{"id":71753,"date":"2021-04-21T10:00:40","date_gmt":"2021-04-21T08:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=71753"},"modified":"2021-04-23T11:32:28","modified_gmt":"2021-04-23T09:32:28","slug":"was-sind-und-wie-funktionieren-grundrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=71753","title":{"rendered":"Was sind und wie funktionieren Grundrechte?"},"content":{"rendered":"<p>Seit &uuml;ber einem Jahr ist die sogenannte Corona-Pandemie das zentrale Thema in allen Medien. In der Auseinandersetzung mit den staatlichen Schutzma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung der Corona-Pandemie berufen sich Kritiker immer wieder auf ihre Grundrechte. Zu h&ouml;ren und zu lesen ist, die Grundrechte seien infolge der staatlichen Schutzma&szlig;nahmen au&szlig;er Kraft gesetzt, aufgehoben, verletzt, eingeschr&auml;nkt. Was daran richtig ist, was Grundrechte f&uuml;r Rechte sind und wie sie funktionieren, soll im Folgenden deutlich gemacht werden. Von <strong>Hans-Christoph Loebel<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\nDas legitime Interesse aller Menschen war schon immer, ihren Herrschern nicht willk&uuml;rlich ausgeliefert zu sein. Ein Mittel zur Durchsetzung des Interesses war, den Herrschern Verfassungen abzuringen, also Gesetze zur Begrenzung staatlicher Macht. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundgesetz (GG), enth&auml;lt zu diesem Zweck auch einen Kanon von Grundrechten[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>] in den Artt. 1-19 GG und grundrechtsgleichen Rechten[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>] in den Artt. 20 Abs. 4, 33 Abs. 1-3, Abs. 5, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 GG.<\/p><p>Grundrechte sind Rechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>] gegen den Staat. Es sind Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte. Es sind zum einen Rechte darauf, dass der Staat etwas unterl&auml;sst (nicht foltert, nicht einsperrt, nicht Leben und Gesundheit gef&auml;hrdet, nicht ohne Grund nach Geschlecht, Abstammung, Sprache, Herkunft, Glauben oder Behinderung differenziert, nicht Meinungen unterdr&uuml;ckt, Versammlungen verhindert, usw.). Es sind zum anderen Rechte darauf, dass der Staat etwas tut (die f&uuml;r ein menschenw&uuml;rdiges Leben erforderliche Grundsicherung bereitstellt, Leben und Gesundheit der B&uuml;rger sch&uuml;tzt, bei staatlichen oder staatlich gebundenen Berufen f&uuml;r die n&ouml;tigen Ausbildungspl&auml;tze sorgt, usw.). <\/p><p>Grundrechte sind nicht in einem politikfreien Raum zu verstehen. F&uuml;r das Verst&auml;ndnis von Grundrechten gibt es im Wesentlichen zwei Sichtweisen, eine obrigkeitsstaatliche und eine rechtsstaatliche. <\/p><p>Das obrigkeitsstaatliche Verst&auml;ndnis der Grundrechte sieht in ihnen Rechte, die der Staat den B&uuml;rgern gew&auml;hrt. Der Staat kann den B&uuml;rgern Grundrechte entziehen oder nur zu bestimmten Zwecken gew&auml;hren. Wenn Bundesminister meinen, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie seien ihnen Grundrechte erst einmal egal, oder wenn in Medien zu lesen ist, ein Bundesminister sei geneigt, gegen Corona-Viren geimpften B&uuml;rgern mehr Freiheiten zu geben, dann offenbart sich ein solches obrigkeitsstaatliches Verst&auml;ndnis von Grundrechten. Ein obrigkeitsstaatliches Verst&auml;ndnis wird auch dann deutlich, wenn sich die Auslegung von Verfassungsbestimmungen nach den Interessen der Regierenden richtet und sich die Interessen der Regierenden nicht an den Verfassungsbestimmungen zu orientieren haben: Die Verfassung wird der Politik angepasst und nicht die Politik der Verfassung.[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>]<\/p><p>Das rechtsstaatliche Verst&auml;ndnis der Grundrechte steht dem entgegen.[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] Nach dieser Sichtweise gew&auml;hrleistet der Staat Grundrechte. Die Grundrechte werden nicht vom Staat gew&auml;hrt, sie sind dem Staat vorgegeben.  Der Staat verpflichtet sich lediglich, sich an die Grundrechte zu halten. In diesem Sinne kann auch Art. 1 Abs. 3 GG verstanden werden. <\/p><p>Das rechtsstaatliche Verst&auml;ndnis der Grundrechte f&uuml;hrt dazu, dass der B&uuml;rger seine nat&uuml;rlichen Freiheiten zun&auml;chst einmal ohne jede Einschr&auml;nkung aus&uuml;ben kann. Erst wenn der Staat die Freiheitsaus&uuml;bung des B&uuml;rgers in irgendeiner Weise begrenzt (Beispiele: Die freie Berufsaus&uuml;bung an eine Gewerbeerlaubnis bindet, das F&uuml;hren eines Kraftfahrzeuges auf &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en von einer Fahrerlaubnis abh&auml;ngig macht, das Errichten eines Geb&auml;udes von einer Baugenehmigung), kommen die Grundrechte ins Spiel (im erstgenannten Beispiel das Grundrecht auf freie Berufsaus&uuml;bung aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, im letztgenannten Beispiel das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Der B&uuml;rger kann mit seinen Grundrechten aber nicht beanspruchen, dass