{"id":73985,"date":"2021-07-05T10:30:52","date_gmt":"2021-07-05T08:30:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=73985"},"modified":"2021-07-05T11:44:21","modified_gmt":"2021-07-05T09:44:21","slug":"das-grundrecht-auf-leben-und-koerperliche-unversehrtheit-als-grundrecht-auf-schutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=73985","title":{"rendered":"Das Grundrecht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit als Grundrecht auf Schutz"},"content":{"rendered":"<p>Das Grundrecht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit spielt in der Corona-Debatte eine wichtige Rolle. Zentrale Fragen, die sich dazu stellen, lauten: Ist das betreffende Grundrecht nur ein Recht gegen den Staat auf Unterlassen von T&ouml;tungen oder K&ouml;rperverletzungen? Oder ist es dar&uuml;ber hinaus auch ein Leistungsrecht, konkret ein Recht auf staatlichen Schutz des Lebens und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit? Anmerkungen zur Diskussion &uuml;ber die Corona-Schutzimpfungen. Von <b>Hans-Christoph Loebel<\/b>.<br>\n<!--more--><\/p><ol>\n<li>\n<b>Einleitung <\/b>\n<p>In den Diskussionen &uuml;ber die Corona-Schutzimpfungen berufen sich Bef&uuml;rworter wie Kritiker auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Grundrecht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit.[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>] Die Kritiker meinen, mit den Corona-Schutzimpfungen greife der Staat in ihr Grundrecht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit ein. Es bestehe zwar keine Impfpflicht, B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger seien aber nicht wirklich frei, Impfungen abzulehnen, weil ohne vollst&auml;ndige Corona-Schutzimpfung einzelne Freiheiten nicht ungehindert wahrgenommen werden d&uuml;rften. Die Bef&uuml;rworter meinen demgegen&uuml;ber, der Staat erf&uuml;lle gerade mit dem Angebot von Corona-Schutzimpfungen seine aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgende Pflicht zum Schutz von Leben und k&ouml;rperlicher Unversehrtheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. Dieses Argument der Bef&uuml;rworter soll im Folgenden genauer gepr&uuml;ft werden. <\/p>\n<p>Zun&auml;chst wird ausgef&uuml;hrt, dass Grundrechte aus Sicht der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Abwehrrechte (<b>Rechte<\/b> gegen den Staat, <b>etwas zu<\/b> <b>unterlassen<\/b>) oder Leistungsrechte (<b>Rechte<\/b> gegen den Staat, <b>etwas zu<\/b> <b>tun<\/b>) sein k&ouml;nnen (2. Kapitel). Rechte auf Schutz geh&ouml;ren zu den Leistungsrechten. Doch es ist nicht unumstritten, ob es &uuml;ber die wenigen im Grundgesetz (GG) ausdr&uuml;cklich geregelten F&auml;lle hinaus &uuml;berhaupt Grundrechte als Leistungsrechte gibt. Einige Argumente sprechen daf&uuml;r, sie sollen erl&auml;utert werden (3. Kapitel). Andererseits gibt es auch wohlbegr&uuml;ndete Einw&auml;nde gegen Grundrechte als Leistungsrechte. Auf sie wird ebenfalls einzugehen sein (4. Kapitel). Abschlie&szlig;end werden die Ergebnisse zusammengefasst und einige Folgen f&uuml;r die Diskussionen &uuml;ber Corona-Schutzimpfungen aufgezeigt (5. Kapitel).\n<\/p><\/li>\n<li><b>Die Funktion von Grundrechten als subjektiven Rechten<\/b>\n<p>Das Verh&auml;ltnis der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zum Staat wurde einst durch vier verschiedene Rechtspositionen gekennzeichnet.[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>] B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nehmen gegen&uuml;ber dem Staat zun&auml;chst den status negativus (status libertatis) ein, in dem es ihnen um nichts anderes als die Verteidigung ihrer individuellen Freiheitssph&auml;re geht. Daneben gibt es den status positivus (status civitatis), in dem die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger den Staat f&uuml;r Leistungen in Anspruch nehmen. Status negativus und status positivus beschreiben das Verh&auml;ltnis von Privatpersonen gegen&uuml;ber dem Staat. Im Verh&auml;ltnis von Staatsb&uuml;rgern zum Staat sind status activus und status passivus zu unterscheiden. Im status activus gestalten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger den Staat mit, indem sie beispielsweise ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG aus&uuml;ben. Der status passivus (status subiectionis) beschreibt die Gesamtheit aller dem Staat gegen&uuml;ber zu erf&uuml;llenden Pflichten oder die Rechtsposition, in der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger dem Staat gegen&uuml;ber Pflichten zu erf&uuml;llen haben.<\/p>\n<p>In der modernen Grundrechtslehre unterscheidet man Grundrechte als objektives Recht und Grundrechte als subjektive Rechte. Grundrechte als objektives Recht sind f&uuml;r den Staat negative Kompetenznormen[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>], objektive Wertentscheidungen[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] und Einrichtungsgarantien[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>]. Grundrechte als subjektive Rechte sind f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger entweder Abwehrrechte oder Leistungsrechte. Abwehrrechte sind Rechte darauf, dass der Staat etwas unterl&auml;sst. Leistungsrechte sind Rechte darauf, dass der Staat etwas tut. Leistungsrechte sind Rechte auf soziale Leistungen (Beispiel: Ein aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit (= i.V.m.) dem Sozialstaatsprinzip folgendes Recht auf Grundsicherung), Rechte auf Teilhabe (Beispiel: Ein aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgendes Recht auf Chancengleichheit bei Bewerbungen um knappe Ausbildungs- oder Studienpl&auml;tze), Rechte auf Verfahren (Beispiele: Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101, Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG) und Rechte auf Schutz (Beispiele: Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 6 Abs. 4 GG). Nach &uuml;berwiegend vertretener Meinung sind Grundrechte allerdings in erster Linie Abwehrrechte. Dementsprechend ist umstritten, ob Grundrechte &uuml;ber die im GG ausdr&uuml;cklich genannten F&auml;lle hinaus auch Leistungsrechte beinhalten. Das gilt ebenso f&uuml;r das Grundrecht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lautet:<\/p>\n<blockquote><p>&bdquo;Jeder hat das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit.&ldquo;<\/p><\/blockquote>\n<p>Ist das Grundrecht nur ein Recht gegen den Staat auf Unterlassen von T&ouml;tungen oder K&ouml;rperverletzungen? Oder ist das Grundrecht dar&uuml;ber hinaus auch ein Leistungsrecht, konkret ein Recht auf staatlichen Schutz des Lebens und der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit?\n<\/p><\/li>\n<li><b>Argumente f&uuml;r Grundrechte als Leistungsrechte<\/b>\n<p>Die Bewertung von Grundrechten h&auml;ngt ab von der Vorstellung &uuml;ber die Funktionen des Staates. Wer im Staat nichts anderes als den H&uuml;ter von Sicherheit und Ordnung sieht, wird Grundrechte meistens nur als Abwehrrechte verstehen. Wer zu den Aufgaben eines modernen Staates auch die Daseinsvorsorge z&auml;hlt, wird nicht umhinkommen, Grundrechte zumindest in Grenzen auch als Leistungsrechte anzuerkennen. Dass sich das Staatsverst&auml;ndnis in diesem Sinne gewandelt hat, l&auml;sst sich vielfach belegen. So war mit dem Begriff des Rechtsstaates dereinst nichts anderes verbunden, als staatliche Handlungen in rechtliche Regelungen zu kleiden, um den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern Rechtssicherheit zu geben. Der moderne Begriff des Rechtsstaates verpflichtet den Staat dar&uuml;ber hinaus zu Gerechtigkeit. Das beinhaltet die Befolgung von Geboten, die &uuml;ber formale Gleichbehandlung von B&uuml;rgern und begr&uuml;ndete Ungleichbehandlung hinausgehen. Denn was nutzt dem Menschen ein Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsst&auml;tte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG), wenn er sich die Ausbildung gar nicht leisten kann? Was nutzt dem Obdachlosen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)? Was nutzt dem Menschen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG), wenn er sich einen Rechtsbeistand nicht leisten kann und ein Unterliegen im Rechtsstreit schon gar nicht? Deshalb haben B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger die berechtigte Erwartung, dass der Staat ihnen auch die Wahrnehmung von Freiheiten erm&ouml;glicht.[<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>] In welchem Umfang dieser Erwartung entsprochen wird, ist aber Entscheidung des Gesetzgebers. Die Bundesrepublik Deutschland ist zwar nach Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG Sozialstaat. Dieser Verfassungsgrundsatz ist nach Art. 79 Abs. 3 GG unter Geltung des GG auch unab&auml;nderlich. Doch es bleibt weitgehend der Entscheidung des Gesetzgebers &uuml;berlassen, wie er die mit dem Sozialstaatsprinzip verbundene Aufgabe, eine gerechte Sozialordnung zu schaffen, versteht und politisch umsetzt. Gleichwohl sind zwei Argumente f&uuml;r Grundrechte als Leistungsrechte festzuhalten:<\/p>\n<ol>\n<li>\nGrundrechte sind auch Leistungsrechte, weil B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vom sozialen Rechtsstaat nicht nur Rechtssicherheit und Unterlassen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Freiheitseinschr&auml;nkungen verlangen k&ouml;nnen, sondern ebenfalls aktive Ma&szlig;nahmen zur Gestaltung einer gerechten Sozialordnung (Rechtsstaatsargument).\n<\/li>\n<li>\nGrundrechte sind auch Leistungsrechte, weil grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten und Rechte nutzlos sind, wenn sie aus sozialen oder wirtschaftlichen Gr&uuml;nden &uuml;berhaupt nicht wahrgenommen werden k&ouml;nnen (Sozialstaatsargument).\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es gibt noch weitere Argumente daf&uuml;r, dass Grundrechte nicht ausschlie&szlig;lich Abwehrrechte sind. <\/p>\n<p>Grundrechte sch&uuml;tzen bestimmte Freiheiten und Rechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. Der Staat kann diese Freiheiten und Rechte beschr&auml;nken (= in den Schutzbereich der Grundrechte eingreifen), indem er etwas tut. Der Staat kann diese Freiheiten und Rechte aber auch beschr&auml;nken, indem er etwas unterl&auml;sst. Dazu ein Beispiel: Mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG soll das Leben und die k&ouml;rperliche Unversehrtheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gesch&uuml;tzt werden. Der Staat kann in dieses Grundrecht eingreifen, indem er B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger t&ouml;tet oder verletzt. Der Staat kann in dieses Grundrecht aber auch eingreifen, indem er darauf verzichtet, T&ouml;tungshandlungen und K&ouml;rperverletzungen unter Strafe zu stellen, also die &sect;&sect; 211 ff., 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) abschafft. Ein solches Unterlassen des Staates w&uuml;rde Leib und Leben der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor dem Hintergrund der Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG vermutlich mehr gef&auml;hrden als T&ouml;tungshandlungen oder K&ouml;rperverletzungen von Seiten des Staates. Geht es mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG also darum, Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu bewahren, dann m&uuml;ssen sie mit diesem Grundrecht auch ein Leistungsrecht, konkret ein Recht auf Schutz haben. Denn ein Unterlassen des Staates kann Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheiten von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern ebenso gef&auml;hrden wie aktives staatliches Handeln.