{"id":72732,"date":"2021-05-25T09:07:52","date_gmt":"2021-05-25T07:07:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=72732"},"modified":"2021-05-26T07:31:08","modified_gmt":"2021-05-26T05:31:08","slug":"verdacht-auf-verfassungsbruch-ausgerechnet-im-50-jubilaeumsjahr-wird-das-bafoeg-nach-karlsruhe-geschickt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=72732","title":{"rendered":"Verdacht auf Verfassungsbruch. Ausgerechnet im 50. Jubil\u00e4umsjahr wird das BAf\u00f6G nach Karlsruhe geschickt."},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht h&auml;lt das Verfahren zur Bemessung der Leistungen der Bundesausbildungsf&ouml;rderung f&uuml;r grundgesetzwidrig. Die Festsetzung erfolge intransparent und versto&szlig;e gegen verfassungsrechtliche Anforderungen eines chancengleichen Zugangs zu den Hochschulen unabh&auml;ngig von den Besitzverh&auml;ltnissen der Eltern, hei&szlig;t es laut Beschluss vom vergangenen Donnerstag. Der Verweis zum Bundesverfassungsgericht ist eine Ohrfeige f&uuml;r Bildungsministerin Karliczek, die den Niedergang der Sozialleistung mit ihrer k&uuml;mmerlichen 2019er-Reform noch beschleunigt hat. Von der gro&szlig;en Errungenschaft der Willy-Brandt-&Auml;ra ist ein halbes Jahrhundert sp&auml;ter kaum noch etwas &uuml;brig. Von <strong>Ralf Wurzbacher<\/strong>.<\/p><p><em>Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verf&uuml;gbar.<\/em><br>\n<!--more--><br>\n<\/p><div class=\"powerpress_player\" id=\"powerpress_player_8782\"><!--[if lt IE 9]><script>document.createElement('audio');<\/script><![endif]-->\n<audio class=\"wp-audio-shortcode\" id=\"audio-72732-1\" preload=\"none\" style=\"width: 100%;\" controls=\"controls\"><source type=\"audio\/mpeg\" src=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3?_=1\"><\/source><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3\">https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3<\/a><\/audio><\/div><p class=\"powerpress_links powerpress_links_mp3\">Podcast: <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_pinw\" target=\"_blank\" title=\"Play in new window\" onclick=\"return powerpress_pinw('https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?powerpress_pinw=72732-podcast');\" rel=\"nofollow\">Play in new window<\/a> | <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/podcast\/210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3\" class=\"powerpress_link_d\" title=\"Download\" rel=\"nofollow\" download=\"210525_Ausgerechnet_im_50_Jubilaeumsjahr_das_BAfoeG_nach_Karlsruhe_NDS.mp3\">Download<\/a><\/p><p>Stell Dir vor, das Bundesausbildungsf&ouml;rderungsgesetz (BAf&ouml;G) wird 50 Jahre alt und das h&ouml;chste deutsche Gericht erkl&auml;rt es f&uuml;r verfassungswidrig. Nicht auszudenken? Aber Hallo! Wobei die M&uuml;hlen der Justiz daf&uuml;r schon zwei, drei G&auml;nge zulegen m&uuml;ssten. Am Donnerstag der Vorwoche verwies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Fall einer Kl&auml;gerin zur Pr&uuml;fung nach Karlsruhe, dessen Ausgang das Zeug zu einem sozialpolitischen Skandal haben k&ouml;nnte. Dann n&auml;mlich, wenn sich herausstellen sollte, dass die staatliche Ausbildungsf&ouml;rderung seit Jahren und Jahrzehnten in H&ouml;he und Reichweite hinter den realen Erfordernissen zur&uuml;ckbleibt. Nach &Uuml;berzeugung der Leipziger Richter spricht daf&uuml;r ziemlich viel: Nach ihrem Urteil erfolgt die Festsetzung der BAf&ouml;G-S&auml;tze beliebig, ohne die n&ouml;tige Transparenz und mit einem starken Hang zur H&auml;ngepartie. <\/p><p>Geklagt hatte eine fr&uuml;here Psychologiestudentin aus Osnabr&uuml;ck. Sie erhielt im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 &ndash; wohnhaft bei ihren Eltern und unter unter Anrechnung des elterlichen Einkommens &ndash; Zuwendungen in H&ouml;he von zun&auml;chst 176 Euro und sp&auml;ter 249 Euro monatlich. Seinerzeit