der Staat grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten &uuml;berhaupt nicht einschr&auml;nkt. Das haben bereits die M&uuml;tter und V&auml;ter des Grundgesetzes bei einigen Grundrechten deutlich gemacht, indem sie ausdr&uuml;cklich Freiheitseinschr&auml;nkungen durch ein Gesetz zulie&szlig;en (Beispiel: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Das gilt aber auch f&uuml;r die Grundrechte, die dem Wortlaut nach Freiheitseinschr&auml;nkungen nicht vorsehen (Beispiel: Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Hier soll sich die Berechtigung des Staates aus der Verfassung selbst ergeben, n&auml;mlich aus Grundrechtsbestimmungen und &bdquo;Rechtswerten von Verfassungsrang&ldquo;. Doch mit der Berechtigung des Staates zu Freiheitseinschr&auml;nkungen der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ist das Grundrecht keinesfalls wertlos. Denn sie haben mit den Grundrechten zwar keinen Anspruch auf uneingeschr&auml;nkte Freiheitsaus&uuml;bung, aber einen Anspruch darauf, dass der Staat, wenn er denn Freiheiten einschr&auml;nkt, dies aus guten Gr&uuml;nden unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen tut.  Dabei sind zu unterscheiden die Voraussetzungen, die der Staat bei allen Freiheitseinschr&auml;nkungen erf&uuml;llen muss, und Voraussetzungen, die der Staat noch zus&auml;tzlich bei Einschr&auml;nkungen besonderer Grundrechte erf&uuml;llen muss. Die wichtigste allgemeine Voraussetzung f&uuml;r alle verfassungsm&auml;&szlig;igen Freiheitseinschr&auml;nkungen des Staates ist ein verfassungsgem&auml;&szlig; zustande gekommenes, verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iges Gesetz, in dem der Gesetzgeber alle wesentlichen Bedingungen f&uuml;r die Freiheitseinschr&auml;nkungen selbst festlegt und nicht der Exekutive (den Regierungen und den ihnen nachgeordneten Verwaltungsbeh&ouml;rden) &uuml;berl&auml;sst. Besondere Voraussetzungen f&uuml;r die verfassungsm&auml;&szlig;ige Einschr&auml;nkung bestimmter grundrechtlich gesch&uuml;tzter Freiheiten ergeben sich beispielsweise aus Art. 104 f&uuml;r die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gesch&uuml;tzte Freiheit, aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG f&uuml;r die Meinungsfreiheit (wenn der Staat schon Meinungsfreiheit einschr&auml;nkt, darf dies nicht durch Vorzensur geschehen), aus Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 7 GG f&uuml;r das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Grundrechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sind also nicht Rechte auf uneingeschr&auml;nkte Freiheitsaus&uuml;bung, sondern Rechte darauf, dass der Staat, wenn er denn grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheitsaus&uuml;bung einschr&auml;nkt, dies unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen tut. Es gibt allerdings ein Grundrecht, das der Staat nach &uuml;berwiegend vertretener Meinung &uuml;berhaupt nicht einschr&auml;nken darf, auch wenn er die sonst geltenden Voraussetzungen f&uuml;r Freiheitseinschr&auml;nkungen beachtet: Das Grundrecht auf Menschenw&uuml;rde aus Art. 1 Abs. 1 GG. <\/p><p>Wenn der Staat sonst unter Beachtung der allgemeinen und ggf. besonderen Voraussetzungen Freiheiten des B&uuml;rgers einschr&auml;nkt, liegt ein verfassungsgem&auml;&szlig;er Grundrechtseingriff vor. Wenn der Staat unter Nichtbeachtung oder gar bewusster Missachtung der allgemeinen und ggf. besonderen Voraussetzungen Freiheiten des B&uuml;rgers einschr&auml;nkt, liegt ein verfassungswidriger Grundrechtseingriff vor. Verfassungswidrige Grundrechtseingriffe sind Grundrechtsverletzungen. <\/p><p>Festzuhalten bleibt also: Der Staat darf grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten &ndash; vom Grundrecht auf Menschenw&uuml;rde abgesehen &ndash; einschr&auml;nken. Der Staat muss dabei aber bestimmte Voraussetzungen erf&uuml;llen. Wenn der Staat diese Voraussetzungen f&uuml;r die Einschr&auml;nkung grundrechtlich gesch&uuml;tzter Freiheiten nicht erf&uuml;llt, handelt er verfassungswidrig. B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger haben in solchen F&auml;llen guten Grund, vor den Verwaltungsgerichten und Verfassungsgerichten[<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>] gegen den Staat zu klagen und dabei eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen.<\/p><p>Im Folgenden soll auf die zwei wichtigsten allgemeinen Voraussetzungen f&uuml;r Freiheitseinschr&auml;nkungen des Staates eingegangen werden: Den sogenannten Parlamentsvorbehalt und den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz.<\/p><p>Der Parlamentsvorbehalt besagt, dass es den Parlamenten (Bundestag, Landtage[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>]) vorbehalten ist, die allgemeinen Voraussetzungen f&uuml;r Freiheitseinschr&auml;nkungen festzulegen.