{"id":90757,"date":"2022-11-23T14:15:15","date_gmt":"2022-11-23T13:15:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=90757"},"modified":"2022-11-23T17:05:46","modified_gmt":"2022-11-23T16:05:46","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-ausbildung-ukrainischer-soldaten-durch-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=90757","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker <strong>Alexander Unzicker<\/strong> zu verschiedenen Aspekten der Ukrainepolitik der Bundesregierung formuliert. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass ukrainische Milit&auml;rangeh&ouml;rige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden,  au&szlig;erdem solle der Bundesregierung untersagt werden, sich an der EU-Unterst&uuml;tzungsmission zur milit&auml;rischen Unterst&uuml;tzung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen. Die Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium m&uuml;sse &bdquo;durch Aus&uuml;ben der deutschen Hoheitsgewalt&ldquo; verboten werden. Begr&uuml;ndet wird die Beschwerde mit Berufung auf  Art. 2 II GG: Die Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger k&ouml;nne als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gef&auml;hrde Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenw&auml;rtig und unmittelbar. Wir dokumentieren das Schriftst&uuml;ck hier im Wortlaut, weil es &ndash; unabh&auml;ngig von den juristischen Erfolgsaussichten &ndash; viele Informationen zum Thema zusammenfasst. Von <strong>Redaktion<\/strong>.<br>\n<!--more--><br>\n<em><strong>Zur Person:<\/strong>  Dr. Alexander Unzicker ist theoretischer Physiker, Jurist und promovierte in der kognitiven Psychologie. Sein Buch &ldquo;Vom Urknall zum Durchknall&rdquo; (Springer) &uuml;ber den Zustand der modernen Physik wurde als &ldquo;Wissenschaftsbuch des Jahres&rdquo; gek&uuml;rt und erschien in den USA unter dem Titel Bankrupting Physics (Macmillan). <\/em><\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><p><a href=\"http:\/\/www.nachdenkseiten.de\/upload\/pdf\/221123_Verfassungsbeschwerde_Unzicker221122nds2.pdf\">Unter diesem Link<\/a> finden Sie den Text des &bdquo;Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Alexander Unzicker &ndash; Antragsteller und Beschwerdef&uuml;hrer &ndash; gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG&ldquo;:<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><p>Dr. Alexander Unzicker Mu&#776;nchen, den 22.11.22<\/p><p>Bundesverfassungsgericht<br>\nSchlo&szlig;bezirk 3<br>\n76131 Karlsruhe<br>\nPer Telefax +49 721 9101-382<\/p><p><strong>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn<\/strong><\/p><p>Dr. Alexander Unzicker<br>\n&ndash; Antragsteller und Beschwerdefu&#776;hrer &ndash;<\/p><p>gegen<\/p><p>Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung<br>\n&ndash; Antragsgegnerin &ndash;<\/p><p>wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG<\/p><p>Hiermit beantrage ich, wegen Dringlichkeit ohne mu&#776;ndliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfu&#776;gung anzuordnen:<\/p><ol type=\"I\">\n<li>Der Antragsgegnerin wird untersagt, ukrainische Milit&auml;rangeh&ouml;rige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszubilden.<\/li>\n<li>Der Antragsgegnerin wird untersagt, sich an der EU-Unterstu&#776;tzungsmission zur milit&auml;rischen Unterstu&#776;tzung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen.<\/li>\n<li>Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium durch Ausu&#776;ben der deutschen Hoheitsgewalt zu untersagen.<\/li>\n<li>Die Antragsgegnerin tr&auml;gt die Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<\/ol><p><strong>Begru&#776;ndung<\/strong><\/p><p>Der Beschwerdefu&#776;hrer macht sein Recht aus Art. 2 II GG geltend. Die Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger kann als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gef&auml;hrdet Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenw&auml;rtig und unmittelbar.<\/p><p><strong>I. Sachverhalt:<\/strong><\/p><p>1. Wie auf der offiziellen Homepage des Bundesverteidigungsministeriums[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>]bekanntgegeben (siehe auch Bekanntmachung des Rates der Europ&auml;ischen Union[<a href=\"#foot_2\" name=\"note_2\">2<\/a>]), beteiligt sich die Bundeswehr sich an der EU-Ausbildungsmission EUMAM (EU Military Assistance Mission Ukraine) fu&#776;r die Ukraine und u&#776;bernimmt dabei sogar eine koordinierende Rolle. Deutschland bietet fu&#776;r EUMAM unter anderem folgende Beitr&auml;ge an:<\/p><ul>\n<li>Unterstu&#776;tzung der Mission bei der milit&auml;rstrategischen Planung<\/li>\n<li>Gestellung eines multinationalen Fu&#776;hrungselementes fu&#776;r die Mission,<\/li>\n<li>Gefechtsstandausbildung und\/oder Gefechtsstandu&#776;bungen durch Computersimulationen fu&#776;r eine Brigade, den Brigadestab und die Bataillonsst&auml;be,<\/li>\n<li>Gefechtsausbildung bis Kompanieebene,<\/li>\n<li>Ausbildung an abgegebenem Material in enger Kooperation mit der Industrie<\/li>\n<li>Ausbildung im taktischen Einsatz<\/li>\n<li>Ausbildung der Ausbilder.<\/li>\n<\/ul><p>In der zun&auml;chst fu&#776;r zwei Jahre angelegten Mission sollen geschlossene ukrainische Verb&auml;nde sowie Spezialisten ausgebildet werden. Konkret ku&#776;ndigte Verteidigungsministerin Christine Lamprecht eine Ausbildung von 5000 ukrainischen Soldaten bis Mitte n&auml;chsten Jahres an.[<a href=\"#foot_3\" name=\"note_3\">3<\/a>]<\/p><p>2. Weiter beabsichtigen die USA, in Wiesbaden ein Trainingszentrum fu&#776;r die ukrainische Armee einzurichten.[<a href=\"#foot_4\" name=\"note_4\">4<\/a>] Ein neues Kommando soll dort Waffenlieferungen koordinieren und ukrainische Soldaten ausbilden. Offenbar wird gerade eine verfestigte Infrastruktur geschaffen, in der mit u&#776;ber 300 Offizieren auf Dauer die Ukraine milit&auml;risch unterstu&#776;tzt werden soll.<\/p><p>Insgesamt ist die Bundesregierung also seit Kurzem im Begriff, nicht nur vereinzelte Einweisungen in Waffensysteme zuzulassen, sondern umfassende, auf Dauer ausgelegte milit&auml;rische Strukturen zu schaffen, in denen die Ausbildung von K&auml;mpfern stattfinden soll, die sich am russisch-ukrainischen Krieg beteiligen. Die Teilnahme an der EUMAM-Mission und das Zulassen des US- Trainingszentrums in Wiesbaden, zuletzt durch Teilnahme am sog. Ramstein-Format am 13.10.2022,[<a href=\"#foot_5\" name=\"note_5\">5<\/a>] stellen Akte der &ouml;ffentlichen Gewalt dar, gegen die sich der Beschwerdefu&#776;hrer wendet.<\/p><p><strong>II. Einfu&#776;hrende &Uuml;berlegungen:<\/strong><\/p><p>Ausgangspunkt fu&#776;r die &Uuml;berlegungen des Beschwerdefu&#776;hrers, warum die Bundesrepublik Deutschland m&ouml;glicherweise als Kriegspartei angesehen werden kann, war das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16. M&auml;rz 2022.