[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>]<\/p>\n<p>Das soeben genannte Beispiel f&uuml;hrt zu einem weiteren Argument daf&uuml;r, dass Grundrechte zumindest auch Leistungsrechte sein k&ouml;nnen: Die Gef&auml;hrdung grundrechtlich gesch&uuml;tzter Freiheiten und Rechtsg&uuml;ter geht vielfach nicht vom Staat selbst, sondern von Dritten (= anderen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern) aus. Auch dazu ein Beispiel: Das Betreiben eines Kernkraftwerkes gef&auml;hrdet jedenfalls Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger aus n&auml;herer Umgebung. Das haben die Unf&auml;lle in den Kernkraftwerken von Harrisburg, Tschernobyl und Fukushima gezeigt. Deshalb musste in der Bundesrepublik Deutschland das Betreiben eines Kernkraftwerkes ausdr&uuml;cklich genehmigt werden. H&auml;tte der Staat ausdr&uuml;ckliche Genehmigung und fortlaufende Kontrolle der Kernkraftwerke unterlassen, h&auml;tte er damit Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern erheblich gef&auml;hrdet. Wenn ein Unterlassen des Staates aber grundrechtlich gesch&uuml;tzte Rechtsg&uuml;ter wie Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern gef&auml;hrden kann, dann muss das Grundrecht auch ein Leistungsrecht beinhalten, konkret ein Recht auf Schutz durch aktive gef&auml;hrdungseind&auml;mmende Ma&szlig;nahmen.<\/p>\n<p>Ein letztes Argument: Im Rechtsstaat d&uuml;rfen Freiheiten und Rechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nur verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt werden. Wenn B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Freiheiten und Rechte wahrnehmen, kann das zu ihrer eigenen Gef&auml;hrdung, vor allem aber zur Gef&auml;hrdung anderer f&uuml;hren. Deshalb die Wahrnehmung von Freiheiten und Rechten gleich ganz zu verbieten, w&auml;re im Regelfall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Aus diesem Grunde stellt der Staat die Wahrnehmung solcher Freiheiten und Rechte unter Genehmigungsvorbehalt. Wer also auf &ouml;ffentlichen Stra&szlig;en und Wegen ein Kraftfahrzeug f&uuml;hren m&ouml;chte, muss erst eine Fahrerlaubnis erwerben. Wer ein Geb&auml;ude errichten m&ouml;chte, ben&ouml;tigt vorab eine Baugenehmigung, und wer ein Gewerbe betreiben m&ouml;chte, mindestens eine Gewerbeerlaubnis. Wenn der Staat aber die Wahrnehmung bestimmter Freiheiten und Rechte unter Genehmigungsvorbehalt stellt, dann haben die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die die mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundenen Voraussetzungen erf&uuml;llen, auch einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] Wenn ein Bauherr also Baupl&auml;ne einreicht f&uuml;r ein Bauvorhaben, das bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich rechtm&auml;&szlig;ig ist, hat er einen aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Grundrecht auf Eigentum) folgenden Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die ein Gewerbe betreiben wollen und alle Voraussetzungen f&uuml;r die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis erf&uuml;llen, haben dementsprechend einen aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) folgenden Anspruch auf Erteilung eben dieser Erlaubnis. Und alle, die eine Fahrpr&uuml;fung erfolgreich absolvieren, haben einen aus Art. 2 Abs. 1 GG (Grundrecht der Handlungsfreiheit) folgenden Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis. In all diesen F&auml;llen werden Grundrechte als Rechte auf Leistung, n&auml;mlich die Erteilung von Genehmigungen oder Erlaubnissen, geltend gemacht.<\/p>\n<p>Demnach sind drei weitere Argumente f&uuml;r Grundrechte als Leistungsrechte zu nennen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\nGrundrechte sollen sicherstellen, dass die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bestimmte Freiheiten und Rechte wahrnehmen k&ouml;nnen. Der Staat kann die Wahrnehmung von Freiheiten und Rechten aber nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch Unterlassen gef&auml;hrden. Deshalb gebietet der Zweck der Grundrechte, sie auch als Leistungsrechte anzuerkennen, um freiheitsgef&auml;hrdende Unterlassungen des Staates zu unterbinden (Zweckargument).\n<\/li>\n<li>\nGrundrechte sollen sicherstellen, dass die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bestimmte Freiheiten und Rechte wahrnehmen k&ouml;nnen. Aber nicht nur der Staat selbst, sondern auch Dritte (andere B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger) k&ouml;nnen die Wahrnehmung von Freiheiten und Rechten gef&auml;hrden. Deshalb richten sich Grundrechte nicht nur gegen aktive freiheitsgef&auml;hrdende Handlungen des Staates, sondern auch gegen Unterlassungen des Staates, soweit dieser Freiheitsgef&auml;hrdungen durch Dritte duldet (Drittschutzargument).\n<\/li>\n<li>\nGrundrechte sollen sicherstellen, dass die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger bestimmte Freiheiten und Rechte wahrnehmen k&ouml;nnen. Wenn der Staat aus guten Gr&uuml;nden die Wahrnehmung von Freiheiten und Rechten unter Genehmigungsvorbehalt stellt, also von einer zuvor erteilten Genehmigung abh&auml;ngig macht und insoweit eine grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheit einschr&auml;nkt (= in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift), dann m&uuml;ssen die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die alle Voraussetzungen f&uuml;r die Erteilung solcher Genehmigungen erf&uuml;llen, auch einen grundrechtlichen Anspruch auf eben diese Genehmigungen haben, also auch Grundrechte als Leistungsrechte geltend machen k&ouml;nnen (Vorbehaltsargument).\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Doch es gibt nicht nur Argumente daf&uuml;r, dass Grundrechte auch Leistungsrechte gew&auml;hren, es gibt auch Einw&auml;nde. Auf sie soll im folgenden Abschnitt eingegangen werden.