicht mehr aufgegriffen, allerdings auch nicht ausdr&uuml;cklich verabschiedet. Dieser Grundsatz ist also noch in den F&auml;llen anwendbar, wo von nach Gruppen besetzten Organen Angelegenheiten entschieden werden, die Forschung und Lehre betreffen.<\/li>\n<li>Unabh&auml;ngig von den Mitwirkungsbefugnissen des Senats bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen wird der Schutzumfang der Wissenschaftsfreiheit auf folgende Sentenz reduziert: &bdquo;Die Garantie ist f&uuml;r jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschr&auml;nkt, die seine eigene Freiheit zu forschen und zu lehren gef&auml;hrden k&ouml;nnen.&ldquo; [<a href=\"#foot_322\" name=\"note_322\">322<\/a>] Entscheidend ist, ob mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Hochschulorganisation &bdquo;freie&ldquo; Wissenschaft m&ouml;glich ist und ungef&auml;hrdet betrieben werden kann: &bdquo;Wenn dies der Fall ist, stehen die Einzelregelungen der akademischen Selbstverwaltung zur Disposition des Gesetzgebers, der nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen den Zeitbed&uuml;rfnissen entsprechend zu gestalten.&ldquo; [<a href=\"#foot_323\" name=\"note_323\">323<\/a>]<\/li>\n<li>Der Gesetzgeber darf die Wissenschaftsfreiheit nicht strukturell gef&auml;hrden. Eine solche strukturelle Gef&auml;hrdung liegt nicht bereits in der Schw&auml;chung des Kollegialit&auml;tsprinzips. Allerdings muss dem Repr&auml;sentativorgan der Hochschule, respektive dem Senat, ein Recht zur Wahl der Hochschulleitung und zu deren Abwahl zustehen.<\/li>\n<li>Inwiefern ein ganz oder teilweise extern besetzter Hochschulrat hochschulorganisatorisch eingebunden werden darf, bleibt ungekl&auml;rt, da die Verfassungsbeschwerde diesbez&uuml;glich bereits als unzul&auml;ssig angesehen wurde. Das Bundesverfassungsgericht bejaht aber dem Grundsatz nach die M&ouml;glichkeit, externen Sachverstand heranzuziehen. Dass ein Hochschulrat, auf dessen Zusammensetzung die Hochschule keinen wirklichen Einfluss hat, das exklusive Recht zum Wahlvorschlag f&uuml;r die Hochschulleitung haben soll, billigt das Bundesverfassungsgericht mit dem Hinweis darauf, dass die vorgeschlagene Person vom Senat best&auml;tigt werden muss.<\/li>\n<\/ol><p><strong>IV. Anwendung des herausgearbeiteten Pr&uuml;fungsma&szlig;stabs und die damit verbundenen Konsequenzen f&uuml;r die Organisationsstruktur des Hochschulrats<\/strong><\/p><p><strong>1. Die Wahl der Rektoratsmitglieder durch den Hochschulrat<\/strong><\/p><p>Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu gen&uuml;gen, muss den Tr&auml;gern der Wissenschaftsfreiheit bei der Wahl des Leitungsorgans der Hochschulen ein &bdquo;hinreichender Einfluss&ldquo; [<a href=\"#foot_324\" name=\"note_324\">324<\/a>] zukommen. Bei der Rechtslage in Brandenburg lag dieser hinreichende Einfluss der Hochschule vor. Denn der Senat als mit Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan w&auml;hlt die Hochschulleitung. Es hei&szlig;t dort: &bdquo;H&auml;lt der Senat eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht f&uuml;r geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass darin freie Wissenschaft ungef&auml;hrdet m&ouml;glich ist, steht es ihm frei, sie nicht zu w&auml;hlen. W&auml;hlt er eine vorgeschlagene Person, ist sie auch nach seiner Einsch&auml;tzung f&uuml;r das Amt geeignet&ldquo; [<a href=\"#foot_325\" name=\"note_325\">325<\/a>] (Hervorhebung nur hier). Dem Senat muss also die abschlie&szlig;ende Entscheidung &uuml;ber die Besetzung des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats verbleiben. [<a href=\"#foot_326\" name=\"note_326\">326<\/a>]<\/p><p>Um diesen Ma&szlig;st&auml;ben zu gen&uuml;gen, m&uuml;sste auch den Tr&auml;gern der Wissenschaftsfreiheit in NRW ein solcher hinreichender Einfluss bei der Wahl ihres Leitungsorgans zukommen. F&uuml;r diese Wahl sieht &sect; 17 Abs. 3 HG NRW ein mehrstufiges Verfahren vor:<\/p><ul>\n<li>Zun&auml;chst wird eine Findungskommission gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats zusammengesetzt ist und einen Besetzungsvorschlag erstellt, &sect; 17 Abs. 3 S. 1 HG NRW.<\/li>\n<li>Der Hochschulrat w&auml;hlt die hauptberuflichen Mitglieder des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats mit der Mehrheit seiner Stimmen, &sect; 17 Abs. 1 S. 1 HG NRW.<\/li>\n<li>Diese Wahl muss vom Senat in einer Frist best&auml;tigt werden, die in der jeweiligen Grundordnung der Hochschule normiert ist, &sect; 17 Abs. 3 S. 1, 2 HG NRW.<\/li>\n<li>Wenn der Senat diese Wahl nicht in der gegebenen Frist best&auml;tigt, kann diese Best&auml;tigung durch den rein extern besetzten Hochschulrat mit der Mehrheit von 3\/4 seiner Stimmen ersetzt werden. Soweit Mitglieder der Hochschule Mitglieder des Hochschulrats sind, reicht eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aus, &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW.<\/li>\n<\/ul><p><strong>a) &bdquo;Normales&ldquo; Verfahren der Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder durch den Hochschulrat statt durch den Senat<\/strong><\/p><p>Die nordrhein-westf&auml;lische Rechtslage unterscheidet sich von der brandenburgischen Rechtslage insofern, als dass die Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder nicht vom Senat, sondern vom Hochschulrat gew&auml;hlt werden. An dieser Stelle bereits von einer verfassungswidrigen Diskrepanz beider Wahlverfahren auszugehen, w&auml;re verfr&uuml;ht. Blickt man auf das weitere Verfahren bis zur Konstituierung der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder, wird deutlich, dass die vom Hochschulrat gew&auml;hlten Mitglieder noch einer abschlie&szlig;enden und kon- stitutiven Best&auml;tigung des Senats bed&uuml;rfen, &sect; 17 Abs. 1 S. 1 HG NRW. [<a href=\"#foot_327\" name=\"note_327\">327<\/a>] Ohne diese Best&auml;tigung kommen die Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder trotz ihrer Wahl durch den Hochschulrat (jedenfalls nach &sect; 17 Abs. 1 S. 1 HG NRW) nicht in ihr Amt. Die Unterschiede zur brandenburgischen Rechtslage sind daher allein sprachlicher Natur: Ob nun der Senat selbst die Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder &bdquo;w&auml;hlt&ldquo; oder sein Mitwirkungsakt als &bdquo;Best&auml;tigung&ldquo; bezeichnet wird, ist nicht ausschlaggebend. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung der beiden Verfahren bleibt entscheidend, dass auch bei der nordrhein-westf&auml;lischen Rechtslage eine Einigung zwischen Senat und Hochschulrat unabdingbar ist, um das Pr&auml;sidium bzw. Rektorat zu w&auml;hlen. [<a href=\"#foot_328\" name=\"note_328\">328<\/a>] Mithin liegt ein &bdquo;hinreichender Einfluss&ldquo; [<a href=\"#foot_329\" name=\"note_329\">329<\/a>] des Senats vor. Das &bdquo;normale&ldquo; Wahlverfahren nach &sect; 17 Abs. 3 S. 1 HG NRW begegnet daher im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG keinen Bedenken. b) M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die verweigerte Zustimmung des Senats mit 2\/3 bzw. 3\/4-Mehrheit zu &uuml;berstimmen (&bdquo;besonderes Verfahren&ldquo;) Verfassungsrechtliche Zweifel dr&auml;ngen sich aber bei &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW auf. Falls der Senat die Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder nicht innerhalb einer von der Grundordnung bestimmten Frist best&auml;tigt, kann der Hochschulrat die verweigerte Best&auml;tigung des Senats mit der Mehrheit von 2\/3 bzw. 3\/4 seiner Stimmen &uuml;berstimmen. [<a href=\"#foot_330\" name=\"note_330\">330<\/a>]<\/p><p>Diese M&ouml;glichkeit ist bislang in der gesamten Bundesrepublik Deutschland einzigartig und stellt einen radikalen Bruch mit der deutschen Universit&auml;tstradition dar. Dass ein solcher Konfliktl&ouml;sungsmechanismus verfassungsrechtlich nicht notwendig war, folgt bereits aus dem Brandenburg-Beschluss. [<a href=\"#foot_331\" name=\"note_331\">331<\/a>] Dort konstatierte das Bundesverfassungsgericht: &bdquo;Der dem Gesetzgeber bei der Hochschulorganisation zukommende Einsch&auml;tzungs- und Prognosespielraum erlaubt es ihm, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu w&auml;hlen. Der unter den Beteiligten