[<a href=\"#foot_6\" name=\"note_6\">6<\/a>]<\/p><p>Darin ist schon eingangs die bemerkenswerte Aussage zu finden, die NATO-Staaten bef&auml;nden sich in ihrem Bemu&#776;hen, im derzeitigen bewaffneten Konflikt nicht als Partei zu intervenieren, &bdquo;auf einer Gratwanderung&ldquo;. Der wissenschaftliche Dienst warnt ausdru&#776;cklich vor dem nuklearen Eskalationspotenzial einer solchen Drittintervention. Weiter wird ausgefu&#776;hrt, die Frage, wann ein Staat zur Konfliktpartei wird, sei nicht abstrakt zu beantworten; es existierten Grauzonen, die rechtlich[<a href=\"#foot_7\" name=\"note_7\">7<\/a>] auszuloten seien.<\/p><p>Deutschland liefert seit 2022, unter Aufgabe einer jahrzehntelang als Recht erachteten Praxis, Waffen in ein Kriegsgebiet, was bisher undenkbar schien. Trotzdem wurde diese Wendung im &ouml;ffentlichen Diskurs, insbesondere in den Medien, weitgehend normalisiert. Es ist zu reflektieren, inwieweit solche tektonischen Verschiebungen im &ouml;ffentlichen Bewusstsein nicht schon den Blick auf die Bewertung dessen tru&#776;ben, was als konstant geltendes Recht die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gew&auml;hrleisten soll. Denn allein solche Waffenlieferungen sind keineswegs unproblematisch. So schreibt der inzwischen verstorbene Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, in einer Broschu&#776;re <em>Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta &hellip; und die Bundeswehr?<\/em> (s. Anlage) anl&auml;sslich der Waffenlieferungen Deutschlands an eine Bu&#776;rgerkriegspartei im Nordirak:<\/p><blockquote><p>\nDie Deutschen Lieferungen sind damit jedoch als Beihilfe oder gar als Anwendung milit&auml;rischer Gewalt zu qualifizieren, die (auch) einer v&ouml;lkerrechtlichen Rechtfertigung bedu&#776;rfen.\n<\/p><\/blockquote><p>Dennoch machen nach heutiger vorherrschender Meinung Waffenlieferungen alleine einen auch nicht-neutralen Staat noch nicht zur Konfliktpartei. Das Bundesverfassungsgericht hat daher ku&#776;rzlich eine Beschwerde gegen Waffenlieferungen an die Ukraine verworfen, die allerdings daru&#776;ber hinaus als unsubstantiiert erachtet wurde (2 BvQ 80\/22).<\/p><p>Der wissenschaftliche Dienst fu&#776;hrt weiter aus, sogar der Umfang der Lieferungen sowie die Frage, ob es sich um Offensiv- oder Defensivwaffen handelt, sei unerheblich.[<a href=\"#foot_8\" name=\"note_8\">8<\/a>] Alarmierend ist jedenfalls seine Einsch&auml;tzung, dass man durch die Einweisung der Konfliktpartei bzw. durch die Ausbildung an diesen gelieferten Waffen <strong>den gesicherten Bereich der Nichtkriegsfu&#776;hrung verlasse<\/strong>[<a href=\"#foot_9\" name=\"note_9\">9<\/a>]. Denn dies ist genau das, was im Moment passiert.<\/p><p>Der wissenschaftliche Dienst stu&#776;tzt seine Auffassung unter anderem auf den V&ouml;lkerrechtler Pierre Thielb&ouml;rger von der Ruhr-Universit&auml;t Bochum. V&ouml;lkerrechtlich ist zwischen dem <em>ius ad bellum<\/em> (recht, in einen Krieg einzutreten) und dem <em>ius in bello<\/em> (auch humanit&auml;res V&ouml;lkerrecht genannt) zu unterscheiden. Nach dem <em>ius ad bellum<\/em>, so Thielb&ouml;rger, sei Deutschland unter Berufung auf Art. 51 der UN-Charta sogar berechtigt, zur Verteidigung der Ukraine in den Krieg einzutreten, was natu&#776;rlich nicht bedeutet, dass dies mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Umgekehrt gestatte, so Thielb&ouml;rger, das <em>ius ad bellum<\/em> Russland noch nicht, im Gegenzug deutsches Territorium anzugreifen.<\/p><p>Unabh&auml;ngig von dieser v&ouml;lkerrechtlichen Erw&auml;gung gestattet es jedoch Art. 26 GG I\/ Art.87a GG nicht, in einen Krieg einzutreten, solange keine Bu&#776;ndnisverpflichtungen bestehen. Ganz unbestritten existieren solche Bu&#776;ndnisverpflichtungen wie Art. 5 des Nordatlantikvertrages gegenu&#776;ber der Ukraine nicht. Letztlich kann jedoch dieses Problem fu&#776;r den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; es ist sogar zweifelhaft, ob der Antragsteller u&#776;berhaupt eine Befugnis hat, von der Bundesregierung die Einhaltung des V&ouml;lkerrechts einzufordern, d.h. ob 26 I GG im Sinne von Art. 25 GG individualschu&#776;tzend ist. Entscheidend ist vielmehr die reale Gef&auml;hrdungslage, die aus so einem m&ouml;glichen Kriegseintritt entsteht.<\/p><p>Hierfu&#776;r sind &Uuml;berlegungen aus dem <em>ius in bello<\/em> ma&szlig;gebend. Befindet man sich erst im Kriegszustand, so w&auml;ren mindestens deutsche bzw. US-amerikanische Ausbildungslager legitime milit&auml;rische Ziele der Russischen F&ouml;deration, wenn nicht sogar andere damit im Zusammenhang stehende Milit&auml;reinrichtungen. Die damit verbundene Eskalation stellt ein offenkundig hochgradiges Risiko bis hin zu einem nuklear gefu&#776;hrten Dritten Weltkrieg dar.<\/p><p>&Uuml;berlegungen, welche Reaktion Russlands nach dem <em>ius ad bellum<\/em> gerechtfertigt w&auml;re, sind daher fu&#776;r den vorliegenden Fall wenig relevant. Es sei daran erinnert, dass Russland seinen gegen das UN-Gewaltverbot versto&szlig;enden Einmarsch seinerseits unter Berufung auf kollektive Verteidigung nach Art. 51 der UN-Charta im Zusammenhang mit den Donbassrepubliken gerechtfertigt hat. Es w&auml;re also nachgerade naiv, anzunehmen, dass eine fremde Gro&szlig;macht, die zumindest nach westlicher Sicht gegen das <em>ius ad bellum<\/em> verst&ouml;&szlig;t, dieses gleiche Recht im Falle eines deutschen Kriegseintritts respektieren wu&#776;rde, und mithin das Eskalationsrisiko nicht erh&ouml;ht sei.<\/p><p>Umgekehrt gibt es Hinweise darauf, dass die Russische F&ouml;deration das <em>ius in bello<\/em>, trotz verschiedentlich kontroverser Berichterstattung u&#776;ber Ereignisse, die jedoch noch nicht international untersucht sind, zumindest teilweise einh&auml;lt. Es macht daher aus russischer Perspektive einen entscheidenden Unterschied, ob man Deutschland als ein im Kriegszustand befindliches Land ansieht oder nicht &ndash; eben den, dass im ersten Fall Teile des Territoriums zu legitimen milit&auml;rischen Zielen werden. Das zur Kenntnis nehmen dieser Sichtweise bedeutet im &Uuml;brigen keineswegs, dass man sie sich zu eigen macht oder gar fu&#776;r berechtigt h&auml;lt. Fu&#776;r den vorliegenden Fall ist die objektive Gef&auml;hrdung fu&#776;r die Rechtsgu&#776;ter des Art. 2 II GG ma&szlig;gebend, die eben auch von der Wahrnehmung eines potentiellen Gegners abh&auml;ngen.<\/p><p>In dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes wurde die Frage des Kriegseintritt anhand des Beispiels der diskutierten Lieferung von westlichen Kampfjets an die Ukraine diskutiert. Man k&ouml;nne dabei versucht sein, darauf abzustellen, ob ein NATO-Flughafen als Operationsbasis genutzt wu&#776;rde oder lediglich als Durchgangsstation zur Lieferung. Zutreffenderweise wurde jedoch darauf hingewiesen, dass aus russischer Perspektive einfach nur ein in den Luftraum eindringendes Kampfflugzeug beobachtet wird, was durchaus als milit&auml;risches Eingreifen betrachtet werden kann. Als solches kann sicher auch der Grenzu&#776;bertritt von in Deutschland ausgeru&#776;steten und ausgebildeten ukrainischen Soldaten angesehen werden.