[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] Dabei d&uuml;rfen sich die Parlamente nicht darauf beschr&auml;nken, die Exekutive (Regierungen und die ihnen nachgeordneten Verwaltungen) pauschal zu Freiheitseinschr&auml;nkungen zu erm&auml;chtigen. Die Parlamente m&uuml;ssen vielmehr alle wesentlichen Voraussetzungen f&uuml;r Freiheitseinschr&auml;nkungen selbst durch formelles Gesetz[<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>] festlegen. Insbesondere immer dann, wenn staatliche Ma&szlig;nahmen einerseits dem Schutz von Freiheiten dienen, andererseits Freiheiten begrenzen, muss im formellen Gesetz festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen welche freiheitsbegrenzenden Ma&szlig;nahmen zul&auml;ssig sind. Der Parlamentsvorbehalt sorgt f&uuml;r gr&ouml;&szlig;ere demokratische Legitimation, denn die Entscheidungen treffen die vom Volk direkt gew&auml;hlten Abgeordneten und au&szlig;erdem finden die Entscheidungen &ndash; zumindest der Idee nach &ndash; in aller &Ouml;ffentlichkeit statt, n&auml;mlich nach mehreren Parlamentsdebatten.<br>\nDer Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz ist elementar f&uuml;r jedes rechtsstaatliche Handeln. Ein formelles Gesetz ist nur dann verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, wenn der Gesetzgeber, das sind die Parlamente, mit dem Gesetz einen legitimen Zweck verfolgt und wenn das Gesetz geeignet, erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinne (angemessen, zumutbar, proportional) ist.[<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]<\/p><p>Der Gesetzgeber verfolgt mit einem Gesetz immer dann einen legitimen Zweck, wenn er gerade durch Grundrechte zu einem Handeln veranlasst wird oder wenn sich die Legitimit&auml;t staatlichen Handelns aus dem Grundgesetz sonst ergibt, beispielsweise aus den Bestimmungen &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Gesetzgebung (z. B. Artt. 73, 74 GG). Die Grundidee: Wenn Bundes- oder Landesgesetzgeber nach dem Grundgesetz bestimmte Zust&auml;ndigkeiten haben, kann die Wahrnehmung dieser Zust&auml;ndigkeiten zumindest im Regelfall nicht illegitim sein. <\/p><p>Die Legitimit&auml;t der mit dem Infektionsschutzgesetz verfolgten Zwecke l&auml;sst sich dementsprechend begr&uuml;nden: Die grundrechtliche Begr&uuml;ndung geht von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit aus. Dieses Grundrecht verpflichtet den Staat nicht nur dazu, T&ouml;tungen und K&ouml;rperverletzungen von Menschen zu unterlassen, es verpflichtet auch dazu, Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit der Menschen in der Bundesrepublik aktiv zu sch&uuml;tzen. Und diese Pflicht beinhaltet auch die Pflicht zum Schutz vor lebensgef&auml;hrlichen Viren. Ein diese Pflicht erf&uuml;llendes staatliches Handeln muss also legitim sein. Die staatsorganisationsrechtliche Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Legitimit&auml;t der mit dem Infektionsschutzgesetz verfolgten Zwecke geht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG aus. Danach sind die Gesetzgeber im Rahmen der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung[<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>] zust&auml;ndig f&uuml;r Ma&szlig;nahmen gegen gemeingef&auml;hrliche oder &uuml;bertragbare Krankheiten bei Menschen. Solche Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen deshalb zumindest im Regelfall nicht illegitim sein.<\/p><p>Ein verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iges Gesetz muss zudem noch geeignet, erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinne sein. <\/p><p>Ein Gesetz ist geeignet, wenn es zumindest einen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zumindest f&ouml;rdert. Das Gesetz darf also nicht von vornherein zur F&ouml;rderung aller vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke untauglich sein. Die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke ergeben sich meist aus den Gesetzen selbst. Wenn Gesetzesentw&uuml;rfe in Ministerien ausgearbeitet und von Regierungen den Parlamenten zur Verabschiedung vorgelegt werden, enthalten die Entw&uuml;rfe im Allgemeinen auch eine Begr&uuml;ndung, der entnommen werden kann, welche Zwecke mit einem Gesetz verfolgt werden. <\/p><p>F&uuml;r die Beurteilung der Eignung eines Gesetzes kommt es auf den Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes an. Dabei kann der Gesetzgeber durchaus einen Einsch&auml;tzungsspielraum haben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber bislang keine Erfahrungen mit dem Regelungsgegenstand hat. Deshalb konnten im Infektionsschutzgesetz vorgesehene Ma&szlig;nahmen des Gesetzgebers zur Bek&auml;mpfung der sogenannten Corona-Pandemie urspr&uuml;nglich als noch geeignet gelten, selbst wenn ihre Tauglichkeit aus guten Gr&uuml;nden von vornherein bezweifelt werden durfte. <\/p><p>Allerdings d&uuml;rfen sich Regierungen und Gesetzgeber f&uuml;r die Beurteilung der Eignung eines Gesetzes neuen Erkenntnissen nicht verschlie&szlig;en. Der rechtsstaatlich gebotene Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz w&uuml;rde ins Leere gehen, wenn Regierungen und Gesetzgeber nahezu beliebige Annahmen &uuml;ber die Geeignetheit von Ma&szlig;nahmen machen d&uuml;rften. Es bedarf also in allen F&auml;llen, in denen Regierungen und Gesetzgebern ein Einsch&auml;tzungsspielraum einger&auml;umt wird, einer fortlaufenden Kontrolle der Tauglichkeit von Ma&szlig;nahmen und gegebenenfalls einer Korrektur. Lockdowns oder Shutdowns durften somit zun&auml;chst als geeignete Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung der sogenannten Corona-Pandemie gelten. Negative Erfahrungen mit diesen Ma&szlig;nahmen in einigen Staaten und wissenschaftliche Kritik an der Tauglichkeit solcher Ma&szlig;nahmen d&uuml;rfen Regierungen und Gesetzgeber aber nicht einfach ignorieren.  