belief sich der ihren Anspr&uuml;chen zugrundeliegende sogenannte Grundbedarf auf 373 Euro. Die entsprechenden Bescheide griff sie jedoch mit der Begr&uuml;ndung an, die F&ouml;rderung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Die beiden Vorinstanzen widersprachen jeweils ihrem Antrag. Zuletzt entschied im November 2018 das <a href=\"http:\/\/www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de\/jportal\/portal\/page\/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180003916&amp;st=ent&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint\">Oberverwaltungsgericht (OVG) L&uuml;neburg<\/a>, der Gesetzgeber habe &bdquo;bei der Festlegung des monatlichen Bedarfs f&uuml;r Auszubildende in H&ouml;heren Fachschulen, Akademien und Hochschulen auf 373 Euro die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen beachtet&ldquo;. Ohnedies gebe &bdquo;das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums (&hellip;) dem Einzelnen keinen Anspruch auf individuelle Leistungen zur F&ouml;rderung&ldquo; einer akademischen Ausbildung.<\/p><p><strong>Weniger als Existenzminimum <\/strong><\/p><p>Dieser Auffassung widerspricht das BVerwG in aller Deutlichkeit. &bdquo;Nach &Uuml;berzeugung&ldquo; der Richter sei die Festlegung &bdquo;im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten nicht vereinbar&ldquo;. Allerdings bel&auml;sst es ihr <a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/de\/pm\/2021\/31\">Entscheid<\/a> nicht bei einer Beanstandung des damals geltenden Grundbedarfs. Vielmehr geht es dem Gericht um Grunds&auml;tzliches: So ergebe sich aus dem Grundgesetz die Pflicht des Staates, Kindern einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten unabh&auml;ngig von den Besitzverh&auml;ltnissen der Eltern zu erm&ouml;glichen. Dieser sei so zu gestalten, &bdquo;dass soziale Gegens&auml;tze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchl&auml;ssigkeit gew&auml;hrleistet wird&ldquo;. <\/p><p>Wurden Sch&uuml;ler und Studierende demnach von Staats wegen systematisch unter Wert verkauft? Daf&uuml;r spricht so manches: Zieht man als Vergleichsgr&ouml;&szlig;e die Leistungen zur &bdquo;Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende&ldquo; nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV) heran, offenbaren sich erhebliche &bdquo;Ungleichheiten&ldquo;. Der Hartz-IV-Regelsatz bel&auml;uft sich aktuell auf 446 Euro, w&auml;hrend der Grundbedarf beim BAf&ouml;G 427 Euro betr&auml;gt. Mit Zuschl&auml;gen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Wohnpauschale stehen alleinstehenden Studierenden nach der 2019 in Kraft getretenen 26. BAf&ouml;G-Novelle maximal 861 Euro zu. Eine Benachteiligung ergibt sich insbesondere aus dem starren Wohnzuschuss, der bei 325 liegt. F&uuml;r einen Platz in einem &ouml;ffentlichen Studentenwohnheim gen&uuml;gt das Geld durchaus. Auf dem freien Wohnungsmarkt, insbesondere in Gro&szlig;st&auml;dten und Ballungsgebieten, reicht das aber bei weitem nicht. In M&uuml;nchen zum Beispiel werden im Schnitt 650 Euro f&uuml;r ein unm&ouml;bliertes WG-Zimmer f&auml;llig. Ein BAf&ouml;G-Bezieher muss also mithin 300 Euro und mehr aus seinem Grundbedarf abzweigen, um &uuml;berhaupt eine Bleibe zu haben. Die Hartz-IV-Zuschl&auml;ge f&uuml;r Unterkunft und Heizkosten orientieren sich dagegen am &ouml;rtlichen Mietspiegel und werden im Fall der &bdquo;Angemessenheit&ldquo; komplett &uuml;bernommen.  <\/p><p><strong>Hartz-IV-Niveau f&uuml;r Studierende?