<\/p><p>Seit dem Erscheinen des Gutachtens hat sich die Situation erneut in Richtung noch st&auml;rkeren Beteiligung gewandelt. Nicht mehr nur von Einweisung in Waffensysteme, die ja noch vereinzelter oder voru&#776;bergehender Natur sein k&ouml;nnte, ist die Rede, sondern Deutschland beteiligt sich in naher Zukunft offenbar umfassend an Strukturen, die die Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger l&auml;ngerfristig durchfu&#776;hren. Dies geht u&#776;ber das hinaus, was Anfang M&auml;rz bekannt bzw. vorstellbar war. Es ist inzwischen u&#776;berhaupt nicht mehr ersichtlich, wo die Bundesregierung selbst die Grenze zur Konfliktbeteiligung zieht, oder ob diese Frage von irgendjemand reflektiert wird. Verantwortungslose &Auml;u&szlig;erungen von Regierungsmitgliedern lassen jedenfalls nicht auf solche Reflexion schlie&szlig;en.[<a href=\"#foot_10\" name=\"note_10\">10<\/a>]<\/p><p>Das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, ebenso wie die Ausfu&#776;hrungen des V&ouml;lkerrechtlers Thielb&ouml;rger, musste nach Ansicht des Beschwerdefu&#776;hrers schon als deutliche Warnung verstanden werden, eine Ausbildung an Waffen von ukrainischen Milit&auml;rangeh&ouml;rigen, die so fatal interpretiert werden kann, zu unterlassen. Der Wunsch nach einer neutralen Wahrnehmung in der &Ouml;ffentlichkeit hat wohl dazu gefu&#776;hrt, diese Warnung in der milden Formulierung auszudru&#776;cken, die Grenzen dieser schwierigen Rechtsfrage juristisch, aber eben nicht praktisch <strong>auszuloten<\/strong>[<a href=\"#foot_11\" name=\"note_11\">11<\/a>]. Ein Probieren, wie weit man gerade noch gehen kann, ohne als Kriegsteilnehmer wahrgenommen zu werden, stellt daher eine inakzeptable Leichtfertigkeit der Bundesregierung dar.<\/p><p><strong>III. Bisherige Rechtsprechung und Unterschiede zum vorliegenden Fall<\/strong><\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Geschichte schon mehrmals mit der Frage befasst, inwieweit im weitesten Sinne milit&auml;rische Handlungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies ist an sich eine bemerkenswerte rechtsstaatliche Tradition, die international ihresgleichen sucht, wenn auch Helmut Simon (1922-2013), Richter am Bundesverfassungsgericht, in einem Aufsatz[<a href=\"#foot_12\" name=\"note_12\">12<\/a>] zu bedenken gab:<\/p><blockquote><p>\nIn den nunmehr u&#776;ber 65 Jahren seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist es bisher weithin vers&auml;umt worden, das Friedensgebot des Grundgesetzes &bdquo;&auml;hnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtsstaatsgebot&ldquo;.\n<\/p><\/blockquote><p>In der Tat waren diese Beschwerden in der Vergangenheit wenig erfolgreich. Auf die Gru&#776;nde, aber auch darauf, worin sich der vorliegende Antrag von den vorhergegangenen unterscheidet, soll im Folgenden eingegangen werden.<\/p><p>In einer Entscheidung zur Nachru&#776;stung im Jahr 1984, damals in einem von der Partei die GR&Uuml;NEN angestrengten Organstreitverfahren (BVerfGE 68, 1), hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, der NATO k&ouml;nnten gem&auml;&szlig; Art 24 I GG Hoheitsrechte u&#776;bertragen werden. Diese Entscheidung erging gegen das abweichende Votum des Richters Mahrenholz. Ebenfalls in einem Organstreitverfahren,[<a href=\"#foot_13\" name=\"note_13\">13<\/a>] 1994 angestrengt von der FDP, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die NATO sogar als Instrument der kollektiven Friedenssicherung nach Art. 24 II GG angesehen werden k&ouml;nne, was von der Literatur teilweise mit Verwunderung aufgenommen wurde. Dieter Deiseroth merkte in diesem Zusammenhang an,[<a href=\"#foot_14\" name=\"note_14\">14<\/a>] dass ein System der kollektiven Sicherheit geradezu kontr&auml;r zu einem Selbstverteidigungsbu&#776;ndnis sei. Da damals um die Frage des Gesetzesvorbehaltes ging, k&ouml;nnen diese Gesichtspunkte bei der vorliegenden Beschwerde dahingestellt bleiben. Da kein Individualrecht des Beschwerdefu&#776;hrers betroffen ist, mu&#776;sste sich erst eine Bundestagsfraktion diese Sicht zu eigen machen.<\/p><p>Die Entscheidungen 2 BvE 2\/07 im Jahr 2007 und 2 BvQ 18\/03 im Jahr 2003 betrafen die Zul&auml;ssigkeit des Bundeswehreinsatzes mit Tornado-Flugzeugen in Afghanistan (sowie die deutsche Besatzung in AWACS- Aufkl&auml;rungsflugzeugen in der Tu&#776;rkei. Hier wurde ausfu&#776;hrlich er&ouml;rtert, wie deutsche Milit&auml;reins&auml;tze im Lichte des Art. 26 I GG (Verbot eines Angriffskrieges) zu bewerten sind. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass es sich um friedenssichernde Missionen handelte, die insofern zul&auml;ssig waren. Der Beschlu&#776;sse 2 BvE 4\/08 und 2 BvE 5\/99 vom betrafen die Zul&auml;ssigkeit einer Beteiligung am NATO-Einsatz im Kosovo 2009 und gegen Serbien im Jahr 1999. Bundeskanzler a.D. Schr&ouml;der hat schon im Jahr 2014 einger&auml;umt, er habe mit dieser Entscheidung der Teilnahme V&ouml;lkerrecht gebrochen.[<a href=\"#foot_15\" name=\"note_15\">15<\/a>] Ob die damaligen Urteilsgru&#776;nde insofern aufrechtzuerhalten sind, steht infrage, ist aber letztlich fu&#776;r den vorliegenden Fall irrelevant. Ganz sicher er&ouml;ffnet jedenfalls Art. 24 GG kein Recht auf Unterstu&#776;tzung friedensgef&auml;hrdender Aktionen. Hinsichtlich der EU fehlt es in jeder Hinsicht an einer denkbaren Gesetzesgrundlage, aufgrund derer ein milit&auml;risches Eingreifen als kollektives Handeln der EU gerechtfertigt werden k&ouml;nnte, noch dazu au&szlig;erhalb ihrer Grenzen.<\/p><p>In keiner der obengenannten Entscheidungen stand jedenfalls die Frage im Zentrum, ob eine Gefahr fu&#776;r Leben und Gesundheit fu&#776;r die deutsche Bev&ouml;lkerung vorliegt.<\/p><p>Auf Art. 2 II GG stu&#776;tzte sich hingegen zwei Beschwerden, u&#776;ber die 1983 (2 BvR 1160, 1565, 1714\/83, BVerfGE 66,39) bzw. 2018 (2 BvR 1371\/13) entschieden wurde.<\/p><p>In dem Beschluss von 1983 ging es um die Zul&auml;ssigkeit der Stationierung von Mittelstreckenraketen auf deutschem Boden. Ihm war eine breite gesellschaftliche Diskussion vorangegangen. Die Beschwerdefu&#776;hrer hatten hier ebenfalls eine Verletzung von Art. 2 II GG geru&#776;gt, begru&#776;ndet durch eine erh&ouml;hte Gefahrenlage, die sich aus der Stationierung von Pershing II-Mittelstreckenraketen und Cruise Missile- Marschflugk&ouml;rpern ergebe. Die in diesem Beschluss aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sind teilweise parallel zu der vorliegenden Beschwerde.<\/p><p>Fu&#776;r die damalige Entscheidung waren folgende Leits&auml;tze ma&szlig;geblich:<\/p><blockquote>\n<ol>\n<li>Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgel&ouml;ste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zul&auml;ssigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Tr&auml;gers &ouml;ffentlicher Gewalt im Sinne des &sect; 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG fu&#776;r diese Folgewirkung m&ouml;glich erscheint.