Es bedarf vielmehr einer fachlich fundierten Auseinandersetzung mit fachlich fundierten Einw&auml;nden, wenn die Ma&szlig;nahmen beibehalten werden sollen. Und wenn es gute Gr&uuml;nde gibt, bestimmte Ma&szlig;nahmen der Corona-Bek&auml;mpfung, wie etwa n&auml;chtliche Ausgangssperren, als von vornherein ungeeignet zur Pandemiebek&auml;mpfung anzusehen, m&uuml;ssen Regierungen und Gesetzgeber erh&ouml;hte Begr&uuml;ndungspflichten zur Rechtfertigung solcher Ma&szlig;nahmen erf&uuml;llen.[<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>] <\/p><p>Zudem m&uuml;ssen Gesetze nicht nur im Hinblick auf die in ihnen vorgesehenen Ma&szlig;nahmen geeignet sein, sondern auch im Hinblick auf die Umst&auml;nde, die diese Ma&szlig;nahmen ausl&ouml;sen k&ouml;nnen. Wenn also nach &sect; 28a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz auf Inzidenzwerte abgestellt wird, um freiheitsbeschr&auml;nkende Ma&szlig;nahmen der Corona-Bek&auml;mpfung einzuleiten, dann m&uuml;ssen diese Inzidenzwerte tats&auml;chlich Indiz f&uuml;r eine mehr oder minder gro&szlig;e Gefahr f&uuml;r die Gesundheit der B&uuml;rger und die Funktionsf&auml;higkeit des Gesundheitssystems sein. Beides ist zu bezweifeln. Denn abgesehen von begr&uuml;ndeten Zweifeln an der Tauglichkeit der PCR-Tests zur Feststellung von Corona-Infektionen w&auml;ren die Inzidenzwerte nur aussagekr&auml;ftig, wenn die Zahl der ermittelten Neuinfektionen in Bezug gesetzt w&uuml;rde zu der Zahl der Tests.[<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>] Gerade das geschieht nicht mit der Folge, dass mehr Tests zwangsl&auml;ufig zu mehr positiven Ergebnissen und damit zu h&ouml;heren Inzidenzwerten f&uuml;hren. Die Berechnung der Inzidenzwerte kann somit nicht nur politisch instrumentalisiert werden, sie ist schlichtweg ungeeignet, das Ansteigen oder Absinken einer Infektionsgefahr fehlerfrei zu dokumentieren. <\/p><p>Neben dem Schutz der Bev&ouml;lkerung vor Corona-Infektionen sollen die von Regierungen und Gesetzgeber vorgesehenen Ma&szlig;nahmen auch dazu dienen, die Funktionsf&auml;higkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Die Grundidee: Wenn es weniger Corona-Infektionen gibt, gibt es auch weniger F&auml;lle schwerer Corona-Infektionen, die eine intensiv-medizinische Behandlung erfordern. Eine vollst&auml;ndige Auslastung der im Bereich der Intensivmedizin vorhandenen Betten wird auf diese Weise verhindert. Dieses Kapazit&auml;tsproblem f&uuml;hrt zum n&auml;chsten Teilgrundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung, der Erforderlichkeit.<\/p><p>Ein Gesetz ist erforderlich, wenn es f&uuml;r den Gesetzgeber keine mildere, die Freiheiten der Bev&ouml;lkerung weniger einschr&auml;nkende, ebenso geeignete Ma&szlig;nahme gibt. Auch in der Beurteilung der Erforderlichkeit k&ouml;nnen Regierungen und Gesetzgeber einen Einsch&auml;tzungsspielraum haben. Denn es gibt h&auml;ufig mildere, Freiheiten der B&uuml;rger weniger einschr&auml;nkende Ma&szlig;nahmen. Die Frage bleibt nur, ob sie ebenso effektiv sind, also alle mit dem Gesetz verfolgten Zwecke ebenso gut erf&uuml;llen. Andererseits darf der Gesetzgeber nicht genau die Bedingungen schaffen, die dann erst das Freiheiten st&auml;rker beschr&auml;nkende Gesetz erforderlich machen. Deshalb bleibt die Frage, aus welchem Grunde just in den Jahren 2020 und 2021 Krankenhausbetten abgebaut wurden, obwohl Corona-Ma&szlig;nahmen immer wieder mit ersch&ouml;pften Kapazit&auml;ten im Bereich der Intensivmedizin begr&uuml;ndet werden.<\/p><p>Appelle an die freiwillige Beachtung von infektionsvermeidenden Ma&szlig;nahmen w&auml;ren ebenfalls weniger eingriffsintensiv. Der Einwand geringerer Eignung &uuml;berzeugt nicht, wenn ausgerechnet in der Arbeitswelt, bekanntlich Orte h&ouml;chster Ansteckungsgefahr, auf die freiwillige Beachtung von infektionsvermeidenden Ma&szlig;nahmen gesetzt wird, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger im Privatleben aber sanktionsbewehrt verpflichtet werden, umfassende Freiheitsbeschr&auml;nkungen hinzunehmen. <\/p><p>Wenn Grundschulen f&uuml;r Kinder unter zehn Jahren zur Vermeidung von Corona-Infektionen geschlossen werden, muss fundiert belegt werden, dass mildere infektionsvermeidende Ma&szlig;nahmen (Abstandsgebote, Pr&auml;senzunterricht in kleineren Klassen etc.) nicht ausreichen.