{"id":8703,"date":"2011-03-17T09:45:29","date_gmt":"2011-03-17T08:45:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=8703"},"modified":"2016-12-07T18:06:40","modified_gmt":"2016-12-07T17:06:40","slug":"atomkraftwerke-eine-gefahr-fur-die-offentliche-sicherheit-und-ordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=8703","title":{"rendered":"Atomkraftwerke \u2013 eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Zulassung und dem Bau von Atomkraftwerken ist die Gesellschaft einen &bdquo;faustischen Pakt&ldquo; eingegangen. Die Kernfrage ist, ob das dabei in Kauf genommene Risiko &uuml;berhaupt, und, wenn ja, in welchem Ma&szlig;e rechtlich vertretbar ist. Mit der Nutzung der Atomkraft sind zwei Risikoquellen mit naturgesetzlicher Notwendigkeit verbunden, n&auml;mlich a) die Gef&auml;hrdung durch das Freiwerden von k&uuml;nstlich (technisch) ionisierender Strahlung (auch im Normalbetrieb) und  b) die Unfallgefahren durch technisches oder menschliches Versagen oder eben auch durch &auml;u&szlig;ere Einwirkungen unterschiedlichster Art (Erdbeben, Flugzeugabsturz, Anschl&auml;ge).<br>\nDie Atomkraftwerks-Katastrophe in Japan hat ein weiteres Mal bewiesen, dass die Gefahr, die von Atomkraftwerken ausgeht, auch aus rechtlichen Gr&uuml;nden nicht hinnehmbar ist. Wolfgang Lieb<br>\n<!--more--><br>\nI. Die <strong>k&uuml;nstliche Strahlenemission (a)<\/strong> stellt deswegen ein Risiko dar, weil nach den Empfehlungen der International Commission on Radiological Protection (ICRP) eine langandauernde Belastung mit ionisierender Strahlung zus&auml;tzlich zur nat&uuml;rlichen Strahlung eine Gefahr einschlie&szlig;t. Auch das deutsche Strahlenschutzrecht geht in der Strahlenschutzverordnung davon aus, dass &bdquo;jede unn&ouml;tige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden&ldquo; ist (<a href=\"http:\/\/www.bgbau-medien.de\/gv\/strlschv\/6.htm\">&sect; 6 Abs. 1 StrlSchV<\/a>) und &bdquo;unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls auch unterhalt der Grenzwerte so gering wie m&ouml;glich zu halten&ldquo; ist (&sect; 6 Abs. 2 StrlSchV). <\/p><p>Dieser Minimierungsgrundsatz f&uuml;r eine k&uuml;nstliche Strahlenbelastung beantwortet allerdings nicht die Frage, welche &bdquo;geringstm&ouml;gliche&ldquo; Strahlendosis &uuml;berhaupt zul&auml;ssig ist. &Uuml;ber die rechtliche Beurteilung der Gef&auml;hrdungen durch die sog. Low-Level-Radiation gibt es zahllose Gerichtsurteile mit unterschiedlichen Ma&szlig;st&auml;ben und kontroversen Begr&uuml;ndungen. Tatsache ist, dass bislang in Deutschland noch kein Atomkraftwerk allein wegen seiner zus&auml;tzlichen k&uuml;nstlichen Strahlenbelastung im Normalbetrieb durch Gerichtsbeschluss stillgelegt wurde.<\/p><p>II. Auch &uuml;ber das zweite nicht ausschlie&szlig;bare Risiko der Nutzung der Atomenergie, n&auml;mlich die <strong>Unfallgefahren<\/strong>, ergingen zahlreiche Gerichtsurteile. Dabei wurden &ndash; vereinfacht gesagt &ndash; drei Risikoabstufungen mit jeweils verschiedenen Rechtsfolgen herausgearbeitet.<\/p><ol>\n<li>Gefahren f&uuml;r Leben und Gesundheit, die auszuschlie&szlig;en sind.<\/li>\n<li>Risiken unterhalb dieser Gefahrenschwelle, gegen die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die erforderliche Vorsorge gegen Sch&auml;den getroffen werden muss, die durch die Errichtung und den Betrieb einer Atomanlage auftreten k&ouml;nnen.<\/li>\n<li>&bdquo;Restrisiken&ldquo; unterhalb der Schwelle, ab der Ma&szlig;nahmen zur Gefahrenabwehr und Vorsorgema&szlig;nahmen geboten und m&ouml;glich sind.