<\/li>\n<li>Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen &ouml;ffentlichen Gewalt endet grunds&auml;tzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souver&auml;nen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabh&auml;ngigen Willen gestaltet wird.<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote><p>Zun&auml;chst stellt das Gericht klar, dass auch schon eine Gefahr fu&#776;r die Rechtsgu&#776;ter des Art 2 II GG dessen Verletzung darstellen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfu&#776;llt sind (Rndnr. 59).<\/p><p>Insbesondere mu&#776;sse das <em>angegriffene Verhalten fu&#776;r diese Gefahr urs&auml;chlich sein<\/em> (Rndnr. 62) Anders als im damaligen Fall ist dies eindeutig zu bejahen. Ein Eintritt Deutschlands in einen Krieg ist evident fu&#776;r die Gefahren urs&auml;chlich, die von einem Krieg ausgehen. Demgegenu&#776;ber war ein Beginn von Feindseligkeiten durch den Westen gegen den als milit&auml;risch u&#776;berlegen erachteten Warschauer Pakt in den 1970er und 1980er Jahren geradezu undenkbar.<\/p><p>In Rndnr. 63 wird ausgefu&#776;hrt, es sei <em>verfassungsgerichtlich nicht feststellbar, ob und welchen Einfluss das von den Beschwerdefu&#776;hrern angegriffene Verhalten der deutschen &ouml;ffentlichen Gewalt auf die Entscheidungen der Sowjetunion haben oder nicht haben wird, die von den Beschwerdefu&#776;hrern befu&#776;rchteten milit&auml;rischen Ma&szlig;nahmen (nuklearer Pr&auml;ventiv- oder Gegenschlag) auszul&ouml;sen oder nicht auszul&ouml;sen.<\/em><\/p><p>Hier ist die Sachlage vollkommen anders. Handelte es sich damals um die abstrakte Gefahr eines Nuklearschlages, besteht nun schon ein bewaffneter Konflikt. W&auml;hrend man bei der Nachru&#776;stung durchaus argumentieren konnte, sie sei mittels Abschreckung gerade zur Verhinderung eines Kriegsausbruchs geeignet, kann ein Kriegseintritt denknotwendig nicht die Kriegsgefahr verringern. Was damals als <em>Pr&auml;vention<\/em> gesehen werden konnte, kann heute nur als <em>Eskalation<\/em> interpretiert werden. Dies ist mit dem Friedensgebot[<a href=\"#foot_16\" name=\"note_16\">16<\/a>] des Grundgesetzes unvereinbar.<\/p><p>Am Ende der Rndnr. 63 wird auch ausgefu&#776;hrt, es sei <em>anhand rechtlicher Ma&szlig;st&auml;be nicht zu beurteilen, ob zutreffend davon gesprochen werden kann, die Entstehung der Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs stelle eine Ver&auml;nderung eines bestehenden Zustandes dar.<\/em><\/p><p>Schon aus dem direkten Wortlaut ist hier ersichtlich, dass der heutige Fall erneut anders liegt: Ein Deutschland im Kriegs<strong>zustand<\/strong> w&auml;re genau eine solche Ver&auml;nderung, welche die Gefahren fu&#776;r die Rechtsgu&#776;ter in Art 2 II GG hervorruft.<\/p><p>In Rndnr. 64 wird erw&auml;hnt, <em>diese befu&#776;rchtete Lage wu&#776;rde entscheidend erst durch einen eigenst&auml;ndigen Entschluss deutscher Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souver&auml;nen Staates herbeigefu&#776;hrt.<\/em><\/p><p>Hier besteht wiederum ein Unterschied. Zwar geht die befu&#776;rchtete Gef&auml;hrdung von einer fremden Macht, in diesem Fall Russland, aus. Dass in einer kriegerischen Auseinandersetzung die Gefahr vom Gegner ausgeht, ist allerdings eine Trivialit&auml;t, die in der Natur der Sache liegt, auf welche das Bundesverfassungsgericht sicher nicht abstellte. Damals w&auml;re es tats&auml;chlich eine schwerwiegende eigenst&auml;ndige Entscheidung der Sowjetunion gewesen, den Westen anzugreifen. Heute findet ein Konflikt mit Waffengewalt schon statt. In eine solche kriegerische Auseinandersetzung unter keinen Umst&auml;nden einzutreten, obliegt jedoch gerade der Antragsgegnerin.<\/p><p>In Rndnr. 66 pr&auml;zisiert das Gericht, die damaligen Akte der deutschen Hoheitsgewalt erschienen <em>hiernach nur als eine der Vorbedingungen einer angenommenen Gefahrenlage, die eine grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt fu&#776;r diese Lage nicht zu begru&#776;nden verm&ouml;chte; ihre wesentliche Ursache w&auml;re mithin ein eigenst&auml;ndiges Handeln eines fremden Staates in seinem Hoheitsbereich.<\/em><\/p><p>Die heute in Rede stehende Gefahr steigt zwar mit den jeweiligen Eskalationsschritten, an denen auch ein fremder Staat wieder seinen Anteil h&auml;tte. Dass eine Kriegsbeteiligung Deutschlands nur eine abstrakte &bdquo;Vorbedingung&ldquo; fu&#776;r eine Gefahr sei, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Vielmehr wird hier sehr wohl eine Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt begru&#776;ndet.<\/p><p>Diese Rechtsprechung fu&#776;hrte das BVerfG bei einem der Antrag einer Beschwerdefu&#776;hrerin gegen die Stationierung von Atomwaffen auf dem US-amerikanischen Luftwaffenstu&#776;tzpunkt Bu&#776;chel im Jahr 2018 fort (2 BvR 1371\/13). Der Antrag scheiterte mangels hinreichender Substantiierung aus zwei Gru&#776;nden. Aus den entsprechenden Passagen wird jedoch auch offenbar, dass der vorliegende Fall grunds&auml;tzlich anders gelagert ist. Das Bundesverfassungsgericht fu&#776;hrte damals aus:<\/p><blockquote>\n<ol type=\"a\">\n<li>Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG setzt einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff oder zumindest eine eingriffsgleiche Gef&auml;hrdung voraus. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf imperative Eingriffe beschr&auml;nkt, die unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfu&#776;gtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verku&#776;rzung grundrechtlich geschu&#776;tzter Interessen fu&#776;hren. Grundrechte k&ouml;nnen vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeintr&auml;chtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Staat diese als fu&#776;r ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt. Ist er aus rechtlichen oder tats&auml;chlichen Gru&#776;nden <strong>gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen<\/strong>, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen &ouml;ffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, <strong>enden<\/strong> daher grunds&auml;tzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabh&auml;ngigen Willen gestaltet wird. Das Risiko terroristischer Anschl&auml;ge ist der deutschen Staatsgewalt daher nicht zuzurechnen, weil die Bedrohung der geschu&#776;tzten Rechtsgu&#776;ter Leben und Eigentum von Dritten ausgeht, insbesondere von terroristischen Vereinigungen. (Hervorhebung durch Antragsteller).\n<\/li><\/ol>\n<\/blockquote><p>Zun&auml;chst ist die Entscheidung, ukrainische Milit&auml;rangeh&ouml;rige auszubilden, offenkundig eine eingriffsgleiche Gef&auml;hrdung. Sie kommt auch im Sinne des Satzes 2 einem imperativen Eingriff gleich. Entscheidend wurde vom Gericht erachtet, ob der Staat gehindert ist, auf das Geschehen <strong>Einfluss zu nehmen<\/strong>. Bei der abstrakten Gefahr, die fu&#776;r die stationierten Atomraketen beispielsweise durch terroristische Anschl&auml;ge ausgeht, sei dies zu verneinen. Ganz anders ist der hier vorliegende Fall: ein Kriegseintritt Deutschlands wu&#776;rde Gefahr fu&#776;r die Gefahr fu&#776;r Leben und Gesundheit der Bev&ouml;lkerung konkret drastisch erh&ouml;hen. Dies ist fu&#776;r den Staat ebenso vorhersehbar, so wie es offenbar durch die angefochtene Praxis auch in Kauf genommen wird. Die Verantwortlichkeit der &ouml;ffentlichen Gewalt fu&#776;r den Schutz der Grundrechte endet damit gerade nicht. Im Gegensatz zum damaligen Fall ist der deutschen Staatsgewalt die Erh&ouml;hung des Risikos sehr wohl zuzurechnen.