<\/p><p>Wenn Museen zur Vermeidung von Corona-Infektionen geschlossen werden, gilt nichts Anderes. Wie soll es beispielsweise in Museen zu Infektionen kommen, wenn daf&uuml;r gesorgt wird, dass je Ausstellungssaal nicht mehr als ein Besucher pr&auml;sent ist?  Das gilt erst recht, wenn Museen, beispielsweise gr&ouml;&szlig;ere Gem&auml;ldegalerien, &uuml;ber ein hochwirksames Luftfilter- und Luftaustauschsystem verf&uuml;gen. <\/p><p>Zudem m&uuml;ssen Gesetze nicht nur im Hinblick auf die in ihnen vorgesehenen Ma&szlig;nahmen erforderlich sein, sondern auch im Hinblick auf die Umst&auml;nde, die diese Ma&szlig;nahmen ausl&ouml;sen k&ouml;nnen.[<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] Erheblich geeigneter zur Erfassung von Ansteckungsgefahren und zu weniger eingriffsintensiven Ma&szlig;nahmen f&uuml;hrend w&auml;re beispielsweise die Erfassung aller ausschlie&szlig;lich an Coronaviren verstorbenen Menschen oder die Erfassung aller mit Coronaviren infizierten Menschen, die eine intensivmedizinische Behandlung ben&ouml;tigen, oder die Erfassung von Menschen, die sich mit Corona-Viren infiziert haben, ohne nennenswerte Symptome zu zeigen. Stattdessen ist von &bdquo;Toten im Zusammenhang mit Corona-Infektionen&ldquo; die Rede, ohne zu unterscheiden, ob die Menschen an oder mit Corona verstarben. &Uuml;berdies m&uuml;sste jeweils das Alter der Verstorbenen ermittelt werden. Als das Paul-Ehrlich-Institut beauftragt wurde, Todesf&auml;lle im Zusammenhang mit der Verabreichung eines bestimmten Impfstoffes zu untersuchen, kamen die Wissenschaftler zu der Erkenntnis, dass alle kurz nach dem Impfen Verstorbenen hochbetagte Menschen waren, in einem Alter teilweise schon jenseits der durchschnittlichen Lebenserwartung.[<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>] Es w&auml;re aufschlussreich zu ermitteln, ob das nicht f&uuml;r die meisten tats&auml;chlich infolge einer Corona-Infektion Verstorbenen gelten w&uuml;rde.<\/p><p>Gesetze m&uuml;ssen letztlich auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig im engeren Sinne (angemessen, zumutbar, proportional) sein. Dabei ist nicht einfach nur zu pr&uuml;fen, ob die in den Gesetzen vorgesehenen Ma&szlig;nahmen im Hinblick auf die mit den Gesetzen verfolgten Zwecke angemessen sind. Es ist vielmehr eine Abw&auml;gung aller Argumente f&uuml;r und gegen die mit staatlichen Ma&szlig;nahmen verbundenen Freiheitseinschr&auml;nkungen vorzunehmen. Die Formel lautet: Je st&auml;rker in grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten eingegriffen wird, desto st&auml;rker m&uuml;ssen die die Freiheitseinschr&auml;nkungen rechtfertigenden Gr&uuml;nde sein. <\/p><p>In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sind &uuml;ber einen so langen Zeitraum noch nie so viele grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger so stark eingeschr&auml;nkt worden wie infolge der Corona-Schutzma&szlig;nahmen. Infolgedessen bed&uuml;rfte es einer umfassenden Rechtfertigung aller Corona-Schutzma&szlig;nahmen von Seiten der Regierungen und des Gesetzgebers. Ob diese Begr&uuml;ndungspflichten in den vergangenen Monaten erf&uuml;llt wurden, kann aus guten Gr&uuml;nden bezweifelt werden. Gibt es seri&ouml;se, nicht nur regierungsfinanzierte wissenschaftliche Studien &uuml;ber die gesundheitlichen Nachteile eines stundenlangen Tragens von Mund- und Nasenschutz?[<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>] Gibt es seri&ouml;se, nicht nur regierungsfinanzierte Studien &uuml;ber die Folgen von Schulschlie&szlig;ungen f&uuml;r die Bildung und die Berufschancen von Sch&uuml;lern? Gibt es seri&ouml;se, nicht nur regierungsfinanzierte Studien &uuml;ber das Ansteigen von h&auml;uslicher Gewalt und Selbstmordrate in Zeiten von Kontaktverboten und Hausquarant&auml;ne? W&uuml;rden Gesetzgeber und Regierungen solche wissenschaftlichen Studien &uuml;berhaupt zur Kenntnis nehmen und mit den vorgesehenen Corona-Schutzma&szlig;nahmen abw&auml;gen? Wenn das so sein sollte: Wo bleibt die umfassende Auseinandersetzung mit der Studie von Ioannidis, aus der hervorgeht, dass Lockdowns oder Shutdowns in vielen F&auml;llen wirkungslos sind?[<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] Zudem ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass bei Abw&auml;gungen der Argumente f&uuml;r und gegen Corona-Schutzma&szlig;nahmen das grundrechtlich gesch&uuml;tzte Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung[<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>] einbezogen und hinreichend stark gewichtet wird.[<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>] Das Abstellen auf dieses Prinzip w&uuml;rde niemandem verbieten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Abstand zu achten, Kontakte zu meiden und die eigenen Wohnr&auml;ume m&ouml;glichst selten zu verlassen. Das Abstellen auf dieses Prinzip w&uuml;rde jedoch ausschlie&szlig;en, dass Gesetzgeber und Regierungen selbst in die u.a. durch Art. 13 Abs. 1 GG grundrechtlich besonders gesch&uuml;tzte Privatsph&auml;re, in der sich niemand gegen seinen Willen der Gefahr einer Corona-Infektion aussetzen muss, auf der Grundlage von &sect; 28a Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz reglementierend eingreifen, indem beispielsweise private Feiern mit Personen aus mehreren Haushalten verboten werden.