damit bestehende Konsensdruck ist mangels Anhaltspunkten f&uuml;r das Drohen struktureller Blockaden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&ldquo; [<a href=\"#foot_332\" name=\"note_332\">332<\/a>] Die Idee, zur Konfliktl&ouml;sung nicht durch Konsensdruck, sondern durch eine entsprechende &Uuml;berstimmungsregelung im Gesetz beizutragen, ist in Anbetracht der durchaus schwerf&auml;lligen Entscheidungspolitik mancher Senate [<a href=\"#foot_333\" name=\"note_333\">333<\/a>] und zum Zwecke einer Beschleunigung der Wahl der Hochschulleitung nicht per se als verfassungswidrig anzusehen. Allerdings hielten die Karlsruher Richter im Brandenburg-Beschluss schon das weniger stark ausgepr&auml;gte Vorschlagsrecht des nicht origin&auml;r dem Wissenschaftsbetrieb zugeordneten Hochschulrats f&uuml;r die Hochschulleitung f&uuml;r eindeutig rechtfertigungsbed&uuml;rftig. [<a href=\"#foot_334\" name=\"note_334\">334<\/a>] Eine Rechtfertigung dieses Einflusses kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur gelingen, wenn &bdquo;die Hochschulen bei der Wahl einen wesentlichen Einfluss und der verantwortliche Minister die abschlie&szlig;ende Entscheidungsbefugnis&ldquo; [<a href=\"#foot_335\" name=\"note_335\">335<\/a>] haben. Die Verfassungskonformit&auml;t der dortigen Regelung wurde also damit begr&uuml;ndet, dass gegen den Willen des Senats keine Hochschulleitung gew&auml;hlt werden darf. [<a href=\"#foot_336\" name=\"note_336\">336<\/a>] Es hei&szlig;t: &bdquo;Der Senat als mit Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan w&auml;hlt die Hochschulleitung nach &sect; 65 Abs. 2, &sect; 67 Abs. 1 Nr. 4 BbgHG und verf&uuml;gt aufgrund von &sect; 65 Abs. 4 BbgHG &uuml;ber die M&ouml;glichkeit, diese wieder abzuw&auml;hlen. H&auml;lt der Senat eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht f&uuml;r geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass darin freie Wissenschaft ungef&auml;hrdet m&ouml;glich ist, steht es ihm frei, sie nicht zu w&auml;hlen. W&auml;hlt er eine vorgeschlagene Person, ist sie auch nach seiner Einsch&auml;tzung f&uuml;r das Amt geeignet&ldquo; [<a href=\"#foot_337\" name=\"note_337\">337<\/a>] (Hervorhebung nur hier). &Uuml;bertr&auml;gt man dies auf die nordrhein-westf&auml;lische Regelung, m&uuml;sste dem Senat das Recht zustehen, die Wahl der Hochschulleitung vereiteln zu k&ouml;nnen. Durch die Regelung in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW wird dem Senat aber diese M&ouml;glichkeit genommen. Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Vetorecht &uuml;ber die Auswahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder kommt ihm nicht mehr zu.<\/p><p>Macht der Hochschulrat von seiner &Uuml;berstimmungskompetenz Gebrauch, ist dem Senat in NRW bei der Wahl der Hochschulleitung &bdquo;das Heft v&ouml;llig aus der Hand genommen.&ldquo; Zwar kann der Senat als satzunggebendes Organ gem. &sect; 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HG NRW die notwendige Frist zur Best&auml;tigung der Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder in der Grundordnung eigenst&auml;ndig festlegen. Die m&ouml;gliche &Uuml;berstimmung kann er damit aber nicht abwenden, er kann sich h&ouml;chstens eine l&auml;ngere Bedenkzeit verschaffen. Teilweise [<a href=\"#foot_338\" name=\"note_338\">338<\/a>] wird jedoch vorgetragen, ein bestimmender Einfluss des Senats auf die Wahl der Hochschulleitung bleibe selbst dann erhalten, wenn der Senat die Best&auml;tigung der Wahl verweigere. Schlie&szlig;lich habe der Senat bislang in hinreichender Weise mitbestimmen k&ouml;nnen: So sei er h&auml;lftig in der Findungskommission f&uuml;r die Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder vertreten gewesen (&sect; 17 Abs. 3 S. 1 HG NRW), habe an der Findungskommission zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats (!) mitgewirkt (&sect; 21 Abs. 4 S. 1 HG NRW), und habe schlie&szlig;lich die vom Auswahlgremium beschlossene Liste f&uuml;r die Auswahl der Hochschulratsmitglieder (!) best&auml;tigt (&sect; 24 Abs. 1 S. 5 HG NRW). Diese Faktoren gen&uuml;gten insgesamt f&uuml;r einen hinreichenden Einfluss des Senats auf die Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder. Diese Ansicht liefert indes keinen &uuml;berzeugenden Beleg daf&uuml;r, dass die bisherige Mitbestimmung des Senats insgesamt ausreichend w&auml;re, um einen hinreichenden Einfluss zu begr&uuml;nden. Im Brandenburg-Beschluss findet sich jedenfalls kein dogmatischer Ankn&uuml;pfungspunkt daf&uuml;r, dass das Bundesverfassungsgericht auch einzelne Mitwirkungsbefugnisse im Vorfeld des Verfahrens in ihrer Gesamtheit als hinreichenden Einfluss des Senats f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung akzeptieren w&uuml;rde. Im Gegenteil stellt das Bundesverfassungsgericht gerade darauf ab, dass der Senat abschlie&szlig;end &uuml;ber die Besetzung des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats entscheiden kann. [<a href=\"#foot_339\" name=\"note_339\">339<\/a>] Schlie&szlig;lich wurde die Verfassungskonformit&auml;t der dortigen Regelung wesentlich damit begr&uuml;ndet, dass gegen den Willen des Senats keine Hochschulleitung gew&auml;hlt werden darf. [<a href=\"#foot_340\" name=\"note_340\">340<\/a>] Entscheidend sind also die Mitwirkungsbefugnisse des Senats bei dem endg&uuml;ltigen Wahlvorgang. Zutreffend ist zwar, dass die Senatsmitglieder in der Findungskommission f&uuml;r die Mitglieder des Hochschulrats vertreten sind und dessen Mitglieder vom Senat best&auml;tigt werden m&uuml;ssen. Damit kann allerdings kein wesentlicher Einfluss des Senats bei der Wahl der Hochschulleitung begr&uuml;ndet werden. Allein die Tatsache, dass der Senat bei der Wahl des Hochschulrats mitgewirkt hat, bedeutet nicht, dass auch alle folgenden Entscheidungen vom Willen des Senats mitgetragen werden und ihm einen wesentlichen Einfluss vermitteln. Gemessen an den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Norm des &sect; 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW mithin unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit. An diesem Ergebnis vermag auch das Ziel, &bdquo;das hohe Verfassungsgut der Funktionsf&auml;higkeit der hochschulischen Leitungsgremien&ldquo; [<a href=\"#foot_341\" name=\"note_341\">341<\/a>] zu wahren, welches in der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs angef&uuml;hrt wird, nichts zu &auml;ndern. Denn die Ausgestaltung des Konfliktl&ouml;sungsmechanismus in NRW verdr&auml;ngt im Ergebnis das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mitbestimmungsrecht des Senats g&auml;nzlich. Durch das Recht des Hochschulrats, den Senat zu &uuml;berstimmen, verliert dieser seinen wesentlichen Einfluss auf die Wahl der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder. Der Senat ist au&szlig;erstande, eine Hochschulleitung, die nicht sein Vertrauen genie&szlig;t, zu verhindern. Seine grunds&auml;tzlich verfassungskonforme [<a href=\"#foot_342\" name=\"note_342\">342<\/a>] &bdquo;Best&auml;tigungsfunktion&ldquo; [<a href=\"#foot_343\" name=\"note_343\">343<\/a>] verliert aufgrund der M&ouml;glichkeit einer &Uuml;berstimmung durch den Hochschulrat an Bedeutung und l&auml;uft leer. Dadurch wird die M&ouml;glichkeit geschaffen, eine Hochschulleitung zu w&auml;hlen, die nicht dem Willen des Senats entspricht und somit nicht dessen Vertrauen genie&szlig;t. [<a href=\"#foot_344\" name=\"note_344\">344<\/a>]<\/p><p><strong>c) Zwischenergebnis<\/strong><\/p><p>Somit ist festzuhalten:<\/p><p>aa) Das &bdquo;normale&ldquo; Wahlverfahren der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder nach &sect; 17 Abs. 3 S. 1 HG NRW begegnet im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG keinen Bedenken.<\/p><p>bb) Nicht mehr im Rahmen der durch den Brandenburg-Beschluss gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen h&auml;lt sich allerdings die in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die vom Senat versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3 bzw. 3\/4-Mehrheit zu ersetzen und damit ein Pr&auml;sidium bzw. Rektorat &bdquo;durchzuboxen&ldquo;, das nicht das Vertrauen der Hochschule respektive des Senats genie&szlig;t.