<\/li>\n<\/ol><p>Letztlich liegt der Risikobeurteilung der seit &uuml;ber 200 Jahre bew&auml;hrte polizeirechtliche Gefahrenbegriff zu Grunde. Unter einer Gefahr versteht man danach eine Lage, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden f&uuml;r Schutzg&uuml;ter der &ouml;ffentlichen Sicherheit oder &ouml;ffentlichen Ordnung f&uuml;hren w&uuml;rde. Diese Gefahr ist hoheitlich (polizeilich) abzuwehren.<\/p><p>Meine hier vertretene These ist, dass alle Versuche zu einer trennscharfen Abstufung zwischen Gefahrenabwehr (1.), Gefahrenvorsorge (2.) und einem zumutbaren &bdquo;Restrisiko&ldquo; (3.)  zu gelangen zumindest bei der m&ouml;glichen Unfallgefahr, die mit der Nutzung der Atomkraft notwendig verbunden sind, zum Scheitern verurteilt sind.<\/p><p>Bei der Abw&auml;gung zwischen einer auszuschlie&szlig;enden Gefahr und hinnehmbaren Risiken wird zwischen dem Grad der Wahrscheinlichkeit und der Gr&ouml;&szlig;e des zu gew&auml;rtigenden Schadens ein Wechselverh&auml;ltnis angenommen. (Vereinfacht: Risiko = Schadensumfang x Eintrittswahrscheinlichkeit.) Das hei&szlig;t: Ist der m&ouml;glicherweise eintretende Schaden sehr gro&szlig;, dann muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer sein.<\/p><p>Die &bdquo;Gretchenfrage&ldquo; ist allerdings wie man &ndash; angesichts der naturgesetzlichen Gef&auml;hrlichkeit von Atomkraftwerken &ndash; zwischen einer auszuschlie&szlig;enden (zu verbietenden) Gefahr, den Risiken gegen die nach dem Stand von Wissenschaft nur die erforderliche Vorsorge getroffen werden muss und dem (hinzunehmenden) &bdquo;Restrisiko&ldquo; abgrenzen kann. <\/p><p>Die bei technischen Anlagen &uuml;bliche Sicherheitsphilosophie folgt dem Prinzip des Lernens aus gemachten Erfahrungen. Diese ex post Betrachtung reicht aber bei einer technischen Anlage wie einem Atomkraftwerk nicht hin, weil es dabei gar nicht erst zu einem Fehlschlag kommen darf, aus dem man Erfahrungen sammeln k&ouml;nnte. St&ouml;rf&auml;lle und Unf&auml;lle bei Atomkraftwerken m&uuml;ssen deshalb zwar auf empirischer Basis und auf Grund von Expertenwissen ermittelt, aber im Voraus erdacht und abgesch&auml;tzt werden. Nahezu alle Sicherheitsangaben sind wahrscheinlichkeitstheoretischer Art. Doch auch das komplizierteste Rechenprogramm kann selbst bei umfassender Information kein normatives Urteil f&auml;llen.<\/p><p>Zur Beurteilung ob eine Wahrscheinlichkeit &bdquo;hinreichend&ldquo; ist, um dagegen Ma&szlig;nahmen einzuleiten, oder zur Entscheidung, ob mit diesen Ma&szlig;nahmen &bdquo;das Erforderliche&ldquo; getan wird, oder ob ein hinnehmbares Restrisiko vorliegt, m&uuml;ssen noch zus&auml;tzliche normative Kriterien hinzugezogen werden. <\/p><p>Ein solches qualitatives Kriterium kann durch die quantitative Beziehung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf den Schadensumfang nicht gewonnen werden. Denn der Schaden ist, misst man ihn nicht an einem qualitativen Bewertungsraster, auch nur eine quantitative Gr&ouml;&szlig;e; es k&ouml;nnen ein, zwei oder sehr viele Menschen gef&auml;hrdet sein. <\/p><p>Aber selbst wenn man einen m&ouml;glichen Schaden wertbezogen interpretiert, hat man noch keine L&ouml;sung gefunden. Denn gerade da, wo es um den Schutz des menschlichen Lebens oder der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit geht, ist man von vorneherein an der oberen Grenze der Bewertungsskala angelangt. Denn das menschliche Leben stellt nach dem Grundgesetz einen H&ouml;chstwert dar. Jedes einzelne Leben verdient den gleichen Schutz, und ein einzelnes Leben ist nicht weniger wert als viele. <\/p><p>In der Konsequenz dieser wertbezogenen Schadensbetrachtung geriete man deshalb schnell in ein Null-Unendlich-Dilemma. Setzte man n&auml;mlich das menschliche Leben als absolut zu sch&uuml;tzendes (mathematisch also einen unendlichen Wert), dann k&ouml;nnte die Wahrscheinlichkeit einer Gef&auml;hrdung des menschlichen Lebens noch so klein sein, das