\n<\/p><\/li>\n<li>\n<b>Argumente gegen Grundrechte als Leistungsrechte<\/b>\n<p>Ein historisches Argument lautet: Grundrechte seien urspr&uuml;nglich nichts anderes als Abwehrrechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gegen Freiheitsbeschr&auml;nkungen des Staates gewesen. Ob das so ist, ist nicht unumstritten. Doch darauf kommt es nicht an. Denn historische Argumente sind generell Argumente mit geringer Aussagekraft: Zum einen unterstellen sie, dass das, was einst war, auch richtig war. Das ist ein Sein-Sollen-Fehlschluss: Allein aus dem Umstand, dass etwas ist, folgt nicht, dass dies auch richtig ist. Zum anderen unterstellen sie, dass das, was einst galt, auch heute gelten soll. Doch was einst richtig war, muss nicht auch heute noch richtig sein. Historische Argumente verlagern also nur die Argumentationslast. Diejenigen, die von einer tradierten Sichtweise abweichen m&ouml;chten, m&uuml;ssen begr&uuml;nden, dass eine neue Sichtweise sinnvoll ist. Das ist hier geschehen: Im dritten Kapitel ist ausf&uuml;hrlich dargelegt worden, welche Gr&uuml;nde daf&uuml;r sprechen, Grundrechte auch als Leistungsrechte anzuerkennen.<\/p>\n<p>Ein genetisches Argument lautet: Die &bdquo;M&uuml;tter und V&auml;ter&ldquo; des Grundgesetzes haben die Grundrechte im Regelfall ausschlie&szlig;lich als Abwehrrechte konzipiert und nur in Ausnahmef&auml;llen und dann auch ausdr&uuml;cklich Grundrechte als Leistungsrechte anerkannt. Das Argument beruht auf zahlreichen anfechtbaren Annahmen. Um es zu entkr&auml;ften, reicht hier ein allgemeiner methodischer und ein spezieller verfassungsrechtlicher Einwand. <\/p>\n<p>Mit dem genetischen Argument wird ein Regel-Ausnahme-Verh&auml;ltnis behauptet: In der Regel sind Grundrechte Abwehrrechte. Im Ausnahmefall sind Grundrechte Leistungsrechte. Das Nebeneinander von allgemeinen Regelungen und besonderen Regelungen kann aber unterschiedlich interpretiert werden. Die besonderen Regelungen werden in einem Umkehrschluss (argumentum e contrario) als abschlie&szlig;ende Ausnahmef&auml;lle verstanden: <b>Ausschlie&szlig;lich<\/b> in den ausdr&uuml;cklich im GG genannten F&auml;llen sind Grundrechte Leistungsrechte. Die besonderen Regelungen k&ouml;nnen aber auch als Ausdruck einer allgemeinen Idee verstanden und in einem Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori) auf weitere F&auml;lle erstreckt werden: <b>Insbesondere<\/b> in den ausdr&uuml;cklich im GG genannten F&auml;llen sind Grundrechte Leistungsrechte. Somit erlaubt allein der Hinweis auf Sonderregelungen im Gesetz nicht die Annahme, dass es sich um Ausnahmef&auml;lle handeln muss.<\/p>\n<p>Mit dem genetischen Argument wird vorausgesetzt, dass die Auslegung des GG eng an die Formulierungen und Motive seiner &bdquo;M&uuml;tter und V&auml;ter&ldquo; gebunden ist. Diese Annahme ist so nicht haltbar. <\/p>\n<p>Zum einen deckt sich das, was die &bdquo;M&uuml;tter und V&auml;ter&ldquo; des GG sagten, nicht immer mit dem, was sie wollten. Art. 2 Abs. 1 GG sollte eigentlich lauten: &bdquo;Jeder kann tun und lassen, was er will, &hellip; &ldquo; Diese Formulierung war Mitgliedern des Parlamentarischen Rates jedoch zu profan. Deshalb wurde der Schutzbereich des Grundrechts sprachlich &bdquo;aufgewertet&ldquo;. Das Bundesverfassungsgericht und die meisten Grundrechtstheoretiker halten sich jedoch an das von den &bdquo;M&uuml;ttern und V&auml;tern&ldquo; des GG Gewollte und nicht an das Gesagte.[<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>]<\/p>\n<p>Zum anderen enth&auml;lt der erste Abschnitt des GG keine abschlie&szlig;ende Regelung &uuml;ber Grundrechte. Nach Art. 79 GG sind ausdr&uuml;ckliche &Auml;nderungen von Grundrechtsbestimmungen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Bundestag und Bundesrat erlaubt; nur das Grundrecht auf Menschenw&uuml;rde steht nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht zur Disposition des Gesetzgebers. &Uuml;berdies wird durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grundrechtlich gesch&uuml;tzt. Dieses Grundrecht wurde erst vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschaffen. Au&szlig;erdem ist das Grundrecht offen f&uuml;r neue Inhalte zur Abwendung k&uuml;nftiger Gef&auml;hrdungen einer freien Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung. Erst als der Staat begann, in erheblichem Umfang Daten &uuml;ber B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu sammeln, schuf das BVerfG als Teil des grundrechtlich gesch&uuml;tzten Pers&ouml;nlichkeitsrechts das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.[<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>] Und erst mit der Entwicklung von Techniken, die den Zugriff auf Rechner und Dateien von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern erm&ouml;glichen, musste eigens ein Recht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme eingef&uuml;hrt werden.[<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>] Aus all dem folgt: Der erste Abschnitt des GG enth&auml;lt keine abschlie&szlig;ende Regelung &uuml;ber Grundrechte. Grundrechte k&ouml;nnen auch &uuml;ber den Wortlaut der Art. 1 ff. GG hinaus gew&auml;hrleistet werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, in der Auslegung und Anwendung von Grundrechten d&uuml;rfe man nicht &uuml;ber das einst im Parlamentarischen Rat Beschlossene hinausgehen.