<\/p><p>Jedenfalls gibt es Indizien f&uuml;r die fehlende Legitimit&auml;t der von Regierungen und Gesetzgeber eingef&uuml;hrten Corona-Schutzma&szlig;nahmen: Die Denunziation der Kritiker dieser Ma&szlig;nahmen als Querdenker und Verschw&ouml;rungstheoretiker. Und die mediale Aufbereitung der sogenannten Corona-Pandemie spricht auch nicht gerade f&uuml;r fundierte Analysen und differenzierte Bewertungen. Umst&auml;nde, die allen Diktatoren und autorit&auml;ren Herrschern gelegen kommen, fordern rechtsstaatlich gebundene Gesetzgeber und Regierungen besonders, um pflichtgem&auml;&szlig; und damit ma&szlig;voll zu reagieren. Ob Bundestag, Bundesregierung und Landesregierungen diesen Anforderungen gen&uuml;gten, auch dar&uuml;ber entscheiden in der Bundesrepublik Deutschland die W&auml;hlerinnen und W&auml;hler. Es bleibt nur zu hoffen, dass sie sich dessen bewusst sind.<\/p><p>Titelbild: somemeans \/ Shutterstock<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Grundrechtsbestimmungen gibt es auch in den Landesverfassungen (zum Verh&auml;ltnis der Grundrechte im Grundgesetz siehe Art. 142 GG) und im EU-Recht, dort in der Charta der Grundrechte der Europ&auml;ischen Union (zum Verh&auml;ltnis der Grundrechte im GG siehe Art. 51 EuGRCh). Daneben gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Europ&auml;ische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Grundrechtsgleiche (andere Bezeichnung: grundrechts&auml;hnliche) Rechte sind nicht etwa Grundrechte zweiter Wahl, sondern werden nur deshalb anders bezeichnet, weil die Bestimmungen nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, dem Grundrechtsteil, enthalten sind.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Nach dem Wortlaut der Artt. 1 ff. GG sind Grundrechte f&uuml;r die Deutschen (z.B. Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) und Grundrechte f&uuml;r alle Menschen (z.B. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) zu unterscheiden. Diese Unterscheidung gilt nicht mehr f&uuml;r deutsche Staatsangeh&ouml;rige und andere EU-B&uuml;rger, die im Ergebnis den gleichen Grundrechtschutz genie&szlig;en.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Typisch f&uuml;r eine obrigkeitsstaatliche Sichtweise die Ausf&uuml;hrungen des neuen Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Prof. Dr. Stephan Harbarth zu den Problemen der Bundesregierung bei der Bew&auml;ltigung der sog. Corona-Pandemie: <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/covid-19-verfassungsgerichts-praesident-harbarth-verteidigt.1939.de.html?drn:news_id=1244281\">deutschlandfunk.de\/covid-19-verfassungsgerichts-praesident-harbarth-verteidigt.1939.de.html?drn:news_id=1244281<\/a>&nbsp;(09.04.2021)<br>\nTypisch f&uuml;r eine obrigkeitsstaatliche Sichtweise ist auch die Meinung des BVerfG und einiger Verwaltungsgerichte, die den Gesetzgebern und Regierungen eine zeitlich befristete Befreiung von verfassungsrechtlichen Bindungen zugestehen wollten: OVG M&uuml;nster, Beschluss vom 06. April 2020 &ndash; 13 B 398\/20.NE -, Rn. 65 ff. u.a. unter Berufung auf OVG M&uuml;nster, Urteil vom 5. Juli 2013 &ndash; 5 A 607\/11 juris, Rn. 97 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 2004 &ndash; 1 S 2801\/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 8. November 2012 &ndash; 1 BvR 22\/12 -, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 &ndash; 1 WB 28.17 -, Rn. 35.<br>\n&Uuml;bergangsfristen f&uuml;r die Einf&uuml;hrung verfassungsgem&auml;&szlig;er Regelungen sind nur dann rechtsstaatlich zu rechtfertigen, wenn sie zeitlich knapp und pr&auml;zise bemessen sind und wenn ohne Fortgeltung des verfassungswidrigen Rechts ein noch sehr viel weniger haltbarer Zustand entstehen w&uuml;rde.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Typisch f&uuml;r eine rechtsstaatliche Sichtweise der Grundrechte der ehemalige Pr&auml;sident des BVerfG, Hans-J&uuml;rgen Papier, der in einem Interview mit der Zeitung Die Welt gesagt haben soll: &bdquo;Von wem auch immer: Darin kommt die irrige Vorstellung zum Ausdruck, dass Freiheiten den Menschen gewisserma&szlig;en vom Staat gew&auml;hrt werden, &hellip; Nein, es ist umgekehrt! Die Grundrechte sind als unverletzliche und unver&auml;u&szlig;erliche Menschenrechte des Einzelnen verb&uuml;rgt. Sie k&ouml;nnen zwar eingeschr&auml;nkt werden, aus Gr&uuml;nden des Gemeinwohls durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Aber es handelt sich nicht um eine einseitige Gew&auml;hrung des Staates, die man mehr oder weniger beliebig entziehen und neu vergeben kann.