Produkt dieser beiden Werte w&auml;re immer Unendlich, so dass stets eine Gefahrenlage anzunehmen w&auml;re. Die Risiken nahezu jeder technischen Anlage lie&szlig;en sich dann nur dadurch absolut verhindern, dass man die Ursache nicht setzt, d.h. durch ein Verbot dieser Technik. Damit w&uuml;rde aber das gesellschaftliche Leben in Immobilit&auml;t erstarren und in Risikofreiheit erstickt. <\/p><p>Da die beiden Parameter des Gefahrenbegriffs, Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensumfang, also wegen ihre nur deskriptiv-quantitativen Charakters allein kein normatives oder klassifikatorisches Beurteilungskriterium liefern, nach dem sich erstens eine (zu verhindernde) Gefahrenlage von einer notwendigen Vorsorge und zweitens wiederum ein hinzunehmendes Restrisiko abgrenzen lie&szlig;e, mussten andere Entscheidungskriterien gefunden werden.  <\/p><p>Es m&uuml;ssen also entweder bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und\/oder in die W&uuml;rdigung des Schadens zus&auml;tzliche Entscheidungskriterien einflie&szlig;en.  Als solche Kriterien gelten die &bdquo;Lebenspraxis&ldquo; oder ein gesellschaftlicher &bdquo;Normalzustand&ldquo;. Die Frage ist somit, ob der Betrieb eines Atomkraftwerks zu den als normal angesehenen Lebensrisiken geh&ouml;rt oder nicht. <\/p><p>Will man aus politischen Nutzen-Konsequenzen-Kalk&uuml;len die Nutzung der Atomkraft, so entspricht es einer rationalen Entscheidung, das Risiko, das dabei eingegangen wird, m&ouml;glichst gering zu halten. Doch welches Risiko ist &bdquo;gering genug&ldquo;? Was ist ein vertretbares bzw. zumutbares Risiko? <\/p><p>Dabei hilft ein Vergleich der Risiken mit anderen (schon eingegangenen oder als hinnehmbar akzeptierten) alternativen Risiken. Aber auch bei einem solchen Risikovergleich st&ouml;&szlig;t man bei der Nutzung der Atomkraft zur Stromerzeugung schnell an seine Grenze, k&ouml;nnte doch der Strom auch mit weniger riskanten Kraftwerken (Kohle, &Ouml;l, Gas) oder erneuerbaren Energien produziert werden.<\/p><p>Man muss also zu einem Vergleich mit andern technologisch-zivilisatorischen Aktivit&auml;ten, die als &bdquo;normal&ldquo; angesehen und gesellschaftlich akzeptiert werden, greifen. Nun ist es allerdings so, dass aus unterschiedlichsten Gr&uuml;nden die gesellschaftliche Akzeptanz von Risiken auf verschiedenen Gebieten des Umgangs mit Technik sehr verschieden ist. Bei der Risikobereitschaft spielt die Bedeutung bzw. die Unerl&auml;sslichkeit einer wirtschaftlich-technischen T&auml;tigkeit f&uuml;r die Allgemeinheit eine ma&szlig;gebliche Rolle. <\/p><p>Es spricht Vieles daf&uuml;r, dass die Reziprozit&auml;t von Schadensumfang und seiner Eintrittswahrscheinlichkeit dem empirisch feststellbaren Befund gesellschaftlicher Risikoakzeptanz entspricht. Werden durch einen bestimmten Umgang mit der Technik auf einmal nur jeweils einzelne oder eine &uuml;berschaubare Zahl von Menschen gef&auml;hrdet, so ist die Risikobereitschaft erheblich gr&ouml;&szlig;er, als wenn durch ein singul&auml;res Ereignis, sozusagen auf einen Schlag eine unbestimmbare Zahl von Menschenleben oder die Gesundheit einer un&uuml;berschaubaren Zahl von Menschen durch ein einzelnes Schadensereignis bedroht sind. So ist z.B. die gesellschaftliche Risikoakzeptanz im Stra&szlig;enverkehr um ein Vielfaches h&ouml;her als beim Schienen- oder gar beim Luftverkehr. Der Vergleich zwischen den Risiken die von Atomkraftwerken ausgehen und den Risiken im Stra&szlig;enverkehr ist deshalb eine gedankliche Schlamperei &ndash; zumal f&uuml;r die Stromerzeugung Alternativen zur Verf&uuml;gung stehen.  <\/p><p>Weil die Bereitschaft, bestimmte Lebensrisiken einzugehen, bei unterschiedlichem Schadensausma&szlig; verschieden gro&szlig; ist, muss auch der Wahrscheinlichkeitsvergleich des Eintretens bestimmter Sch&auml;den auf jeweils verschieden definierte Schadensumf&auml;nge bezogen werden. <\/p><p>H&auml;lt man die Wahrscheinlichkeitswerte vergleichbar definierter Schadensereignisse nebeneinander, so zeigt sich die Besonderheit der technischen Nutzung der Atomkraft gegen&uuml;ber anderen industriellen Produktionsanlagen oder einer anderweitiger Benutzung von Technik.<\/p><p>Definiert man als Schadensereignis, dass ein bestimmter Mensch bei einer Emissionsbelastung oder durch einen Unfall ums Leben kommt, so ist diese Wahrscheinlichkeit bei einem Atomkraftwerk relativ niedrig, vielleicht sogar niedriger als bei den meisten anderen technischen Aktivit&auml;ten in der Gesellschaft. <\/p><p>Problematisch wird die Nukleartechnologie jedoch in dem Fall, wo man die Wahrscheinlichkeit auf ihr theoretisches Gef&auml;hrdungspotential bezieht. Zur Beurteilung der Risikobereitschaft gegen&uuml;ber einer dabei m&ouml;glichen Katastrophe nationalen Ausma&szlig;es bleibt kein anderes verallgemeinerbares (und eventuell sogar quantifizierbares) Kriterium als der Wahrscheinlichkeitsvergleich mit einem anderen gesellschaftlich akzeptierten technischen Risiko von vergleichbarem Schadensumfang, das wegen eines &auml;hnlichen Nutzens f&uuml;r die Allgemeinheit in Kauf genommen wird. Eine zivilisatorisch genutzte und von der Allgemeinheit als wichtig erachtete Technik, die in ihrem m&ouml;glichen Schadensumfang mit der Atomtechnik  vergleichbar w&auml;re, gibt es aber (jedenfalls bisher) nicht.  <\/p><p>Ein Atomkraftwerk &uuml;bersteigt also dann die &bdquo;normale&ldquo; Risikobereitschaft und stellt damit eine Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn das m&ouml;gliche Schadensereignis so einzigartig gro&szlig; ist, dass es in seinem Ausma&szlig; mit keinem anderen Zivilisationsrisiko vergleichbar ist. Dann mag die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Katastrophe passiert, noch so klein sein, das Risiko bleibt einzigartig und unvergleichbar.<\/p><p>Dass das Schadensereignis durch ein technisches (oder menschliches) Versagen bei einem Atomkraftwerk einzigartig gro&szlig; ist und dass das theoretisches Gef&auml;hrdungspotential eben nicht nur ein theoretisches sondern sehr konkret ist, das zeigt (wieder einmal) die Katastrophe in Japan. <\/p><p>Auch das bislang als hinnehmbar angesehen &bdquo;Restrisiko&ldquo; ist zu hoch und stellt eine Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dieses Risiko muss aber nach den bisherigen rechtlichen Grunds&auml;tzen der Gefahrenabwehr vermieden werden.<br>\nAtomkraftwerke &uuml;berfordern den bisher rechtlich erfassten Gefahrenbegriff. Die von ihnen ausgehende Gefahr ist nach den g&uuml;ltigen rechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben auszuschlie&szlig;en.<br>\nFukushima hat einen weiteren realen Beweis erbracht, dass die reale Gefahr die von Atomkraftwerken ausgeht, auch aus rechtlichen Gr&uuml;nden nicht hinnehmbar ist.<\/p><p><em><strong>Anmerkung:<\/strong> Dieser Beitrag beruht auf einer rechtlichen Abhandlung, die ich f&uuml;r die &bdquo;Zeitschrift f&uuml;r Umweltrecht&ldquo; (ZfU 2\/78 S. 279 -313) schon im Jahre 1978 geschrieben habe.<\/em><\/p><p>Vgl. zur Versinnbildlichung auch: <a href=\"http:\/\/www.kontroverse-politik.de\/index.php?article_id=1\">Atomkraft &ndash; unser Verm&auml;chtnis<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Zulassung und dem Bau von Atomkraftwerken ist die Gesellschaft einen &bdquo;faustischen Pakt&ldquo; eingegangen. Die Kernfrage ist, ob das dabei in Kauf genommene Risiko &uuml;berhaupt, und, wenn ja, in welchem Ma&szlig;e rechtlich vertretbar ist. 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