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es auch drei wichtige Argumente, Grundrechte als Leistungsrechte allenfalls eingeschr&auml;nkt zuzulassen. <\/p>\n<p>Das erste Argument ist das Argument des falschen Anspruchsgegners. Grundrechte sind Rechte von Grundrechtsberechtigten (= B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger) gegen Grundrechtsverpflichtete (= Staat und nichtstaatliche K&ouml;rperschaften, Anstalten und Stiftungen des &ouml;ffentlichen Rechts). Grundrechte k&ouml;nnen dementsprechend nur sinnvoll sein, wenn sie auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet sind, das der Staat erf&uuml;llen kann. Ein Beispiel: Immer wieder wird erwogen, ein Grundrecht auf Arbeit zu schaffen. In einer staatlichen Planwirtschaft mag der Staat der richtige Ansprechpartner f&uuml;r all die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sein, die eine Anstellung im Staat erstreben. In einer privaten Marktwirtschaft hingegen kann der Staat ein solches Begehren gar nicht erf&uuml;llen. Auf einem freien Arbeitsmarkt ist der Staat allenfalls einer von vielen Arbeitgebern. <\/p>\n<p>Das f&uuml;hrt zum zweiten Argument, dem Argument der begrenzten Ressourcen. Der Staat kann Leistungen nicht in beliebiger H&ouml;he erf&uuml;llen. Das soll an einem Beispiel erl&auml;utert werden: Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG haben alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ein Grundrecht auf freie Berufswahl. Wenn B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger den Arztberuf w&auml;hlen, m&uuml;ssen sie vorab ein sehr teures und aufw&auml;ndiges Studium absolvieren. Dementsprechend finanziert der Staat Medizinische Hochschulen und Universit&auml;ten, denn er hat im Bereich der Ausbildung von Medizinern faktisch ein Monopol. Folgt daraus ein grundrechtlicher Anspruch aller angehenden Medizinstudierenden auf einen Studienplatz im Fach Medizin? Folgende Antworten sind denkbar:<\/p>\n<ol>\n<li>\nGrunds&auml;tzlich nein, denn der Staat ist aus Art. 12 Abs. 1 GG nur objektiv-rechtlich verpflichtet, Studienpl&auml;tze f&uuml;r angehende Mediziner zu schaffen. Ein subjektives Recht auf einen Studienplatz im Fach Medizin gibt es nicht.\n<\/li>\n<li>\nGrunds&auml;tzlich ja, denn die angehenden Mediziner haben aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG einen Anspruch auf einen Studienplatz im Fach Medizin, der Anspruch beschr&auml;nkt sich aber auf die Teilhabe an einem Auswahlverfahren im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazit&auml;ten.\n<\/li>\n<li>\nGrunds&auml;tzlich ja, denn die angehenden Mediziner haben aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG einen Anspruch auf einen Studienplatz im Fach Medizin, der Anspruch beschr&auml;nkt sich aber auf die Teilhabe an einem Auswahlverfahren, weil der Anspruch &bdquo;unter dem Vorbehalt des M&ouml;glichen&ldquo;[<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>] steht, also nicht weiter reicht als das, &bdquo;was der Einzelne vern&uuml;nftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann&ldquo;[<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>].\n<\/li>\n<li>\nGrunds&auml;tzlich ja, denn alle angehenden Mediziner haben aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG einen Anspruch auf einen Studienplatz im Fach Medizin.\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die erste Antwort kann nicht &uuml;berzeugen, denn Grundrechte haben nur dann hinreichendes Gewicht, wenn B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ihre Grundrechte vor den Gerichten geltend machen k&ouml;nnen, wenn Grundrechte also in erster Linie subjektive Rechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sind.<\/p>\n<p>Die zweite Antwort kann nicht &uuml;berzeugen, weil sie dem Staat erlauben w&uuml;rde, Ausbildungskapazit&auml;ten beliebig festzusetzen. Das w&uuml;rde dem sozialstaatlichen Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazit&auml;ten nicht gen&uuml;gen.<\/p>\n<p>Die dritte Antwort ist die des Bundesverfassungsgerichts.[<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] Das Gericht anerkennt ein aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgendes Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium eigener Wahl, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erf&uuml;llt werden. Das Gericht stellt dieses Grundrecht als Leistungsrecht aber unter den Vorbehalt des M&ouml;glichen.<\/p>\n<p>Die vierte Antwort kann nicht &uuml;berzeugen, weil sie vollkommen au&szlig;er Acht l&auml;sst, dass in der realen Welt bestimmte Ressourcen nun einmal begrenzt sind.<\/p>\n<p>Abschlie&szlig;end ist das dritte Argument vorzustellen, Grundrechte als Leistungsrechte allenfalls eingeschr&auml;nkt zuzulassen: Das Dilemma-Argument.<\/p>\n<p>Das im Rahmen des Arguments der begrenzten Ressourcen genannte Beispiel der begrenzten Ausbildungskapazit&auml;ten f&uuml;r angehende Medizinstudierende offenbart im Ansatz bereits das Dilemma-Argument: Stellt der Haushaltsgesetzgeber h&ouml;here Mittel f&uuml;r den Ausbau Medizinischer Universit&auml;ten und Hochschulen bereit, hat das geringere Budgets f&uuml;r andere Fachbereiche zur Folge. Mehr f&uuml;r die einen bedeutet weniger f&uuml;r die anderen. Doch das Dilemma-Argument hat nicht nur eine finanzielle Dimension. Wenn Grundrechte als Leistungsrechte geltend gemacht werden, kann das auch zu erheblichen Freiheitseinschr&auml;nkungen f&uuml;hren. Das l&auml;sst sich gerade vor dem Hintergrund der sogenannten Corona-Schutzma&szlig;nahmen erl&auml;utern und f&uuml;hrt zur&uuml;ck zu eingangs aufgezeigter Problematik. <\/p>\n<p>Wir k&ouml;nnen uns als Modell einen Staat vorstellen, der seinen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern maximalen Corona-Schutz gew&auml;hrleistet. Dieser Staat wird &ndash; soweit &uuml;berhaupt m&ouml;glich &ndash; alle seine B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger isolieren, also alle ihre sozialen Kontakte unterbinden. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist weitgehend sichergestellt, dass Corona-Viren nicht &uuml;bertragen werden. Da es immer einige Menschen geben muss, die die Versorgung der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &uuml;bernehmen m&uuml;ssen, kann deren Isolierung nicht vollkommen sein. Doch es wird gelten: Au&szlig;erhalb von Versorgungsleistungen d&uuml;rfen Menschen nicht mit anderen Menschen zusammenkommen. Die Konsequenz: Den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern w&uuml;rden nahezu alle Freiheiten genommen werden. Mehr Schutz einerseits bedeutet also weniger Freiheit andererseits. Maximaler Schutz und maximale Freiheit sind zugleich nicht zu haben.