\n<\/p><blockquote>\n<ol type=\"a\" start=\"2\">\n<li>Auf eine Verletzung von Schutzpflichten des Staates gegenu&#776;ber seinen Bu&#776;rgern kann sich die Beschwerdefu&#776;hrerin ebenfalls nicht berufen. Sie hat nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet w&auml;re, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglu&#776;cksf&auml;lle abzuwenden. [&hellip;]<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote><p>Auch hier liegt der Fall offenkundig anders. Das Unterlassen der Ausbildung von ukrainischen Milit&auml;rangeh&ouml;rigen an der Waffe ist eben schon geeignet, dem m&ouml;glichen Gegner eine Rechtfertigung fu&#776;r eine Eskalation zu nehmen. Dieses Risiko ist hoch. Schon jetzt wird in Russland breit diskutiert, ob man sich nicht bereits in einem Konflikt mit der NATO befinde.[<a href=\"#foot_17\" name=\"note_17\">17<\/a>] Zu einer milit&auml;rischen Reaktion gegenu&#776;ber NATO-Staaten hat dies wahrscheinlich deshalb noch nicht gefu&#776;hrt, weil die Intervention des Westens in kleinen, sich langsam steigernden Schritten bestand. Es ist jedoch geradezu wahrscheinlich, dass eine Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger, die man als Kriegsbeteiligung interpretieren kann, fru&#776;her oder sp&auml;ter eine wesentliche Eskalation von Seiten Russlands hervorruft.<\/p><p>Generell betrafen die bisher in der Rechtsprechung behandelten F&auml;lle einen Spannungszustand, der zwar Gefahren aufwies, die man unterschiedlich gewichten konnte. Es war jedoch damals vollkommen klar, dass noch keine Feindseligkeiten ausgebrochen waren. Dies w&auml;re in der Tat dem Regierungshandeln nicht zuzurechnen gewesen. Mit dem aktuellen Handeln der Bundesregierung wird hingegen ein Prozess gestartet, der durch kleine Schritte stetig in einen Krieg u&#776;bergehen kann, ohne dass jemals klar sein wird, wann und wie konkret dieser Krieg (mit Deutschland) u&#776;berhaupt begonnen hat. Gegenseitige Schuldzuweisungen der Kriegsparteien nu&#776;tzen dann nichts mehr.\n\n<\/p><p><strong>IV. Dringlichkeit<\/strong><\/p><p>&Uuml;ber den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Ma&szlig;gabe einer Folgenabw&auml;gung zu entscheiden. Die jeweiligen Folgen einer (pr&auml;sumtiv falschen, also in der Hauptsacheentscheidung nicht best&auml;tigten) positiven bzw. negativen Eilentscheidung sind gegenu&#776;ber zu stellen. Die negativen Folgen, wu&#776;rde Deutschland zun&auml;chst keine ukrainischen Soldaten ausbilden, w&auml;ren abgesehen von einer rein politischen Irritation befreundeter Regierungen h&ouml;chst u&#776;berschaubar. Die negativen Folgen, insbesondere die Gefahr einer Eskalation des Krieges, w&auml;ren offenkundig dramatisch. Daher muss hier diese Abw&auml;gung zugunsten des Verfassungsbeschwerdefu&#776;hrers und seines Grundrechts auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit ausfallen.<\/p><p>Grunds&auml;tzlich ist fu&#776;r die Zul&auml;ssigkeit der Verfassungsbeschwerde die Rechtswegersch&ouml;pfung (&sect;90 Abs. 2 BVerfGG) erforderlich. Angesichts der Wichtigkeit der und ihrer allgemeinen Bedeutung muss dies jedoch hier in den Hintergrund treten. Auch im Eilverfahren dauert die Verfolgung des Rechtsweges u&#776;ber die Verwaltungsgerichte derzeit mehr als acht Monate.[<a href=\"#foot_18\" name=\"note_18\">18<\/a>] Es ist offensichtlich, dass in der aktuellen Situation, in der Deutschland Handlungen vornimmt, die als Kriegseintritt angesehen werden k&ouml;nnen, ein effektiver Rechtsschutz nur durch Verzicht auf die Voraussetzung der Rechtswegersch&ouml;pfung m&ouml;glich ist. Offenkundig ist die Frage nicht nur von u&#776;berragendem allgemeinem Interesse, sondern dem Beschwerdefu&#776;hrer wu&#776;rde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil (welcher auch die Gefahr einschlie&szlig;t) im Sinne von &sect;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen, wenn er auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen wu&#776;rde.<\/p><p><strong>V. Weitere Erw&auml;gungen im Sachzusammenhang<\/strong><\/p><p>1. Friedensverfassung<\/p><p>Allgemein sei daran erinnert, dass das deutsche Grundgesetz eine Friedensverfassung ist. So hei&szlig;t es schon in der Pr&auml;ambel:<\/p><blockquote><p>\nIm Bewu&szlig;tsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem <strong>Frieden der Welt zu dienen<\/strong>,[<a href=\"#foot_19\" name=\"note_19\">19<\/a>] hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.\n<\/p><\/blockquote><p>Art. 87a III GG bestimmt ganz konkret, dass der Einsatz der Streitkr&auml;fte au&szlig;er im Verteidigungsfall nur zul&auml;ssig ist, wenn das Grundgesetz es ausdru&#776;cklich bestimmt. Es w&auml;re verfehlt, zu argumentieren, eine Ausbildung sei ja kein Einsatz von Streitkr&auml;ften im w&ouml;rtlichen Sinne. Ebenso gut k&ouml;nnte man sonst beim Abfeuern von Raketen durch automatische Abschussvorrichtungen einen Streitkr&auml;fteeinsatz verneinen. Auch hier ist darauf abzustellen, wie sich die Handlung aus Sicht des Gegners darstellt. Wenn vorher unausgebildete, also im milit&auml;rischen Sinn nicht einsatzf&auml;hige Truppen, durch von Deutschland bereitgestellte Ausru&#776;stung, Know-how, Training und technische Einweisung an mitgelieferten Waffen zu voll kampftauglichen Einheiten werden, die dann aus Deutschland in das Kriegsgebiet eindringen, ist dies fu&#776;r den Gegner praktisch nicht ununterscheidbar von einem <strong>deutschen<\/strong> Streitkr&auml;fteeinsatz.<\/p><p>Mehr noch, die geschaffenen Ausbildungsstrukturen erm&ouml;glichen es, schrittweise in einen vollen Kriegszustand mit Russland u&#776;berzugehen, ohne dass dies weiterer sichtbarer Entscheidungen bedu&#776;rfte. Wie kann die &Ouml;ffentlichkeit, mithin der Volkssouver&auml;n, unterscheiden, ob in den Ausbildungslagern ukrainische Milit&auml;rangeh&ouml;rige ausgebildet werden, oder ausl&auml;ndische S&ouml;ldner? Oder deutsche Freiwillige? Oder beurlaubte Bundeswehrangeh&ouml;rige? Oder Zeitsoldaten in neutraler Uniform unter Verschwiegenheitsverpflichtung?<\/p><p>Nach Art. 26 GG I sind <em>Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, [&hellip;] verfassungswidrig.<\/em> Sie sind sogar <em>unter Strafe zu stellen<\/em>. Die Beteiligung an einem Krieg, zu dem keinerlei Verpflichtung besteht, st&ouml;rt nun mal das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker. Daru&#776;berhinaus gibt das Grundgesetz keinerlei Anhaltspunkte fu&#776;r eine Definition dessen, was als ein &bdquo;gerechter&ldquo;, &bdquo;moralischer&ldquo; oder &bdquo;guter&ldquo; Krieg anzusehen w&auml;re.