&ldquo;<br>\nSiehe dazu: <a href=\"https:\/\/www.tichyseinblick.de\/daili-es-sentials\/ex-verfassungsrichter-attestiert-merkel-irrige-vorstellung-ueber-die-werteordnung-des-staates\/\">tichyseinblick.de\/daili-es-sentials\/ex-verfassungsrichter-attestiert-merkel-irrige-vorstellung-ueber-die-werteordnung-des-staates\/<\/a> (17.04.2021)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Das Verfassungsgericht des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht, siehe dazu Artt. 93, 94 GG. B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger k&ouml;nnen das BVerfG mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG anrufen und eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen, wenn sie zuvor mit ihrer Klage vor den Gerichten bis zur letzten Instanz erfolglos blieben, siehe dazu &sect;&sect; 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG (Gesetz &uuml;ber das Bundesverfassungsgericht).<br>\nZu einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und Corona-Schutzverordnungen von Brandenburg und Berlin siehe: <a href=\"https:\/\/netzwerkkrista.de\/2020\/12\/31\/verfassungsbeschwerde-dr-schleiter\/\">netzwerkkrista.de\/2020\/12\/31\/verfassungsbeschwerde-dr-schleiter\/<\/a> (17.04.2021)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Die Landtage hei&szlig;en in Hamburg und Bremen B&uuml;rgerschaft, in Berlin Abgeordnetenhaus.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Siehe zum Parlamentsvorbehalt als Voraussetzung f&uuml;r gesetzlich vorgesehene Corona-Schutzma&szlig;nahmen das Interview der NZZ mit dem fr&uuml;heren Pr&auml;sidenten des BVerfG, Hans-J&uuml;rgen Papier:<br>\n<a href=\"https:\/\/www.nzz.ch\/international\/hans-juergen-papier-warnt-vor-aushoehlung-der-grundrechte-ld.1582544\">nzz.ch\/international\/hans-juergen-papier-warnt-vor-aushoehlung-der-grundrechte-ld.1582544<\/a> (17.04.2021)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Formelle Gesetze sind Gesetze der Gesetzgeber (Parlamente, Legislative). Der Gegenbegriff: Materielle Gesetze. Materielle Gesetze sind alle abstrakt-generellen Regelungen: Eine Vielzahl von Sachverhalten wird f&uuml;r eine unbestimmte Zahl von Personen geregelt. Zu den materiellen Gesetzen geh&ouml;ren die formellen Gesetze und die Rechtsverordnungen (siehe Art. 80 GG).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] Im Folgenden wird nur auf die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit von Gesetzen eingegangen. Rechtsstaatlichkeit erfordert allerdings Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit auf allen Ebenen staatlichen Handelns. Das bedeutet im Zusammenhang mit staatlichen Corona-Schutzma&szlig;nahmen: Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig m&uuml;ssen nicht nur die Regelungen im Infektionsschutzgesetz sein, verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig m&uuml;ssen auch die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Corona-Schutzverordnungen sein und die auf der Grundlage dieser Rechtsverordnungen erlassenen Allgemeinverf&uuml;gungen und Bescheide.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] Das Grundgesetz verteilt die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Gesetze auf Bund (Bundestag, Bundesrat) und L&auml;nder. Zu unterscheiden sind ausschlie&szlig;liche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 GG), konkurrierende Gesetzgebung von Bund und L&auml;ndern (Artt. 74, 72 GG) und ausschlie&szlig;liche Gesetzgebung der L&auml;nder (Artt. 70, 71 GG). Daneben gibt es noch eine Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit des Bundes kraft Natur der Sache und kraft Sachzusammenhangs. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Siehe zur Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit n&auml;chtlicher Ausgangssperren eine neue Entscheidung des OVG L&uuml;neburg: <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/panorama\/justiz-lueneburg-ovg-bestaetigt-ausgangsbeschraenkungen-nicht-rechtens-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210406-99-105636\">sueddeutsche.de\/panorama\/justiz-lueneburg-ovg-bestaetigt-ausgangsbeschraenkungen-nicht-rechtens-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-210406-99-105636<\/a> (17.04.2021).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] Man stelle sich zwei Landkreise mit je 100.000 Einwohnern vor.<br>\nIn dem nach &sect; 28a Abs. 3 S. 3 Infektionsschutzgesetz ma&szlig;geblichen Zeitraum von einer Woche werden im Landkreis A 10.000 Einwohner getestet. 800 Einwohner werden positiv getestet. Das Gesundheitsamt meldet dem Robert-Koch-Institut folglich 800 neue Infektionsf&auml;lle.<br>\nIn dem nach &sect; 28a Abs. 3 S. 3 Infektionsschutzgesetz ma&szlig;geblichen Zeitraum von einer Woche werden im Landkreis B 1.000 Einwohner getestet. 80 Einwohner werden positiv getestet. Das Gesundheitsamt meldet dem Robert-Koch-Institut 80 neue Infektionsf&auml;lle.<br>\nDas Verh&auml;ltnis der positiv Getesteten zur Gesamtzahl der Getesteten ist in beiden Landkreisen gleich, die Inzidenzwerte unterscheiden sich aber erheblich mit entsprechenden Folgen f&uuml;r die jeweiligen Einwohner.