<\/p><\/li>\n<li>\n<b>Zusammenfassung und Schlussfolgerungen f&uuml;r Corona-Schutzma&szlig;nahmen<\/b>\n<p>Fassen wir zusammen: Im sozialen Rechtsstaat sind Grundrechte auch Leistungsrechte. Dagegen spricht nicht die Geschichte der Grundrechte und dagegen spricht ebenso wenig, dass der Parlamentarische Rat nur in wenigen F&auml;llen ausdr&uuml;cklich Grundrechte als Leistungsrechte vorsah. Wer die mit den Grundrechten verbundenen objektiven Wertentscheidungen ernst nimmt, wer erkennt, dass grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten und Rechte auch von Dritten gef&auml;hrdet werden k&ouml;nnen, wer die Konsequenzen zieht aus verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Freiheitseinschr&auml;nkungen durch staatliche Genehmigungsvorbehalte, der muss anerkennen: Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Leistungsrechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. <\/p>\n<p>Andererseits ist zu beachten, dass vom Staat nur verlangt werden kann, was der Staat zu leisten vermag. Bestimmte, an sich wohlbegr&uuml;ndete Anliegen kann der Staat gar nicht erf&uuml;llen. Zudem sind viele Ressourcen begrenzt. Deshalb steht die Erf&uuml;llung von Leistungsrechten unter dem Vorbehalt des M&ouml;glichen.[<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>] Und Leistungsrechte in der Form von Rechten auf Schutz haben keineswegs ausschlie&szlig;lich positive Auswirkungen, sondern f&uuml;hren ebenfalls zu erheblichen Freiheitseinschr&auml;nkungen.<\/p>\n<p>Wer hat schon etwas gegen wirkungsvollen Schutz vor Corona-Infektionen? Es ist deshalb nur verst&auml;ndlich, wenn B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger staatliche Corona-Schutzma&szlig;nahmen, insbesondere Schutzimpfungen erst einmal begr&uuml;&szlig;en. Und die Idee, dass im sozialen Rechtsstaat Grundrechte auch Leistungsrechte sind, konkret Rechte auf Schutz f&uuml;r Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit, wird die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in ihrer positiven Einstellung zu staatlichen Corona-Schutzma&szlig;nahmen eher best&auml;rken. Doch die Medaille hat zwei Seiten und dies sollte bei vern&uuml;nftigen Urteilen &uuml;ber Corona-Schutzimpfungen nicht au&szlig;er Acht bleiben. Denn alle staatlichen Corona-Schutzma&szlig;nahmen schr&auml;nken Freiheiten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in erheblichem Ma&szlig;e ein und bed&uuml;rfen insofern einer Rechtfertigung. Einige B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger werden schnell versichern wollen, dass sie zum Schutz ihrer Gesundheit die selbst erduldeten Freiheitseinschr&auml;nkungen gerne in Kauf nehmen. Doch vern&uuml;nftige Urteile &uuml;ber staatliche Corona-Schutzma&szlig;nahmen setzen zweierlei voraus: Zum einen sicheres Wissen &uuml;ber die Gef&auml;hrlichkeit der Corona-Infektionen fern aller Regierungserkl&auml;rungen und Verlautbarungen regierungsfrommer &bdquo;Wissenschaftler&ldquo;. Zum anderen sicheres Wissen &uuml;ber die Tauglichkeit, Erforderlichkeit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der angeordneten Schutzma&szlig;nahmen, ohne sich von dem Gerede &uuml;ber &bdquo;Querdenker&ldquo; oder von Spekulationen selbsternannter &bdquo;Experten&ldquo; beeinflussen zu lassen. <\/p>\n<p>B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die sich also nicht in den Zustand selbstverschuldeter Unm&uuml;ndigkeit begeben, sollten also folgende Fragen beantworten k&ouml;nnen: Wie viele in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen welchen Alters haben bislang eine Corona-Infektion erlitten? Wie viele dieser Menschen sind daraufhin &uuml;berhaupt nicht erkrankt, hatten nur f&uuml;r kurze Zeit geringe gesundheitliche Beeintr&auml;chtigungen, hatten erhebliche gesundheitliche Beeintr&auml;chtigungen, mussten station&auml;r behandelt werden, sind an der Corona-Infektion mit Vorerkrankungen \/ ohne Vorerkrankungen gestorben?[<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>] Gibt es dazu repr&auml;sentative Daten? Welche Impfstoffe sind vor ihrer Zulassung an wie vielen Menschen &uuml;ber welchen Zeitraum mit welchen Ergebnissen erprobt worden? Welche Impfstoffe sind vor ihrer Zulassung von Wissenschaftlern, die nicht f&uuml;r die Hersteller der Impfstoffe arbeiten, gepr&uuml;ft worden? Welche Impfstoffe sind ausschlie&szlig;lich auf der Grundlage von Daten der Hersteller zugelassen worden? Welche Impfstoffe f&uuml;hren zu welchen relativen und zu welchen absoluten Risikominimierungen? Welche Impfstoffe haben in wie vielen F&auml;llen welche Nebenwirkungen?<\/p>\n<p>Diese Fragen werden m&uuml;ndige B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vermutlich nicht beantworten k&ouml;nnen. Und vielleicht gilt das sogar f&uuml;r die mit der Materie befassten Virologen und Epidemiologen. Was ist dann aber von dem Rat sogenannter Experten zu halten, die Risiken einer Nichtimpfung seien erheblich h&ouml;her als die mit einer Impfung verbundenen Risiken? M&uuml;ndige B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger m&uuml;ssen jedenfalls f&uuml;r die eigene Person selbst die erforderliche Risikoabw&auml;gung vornehmen d&uuml;rfen. Das folgt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, weil ein Impfzwang ein unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Eingriff in das durch das Grundrecht gesch&uuml;tzte Recht w&auml;re, selbst &uuml;ber k&ouml;rperliche Eingriffe zu bestimmen. Dabei sollten sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nicht von falschen Vergleichen mit anderen Schutzimpfungen leiten lassen, wenn es sich um Impfstoffe handelt, die sich &uuml;ber Jahre, wenn nicht Jahrzehnte bew&auml;hrt haben.