<\/p><p><strong><em>Auch die Regelung zur Abwahl der Hochschulleitung ( &sect; 21 Abs. 1 S. 1 i.V.m. &sect; 17 Abs. 4 S. 1 HG NRW), wonach der Senat nur anzuh&ouml;ren ist und keinen ma&szlig;geblichen Einfluss hat, erf&uuml;llt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im sog. Brandenburg-Beschluss nicht und sid verfassungswidrig. Auch das Verfahren zum Abschluss von Zielvereinbarungen, die eine zentrale Bedeutung f&uuml;r die Hochschule haben  (&sect; 6 Abs. 2 S. 1, &sect; 16 Abs. 1 S. 7 HG NRW i.V.m. &sect; 6 Abs. 2 S. 1 HG NRW) liegt kein hinreichender Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer vor und h&auml;lt sich nicht innerhalb der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesteckten Grenzen. Dasselbe gilt auch f&uuml;r die Kompetenz des Hochschulrats zur Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan  nach &sect; 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. &sect; 16 Abs. 1 S. 4 HG NRW. Diese Regelungen sind gleichfalls versfassungswidrig. (WL)<\/em><\/strong><\/p><p><strong>6. Funktionsgerechte Organstruktur des Hochschulrats<\/strong><\/p><p>Zuletzt soll &uuml;berpr&uuml;ft werden, ob die vom Gesetzgeber gew&auml;hlte Organstruktur des Hochschulrats funktionsgerecht ist. Wie bereits dargestellt [<a href=\"#foot_435\" name=\"note_435\">435<\/a>], wirkt der Hochschulrat an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, wie etwa der Wahl und Abwahl der Hochschulleitung nach &sect; 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m &sect; 1 Abs. 1, 4 HG NRW, ma&szlig;geblich mit. Diese Kompetenzen geh&ouml;ren zum Sachbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Aus diesem Grund m&uuml;ssen nach den oben dargestellten Grunds&auml;tzen versch&auml;rfte Ma&szlig;st&auml;be bei der Pr&uuml;fung anhand der Grunds&auml;tze funktionsgerechter Organstruktur angelegt werden. Der oben deduzierte Pr&uuml;fungsma&szlig;stab verdichtet sich hier also zu der konkreten Frage, ob die vom Gesetzgeber gew&auml;hlte Organisationsstruktur den Aufgaben und Kompetenzen des Hochschulrats angemessen ist. Der Hochschulrat muss demnach die zur Aufgabenerf&uuml;llung notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Gegebenheiten besitzen, um die ihm einger&auml;umte Entscheidungsbefugnis sachgerecht und damit erst verantwortlich wahrnehmen zu k&ouml;nnen. a) (Fach-)Wissen als notwendiges Element einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung Dem Hochschulrat kommt eine unmittelbare strategische Funktion f&uuml;r die k&uuml;nftige Entwicklung der Hochschule zu. [<a href=\"#foot_436\" name=\"note_436\">436<\/a>] Zu seinen wichtigsten Aufgaben geh&ouml;ren die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats, die Aufsicht &uuml;ber die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats und die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan und zum Entwurf der Zielvereinbarungen, welche umfassende Festlegungen f&uuml;r die (zuk&uuml;nftige) wissenschaftliche Arbeitsorganisation innerhalb der Hochschule enthalten.<\/p><p>Um diese unmittelbare strategische Funktion und die ihm damit zugewiesenen Kompetenzen sachgerecht wahrnehmen zu k&ouml;nnen, muss gew&auml;hrleistet sein, dass der Hochschulrat die daf&uuml;r erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere einen entsprechenden Sachverstand besitzt. [<a href=\"#foot_437\" name=\"note_437\">437<\/a>] Essentielle Mindestvoraussetzung, um die strategische Aufgaben einer Hochschule sachgerecht und damit verantwortungsgerecht wahrnehmen zu k&ouml;nnen, ist das Wissen darum, wie eine Hochschule &bdquo;funktioniert.&ldquo; [<a href=\"#foot_438\" name=\"note_438\">438<\/a>] Der Gesetzestext stellt in &sect; 21 Abs. 3 Abs. 1 S. 1 HG NRW f&uuml;r die Besetzung des Hochschulrat aber nur folgende Voraussetzungen auf: &bdquo;Der Hochschulrat besteht nach Ma&szlig;gabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortlichen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft t&auml;tig sind oder waren und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten k&ouml;nnen.&ldquo; Seine Mitglieder m&uuml;ssen mindestens zur H&auml;lfte extern, d.h. weder Mitglieder noch Angeh&ouml;rige der Hochschule sein, &sect; 21 Abs. 8 S. 1 HG NRW i.V.m. &sect; 9 HG NRW. [<a href=\"#foot_439\" name=\"note_439\">439<\/a>] Die Wissenschaftsbezogenheit ist also nur eine m&ouml;gliche Variante der Qualifikation f&uuml;r den Hochschulrat. Ausreichend sind auch Kenntnisse aus dem Bereich der Kultur und der Wirtschaft. Um Mitglied in einem nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrat zu werden, ist es also nicht zwingend erforderlich, wissenschaftlichen Sachverstand, Erfahrungen im Hochschulwesen oder gewisse Grundkenntnisse in diesem Bereich zu besitzen. In den &bdquo;Zehn Empfehlungen zur Einf&uuml;hrung von Hochschulr&auml;ten&ldquo;, war dies noch anders. Dort empfahl der Wissenschaftliche Beirat: &bdquo;Der Hochschulrat setzt sich parit&auml;tisch aus bis zu neun Pers&ouml;nlichkeiten zusammen, die aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik kommen. Seine Mitglieder m&uuml;ssen mit Hochschulwesen und Wissenschaftsbetrieb vertraut sein, d&uuml;rfen jedoch nicht gleichzeitig der jeweiligen Hochschule angeh&ouml;ren.&ldquo; [<a href=\"#foot_440\" name=\"note_440\">440<\/a>] Dieser Empfehlung ist der nordrhein-westf&auml;lische Gesetzgeber im Gegensatz zu den Gesetzgebern anderer L&auml;nder [<a href=\"#foot_441\" name=\"note_441\">441<\/a>] nicht nachgekommen. Es ist also nicht gew&auml;hrleistet, dass sich der Hochschulrat aus mit Hochschulwesen und Wissenschaftsbetrieb vertrauten Personen zusammensetzt. Es ist sogar m&ouml;glich, dass sich der Hochschulrat ausschlie&szlig;lich aus Personen aus dem Bereich der Kultur oder der Wirtschaft rekrutiert, die zwar auf ihrem Gebiet &bdquo;hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen&ldquo; besitzen, mit dem Hochschulwesen oder der Wissenschaft aber noch nie in Ber&uuml;hrung gekommen sind, geschweige denn eine Universit&auml;t von innen gesehen haben. [<a href=\"#foot_442\" name=\"note_442\">442<\/a>]<br>\nEinzig in der Begr&uuml;ndung des Gesetzesentwurfes zu &sect; 21 HG NRW geht der Gesetzgeber &bdquo;selbstverst&auml;ndlich&ldquo; davon aus, dass &bdquo;f&uuml;r die Funktion des Hochschulrats nur Pers&ouml;nlichkeiten in Betracht kommen, die kraft ihrer Kompetenz, beruflichen Erfahrung, Unabh&auml;ngigkeit und Objektivit&auml;t erwarten lassen, dass sie den besonderen Anforderungen dieser Funktion gewachsen sind.&ldquo; [<a href=\"#foot_443\" name=\"note_443\">443<\/a>] Indes findet diese Forderung gesetzlich keinen Niederschlag. [<a href=\"#foot_444\" name=\"note_444\">444<\/a>] &bdquo;Hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen&ldquo; auf einem beliebigen Gebiet alleine qualifizieren indes nicht dazu, die strategischen Weichen f&uuml;r die k&uuml;nftige Entwicklung einer Hochschule sachgerecht und daher erst verantwortungsgerecht stellen zu k&ouml;nnen. [<a href=\"#foot_445\" name=\"note_445\">445<\/a>] Vor allem lassen sich strategische Leitungskenntnisse aus der Wirtschaft nicht auf einen Wissenschaftsbetrieb &uuml;bertragen, sei er auch noch so &ouml;konomisiert. [<a href=\"#foot_446\" name=\"note_446\">446<\/a>]<\/p><p>Denn im Gegensatz zu einem Wirtschaftsunternehmen vereinigt das System Universit&auml;t alle Bereiche des Geistes und versucht, den einzelnen Grundrechtstr&auml;gern eine freie wissenschaftliche Bet&auml;tigung zu erm&ouml;glichen. [<a href=\"#foot_447\" name=\"note_447\">447<\/a>] Wenn also alle Mitglieder des Hochschulrats aus der Wirtschaft als dem vom Gesetzgeber favorisierten Bereich [<a href=\"#foot_448\" name=\"note_448\">448<\/a>] kommen sollten, ist nur eins gesichert: Wirtschaftlicher Sachverstand. Wissenschaftlicher Sachverstand folgt daraus nicht. Woher die Mitglieder des Hochschulrats daher die Sachkompetenz nehmen sollen, die sie bef&auml;higt, etwa am Abschluss der Zielvereinbarung oder an der Entwicklungsplanung der Hochschule und damit an zentralen Fragen der strategischen Steuerung einer Hochschule mitzuwirken, bleibt ein Geheimnis des Gesetzgebers. [<a href=\"#foot_449\" name=\"note_449\">449<\/a>] Auch die dem Hochschulrat zugewiesene Kontrolle der Hochschulleitung wird ihm ohne Fachkenntnis kaum gelingen. [<a href=\"#foot_450\" name=\"note_450\">450<\/a>] Dem Hochschulrat werden also Kompetenzen anvertraut, die er selbst nicht sachgerecht und damit auch nicht verantwortungsgerecht erf&uuml;llen kann.