<\/strong><\/p><p>&bdquo;Da inzwischen auch das Wohngeld j&auml;hrlich dynamisiert wird, d&uuml;rfte das BAf&ouml;G die letzte bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngige Sozialleistung sein, bei der keine automatische Dynamisierung erfolgt&ldquo;, gab der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Schaller gegen&uuml;ber den NachDenkSeiten zu bedenken. Schaller, der die Kl&auml;gerin in dem Verfahren vertritt, h&auml;lt es f&uuml;r offen, ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der Frage der Bemessung eine Orientierung an den Hartz-IV-Bestimmungen auf Basis des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) einfordern wird. Wenn nicht von Karlsruhe, m&uuml;sse die Frage &bdquo;in jedem Fall aber vom Gesetzgeber zu beantworten sein&ldquo;. Die Bundesverwaltungsrichter selbst verneinten im konkreten Fall zwar einen Versto&szlig; gegen das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums, sehen aber sehr wohl die Gew&auml;hrleistung eines &bdquo;ausbildungsbezogenen Existenzminimums&ldquo; verletzt.  <\/p><p>Laut Schaller k&ouml;nnte daher auch in Betracht kommen, dass Karlsruhe eine spezifische Ermittlung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums verf&uuml;gen wird. Vom Prinzip her ist eine derartige Sonderbehandlung bestimmter Bev&ouml;lkerungsgruppen zul&auml;ssig. Und am Beispiel des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zeigt sich, wie die Politik bestimmte Bedarfe nach dem RBEG herausrechnet. Allerdings bewegt sich der Gesetzgeber nicht im luftleeren Raum, wozu das BVerwG mit Blick auf die BAf&ouml;G-Leistungen festhielt: <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;Obgleich dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine den Mindestanforderungen gerecht werdende F&ouml;rderung verfassungsrechtlich geboten, die verhindert, dass das tats&auml;chliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p><strong>Willk&uuml;rliche Bedarfsermittlung<\/strong><\/p><p>Ob die seit der j&uuml;ngsten BAf&ouml;G-Reform bewilligten F&ouml;rderbetr&auml;ge den Erfordernissen gerecht werden, lie&szlig;en die Leipziger Richter offen. Tats&auml;chlich ist ihnen eine solche Einsch&auml;tzung nach Lage der Dinge auch gar nicht m&ouml;glich, weil, wie sie monierten, die politisch Verantwortlichen bei der Festsetzung der S&auml;tze nicht mit offenen Karten spielen. Formal erfolgt die Bedarfsermittlung auf der Grundlage der &bdquo;Sozialerhebung zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland&ldquo;, einer gro&szlig;en, turnusm&auml;&szlig;ig alle vier Jahre in Verantwortung des Deutschen Studentenwerks (DSW) durchgef&uuml;hrten Studierendenbefragung. W&auml;hrend die Vorinstanzen dieses Vorgehen noch als &bdquo;ausreichend&ldquo; bewertet hatten, gelangt das BVerwG zu einem anderen Schluss:  <\/p><blockquote><p>\n&bdquo;Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Pr&uuml;fung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Pr&uuml;fung h&auml;lt der streitige Bedarfssatz nicht stand.&ldquo;\n<\/p><\/blockquote><p>So lasse sich nicht einmal erkennen, zu welchen Teilen der Grundbedarfssatz die Ausbildungskosten und zu welchen den Lebensunterhalt abdecken soll. Wie Rechtsanwalt Schaller in einer <a href=\"http:\/\/www.recht-auf-studienplatz.de\/bverwg-5-C-11-18.html\">Auswertung<\/a> zum Urteil ausf&uuml;hrt, w&uuml;rden im Rahmen DSW-Sozialerhebung verschiedene Bedarfspositionen &bdquo;systematisch&ldquo; nicht erfragt. Dies betreffe f&uuml;r das Jahr 2015 &bdquo;mindestens&ldquo; vier Posten: 2,34 Euro Wohnungsinstandhaltung, 30,24 Euro Einrichtungsgegenst&auml;nde f&uuml;r den Haushalt, 1,53 Euro Bildungswesen (z. B. VHS- und Sprachkurse), 29,23 Euro andere Waren und Dienstleistungen. Das allein sind mehr als 63 Euro, die Sch&uuml;lern und Studierenden vor sechs Jahren verglichen mit Hartz-IV-Empf&auml;ngern per se vorenthalten wurden. Wobei schon f&uuml;r Letztere gilt, dass das ihnen zugestandene Existenzminimum weit davon entfernt ist, ein Leben in W&uuml;rde und bei angemessener gesellschaftlicher Teilhabe zu erm&ouml;glichen. <\/p><p><strong>H&auml;ngepartie<\/strong><\/p><p>Aber wenigstens erfolgen im SGB-II die Regelsatz&auml;nderungen regelm&auml;&szlig;ig und verl&auml;sslich im Jahresrhythmus und mindestens unter Ber&uuml;cksichtigung der Inflationsrate. F&uuml;r die Bundesausbildungsf&ouml;rderung gilt das nicht, wie auch die Leipziger Richter feststellten. Es fehle &bdquo;an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs&ldquo;. Eigentlich ist die Bundesregierung angehalten, die Bedarfss&auml;tze und Elternfreibetr&auml;ge alle zwei Jahre per &bdquo;BAf&ouml;G-Bericht&ldquo; zu &uuml;berpr&uuml;fen und gegebenenfalls anzupassen. In der Praxis herrscht seit zwei Jahrzehnten jedoch die gro&szlig;e Willk&uuml;r.  