<\/p><p>2. Risikoabw&auml;gung<\/p><p>Unter anderem in den Rndnr. 20 und 29 der Entscheidung 2 BvR 1371\/13 hat das Bundesverfassungsgericht die Problematik der Vorhersehbarkeit von Ereignissen dargestellt. Die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts muss sich daher selbstverst&auml;ndlich an rechtlichen Kriterien orientieren. Die Geschichte der Urteile lehrt jedoch, dass diese auch Ausfluss ganz allgemeiner Gu&#776;terabw&auml;gungen sind. Eine solche Risikoabw&auml;gung gewichtet den negativen oder positiven Wert einer ku&#776;nftigen Entwicklung mit der entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit. Dies bedeutet jedoch, dass sehr schwerwiegende negative Folgen auch dann gewichtig sind, wenn ihre absolute Eintrittswahrscheinlichkeit noch nicht sehr hoch ist. Solche Risikoabw&auml;gungen geh&ouml;ren daher zu den schwierigsten Aufgaben, die Entscheidungstr&auml;ger treffen mu&#776;ssen.<\/p><p>3. Unwahrscheinliche Ereignisse<\/p><p>Die wissenschaftliche Literatur zur Entscheidungsfindung hat in den letzten Jahren erkannt, dass gerade kleine und sehr kleine Wahrscheinlichkeiten fu&#776;r folgenreiche Ereignisse oft untersch&auml;tzt werden. Exemplarisch sei hier das Werk[<a href=\"#foot_20\" name=\"note_20\">20<\/a>] <em>Der Schwarze Schwan<\/em> des Philosophen Nassim Taleb angefu&#776;hrt, der zahlreiche Belege aus der Geschichte fu&#776;r solche unvorhergesehenen Katastrophen bringt. So erschien etwa der Ausbruch des Bu&#776;rgerkrieges im Libanon 1976 noch kurz vorher als undenkbar; kaum jemand ahnte 1914, welch katastrophale Verwu&#776;stungen der 1. Weltkrieg mit sich bringen wu&#776;rde. Als aktuelles Beispiel mag dienen, dass noch 2019 sicherlich sehr wenige den Ausbruch einer Pandemie fu&#776;r vorstellbar gehalten h&auml;tten.<\/p><p>In gleicher Weise muss man das Risiko eines thermonuklearen Krieges zwischen den Gro&szlig;m&auml;chten betrachten &ndash; vielleicht (noch) nicht wahrscheinlich, jedoch durchaus m&ouml;glich. Allein die Wahrscheinlichkeit fu&#776;r einen Schlagabtausch aus Versehen hat sich durch die derzeitige Spannungslage vervielfacht. Es sei daran erinnert, dass w&auml;hrend der Kuba-Krise 1962 der Abschuss eines sowjetischen Atomtorpedos nur durch einen von drei Befehlshabern verhindert wurde.[<a href=\"#foot_21\" name=\"note_21\">21<\/a>] Im Jahr 1983 wurde eine nukleare Auseinandersetzung zwischen den USA und Sowjetunion unter anderem durch eine besonnene Entscheidung eines russischen Offiziers[<a href=\"#foot_22\" name=\"note_22\">22<\/a>] verhindert, der einem technisch ausgel&ouml;sten Alarm nicht sofort geglaubt hatte. Zweifellos wu&#776;rden heute solche Alarme viel bereitwilliger als ein tats&auml;chlicher Angriff interpretiert; dazu kommt noch versch&auml;rfend die Verku&#776;rzung der Vorwarnzeiten. Diese Risiken wu&#776;rden sich s&auml;mtlich erheblich erh&ouml;hen, wenn man Deutschland im Kriegszustand mit Russland betrachtet.<\/p><p>4. Aktuelles Beispiel der Gef&auml;hrdungslage<\/p><p>Dass dies beileibe kein hypothetischer Fall ist, wurde durch den ju&#776;ngst erfolgten Raketeneinschlag am 15.11.2022 an der polnischen Ostgrenze best&auml;tigt. Innerhalb von Minuten machten ukrainische, polnische, britische und deutsche Stellen Russland fu&#776;r den Vorfall verantwortlich und forderten entschlossene Reaktionen der NATO. Die Gefahr einer milit&auml;rischen Eskalation bis hin zu einem atomaren Inferno war nach u&#776;bereinstimmenden Meldungen der Medien au&szlig;erordentlich gro&szlig;.[<a href=\"#foot_23\" name=\"note_23\">23<\/a>] Es ist seit Beginn des Ukraine-Krieges unu&#776;bersehbar, dass die ukrainische Regierung den Wunsch hat, die NATO in den Krieg einzubinden. Dazu verbreitet die Ukraine auch offenkundig falsche Informationen.[<a href=\"#foot_24\" name=\"note_24\">24<\/a>] Solche Ereignisse, fu&#776;r welche das aktuelle nur beispielhaft ist, gef&auml;hrden den Weltfrieden und damit das Grundrecht auf Leben des Beschwerdefu&#776;hrers <strong>gegenw&auml;rtig<\/strong> und <strong>unmittelbar<\/strong>, ohne dass es hierzu eines weiteren Vollzugsaktes durch Tr&auml;ger deutscher hoheitlicher Gewalt bedu&#776;rfte.<\/p><p>5. Risiken eines thermonuklearen Krieges<\/p><p>Vor allem findet aber in die &ouml;ffentliche Wahrnehmung nur ungenu&#776;gend Eingang, wie viel tats&auml;chlich auf dem Spiel steht. Selbst die erste jemals eingesetzte Atombombe in Hiroshima hatte nur ein Tausendstel der Sprengkraft einer strategischen Wasserstoffbombe. Insgesamt verfu&#776;gen die Gro&szlig;m&auml;chte u&#776;ber mehr als 10.000 atomare Sprengk&ouml;pfe. Ein nuklear gefu&#776;hrter Weltkrieg wu&#776;rde menschliches Leid unvorstellbaren Ausma&szlig;es hervorrufen. Selbst wenn man sich nur auf Deutschland bezieht, k&auml;me hinzu, dass auf einem von einem nuklearen Winter heimgesuchten Planeten keine Fluchtm&ouml;glichkeiten mehr existieren. Albert Einstein hat dies in Kenntnis der Grundlagen dieser Waffen einst drastisch formuliert: &ldquo;Ich wei&szlig; nicht mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg gefu&#776;hrt wird, aber der vierte Weltkrieg wird mit &Auml;xten und Steinen gefu&#776;hrt werden.&ldquo;<\/p><p>Die Perspektive des Untergangs der gesamten Menschheit, eindringlich dargestellt in dem Film The Day After&ldquo;, hat, so eine oft ge&auml;u&szlig;erte Vermutung, den damaligen Pr&auml;sidenten der USA, Ronald Reagan, dazu bewogen, weit reichende Abru&#776;stungsvereinbarungen zu treffen. 77 Jahre nach den Atombombenabwu&#776;rfen Hiroshima und Nagasaki vermisst man hingegen in der &ouml;ffentlichen Diskussion, insbesondere in den Medien, die konkrete Darstellung dessen, was eine Konfrontation der Gro&szlig;m&auml;chte zur Folge haben kann.<\/p><p>6. M&ouml;gliche Beeintr&auml;chtigung in rationaler Entscheidungsfindung<\/p><p>Man m&ouml;ge diese Ausfu&#776;hrungen nicht als naiv-pazifistische Erw&auml;gungen missverstehen. Der Nobelpreistr&auml;ger Daniel Kahnemann berichtet in seinem Werk[<a href=\"#foot_25\" name=\"note_25\">25<\/a>] <em>Schnelles Denken<\/em> &ndash; <em>Langsames Denken<\/em> &ndash; von zahlreichen durch die experimentelle Psychologie erbrachten Beweisen, das menschliche Entscheidungsfindung oftmals irrational ist. Ein wesentlicher Grund liegt darin, dass m&ouml;gliche Folgen, die nicht konkret vor Augen liegen, viel zu wenig beru&#776;cksichtigt werden. Er bezeichnet dies als WYSIATIS (What You See Is All There IS) oder Fokussierungsillusion. Umgekehrt fu&#776;r diese dazu, dass aktuelle, tagespolitische Ereignisse in ihrer Wichtigkeit oft stark u&#776;berbewertet werden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Politiker gegenu&#776;ber diesen kognitiven Illusionen immun sind. Denn bei verst&auml;ndiger Wu&#776;rdigung mu&#776;sste die Gefahr eines Weltkrieges mit seinen Konsequenzen angesichts der nicht zu vernachl&auml;ssigenden Wahrscheinlichkeit ein viel gr&ouml;&szlig;eres Gewicht bekommen und vielmehr alles getan werden, diese viel zu hohe Wahrscheinlichkeit zu verringern.