<\/p><p><strong>b) Zwischenergebnis<\/strong><\/p><p>Da der Hochschulrat nach seiner Zusammensetzung funktional keine Eignung zur strategischen Leitungskompetenz eines Wissenschaftsbetriebes und den ihm damit zugewiesenen Kompetenzen aufweist, besitzt er ein klares Funktionsdefizit. [<a href=\"#foot_451\" name=\"note_451\">451<\/a>] Nach dem Grundsatz funktionsgerechter Organstruktur bietet die dem Hochschulrat &uuml;bertragene Kompetenz also keine zureichende Gew&auml;hr f&uuml;r eine an wissenschaftlichen Ma&szlig;st&auml;ben orientierte Entscheidungsfindung, so dass das Prinzip funktionsgerechter Organstruktur verletzt ist.<\/p><p><strong>V. Gesamtergebnis<\/strong><\/p><p>Im Ergebnis ist festzuhalten: Die organisatorische Ausgestaltung der Rechte des Hochschulrats h&auml;lt sich nicht im Rahmen der durch Art. 5 Abs. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen. Dies betrifft zum einen die in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die vom Senat versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3 bzw. 3\/4-Mehrheit zu ersetzen. Daneben steht auch die erhebliche Verk&uuml;rzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Kontrollma&szlig;nahmen f&uuml;r ein rechtliches Hinwirken auf die Abwahl des Pr&auml;sidiums bzw. Rektorats mit den Vorgaben aus dem Brandenburg- Beschluss nicht in Einklang. Die derzeitige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zum Abschluss der Zielvereinbarungen h&auml;lt sich nicht innerhalb der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesteckten Grenzen. [<a href=\"#foot_452\" name=\"note_452\">452<\/a>] Sie garantiert der Gruppe der Hochschullehrer beim wissenschaftsrelevanten Prozess zum Abschluss der Zielvereinbarungen nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten hinreichenden Einfluss. [<a href=\"#foot_453\" name=\"note_453\">453<\/a>] Das betrifft die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung gem. &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW, &sect; 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, &sect; 17 Abs. 4 S. 1 HG NRW, die Verfahren der Abschl&uuml;sse der Zielvereinbarungen und des Hochschulentwicklungsplans.<\/p><p><strong><em>Der Autor untersucht im Weiteren die demokratische Legitimation des Hochschulrats im nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulfreiheitsgesetzes. Die Hochschulratsmitglieder seien im Ergebnis ausreichend demokratisch legitimiert, so dass insoweit kein Versto&szlig; gegen Art. 20 Abs. 2 GG vorliege. Danach wird noch gepr&uuml;ft, ob die M&ouml;glichkeit der Amtsenthebung eines Hochschulratsmitglieds ein Gebot des Verfassungsrechts ist. Auch f&uuml;r die Mitglieder des Hochschulrats verlange das Amtsprinzip Verantwortlichkeit und R&uuml;ckbindung eine Abberufungsregelung.  Schlie&szlig;lich wird noch er&ouml;rtert, ob die Funktion des Hochschulratsvorsitzenden als Dienstvorgesetztem mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar ist. Ein solcher Versto&szlig; wird &bdquo;angesichts des ver&auml;nderten Verh&auml;ltnisses zwischen Staat und Hochschulen nicht gesehen.<br>\nIn einem weiteren Pr&uuml;fungsschritt wird die Vereinbarkeit des Hochschulrats mit dem Selbstverwaltungsrecht der Hochschule aus Art. 16 Abs. 1 der Landesverfassung NRW untersucht. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Hochschulrat zwar Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, dazu aber letztlich nicht befugt ist, da er materiell gar kein Selbstverwaltungsorgan ist und insoweit ein Versto&szlig; gegen die Garantie der Hochschulselbstverwaltung aus Art. 16 Abs. 1 der  Landesverfassung vorliegt.<br>\nIn diesem Teil der Pr&uuml;fung kommt der Autor zu folgenden Ergebnissen: (WL)<\/em><\/strong><\/p><ol type=\"I\">\n<li>Dem Senat muss ein Recht zur Wahl der Hochschulleitung und zu deren Abwahl zustehen.<\/li>\n<li>Das Wahlverfahren der Pr&auml;sidiums- bzw. Rektoratsmitglieder nach &sect; 17 Abs. 3 S. 1 HG NRW begegnet im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG keinen Bedenken.<\/li>\n<li>Nicht mehr im Rahmen der durch den Brandenburg-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen h&auml;lt sich die in &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW normierte M&ouml;glichkeit des Hochschulrats, die vom Senat versagte Zustimmung f&uuml;r die Wahl der Hochschulleitung mit 2\/3 bzw. 3\/4- Mehrheit zu ersetzen.<\/li>\n<li>Da der Hochschulrat kein nach Gruppen zusammengesetztes Entscheidungsgremium darstellt, finden die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Gruppenhochschule auf seine Zusammensetzung keine Anwendung.<\/li>\n<li>Die Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen h&auml;lt sich nicht innerhalb der von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesteckten Grenzen, da sie der Gruppe der Hochschullehrer beim wissenschaftsrelevanten Prozess zum Abschluss der Zielvereinbarungen nicht den vom Bundesverfassungsgericht geforderten hinreichenden Einfluss garantiert.<\/li>\n<li>Das Verfahren zum Abschluss des Hochschulentwicklungsplans ist wegen des mangelnden Einflusses des Senats, wie ihn das Bundesverfassungsverfassungsgericht im 1. Hochschulurteil gefordert hat, ebenfalls verfassungswidrig.<\/li>\n<li>Nach dem Grundsatz funktionsgerechter Organstruktur bieten die dem Hochschulrat &uuml;bertragene Kompetenzen keine zureichende Gew&auml;hr f&uuml;r eine an 193 wissenschaftlichen Ma&szlig;st&auml;ben orientierte Entscheidungsfindung.<\/li>\n<li>Der nordrhein-westf&auml;lische Hochschulrat ist ausreichend demokratisch legitimiert.<\/li>\n<li>Das Amtsprinzip verlangt, dass alle Tr&auml;ger eines &ouml;ffentlichen Amtes aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden k&ouml;nnen.<\/li>\n<li>Die &Uuml;bertragung der Dienstvorgesetzeseigenschaft gem. &sect; 33 Abs. 3 S. 1 HG NRW auf den Vorsitzenden des Hochschulrats stellt keinen Versto&szlig; gegen Art. 33 Abs. 4 GG dar.<\/li>\n<li>Der nordrhein-westf&auml;lische Hochschulrat nimmt zwar Selbstverwaltungsaufgaben wahr, ist dazu aber nicht befugt, da er materiell kein Selbstverwaltungsorgan ist. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen die landesverfassungsrechtliche Garantie der Selbstverwaltung aus Art. 16 Abs. 1 LV NRW.<\/li>\n<li>Die f&uuml;r die bayerische Landesverfassung aufgestellten Erkenntnisse, nach denen dann kein Versto&szlig; gegen die Selbstverwaltungsgarantie vorliege, wenn sich die externen Hochschulratsmitglieder nicht gegen&uuml;ber den hochschulinternen Mitgliedern durchsetzen k&ouml;nnen, lassen sich wegen der &Auml;hnlichkeit der Regelungen auf die nordrhein-westf&auml;lische Rechtslage &uuml;bertragen.<\/li>\n<li>Nach diesen Vorgaben verst&ouml;&szlig;t sowohl die Besetzungsvariante nach &sect; 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 HG NRW (rein hochschulextern) als auch die Variante nach &sect; 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. &sect; 21 Abs. 6 S. 2 HG NRW (h&auml;lftige Besetzung mit hochschulexternen Pers&ouml;nlichkeiten) gegen Art. 16 Abs. 1 LV NRW.