In die 2000er Jahre fallen allein zwei Sechs-Jahres-Phasen, in denen die F&ouml;rdersummen komplett eingefroren waren &ndash; von 2002 bis 2008 sowie zwischen 2010 und 2016. F&uuml;r ihre j&uuml;ngste Novelle nahm sich die Gro&szlig;e Koalition drei Jahre Zeit und mit dem n&auml;chsten Anlauf ist fr&uuml;hestens im n&auml;chsten Jahr zu rechnen. <\/p><p>Am Fall der Kl&auml;gerin l&auml;sst sich ersehen, wie weit die Gesetzgebung den Notwendigkeiten mithin hinterherhinkt. &bdquo;Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde&ldquo;, hei&szlig;t es im Gerichtsbeschluss. Reichlich &bdquo;veraltet&ldquo; erscheint so auch die seit August 2019 wirksame BAf&ouml;G-Novelle. Die damit veranschlagten Bedarfss&auml;tze und Elternfreibetr&auml;ge wurden auf Grundlage der 21. Sozialerhebung ermittelt, die auf empirischen Daten aus dem Jahr 2016 gr&uuml;ndet. Damals beliefen sich die Ausgaben eines ledigen und allein wohnenden &bdquo;Normalstudenten&ldquo; im Schnitt auf 819 Euro. Dagegen betrug der BAf&ouml;G-H&ouml;chstsatz blo&szlig; 735 Euro. Mit der Reform wurde der Betrag schrittweise auf aktuell 861 Euro aufgestockt. <\/p><p>Man kann sicher sein, dass auch das in Normalzeiten nicht ausreicht (in der Corona-Krise vielleicht schon). Nach Berechnungen des DSW h&auml;tte allein der Grundbedarf statt der festgesetzten 427 Euro &bdquo;mindestens zwischen 500 und 550 Euro betragen m&uuml;ssen&ldquo;, bemerkte Generalsekret&auml;r Achim Meyer auf der Heyde im Gespr&auml;ch mit den NachDenkSeiten. Wegen der Pandemie ist &uuml;berdies die eigentlich f&uuml;r 2020 geplante und neu konzipierte &bdquo;<a href=\"https:\/\/www.bafoeg-rechner.de\/Hintergrund\/art-2508-sozialerhebung-wird-teil-von-efa.php\">Studierendenbefragung in Deutschland<\/a>&ldquo;, eine Fortentwicklung der Sozialerhebung, auf dieses Jahr verschoben worden. Die Ergebnisse werden fr&uuml;hestens 2022 vorliegen und ohne diese wird mit gro&szlig;er Sicherheit keine BAf&ouml;G-Nachbesserung in Angriff genommen. Dazu werden nach Auskunft von Anwalt Schaller die Defizite der alten Erhebung mit der neuen fortgeschrieben, so dass &bdquo;erneut eine systematische Untererfassung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse erfolgt&ldquo;.   <\/p><p><strong>System heruntergewirtschaftet<\/strong><\/p><p>Die Zeitspielerei und das gezielte Kleinrechnen von Anspr&uuml;chen haben <a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=51014\">tiefe Spuren<\/a> hinterlassen. F&uuml;nf Jahrzehnte nach seiner Einf&uuml;hrung durch die sozial-liberale Koalition unter Willy Brandt ist das BAf&ouml;G nur noch ein billiger Abklatsch seiner gro&szlig;en alten Zeit. 1972 bezogen &uuml;ber 44 Prozent aller Hochsch&uuml;ler in Deutschland entsprechende Hilfen. Wer den Vollzuschuss bekam, konnte daraus tats&auml;chlich seinen Lebensunterhalt bestreiten und musste sp&auml;ter keinen Pfennig zur&uuml;ckerstatten. Heute profitieren weniger als zw&ouml;lf Prozent der Studierenden von einer F&ouml;rderung und f&uuml;r die allermeisten ist das Geld nur eine zweite Einnahmequelle neben dem Studentenjob. Und mit dem Einstieg in den Beruf muss die H&auml;lfte der Bez&uuml;ge zur&uuml;ckgezahlt werden. <\/p><p>Zugesetzt hat der Sozialleistung vor allem die inzwischen 16-j&auml;hrige CDU-Regentschaft im Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung (BMBF). Annette Schavan, Johanna Wanka und die amtierende Bundesbildungsministerin Anja Karliczek haben den Raubbau am BAf&ouml;G zugunsten eines Drei-S&auml;ulen-Modells der Studienfinanzierung &ndash; BAf&ouml;G, Studienkredite, Stipendien &ndash; rabiat vorangetrieben. Gem&auml;&szlig;  21. DSW-Sozialerhebung erhielten im Jahr 2016 Angeh&ouml;rige der Herkunftsgruppe &bdquo;niedrig&ldquo; nur zu 27 Prozent staatliche Unterst&uuml;tzung, im Jahr 2012 waren es noch 40 Prozent. Dabei stellten 37 Prozent der jungen Menschen mit einkommensschwachen Eltern deshalb keinen BAf&ouml;G-Antrag, weil sie nicht auf einem Schuldenberg ins Berufsleben starten wollen. Erwiesenerma&szlig;en schreckt dies gerade Menschen aus &auml;rmeren Schichten davon ab, die staatliche Hilfe zu beanspruchen. Das alles zeigt: An der gro&szlig;en Mehrheit derer, f&uuml;r die das BAf&ouml;G eigentlich bestimmt sein sollte, geht die F&ouml;rderung heute vorbei. <\/p><p><strong>Lust auf mehr<\/strong><\/p><p>Daran &auml;ndern auch die Lobges&auml;nge nichts, die Karliczek dieser Tage zum 50-j&auml;hrigen Bestehen des BAf&ouml;G anstimmt. Mit ihrem Wirken ist das Instrument am vorl&auml;ufigen Tiefpunkt seiner einst ruhmreichen Historie angelangt. Dass die Pr&uuml;fung der Verfassungsm&auml;&szlig;ig- oder -widrigkeit des Bedarfssatzes ausgerechnet im Jubil&auml;umsjahr angeordnet wird, entbehrt dabei nicht einer gewissen Ironie. Wenngleich eine Entscheidung in diesem Jahr wohl kaum anstehen wird. Abzuwarten bleibt auch, ob die politisch Verantwortlichen oder die, die es nach der Bundestagswahl werden wollen, den drohenden h&ouml;chstrichterlichen Verriss schon vorweg zum Anlass nehmen, eine echte BAf&ouml;G-Reform auf den Weg zu bringen: mit deutlich aufgebesserten Bedarfss&auml;tzen und Freibetr&auml;gen, dem Wegfall von Altersgrenzen, l&auml;ngerer Anspruchsberechtigung &uuml;ber die Regelstudienzeit hinaus, flexibleren Regelungen f&uuml;r Studierende mit Kindern oder im Zweit- oder Teilzeitstudium und einiges mehr an Erleichterungen.<\/p><p>Bei Studierenden- und Bildungsverb&auml;nden machte das Urteil auf jeden Fall Lust auf mehr. Die &Uuml;berweisung des Vorgangs zum obersten deutschen Gericht sei &bdquo;Wasser auf unsere M&uuml;hlen&ldquo;, &auml;u&szlig;erte sich Meyer auf der Heyde vom DSW. Gegen&uuml;ber den NachDenkSeiten befand er: &bdquo;Seit Jahren fordern wir die Bundesregierung auf, den Bedarfssatz der Studierenden empirisch sauber festzustellen und nicht einfach fortzuschreiben.&ldquo; Carlotta K&uuml;hnemann vom freien &bdquo;zusammenschluss von student*innenschaften&ldquo; (fzs) bekr&auml;ftigte: &bdquo;Der BAf&ouml;G-Satz muss die Existenz sichern. Denn was bringt eine Ausbildungsf&ouml;rderung, die nicht ausreicht, um alle Ausgaben w&auml;hrend eines Studiums zu decken?&ldquo; Es sei &bdquo;eine Zumutung, dass wir Studierende weniger Leistungen bekommen, als nach dem Grundgesetz geltenden Existenzminimum &uuml;blich&ldquo;, beklagte ihr Vorstandskollege Jonathan Dreusch per <a href=\"https:\/\/www.fzs.de\/2021\/05\/21\/pm-bafog-bverwg\/\">Pressemitteilung<\/a>. Insofern sei das &bdquo;Versagen der Bundesregierung gerichtlich best&auml;tigt&ldquo;. <\/p><p>Titelbild: FabrikaSimf\/shutterstock.com<\/p><p><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/vg05.met.vgwort.de\/na\/7732d62d8b00425882a8a3075274abdc\" alt=\"\" title=\"\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht h&auml;lt das Verfahren zur Bemessung der Leistungen der Bundesausbildungsf&ouml;rderung f&uuml;r grundgesetzwidrig. Die Festsetzung erfolge intransparent und versto&szlig;e gegen verfassungsrechtliche Anforderungen eines chancengleichen Zugangs zu den Hochschulen unabh&auml;ngig von den Besitzverh&auml;ltnissen der Eltern, hei&szlig;t es laut Beschluss vom vergangenen Donnerstag. 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