<\/p><p>Stattdessen scheint sich die Bundesregierung u&#776;berhaupt nicht bewusst zu sein, welches Risiko sie eingeht, was sich schon darin &auml;u&szlig;ert, dass die entsprechenden Entscheidungen auf Ministerebene oder gar darunter getroffen werden. Eine Sache ist es, einen m&ouml;glichen Parlamentsvorbehalt nicht zur Kenntnis zu nehmen, fatal ist es jedoch, in einen Krieg zu stolpern, ohne dass ersichtlich ist, wer dies u&#776;berhaupt entschieden hat. Diese Diffusion von Verantwortung ist in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen.<\/p><p>7. Weitere Gru&#776;nde fu&#776;r Deeskalation<\/p><p>Die Abw&auml;gung zugunsten einer deeskalierenden Strategie muss umso eindeutiger ausfallen, wenn man betrachtet, was als positives Gewicht einer Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger in der Waagschale liegen k&ouml;nnte. Es sei nochmals daran erinnert, dass in der fru&#776;heren Entscheidung zur Nachru&#776;stung auch nachvollziehbar argumentiert werden konnte, diese verringere die Gefahr eines absichtlichen Beginns von Feindseligkeiten durch Abschreckung. Dies kann im heutigen Fall niemand ernsthaft behaupten. Kriegseintritt ist schon eine Eskalation, und eine weitere Eskalation hat sich in der Geschichte als erwartbarer, oft fast unvermeidlicher Gang der Dinge erwiesen.<\/p><p>Es sei auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige russische Position, die sich NATO-L&auml;ndern gegenu&#776;ber als wenig aggressiv gezeigt hat, nicht als fu&#776;r alle Zeiten konstant betrachtet werden kann. Es gibt dort nicht wenig einflussreiche Stimmen, die ein h&auml;rteres Vorgehen gegen die NATO fordern, ungeachtet der Konsequenzen.[<a href=\"#foot_26\" name=\"note_26\">26<\/a>] So verantwortungslos dies auch sein mag, so unabdingbar ist es doch fu&#776;r Deutschland, dafu&#776;r nicht auch noch objektive Gru&#776;nde zu liefern. So &auml;u&szlig;erte der russische Au&szlig;enminister Lawrow, die EU und die NATO bef&auml;nden sich bereits in einem &bdquo;hybriden Krieg&ldquo; gegen Russland.[<a href=\"#foot_27\" name=\"note_27\">27<\/a>] Es besteht die Gefahr, dass Russland sich &ndash; ma&szlig;geblich verursacht durch das Handeln der Bundesregierung &ndash; sich in naher Zukunft als im Kriegszustand mit Deutschland betrachtet. Daher ist es umso unverst&auml;ndlicher, dass die geplante Ausbildungsmission einen dauerhaften Charakter haben soll &ndash; die M&ouml;glichkeit, den Konflikt durch Verhandlungen zu beenden, wird offenbar nicht mehr verfolgt.<\/p><p>Auch die Sichtweise, nach der die Beteiligung Deutschlands als Hilfe zur Abwehr einer russischen Aggression ist, ist zumindest auf l&auml;ngere Sicht zu hinterfragen. Verfolgen die in Deutschland ausgebildeten Kampfeinheiten defensive Ziele? Russland hat schon seit l&auml;ngerem keine Gebietsgewinne mehr zu verzeichnen. W&auml;re die Ru&#776;ckeroberung von ukrainischem Territorium, h&ouml;chstwahrscheinlich unter Zerst&ouml;rung jeglicher Infrastruktur, noch als Hilfe zur Abwehr zu klassifizieren?<\/p><p>8. M&ouml;gliche Szenarien<\/p><p>Was wu&#776;rde im &Uuml;brigen geschehen, wenn die in Deutschland ausgebildeten ukrainischen Einheiten zur Eroberung der Krim eingesetzt werden, deren Sezession 2014 nach Ansicht von einigen Wissenschaftlern[<a href=\"#foot_28\" name=\"note_28\">28<\/a>] jedenfalls nicht evident v&ouml;lkerrechtswidrig war? Von entsprechenden Beschr&auml;nkungen ist nichts bekannt, wenn sie denn u&#776;berhaupt durchsetzbar w&auml;ren. Insofern ist die Hilfsbedu&#776;rftigkeit der Ukraine zu hinterfragen, die zudem seit 2021 die milit&auml;rische Ru&#776;ckeroberung der Krim &ndash; mithin einen Versto&szlig; gegen das UN-Gewaltverbot &ndash; zur offiziellen Staatsdoktrin erhoben hatte.[<a href=\"#foot_29\" name=\"note_29\">29<\/a>]<\/p><p>Es scheint, dass sich der Sinn des Krieges aus westlicher bzw. ukrainischer Sicht inzwischen zu einer Erziehung bzw. Bestrafung Russlands gewandelt hat, ohne Ru&#776;cksicht auf dabei unvermeidliche milit&auml;rische und zivile Opfer. Die Wiederherstellung der &bdquo;territorialen Integrit&auml;t&ldquo; der Ukraine unter Einsatz von Menschenleben ist nicht automatisch als eine Aufgabe zu klassifizieren, die mit einem dem Frieden verpflichteten Grundgesetz vereinbar ist. Im &Uuml;brigen sind weder Waffenlieferungen noch Kampfausbildung irgendwie geeignet, das derzeit gr&ouml;&szlig;te humanit&auml;re Problem der ukrainischen Zivilbev&ouml;lkerung, n&auml;mlich die zerst&ouml;rte Infrastruktur, zu lindern.<\/p><p>Auch die oft ge&auml;u&szlig;erte Behauptung, man beteilige sich an der Verteidigung von Freiheit und Demokratie, mutet angesichts des Verbots von Parteien[<a href=\"#foot_30\" name=\"note_30\">30<\/a>] in der Ukraine, der rigiden Zensur[<a href=\"#foot_31\" name=\"note_31\">31<\/a>] sowie des Ausreiseverbotes fu&#776;r M&auml;nner eigenartig an. Kurz, man muss sich die Frage stellen, was Deutschland im Ukraine-Krieg eigentlich verloren hat. Ein Krieg gegen Russland w&auml;re ein Konflikt mit einer milit&auml;rischen Gro&szlig;macht, die zwar nicht in der Lage w&auml;re, deutsches Territorium zu erobern, wohl aber, deutscher Infrastruktur empfindliche Schl&auml;ge zuzufu&#776;hren. Angesichts der vorliegenden Interessenlage ist eine Gef&auml;hrdung der deutschen Bev&ouml;lkerung dadurch nicht hinzunehmen. Der Beschwerdefu&#776;hrer sieht sich auch schon durch die Gefahr von Schl&auml;gen auf die deutsche Infrastruktur nebst m&ouml;glichem Zusammenbruch in den Versorgungsketten in seinen Rechten nach Art. 2 II GG verletzt, selbst wenn der Konflikt noch nicht nuklear eskaliert. So ein Szenario ist keinesfalls unrealistisch.[<a href=\"#foot_32\" name=\"note_32\">32<\/a>]<\/p><p>Die derzeitigen Aktivit&auml;ten der Bundesregierung w&auml;ren noch zu rechtfertigen, wenn eine irgendwie geartete Bu&#776;ndnisverpflichtung gegenu&#776;ber der Ukraine bestu&#776;nde. Unbestreitbar gibt es diese nicht, da sie nicht NATO-Mitglied ist. Die Bundesregierung arbeitet zwar mit NATO-Partnern in der Bereitstellung der Ausbildung zusammen, jedoch ist dies unbestritten nicht Teil der Bu&#776;ndnisverpflichtung.<\/p><p>9. Wandel des Charakters der NATO<\/p><p>Im Sachzusammenhang nicht unbedeutend ist jedoch, dass der NATO in der vorliegenden Ausbildungsmission ebenfalls wieder eine Rolle spielt. Im Lichte der zeitgeschichtlichen Entwicklung, insbesondere auch der v&ouml;lkerrechtswidrigen Kriege der NATO-Fu&#776;hrungsmacht USA in Libyen, Syrien, Afghanistan sowie im Irak, erscheint es fragwu&#776;rdig, die NATO, wie fru&#776;her teilweise argumentiert,[<a href=\"#foot_33\" name=\"note_33\">33<\/a>] weiterhin als Instrument der Friedenssicherung wahrzunehmen. Vielmehr ist es im Laufe der letzten Jahrzehnte immer deutlicher geworden, dass Interessen der Ru&#776;stungsindustrie, insbesondere in den USA, eine durchaus bedeutende Rolle auf die Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik des Bu&#776;ndnisses Einfluss nehmen. Es wird sogar offen daru&#776;ber gesprochen, dass der Ukraine-Krieg ein &bdquo;Testlabor&ldquo; fu&#776;r neue Waffensysteme sei.