<\/li>\n<\/ol><p><strong>Schlussbemerkung<\/strong><\/p><p>Diese Arbeit stellt kein generelles Pl&auml;doyer gegen die Institution eines Hochschulrates dar. Im Prinzip kann die Einrichtung von Hochschulr&auml;ten und die damit bezweckte Professionalisierung der hochschulischen Leitungsebene durchaus positive Aspekte mit sich bringen: Durch ihre Kompetenz und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen und Ideen k&ouml;nnen Hochschulr&auml;te wichtige und n&uuml;tzliche Impulse zur Weiterentwicklung der Hochschule geben, um so gewisserma&szlig;en das &bdquo;Fenster zur Au&szlig;enwelt&ldquo; weiter zu &ouml;ffnen. Dadurch kann die Hochschule zus&auml;tzlichen externen Sachverstand gewinnen, der den Gefahren des &bdquo;Elfenbeinturms&ldquo; und einer Betriebsblindheit entgegenwirken kann. Leider sind viele der (verfassungsrechtlichen) Bedenken, die gegen die Einrichtung eines Hochschulrats mit solch weitreichenden Kompetenzen sowohl im Vorfeld als auch in der sp&auml;teren Anh&ouml;rung des Landtags von unterschiedlichster Seite eindringlich ge&auml;u&szlig;ert wurden, beim Gesetzgeber auf taube Ohren gesto&szlig;en und wurden nicht angemessen ber&uuml;cksichtigt. So ist die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung des nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrates aus dem Blickwinkel der Wissenschaftsfreiheit, der Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung NRW und des Republikprinzips durchgreifenden Einw&auml;nden ausgesetzt. Mit dem Argument, man wolle durch die Einbeziehung Externer und die Implementierung klarer Leitungs- und Aufsichtsstrukturen nach dem Vorbild privater Unternehmen auf eine bessere Aufgabenerf&uuml;llung durch die Hochschule hinwirken, lassen sich aber die gravierenden Beschr&auml;nkungen der Mitwirkungsrechte des Senats und der anderen verfassungsrechtlichen Kritikpunkte nur vordergr&uuml;ndig belegen, aber nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen. Aller Freiheitsrhetorik zum Trotz sind die Kompetenzen der Hochschulleitung, des Hochschulrats und des Rektorats nicht in ausgewogener Weise austariert, wie es die Entwurfsbegr&uuml;ndung [<a href=\"#foot_749\" name=\"note_749\">749<\/a>] Glauben machen will.<\/p><p>Bei allen Reformbestrebungen im Bereich des Hochschulrechts darf der Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen und den besonderen verfassungsrechtlichen Bezugspunkt der Wissenschaftsfreiheit nicht aus den Augen verlieren. Auch in einer ver&auml;nderten Hochschullandschaft ist es unabdingbar, den organisationsrechtlichen Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit hinreichend Rechnung zu tragen. Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber mit seiner Vorliebe f&uuml;r unternehmerisch gef&uuml;hrte Hochschulen die richtigen Weichen f&uuml;r deren Zukunft gestellt hat. Ob die Implementierung von Managementstrukturen der Privatwirtschaft nach den Erfahrungen der grassierenden Wirtschaftskrise der richtige Weg f&uuml;r die Hochschulen ist, wird die Zukunft zeigen. [<a href=\"#foot_750\" name=\"note_750\">750<\/a>]<\/p><p><strong>Thomas Horst<\/strong><br>\n<strong>Zur Verfassungs&shy;m&auml;&szlig;igkeit der Regelungen des Hochschul&shy;gesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat Schriften zum Hochschulrecht, Band&nbsp;1  Hamburg&nbsp;2010, 228 Seiten, ISBN&nbsp;978-3-8300-5197-8<\/strong><\/p><p><strong>Zum Inhalt:<\/strong><br>\nAm 1.1.2007 ist das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) f&uuml;r Nordrhein-Westfalen und damit auch das Hochschulgesetz (HG NRW) als ma&szlig;&shy;geblicher Bestandteil des HFG in Kraft getreten.  Zentrale Merkmale des neuen Gesetzes sind die Verselbst&auml;ndigung der Hochschulen als K&ouml;rperschaften des &ouml;ffentlichen Rechts verbunden mit einer &Uuml;bertragung der Verantwortung f&uuml;r Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen, der R&uuml;ckzug des Staates aus der Detailsteuerung der Hochschulen sowie die Implementierung von neuen und starken Leitungsstrukturen.  Wesentliches Element dieser neuen Leitungsstrukturen ist der Hochschulrat. Diesem neuen und zentralen Organ der Hochschule kommt als wichtigem Baustein einer Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsstrukturen innerhalb der Hochschule eine herausragende Bedeutung zu.  Der Hochschulrat soll die strategische Ausrichtung der Hochschule mitbestimmen, zugleich aber auch die Hochschulleitung beaufsichtigen bzw. kontrollieren und &ndash; Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf&shy;nehmend &ndash; als &ldquo;Transmissionsriemen&rdquo; das erforderliche Beratungswissen f&uuml;r die Entscheidungen der Hochschulleitung vermitteln.  Der Verfasser geht der Frage nach, ob die Regelungen des Hochschulgesetzes NRW &uuml;ber den Hochschulrat mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind und gelangt im Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen.<br>\nQuelle: <a href=\"http:\/\/www.verlagdrkovac.de\/3-8300-5197-2.htm\">Verlag Dr. Kova&#269;<\/a> <\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] In der gesamten Darstellung wird die m&auml;nnliche Form verwendet; dies dient allein der besseren Lesbarkeit und Straffung des Textes. Weibliche Personen sind selbstverst&auml;ndlich gleicherma&szlig;en angesprochen; kritisch zu Gleichberechtigungsbem&uuml;hungen in der Gesetzessprache Siller, DZWiR 1997, 526 f; Scheffler, JZ 2004, 1162 f.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] &Auml;hnlich Seidler, in: &Uuml;ber Grenzen &ndash; Neue Wege in Wissenschaft und Politik, S. 169 (181<br>\nf.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] GVBl. NRW, S. 474 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Art. 1 des HFG vom 31.10.2006, im Folgenden HG NRW; GVBl. Nr. 30 vom 16.11.2006.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 132.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Vgl. die Darstellung von Schenke, NVwZ 2005, 1000 ff.; siehe auch Geis, Die Verwaltung 41 (2008), 77 ff.; ders., Die Verwaltung 33 (2000), 363 ff.; Kluth, RdJB 2004, 174 ff.; programmatisch M&uuml;ller-B&ouml;ling, Die entfesselte Hochschule; zu den j&uuml;ngsten Neuregelungen in Baden-W&uuml;rttemberg etwa Keilbach, VBlBW 2005, 343 ff.; zu Bayern Herber, BayVBl. 2007, 680 ff.; Lindner\/St&ouml;rle, BayVBl. 2006, 584 ff.; Steiner, BayVBl. 2006, 581 ff.; zu Mecklenburg-Vorpommern Beaucamp, LKV 2004, 154 ff.; zu Niedersachsen Ipsen, NdsVBl. 2002, 257 ff.; 2005, 5 ff.; 2006, 33 ff.; Koch, WissR 34 (2001), 57 ff.; Reinhard, NdsVBl. 2005, 1 ff.; zu Sachsen Schr&ouml;der, S&auml;chsVBl. 2008, 133 ff.; Neie, S&auml;chsVBl. 2000, 25 ff.; zu Sachsen-Anhalt Kilian, LKV 2005, 195 ff.; zu Th&uuml;ringen Gemmeke, LKV 2001, 155 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Zur ver&auml;nderten Rolle der Universit&auml;ten in der Gesellschaft Amrhein, Die Universit&auml;t als Dienstleistungsunternehmen, S. 5 ff.; Rollmann, Die Universit&auml;t als Wirtschaftsunternehmen; zur deregulierten Hochschule Smeddinck, D&Ouml;V 2007, 269 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Zur &Ouml;konomisierung und Internationalisierung der Universit&auml;ten Hendler, VVDStRL 65 (2006), 239 ff. und Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 92 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Programmatisch M&uuml;ller-B&ouml;ling, Die entfesselte Hochschule, S. 10: &bdquo;(&hellip;) aber in jedem Fall ist eine Entfesselung der deutschen Hochschule notwendig, will sie wieder kreativ, initiativ und resonanzstark unsere Gesellschaft der Zukunft mitgestalten&ldquo;; zur Wissenschaftsfreiheit der &bdquo;entfesselten Hochschule&ldquo; Ladeur, D&Ouml;V 2005, 753 ff.; skeptisch gegen&uuml;ber dem Leitbild einer &bdquo;entfesselten&ldquo; Hochschule Smeddinck, D&Ouml;V 2007, 269 (271); die Vorstellung, dass die Universit&auml;t vollkommen autonom sein k&ouml;nne, wird ebenfalls abgelehnt von Bull\/Mehde, JZ 2000, 650 (651).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] Kritisch gegen&uuml;ber einem positiven Effekt von Universit&auml;tsreformen L&ouml;wer, in: FS Mu&szlig;gnug, S. 421 (422): &bdquo;Universit&auml;tsreformen sind im organisatorischen immer billiger als erh&ouml;hte Finanzierungsbeitr&auml;ge f&uuml;r die Universit&auml;ten. Deshalb ist es auch sehr beliebt, die L&ouml;sung in den organisatorischen Voraussetzungen zu suchen, anstatt die knappen Mittel aufzustocken&ldquo;; &auml;hnlich Bull, FAZ vom 6. Januar 2006, Nr. 5, S. 34.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] Siehe <a href=\"http:\/\/www.uni-duesseldorf.de\/home\/Presse\/doku\/Dokumente\/pm_2006_10_25pdf.pdf\">Pressemitteilung des Ministeriums f&uuml;r Wirtschaft, Forschung und Technologie vom 25. Oktober 2006<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Wobei der Einwand, dass sich die Hochschulen von &bdquo;Horten der Wissenschaft&ldquo; zu Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen entwickeln k&ouml;nnten, durchaus seine Berechtigung haben d&uuml;rfte, vgl. dazu Vo&szlig;kuhle, Der Staat 40 (2001), 495 ff.; kritisch P. M. Huber, WissR 39 (2006), 196 (210).