[<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] Ein Rat k&ouml;nnte lauten, man vertraue doch sonst auch den von Fachleuten hergestellten Produkten. F&uuml;r die Befolgung des Rates k&ouml;nnte es immerhin rechtliche Gr&uuml;nde geben: Die Produkthaftung. Doch die Verpflichtung, in Schadensf&auml;llen Ersatz leisten zu m&uuml;ssen, hat Hersteller nicht immer davon abgehalten, mangelhafte Produkte zu liefern. Hersteller von Arzneimitteln haften ohnehin nur f&uuml;r unerkannte Sp&auml;tfolgen ihrer Produkte. &Uuml;berdies hat die Europ&auml;ische Union zumindest einige Hersteller der Impfstoffe gegen Corona-Erkrankungen von den finanziellen Folgen m&ouml;glicher Anspr&uuml;che auf Schadensersatz freigestellt.[<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>]<\/p>\n<p>Es bleibt also bei einer Risikoabw&auml;gung. An dieser Entscheidung kommen die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger nicht vorbei. Diese Entscheidung sollte dann allerdings bewusst getroffen werden. Berufen sich B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger dabei auf Grundrechte, beinhaltet dies die Bereitschaft, dem Staat eigene Rechtspositionen entgegenzusetzen. In diesem Zusammenhang bleibt unerheblich, ob Grundrechte als Abwehrrechte oder Grundrechte als Leistungsrechte geltend gemacht werden. Aber eine dem Staat entgegengesetzte Rechtsposition einzunehmen, schlie&szlig;t aus, von Regierungen erw&uuml;nschte Verhaltenserwartungen einfach unreflektiert zu &uuml;bernehmen. Der willf&auml;hrige Untertan ben&ouml;tigt keine Grundrechte.<\/p><\/li>\n<\/ol><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Siehe dazu beispielsweise <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/juristin-zum-fall-eva-herzig-es-geht-um-die-integritaet-des-koerpers-li.164342\">berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/juristin-zum-fall-eva-herzig-es-geht-um-die-integritaet-des-koerpers-li.164342<\/a> (23.06.2021).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] Die hier vorgestellte Statustheorie geht zur&uuml;ck auf Georg Jellinek, System der subjektiven &ouml;ffentlichen Rechte, 2. Aufl. T&uuml;bingen 1905, S. 86 f.; dens., Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. (6. Neudruck) Kronberg\/Ts. 1976, S. 419 ff.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Negative Kompetenznormen sind Rechtsnormen, die Kompetenzen des Staates begrenzen. Beispiel: Art. 8 Abs. 1 GG begrenzt die Kompetenz von Versammlungs- und Polizeibeh&ouml;rden, Versammlungen zu verbieten.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Objektive Wertentscheidungen sind rechtliche Gebote unabh&auml;ngig von konkreten Grundrechtsberechtigten, konkreten Grundrechtsverpflichteten und konkreten Sachverhalten. Beispiel: Aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG folgt das objektive Gebot: Meinungsfreiheit soll gelten!<br>\nGrundrechte als objektive Wertentscheidungen f&uuml;hren zur sog. Ausstrahlungswirkung der Grundrechte. Grundrechte sind also bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (Gesetze, Rechtsverordnungen) zu ber&uuml;cksichtigen, das Gebot der grundrechtskonformen Auslegung. Ein Beispiel: Wenn ein Minister die sachliche Kritik an seiner Politik als pers&ouml;nliche Beleidigung auffasst und Strafantrag wegen Beleidigung stellt, wird es bei einem grundrechtskundigen Staatsanwalt umgehend zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen. Denn der Straftatbestand der Beleidung (&sect; 185 StGB) ist &bdquo;im Lichte des Grundrechts&ldquo; der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG auszulegen. Dementsprechend kommt eine Anklage wegen Beleidigung nur in Frage, wenn es dem Kritiker mit seiner &Auml;u&szlig;erung um nichts anderes als die pers&ouml;nliche Herabsetzung des Ministers gehen konnte (sog. Schm&auml;hkritik).<br>\nGrundrechte als objektive Wertentscheidungen f&uuml;hren zudem zur sog. Drittwirkung der Grundrechte.<br>\nGrundrechte sind im Allgemeinen Rechte im Verh&auml;ltnis B&uuml;rger-Staat. Grundrechte k&ouml;nnen ausnahmsweise aber auch im Verh&auml;ltnis B&uuml;rger-B&uuml;rger wirken, siehe Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG, sog. unmittelbare Drittwirkung. Zudem k&ouml;nnen Grundrechte auch gute Gr&uuml;nde f&uuml;r einen B&uuml;rger sein, bestimmte Handlungen gegen&uuml;ber anderen B&uuml;rgern zu unterlassen, sog. mittelbare Drittwirkung. Beispiel: A unterdr&uuml;ckt den Impuls, dem B &bdquo;mal so richtig die Meinung zu geigen&ldquo;. A kann moralische Gr&uuml;nde haben, A kann rechtliche Gr&uuml;nde haben (Angst vor einer Verurteilung wegen Beleidigung), A kann aber auch grundrechtliche Gr&uuml;nde haben, wenn er wei&szlig;, dass B ein grundrechtlich gesch&uuml;tztes Pers&ouml;nlichkeitsrecht hat, dieser Grundrechtsschutz auch den Schutz der pers&ouml;nlichen Ehre beinhaltet und dieser Grundrechtsschutz auch zu zivilrechtlichen Anspr&uuml;chen f&uuml;hren kann (Anspruch auf Unterlassung, Anspruch auf Schadensersatz).<br>\nGrundrechte als objektive Wertentscheidungen f&uuml;hren au&szlig;erdem zur Anerkennung von Grundrechten als Leistungsrechten, dazu im Haupttext Kapitel 3.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] Bei Grundrechten als Einrichtungsgarantien werden Institutsgarantien und institutionelle Garantien unterschieden. Institutsgarantien sind Gew&auml;hrleistungen privatrechtlicher Einrichtungen. So folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass es Ehe und Familie geben muss, aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG, dass es private Schulen geben kann, aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, dass es Eigentum und Erbrecht geben muss. Institutionelle Garantien sind Garantien f&uuml;r &ouml;ffentlich-rechtliche Einrichtungen. So folgt aus Art. 7 Abs. 1 GG, dass es &ouml;ffentliche Schulen geben muss, aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass es Beamte geben muss. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Siehe dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32\/70, 25\/71, BVerfGE 33, 303 (330 f.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Hier wird deutlich, dass Grundrechte als objektive Wertentscheidungen auch Quelle f&uuml;r Grundrechte als Leistungsrechte sind. Die mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbundene objektive Wertentscheidung lautet: Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit aller Menschen sind geboten! Die Umsetzung dieses Gebotes erfordert aktive staatliche Ma&szlig;nahmen zum Schutz von Leben und k&ouml;rperlicher Unversehrtheit der Menschen.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Dieser Anspruch besteht unabh&auml;ngig davon, ob er ausdr&uuml;cklich auch in den Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehen ist.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Siehe dazu grundlegend Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1957, 1 BvR 253\/56, BVerfGE 6, 32 (36 f.). Dieses Elfes-Urteil, benannt nach dem Beschwerdef&uuml;hrer Wilhelm Elfes, ist bis heute ma&szlig;geblich f&uuml;r die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG. Siehe dazu auch BVerfGE 54, 143 (144) &ndash; Taubenf&uuml;ttern im Park; 80, 137 (152 f.) &ndash; Reiten im Walde. Die letztgenannte Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Richter Grimm ausdr&uuml;cklich eine abweichende Meinung vertrat, siehe BVerfGE 80, 137 (164 ff.).<\/p>\n<p>Zu Wilhelm Elfes siehe Albert E&szlig;er, Wilhelm Elfes 1884-1969. Arbeiterf&uuml;hrer und Politiker, Ver&ouml;ffentlichungen der Kommission f&uuml;r Zeitgeschichte, Reihe B: Forschungen, Band 53, Mainz 1990.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484\/83, BVerfGE 65, 1 (41 ff.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370, 595\/07, BVerfGE 120, 274 (302 ff., 313 ff.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32\/70, 25\/71, BVerfGE 33, 303 (333).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32\/70, 25\/71, BVerfGE 33, 303 (333).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Siehe dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32\/70, 25\/71, BVerfGE 33, 303 (329 ff.).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] Dies f&uuml;hrt zu einer Besonderheit der verfassungsgerichtlichen Kontrolle staatlicher Ma&szlig;nahmen. Wenn solche Ma&szlig;nahmen grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheiten und Rechte beschr&auml;nken, pr&uuml;ft das BVerfG, ob diese Ma&szlig;nahmen verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind. Verboten ist ein &Uuml;berma&szlig; an Freiheitsbeschr&auml;nkungen. Wenn solche Ma&szlig;nahmen darauf beruhen, dass B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Grundrechte als Leistungsrechte geltend machen, pr&uuml;ft das BVerfG, ob diese Ma&szlig;nahmen das Minimum des verfassungsrechtlich Gebotenen unterschreiten. Verboten ist ein Unterma&szlig; an Leistungsgew&auml;hrung. Dabei hat der Gesetzgeber, der im Regelfall den Umfang der Leistungen bestimmt, einen Entscheidungsspielraum. Das BVerfG beschr&auml;nkt sich in solchen F&auml;llen h&auml;ufig auf eine sogenannte Evidenzkontrolle: Nur das evident Ungen&uuml;gende wird f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt. <\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] Gelegentlich werden Zahlen von Toten &bdquo;im Zusammenhang mit Corona&ldquo; genannt. Eben dieser Zusammenhang w&auml;re zu kl&auml;ren.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] Vergleichsargumente sind h&auml;ufig schwache Argumente. Wenn Personen oder Sachverhalte verglichen werden, wird das &Uuml;bereinstimmende hervorgehoben, das Trennende aber leicht &uuml;bersehen.<br>\nEin Beispiel: F&uuml;r B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gilt im Regelfall: Sie sollten nur das ausgeben, was sie einnehmen. Dieses Gebot des vern&uuml;nftigen Haushaltens kann aber f&uuml;r einen erfolgreichen Unternehmer ebenso wenig gelten wie f&uuml;r den Staat. Der Unternehmer wird h&auml;ufig Kredite ben&ouml;tigen, um neue, gewinnbringende Produkte zu entwickeln, der Staat wird durch wirtschaftsf&ouml;rdernde Ma&szlig;nahmen einer nachlassenden Konjunktur und verminderten Steuereinnahmen vorbeugen. Der ma&szlig;gebliche Unterschied: Dem Unternehmer und dem Staat dienen die eingesetzten Gelder eben nicht nur dem Verbrauch.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] Die Haftung von Herstellern nach &sect; 84 Arzneimittelgesetz f&uuml;hrt nicht weit: Zum einen haften Hersteller im Ergebnis nur bei unbekannten Nebenwirkungen, zum anderen hat die Europ&auml;ische Union zumindest bei Liefervertr&auml;gen mit einigen Herstellern eine Haftungs&uuml;bernahme der Mitgliedstaaten vereinbart. Allerdings haben Geimpfte mit Impfsch&auml;den nach &sect; 60 Infektionsschutzgesetz ggf. einen sogenannten Aufopferungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland.<br>\nSiehe dazu <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/gesellschaft\/haftungimpfschaden-101.html\">tagesschau.de\/inland\/gesellschaft\/haftungimpfschaden-101.html<\/a> (23.06.2021)<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Grundrecht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit spielt in der Corona-Debatte eine wichtige Rolle. Zentrale Fragen, die sich dazu stellen, lauten: Ist das betreffende Grundrecht nur ein Recht gegen den Staat auf Unterlassen von T&ouml;tungen oder K&ouml;rperverletzungen? 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