<br>\nDer Einwand, die h&ouml;here Zahl von Tests sei medizinisch indiziert, bei h&ouml;heren Testzahlen sei deshalb auch von h&ouml;heren Infektionsgefahren auszugehen, ist rein spekulativ.<br>\n&Uuml;berdies wird bei der Berechnung der Inzidenzwerte im Robert-Koch-Institut nicht ber&uuml;cksichtigt, dass es in statistisch erheblicher Weise auch falsch positiv Getestete gibt.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Zu solchen Umst&auml;nden geh&ouml;ren beispielsweise die in &sect; 28a Abs. 3 S. 4 ff. Infektionsschutzgesetz festgelegten Schwellenwerte als Ausl&ouml;ser f&uuml;r bestimmte Corona-Schutzma&szlig;nahmen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] Solche &uuml;ber mathematische Kalk&uuml;le korrigierten Zahlen sind uns gel&auml;ufig. Ein Beispiel: &bdquo;saisonbereinigte&ldquo; Arbeitslosenzahlen. Solche Zahlen werden im &Uuml;brigen auch dadurch sch&ouml;ngerechnet, dass Arbeitslose in teilweise v&ouml;llig sinnlose Fortbildungsma&szlig;nahmen gezwungen werden. Die Arbeitslosen fallen dann f&uuml;r die Zeit der Fortbildung aus der Arbeitslosenstatistik heraus. Noch ein Beispiel f&uuml;r den Wahrheitswert statistischer Zahlen: Die durchschnittliche Tiefe aller Gew&auml;sser in Nordrhein-Westfalen liegt unter einem Meter. Daraus k&ouml;nnte statistisch gefolgert werden, dass erwachsene Menschen in Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen nicht ertrinken k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Pflicht f&uuml;r Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler, in der Schule einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, siehe eine neue Entscheidung des Familiengerichts Weimar: <a href=\"https:\/\/2020news.de\/sensationsurteil-aus-weimar-keine-masken-kein-abstand-keine-tests-mehr-fuer-schueler\/\">2020news.de\/sensationsurteil-aus-weimar-keine-masken-kein-abstand-keine-tests-mehr-fuer-schueler\/<\/a> (17.04.2021)<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] Diejenigen, die auf angeblich erfolgreiche Lockdowns oder Shutdowns in Neuseeland und Australien setzen, verkennen u.a. die Insellage dieser Staaten, ihre geringe Bev&ouml;lkerungsdichte und die jeweils andere Jahreszeit, in der es dort zu Lockdowns oder Shutdowns kam. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] Das Recht auf Selbstbestimmung bildet den Kern des grundrechtlich gesch&uuml;tzten Pers&ouml;nlichkeitsrechts, das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gew&auml;hrleistet ist.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] Der Gesetzgeber kommt aus guten Gr&uuml;nden nicht auf die Idee, das Rauchen zu verbieten, obwohl es letztlich zum Tod vieler Menschen f&uuml;hrt. Denn es obliegt jedem vollj&auml;hrigen Menschen selbst zu entscheiden, ob der Vorteil eines besonderen Genusses den Nachteil eines m&ouml;glicherweise fr&uuml;heren Todes &uuml;berwiegt.<br>\nDer Einwand, der Raucher rauche nur f&uuml;r sich, gef&auml;hrde also nur sich, w&auml;hrend ein Corona-Infizierter auch andere anstecken k&ouml;nne und somit nicht nur sein Leben gef&auml;hrde, liegt neben der Sache: Denn jeder, der in einem geschlossenen Raum raucht, greift damit auch die Gesundheit der im Raum anwesenden Nichtraucher an. Das ist l&auml;ngst gesicherte medizinische Erkenntnis und Grund daf&uuml;r, dass Bundesl&auml;nder in Nichtraucher-Schutzgesetzen oder Passivraucher-Schutzgesetzen das Rauchen in Gastst&auml;tten verboten haben, wenn es keine abgesonderten R&auml;ume f&uuml;r Raucher gibt.<br>\nDer Einwand liegt nahe, dass hier der Gesetzgeber doch auch Freiheitseinschr&auml;nkungen vornehme, n&auml;mlich die Freiheit der Raucher, in Gastst&auml;tten rauchen zu d&uuml;rfen, beschr&auml;nke. Das ist richtig. Verkannt wird aber, dass diese Entscheidung des Gesetzgebers wohlbegr&uuml;ndet ist, weil sie auf einer nachvollziehbaren Abw&auml;gung der grundrechtlich gesch&uuml;tzten Interessen beruht: Die Raucher m&uuml;ssen infolge der Nichtraucher-Schutzgesetze nur eine relativ geringe Einschr&auml;nkung ihrer Freiheit hinnehmen (zeitlich und r&auml;umlich beschr&auml;nkt). Kein Raucher wird gehindert, vor die T&uuml;r zu gehen, um zu rauchen. Dagegen gef&auml;hrdet das unfreiwillige Mitrauchen der Nichtraucher in geschlossenen R&auml;umen die Gesundheit der Nichtraucher erheblich. Unter diesen Umst&auml;nden (Gastst&auml;tte, nur ein geschlossener Raum) haben deshalb die Interessen der Nichtraucher st&auml;rkeres Gewicht. Gibt es entsprechende Abw&auml;gungen bei Einf&uuml;hrung der Corona-Schutzma&szlig;nahmen? Das bleibt die Frage.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit &uuml;ber einem Jahr ist die sogenannte Corona-Pandemie das zentrale Thema in allen Medien. In der Auseinandersetzung mit den staatlichen Schutzma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung der Corona-Pandemie berufen sich Kritiker immer wieder auf ihre Grundrechte. Zu h&ouml;ren und zu lesen ist, die Grundrechte seien infolge der staatlichen Schutzma&szlig;nahmen au&szlig;er Kraft gesetzt, aufgehoben, verletzt, eingeschr&auml;nkt. 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