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] Exemplarisch die Pressemitteilung der Wissenschaftsministerin Sachsens nach der Verabschiedung des neuen Hochschulgesetzes in bewusster Abgrenzung zum HFG: &bdquo;Sachsens Hochschulen m&uuml;ssen (&hellip;) auch im nationalen und globalen Wettbewerb bestehen k&ouml;nnen. (&hellip;) Wir brauchen daher in Sachsen kein Hochschulfreiheitsgesetz, sondern ein Hochschulverantwortungsgesetz&ldquo;, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.medienservice.sachsen.de\/medien\/news\/32323\">www.medienservice.sachsen.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Geis, Die Verwaltung 41 (2008), 77; Kluth, in: K&auml;mmerer\/Rawert, S. 35 (36); allgemein zur Tendenz in der j&uuml;ngeren Landeshochschulgesetzgebung, die &uuml;berkommenen Hochschulstrukturen umzugestalten und nach den Leitbildern der &Ouml;konomisierung und der Einbindung externen Sachverstands aus Wirtschaft und Gesellschaft einzurichten, Hendler, VVDStRL 65 (2006), 238 (243 ff.); Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 ff.; Hommelhoff, in: FS Jayme, S. 1133 ff.; Ipsen, NdsVBl. 2001, 6 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 92 ff.; Kempen, DVBl. 2005, 1082 ff.; Schenke, NVwZ 2005, 1000 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] Pinkwart, Sprechzettel zur Landespressekonferenz <a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/pi_20050125_440.pdf\">&bdquo;Eckpunkte des geplanten Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo;<\/a> am Mittwoch, den 25. Januar 2006, S. 10, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] Siehe <a href=\"http:\/\/www.uni-duesseldorf.de\/home\/Presse\/doku\/Dokumente\/pm_2006_10_25pdf.pdf\">Pressemitteilung des Ministeriums f&uuml;r Wirtschaft, Forschung und Technologie vom 25. Oktober 2006<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] Pinkwart, Sprechzettel zur Landespressekonferenz <a href=\"http:\/\/www.che.de\/downloads\/pi_20050125_440.pdf\">&bdquo;Eckpunkte des geplanten Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; am Mittwoch, den 25. Januar 2006, S. 3, 10<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 134.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 134.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_20\" name=\"foot_20\">&laquo;20<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 132 ff.; kurze Darstellung der Inhalte des neuen Hochschulgesetzes NRW bei von Coelln\/Horst, FuL 2009, 174 ff.; zu m&ouml;glichen Gr&uuml;nden eines R&uuml;ckzugs des Staates aus der Wissenschaftsorganisation Classen, in: Regulierung, Deregulierung, Liberalisierung, S. 277 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_21\" name=\"foot_21\">&laquo;21<\/a>] Dazu unter S. 35.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_22\" name=\"foot_22\">&laquo;22<\/a>] Zur rechtlichen Stellung des nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulrats, zu seiner Zusammensetzung, etc. vgl. Pallme K&ouml;nig, NWVBl. 2007, 174 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_23\" name=\"foot_23\">&laquo;23<\/a>] Vgl. &sect; 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HG NRW.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_24\" name=\"foot_24\">&laquo;24<\/a>] So ausdr&uuml;cklich die Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 133.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_25\" name=\"foot_25\">&laquo;25<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 149; Brosch&uuml;re des Ministeriums f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen <a href=\"http:\/\/www.innovation.nrw.de\/downloads\/Hochschulrat_2008_final.pdf\">&bdquo;Der Hochschulrat nach dem nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulgesetz&ldquo;, S. 16<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_26\" name=\"foot_26\">&laquo;26<\/a>] BVerfGE 111, 333 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_27\" name=\"foot_27\">&laquo;27<\/a>] Schenke, NVwZ 2005, 1000 (1001); ders. in: FS Mu&szlig;gnug, S. 439 (441 f.); ebenso Epping, in: Tagungsband Universit&auml;tskanzler, S. 13; Hellermann, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/523, S. 4: &bdquo;Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Institution eines Hochschulrates zwar prinzipiell f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet; es w&auml;re jedoch ein Irrtum, wollte man dem Urteil entnehmen, dass gegen ein derartiges Gremium nicht verfassungsrechtliche Bedenken bestehen k&ouml;nnen&rdquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_28\" name=\"foot_28\">&laquo;28<\/a>] BVerfGE 111, 333 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_29\" name=\"foot_29\">&laquo;29<\/a>] BayVerfGH, WissR 41 (2008), 160 ff.; dazu Geis, FuL 2009, 110 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_30\" name=\"foot_30\">&laquo;30<\/a>] Etwa des Wissenschaftlichen Beirats zur Begleitung des Modellvorhabens f&uuml;r eine Erprobung der globalen Steuerung von Hochschulhaushalten im Land Niedersachsen mit seinen &bdquo;Zehn Empfehlungen zur Einf&uuml;hrung von Hochschulr&auml;ten&ldquo;, in: Streitfall Hochschulrat, S. 5 ff.; Hochschulrektorenkonferenz, Organisations- und Leitungsstrukturen der Hochschulen. Empfehlungen des 183. Plenums vom 10. November 1997 unter <a href=\"http:\/\/www.hrk.de\/de\/beschluesse\/109_484.php\">www.hrk.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009; <a href=\"http:\/\/www.boeckler.de\/pdf_fof\/S-2007-981-5-1.pdf\">Bogumil\/Heinze\/Grohs\/Gerber, Hochschulr&auml;te als neues Steuerungsinstrument? Eine empirische Analyse der Mitglieder und Aufgabenbereiche<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009; Schmidt, Deutsche Hochschulr&auml;te; Laqua, Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung und staatlicher Verwaltung.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_31\" name=\"foot_31\">&laquo;31<\/a>] Dazu etwa <a href=\"http:\/\/www.focus.de\/politik\/deutschland\/gertrud-hoehler_aid_64302.html\">www.focus.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009; <a href=\"http:\/\/www.uni-paderborn.de\/mitteilung\/2151\/\">www.uni-paderborn.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_32\" name=\"foot_32\">&laquo;32<\/a>] <a href=\"http:\/\/www.themen-der-zeit.de\/content\/Hochschulrat_der_Uni_Paderborn_tagte_ohn.456.0.html\">www.themen-der-zeit.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_33\" name=\"foot_33\">&laquo;33<\/a>] Landtag NRW, Drucks. 14\/4804: Gesetz zur &Auml;nderung des Hochschulgesetzes NRW und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulratskorrekturgesetz &ndash; HRKG).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_34\" name=\"foot_34\">&laquo;34<\/a>] TAZ vom 31.07.2008: <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/1\/zukunft\/wissen\/artikel\/1\/vetternwirtschaft-an-der-uni-siegen\/\">&bdquo;Vetternwirtschaft an der Uni Siegen&ldquo;<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009; SZ vom 29.7.2008, Nr. 175, S. 6; ebenso <a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/nachrichten\/staedte\/siegen\/2008\/7\/17\/news-62976027\/detail.html\">www.derwesten.de<\/a>; zuletzt abgerufen am 1.11.2009; dazu auch <a href=\"?p=3351\">Lieb, &bdquo;Hochschulfreiheit&ldquo; oder das Ende der Hochschulautonomie<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_35\" name=\"foot_35\">&laquo;35<\/a>] Hindemith, FAZ vom 19. August 2008, Nr. 193, S. 43.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_36\" name=\"foot_36\">&laquo;36<\/a>] <a href=\"http:\/\/www.derwesten.de\/nachrichten\/staedte\/siegen\/2009\/5\/15\/news-119921511\/detail.html\">www.derwesten.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_37\" name=\"foot_37\">&laquo;37<\/a>] <a href=\"http:\/\/www.campustv.uni-siegen.de\/aktuelles\/uninews\/257481.html\">www.campustv.uni-siegen.de<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_38\" name=\"foot_38\">&laquo;38<\/a>] <a href=\"http:\/\/www.dradio.de\/dlf\/sendungen\/campus\/838571\/\">www.dradio.de\/dlf\/<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_322\" name=\"foot_322\">&laquo;322<\/a>] BVerfGE 111, 333 (354).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_323\" name=\"foot_323\">&laquo;323<\/a>] BVerfGE 35, 79 (117).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_324\" name=\"foot_324\">&laquo;324<\/a>] BVerfGE 111, 333 (363).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_325\" name=\"foot_325\">&laquo;325<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_326\" name=\"foot_326\">&laquo;326<\/a>] Gleicherma&szlig;en Laqua, Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung und staatlicher Verwaltung, S. 182; Kersten, DVBl. 1999, 1704 (1708), welcher der brandenburgischen Rechtslage eine Verfassungskonformit&auml;t attestiert: &bdquo;Denn die Hochschule bleibt in ihrer Wahlentscheidung frei, die vom Hochschulrat vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_327\" name=\"foot_327\">&laquo;327<\/a>] F&uuml;r die baden-w&uuml;rttembergische Rechtslage im Ergebnis ebenso Kahl, A&ouml;R 130 (2005), 225 (258), nach dem das Wahlverfahren aber an die &auml;u&szlig;erste Grenze dessen geht, was vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich zul&auml;ssig ist.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_328\" name=\"foot_328\">&laquo;328<\/a>] F&uuml;r die Rechtslage in Baden-W&uuml;rttemberg gleicherma&szlig;en Kahl, A&ouml;R 130 (2005), 225 (258).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_329\" name=\"foot_329\">&laquo;329<\/a>] BVerfGE 111, 333 (363).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_330\" name=\"foot_330\">&laquo;330<\/a>] Vgl. &sect; 17 Abs. 3 S. 2 HG NRW; kritisch dazu Hillgruber, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/535, S. 7: &bdquo;Diese Parit&auml;t in der Kommission ist aber schon dadurch gef&auml;hrdet, dass der Hochschulrat in jedem Konfliktfall das Letztentscheidungsrecht hat&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_331\" name=\"foot_331\">&laquo;331<\/a>] BVerfGE 111, 333 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_332\" name=\"foot_332\">&laquo;332<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364 f.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_333\" name=\"foot_333\">&laquo;333<\/a>] Pointiert dazu L&ouml;wer, in: Recht und Organisation, S. 25 (39): &bdquo;Ich habe mit Blickrichtung auf einzelne Kollegen meinem eigenen Senat schon voller Zorn sein Gl&uuml;ck vorgehalten, da&szlig; der Zeitdiebstahl nicht wie die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache strafbar sei; sonst s&auml;&szlig;en manche Kollegiumsmitglieder ein&ldquo;; von einer Langwierigkeit der Entscheidungsprozesse in den Hochschulgremien berichtet auch Dallinger, in: Leuze\/Epping, HG NRW, Losebl. (2005), Vorbem. &sect;&sect; 18-22 Rn. 2.; Lieb\/Goebel, in: GS Kr&uuml;ger, S. 205 (218); darauf hinweisend auch die Begr&uuml;ndung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23.08.1999, LT-Drucks. 12\/4243, S. 165; zur Entscheidungsschw&auml;che der Selbstverwaltungsgremien Mittelstra&szlig;, Die unzeitgem&auml;&szlig;e Universit&auml;t, S. 54 ff.; M&uuml;ller-B&ouml;ling, Die entfesselte Hochschule, S. 42; allgemein zu den Nachteilen des Kollegialit&auml;tsprinzips Glotz, Im Kern verrottet?, S. 35 f., 50 ff.; Mittelstra&szlig;, in: FAZ vom 13.1.2004. Nr. 10, S. 8; Jaspers\/Rossmann, Die Idee der Universit&auml;t, S. 116 f.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_334\" name=\"foot_334\">&laquo;334<\/a>] BVerfGE 111, 333 (363 f.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_335\" name=\"foot_335\">&laquo;335<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_336\" name=\"foot_336\">&laquo;336<\/a>] Ebenso Geis, Rechtsgutachten, S. 47 f. f&uuml;r die Rechtslage in Niedersachsen. Seiner Auffassung nach muss sichergestellt sein, dass kein Kandidat\/keine Kandidatin ohne Zustimmung der Gestaltungsmehrheit der Gruppe der Hochschullehrer bestellt werden kann. Ein Recht des Hochschulrats, den Senatsvorschlag zu best&auml;tigen oder abzulehnen, h&auml;lt er f&uuml;r verfassungswidrig; Epping, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/546, S. 5: &bdquo;Den Hochschulen wird mit der Regelung des &sect; 17 HFG-E bei der Wahl der Hochschulleitung ein wesentlicher Einfluss genommen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Brandenburgische Hochschulrecht gefordert hat&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_337\" name=\"foot_337\">&laquo;337<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_338\" name=\"foot_338\">&laquo;338<\/a>] Brosch&uuml;re des Ministeriums f&uuml;r Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen <a href=\"http:\/\/www.innovation.nrw.de\/downloads\/Hochschulrat_2008_final.pdf\">&bdquo;Der Hochschulrat nach dem nordrhein-westf&auml;lischen Hochschulgesetz&ldquo;, S. 21<\/a>, zuletzt abgerufen am 1.11.2009.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_339\" name=\"foot_339\">&laquo;339<\/a>] BVerfGE 111, 333 (364); Gleicherma&szlig;en Laqua, Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung und staatlicher Verwaltung, S. 182; Kersten, DVBl. 1999, 1704 (1708), welcher der brandenburgischen Rechtslage eine Verfassungskonformit&auml;t attestiert: &bdquo;Denn die Hochschule bleibt in ihrer Wahlentscheidung frei, die vom Hochschulrat vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_340\" name=\"foot_340\">&laquo;340<\/a>] Ebenso Geis, Rechtsgutachten, S. 47 f. f&uuml;r die Rechtslage in Niedersachsen. Seiner Auffassung nach muss sichergestellt sein, dass kein Kandidat\/keine Kandidatin ohne Zustimmung der Gestaltungsmehrheit der Gruppe der Hochschullehrer bestellt werden kann. Ein Recht des Hochschulrats, den Senatsvorschlag zu best&auml;tigen oder abzulehnen, h&auml;lt er f&uuml;r verfassungswidrig; Epping, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/546, S. 5: &bdquo;Den Hochschulen wird mit der Regelung des &sect; 17 HFG-E bei der Wahl der Hochschulleitung ein wesentlicher Einfluss genommen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Brandenburgische Hochschulrecht gefordert hat&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_341\" name=\"foot_341\">&laquo;341<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 149<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_342\" name=\"foot_342\">&laquo;342<\/a>] Dazu oben S. 86 f.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_343\" name=\"foot_343\">&laquo;343<\/a>] So bereits Hillgruber, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/535, S. 7: &bdquo;Der Senat wird in eine blo&szlig;e Best&auml;tigungsfunktion gebracht, die vom Hochschulrat, wenn der Senat dem Vorschlag der Findungskommission nicht folgt, mit Zweidrittel-Mehrheit &uuml;berwunden werden kann&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_344\" name=\"foot_344\">&laquo;344<\/a>] Nach Geis, Rechtsgutachten, S. 38, muss sichergestellt sein, dass kein Kandidat\/Kandidat des Pr&auml;sidiums ohne Zustimmung der Gestaltungsmehrheit der Gruppe der Hochschullehrer bestellt wird.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_435\" name=\"foot_435\">&laquo;435<\/a>] Vgl. dazu S. 85 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_436\" name=\"foot_436\">&laquo;436<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 149.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_437\" name=\"foot_437\">&laquo;437<\/a>] Vgl. dazu Zimmer, Funktion &ndash; Kompetenz &ndash; Legitimation, S. 178.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_438\" name=\"foot_438\">&laquo;438<\/a>] F&uuml;r den baden-w&uuml;rttembergischen Aufsichtsrat ebenso Schenke, NVwZ 2005, 1000 (1004): &bdquo;Eine Kenntnis der besonderen Hochschulsstrukturen ist f&uuml;r eine Aus&uuml;bung eines Aufsichtsratsmandats in der Hochschule unabdingbar&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_439\" name=\"foot_439\">&laquo;439<\/a>] Bedenken aufgrund der mangelnden inhaltlichen Vorgaben der Besetzung auch bei Epping, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/546, S. 4; Hellermann, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/523, S. 14; Eisenh&ouml;fer, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/526 S. 15: &bdquo;Abgesehen von interessenbestimmter Zielorientierung hochschulfremdem Personals stellt sich auch die berechtigte Frage nach einer Qualifikation dieser Personen. Die Bew&auml;hrung innerhalb eines wirtschaftlichen Unternehmens stellt erfahrungsgem&auml;&szlig; nicht sicher, dass diese unbestrittenen F&auml;higkeiten den Besonderheiten einer Hochschule gerecht werden&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_440\" name=\"foot_440\">&laquo;440<\/a>] Zehn Empfehlungen zur Einf&uuml;hrung von Hochschulr&auml;ten, in: Streitfall Hochschulrat, S. 5(16).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_441\" name=\"foot_441\">&laquo;441<\/a>] Vgl. &sect; 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 NHG: &bdquo;Mitglieder [des Hochschulrats] sind f&uuml;nf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen (&hellip;)&rdquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_442\" name=\"foot_442\">&laquo;442<\/a>] Auch nicht w&auml;hrend ihres Studiums. Schlie&szlig;lich ist ein solches nicht Voraussetzung, um Hochschulratsmitglied zu werden, vgl. dazu nochmal &sect; 21 Abs. 3 HG NRW.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_443\" name=\"foot_443\">&laquo;443<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 150.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_444\" name=\"foot_444\">&laquo;444<\/a>] Das gesetzliche Erfordernis, dass die Hochschulratsmitglieder &bdquo;einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten k&ouml;nnen&ldquo; (&sect; 21 Abs. 3 S. 1 HG NRW), stellt diesen Zusammenhang nicht hinreichend her; anders als etwa in Th&uuml;ringen, vgl. &sect; 32 Abs. 4 Th&uuml;rHG, nach dem die Mitglieder des Hochschulrats mit dem Hochschulwesen vertraut sein m&uuml;ssen. Kritisch zu einer &auml;hnlichen Formulierung (&bdquo;Seine Mitglieder m&uuml;ssen mit Hochschulwesen und Wissenschaftsbetrieb vertraut sein&ldquo;) Kr&uuml;ger, in: Streitfall Hochschulrat, S. 69 (79).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_445\" name=\"foot_445\">&laquo;445<\/a>] In die selbe Richtung Schenke, NVwZ 2005, 1000 (1004): &bdquo;Eine Kenntnis der besonderen Hochschulstrukturen ist f&uuml;r eine Aus&uuml;bung eines Aufsichtsratsmandats in der Hochschule unabdingbar. Zudem haben die Aufsichtsratsmitglieder einer Hochschule ganz andere Interessen wahrzunehmen als die von der Hauptversammlung gew&auml;hlten Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft&ldquo;; fr&uuml;h erkannt schon von Schulz\/K&uuml;rschner, in: Streitfall Hochschulrat, S. 59 (63); ebenso Keller, Landtag NRW, Ausschussprotokoll 14\/239, S. 24 sowie Epping, Landtag NRW, Ausschussprotokoll 14\/239, S. 32 und Hellermann, Landtag NRW, Ausschussprotokoll 14\/239, S. 40; Hommelhoff, in: FS Jayme, S. 1133 (1139) fordert allgemein eine Besetzung mit universit&auml;ren oder doch zumindest in Wissenschaftseinrichtungen gepr&auml;gtes Personal f&uuml;r universit&auml;re F&uuml;hrungspositionen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_446\" name=\"foot_446\">&laquo;446<\/a>] Schenke, NVwZ 2005, 1000 (1004); &auml;hnlich P. M. Huber, WissR 39 (2006), 196 (210): &bdquo;Die Hochschule ist kein Unternehmen&ldquo;; Horst, in: Leuze\/Epping, HG NRW, Losebl. (2008), &sect; 19 Rn. 27: &bdquo;Hochschulen sind keine Wirtschaftsunternehmen&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_447\" name=\"foot_447\">&laquo;447<\/a>] Berchem, in: Streitfall Hochschulrat, S. 83 (86).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_448\" name=\"foot_448\">&laquo;448<\/a>] Die Vorliebe des Gesetzgebers f&uuml;r &bdquo;gemanagte&ldquo; Hochschulen ist augenf&auml;llig. Wer daran zweifelt, sollte einen Blick in die Entwurfsbegr&uuml;ndungen neuerer Hochschulgesetze werfen. Zu der damit zusammenh&auml;ngenden &Ouml;konomisierung der Hochschulen etwa Schenke, NVwZ 2005, 1000 ff.; M&uuml;ller-B&ouml;ling, Die entfesselte Hochschule; Hendler, VVDStRL 65 (2006), 238 ff.; Mager, VVDStRL 65 (2006), 274 ff.; Berchem, in: Streitfall Hochschulrat, S. 83 (87).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_449\" name=\"foot_449\">&laquo;449<\/a>] Ebenso Ipsen, NdsVBl. 2001, 6 (9).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_450\" name=\"foot_450\">&laquo;450<\/a>] Ebenso Bogumil\/Heinze\/Grohs\/Gerber, S. 40: &bdquo;Inwiefern in solchen Strukturen eine effektive Kontrolle der Hochschulleitung und eine hochschulinterne &lsquo;Gewaltenteilung&rsquo; gew&auml;hrleistet wird, wird mitunter angezweifelt. Eher spricht es f&uuml;r eine Best&auml;tigung der Handlungsspielr&auml;ume der Hochschulleitung&ldquo;; Winterstein, Landtag NRW, Ausschussprotokoll 14\/691, S. 10: &bdquo;Immer st&auml;rker stellt sich heraus, dass die Aufgabenstellung der Hochschulr&auml;te das &uuml;bersteigt, was dieses Gremium leisten kann. Man muss bedenken, dass die bisher im Ministerium von &uuml;ber 100 hoch qualifizierten Fachleuten geleistete Arbeit jetzt von einem aus sechs bis zehn Personen bestehenden Gremium getragen werden soll, das viermal im Jahr tagt und dem in der Regel eine Kraft zuarbeitet. Diese Kraft sitzt m&ouml;glicherweise noch im B&uuml;ro des Rektors oder Pr&auml;sidenten, was wohl kaum f&uuml;r die Unabh&auml;ngigkeit des Hochschulrats spricht. Und das soll dann funktionieren?&ldquo;.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_451\" name=\"foot_451\">&laquo;451<\/a>] Kritisch zu den mangelnden Vorgaben der Besetzung auch Hellermann, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/523, S. 14; Epping, Landtag NRW, Stellungnahme 14\/546, S. 4, 5.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_452\" name=\"foot_452\">&laquo;452<\/a>] Kritisch zum mangelnden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer im Hinblick auf die Zielvereinbarungen auch Hellermann, in: Landtag NRW, APr 14\/239, S. 38. 116<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_453\" name=\"foot_453\">&laquo;453<\/a>] Zum wissenschaftsrelevanten Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer vgl. etwa BVerfG (K), DVBl. 2001, 1137 (1139); E 111, 333 (363).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_749\" name=\"foot_749\">&laquo;749<\/a>] Begr&uuml;ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f&uuml;r ein Hochschulfreiheitsgesetz, Landtag NRW, Drucks. 14\/2063, S. 133.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_750\" name=\"foot_750\">&laquo;750<\/a>] Treffend Geis, in: Geis, Hochschulrecht Bayern, III Rn. 62.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Dissertation an der Rechtswissenschaftlichen Fakult&auml;t der Universit&auml;t zu K&ouml;ln pr&uuml;ft Thomas Horst, ob die Regelungen des nordrhein-westf&auml;lischen &bdquo;Hochschulfreiheitsgesetzes&ldquo; &uuml;ber den Hochschulrat mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind und gelangt im Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen. Die Arbeit erscheint im <a href=\"http:\/\/www.verlagdrkovac.de\/3-8300-5197-2.htm\">Verlag Dr. Kova&#269;, Schriften zum Hochschulrecht, Band&nbsp;1<\/a> Hamburg&nbsp;2010, 228 Seiten,<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=6979\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[17],"tags":[373,441,567,568,754],"class_list":["post-6979","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-hochschulen-und-wissenschaft","tag-oekonomisierung","tag-freiheit","tag-hochschulfreiheitsgesetz","tag-hochschulraete","tag-nrw"],"jetpack_featured_media_url":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6979","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6979"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6979\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":20834,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6979\/revisions\/20834"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6979"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6979"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6979"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}