[<a href=\"#foot_34\" name=\"note_34\">34<\/a>] Als deutscher Sicht sind dies sachfremde Erw&auml;gungen.<\/p><p>Die Tatsache, dass viele Staaten der NATO im Ukraine-Konflikt besonders engagiert sind, wirft jedoch ein Schlaglicht auch auf die Entscheidungsfindung der Bundesregierung hinsichtlich der Ausbildung ukrainischer Milit&auml;rangeh&ouml;riger. Denn unbestreitbar orientiert sich die Bundesregierung auch am Verhalten der mit ihr verbu&#776;ndeten L&auml;nder, was sich nicht zuletzt durch einen radikalen Kurswechsel in der von ihr jahrelang praktizierten Ru&#776;stungsexportpolitik &auml;u&szlig;erte.<\/p><p>Im Ergebnis beobachtet man also eine gefu&#776;hlte, jedoch auf keinerlei realen Gegebenheiten beruhende Verpflichtung, nach der sich die Bundesregierung bemu&#776;&szlig;igt fu&#776;hlt, ein Land mit h&ouml;chst fragwu&#776;rdiger Rechtsstaatlichkeit sowie explizit ge&auml;u&szlig;erten Kriegsabsichten milit&auml;risch zu unterstu&#776;tzen und dabei eine ganz erhebliche Gefahr fu&#776;r die eigene Bev&ouml;lkerung heraufzubeschw&ouml;ren, bis hin zum Risiko der Vernichtung in einem Atomkrieg. Dieses Verhalten kann man bei verst&auml;ndiger Wu&#776;rdigung durchaus als irrational bezeichnen.<\/p><p>10. Gruppenpsychologische Dilemmata<\/p><p>Eine wissenschaftliche Betrachtung von menschlicher Willensbildung und Entscheidungsfindung kann dies jedoch nicht v&ouml;llig u&#776;berraschen. Es ist offensichtlich, dass die Entscheidungstr&auml;ger in Deutschland nicht in einem leeren Raum operieren, sondern sich in einem Geflecht von gleichgesinnten Kollegen aus dem Westen, insbesondere aus EU- und NATO L&auml;ndern, befinden. Dass sich hier eine Gruppendynamik entwickelt, die auch die wichtigsten Werte des friedlichen internationalen Zusammenlebens aus den Augen verlieren kann, ist leider in der Geschichte nicht ohne Beispiel.[<a href=\"#foot_35\" name=\"note_35\">35<\/a>]<\/p><p>Auch die kognitive Psychologie hat zahlreiche Beweise erbracht, dass Entscheidungen unter Gruppendruck oft irrational sind. So hatte der Psychologe Solomon Asch schon im Jahr 1953 ein Experiment[<a href=\"#foot_36\" name=\"note_36\">36<\/a>] durchgefu&#776;hrt, in welchem Versuchspersonen wider besseres Wissen eine einfache Klassifikationsaufgabe zur L&auml;nge von St&auml;ben falsch beantworteten, wenn vorher instruierte Schauspieler die gleiche falsche Antwort vorgaben.<\/p><p>Ein besonders drastisches Beispiel fu&#776;r stellt das Hamburger Polizeibataillons 101 dar. Von Historikern wurden F&auml;lle dokumentiert, in denen dessen Mitglieder an Holocaust-Erschie&szlig;ungen teilnahmen, nur weil der situative Gruppendruck sie dazu n&ouml;tigte, trotz angeku&#776;ndigter Straflosigkeit bei Nichtteilnahme.[<a href=\"#foot_37\" name=\"note_37\">37<\/a>] Wenn auch die Taten hier nicht verglichen werden sollen, sieht der Beschwerdefu&#776;hrer doch einen erheblichen Gruppendruck bei politischen Entscheidungstr&auml;gern, aber auch in einer moralisch aufgeladenen &ouml;ffentlichen Debatte, in der aufgeregte Kriegsbefu&#776;rwortung die Oberhand u&#776;ber besonnene Friedensliebe zu gewinnen scheint.<\/p><p>11. Bedeutung der Gewaltenteilung<\/p><p>Das Bundesverfassungsgericht soll keineswegs politische Erw&auml;gungen an sich rei&szlig;en. Aber der Vorzug der Gewaltenteilung liegt genau darin, besonders folgenschwere Entscheidungen, bei denen die wichtigsten, im Grundgesetz garantierten Rechtsgu&#776;ter in Gefahr geraten, einer rechtlichen Pru&#776;fung zu unterwerfen. Das Gericht hat durch seine organisatorische Eigenst&auml;ndigkeit die M&ouml;glichkeit, sich einem derartigen gef&auml;hrlichen Gruppendenken zu entziehen und klar nach kodifiziertem Recht zu entscheiden. Aber auch der Ru&#776;ckgriff auf eine jahrzehntelange Tradition von Entscheidungen erm&ouml;glicht es, sich in das friedenserhaltende Rechtsverst&auml;ndnis der fru&#776;heren Bundesrepublik einzufu&#776;hlen und nicht nach tagesaktuellen Ma&szlig;st&auml;ben zu urteilen, die sich gegenu&#776;ber den einstigen &Uuml;berzeugungen offenkundig verru&#776;ckt haben.<\/p><p>Hochachtungsvoll<br>\nDr. Alexander Unzicker<\/p><p>Titelbild: Billion Photos \/ Shutterstock<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"moreLikeThis\">\n<strong>Mehr zum Thema:<\/strong>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=87401\">Panzer-Ausbildung: Wird Deutschland Kriegspartei gegen Russland? <\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=83280\">Deutsche Panzer, die auf Russen schie&szlig;en &ndash; Diese Regierung f&uuml;hrt uns an den Abgrund<\/a>\n<\/p><\/div><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/aktuelles\/bundeswehr-beteiligt-sich-an-ukraine-ausbildungsmission-der-eu-5512372\">bmvg.de\/de\/aktuelles\/bundeswehr-beteiligt-sich-an-ukraine-ausbildungsmission-der-eu-5512372<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_2\" name=\"foot_2\">&laquo;2<\/a>] <a href=\"https:\/\/www.consilium.europa.eu\/de\/press\/press-releases\/2022\/10\/17\/ukraine-eu-sets-up-a-military-assistance-mission-to-further-support-the-ukrainian-armed-forces\/\">consilium.europa.eu\/de\/press\/press-releases\/2022\/10\/17\/ukraine-eu-sets-up-a-military-assistance-mission-to-further-support-the-ukrainian-armed-forces\/<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_3\" name=\"foot_3\">&laquo;3<\/a>] Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 15.11.2022, <a href=\"https:\/\/www.rnd.de\/politik\/ukraine-krieg-deutschland-wird-5000-ukrainische-soldaten-ausbilden-5JNBYIUFBZAIVK7YCWBI4NBYOY.html\">rnd.de\/politik\/ukraine-krieg-deutschland-wird-5000-ukrainische-soldaten-ausbilden-5JNBYIUFBZAIVK7YCWBI4NBYOY.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_4\" name=\"foot_4\">&laquo;4<\/a>] Hessenschau vom 05.11.2022, <a href=\"https:\/\/www.hessenschau.de\/politik\/us-army-richtet-ukraine-hilfszentrum-in-wiesbaden-ein-v1,us-militaerstuetzpunkt-wiesbaden-ukraine-100.html\">hessenschau.de\/politik\/us-army-richtet-ukraine-hilfszentrum-in-wiesbaden-ein-v1,us-militaerstuetzpunkt-wiesbaden-ukraine-100.html<\/a>. Siehe auch FAZ vom 04.10.2022 Drehscheibe fu&#776;r die Ukraine, <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/rhein-main\/region-und-hessen\/us-army-organisiert-von-wiesbaden-aus-ihre-hilfe-fuer-die-ukraine-18362257.html\">faz.net\/aktuell\/rhein-main\/region-und-hessen\/us-army-organisiert-von-wiesbaden-aus-ihre-hilfe-fuer-die-ukraine-18362257.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_5\" name=\"foot_5\">&laquo;5<\/a>] <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/aktuelles\/treffen-im-ramstein-format-intensive-unterstuetzung-fuer-ukraine-5509856\">bmvg.de\/de\/aktuelles\/treffen-im-ramstein-format-intensive-unterstuetzung-fuer-ukraine-5509856<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_6\" name=\"foot_6\">&laquo;6<\/a>] Rechtsfragen der milit&auml;rischen Unterstu&#776;tzung der Ukraine durch NATO-Staaten zwischen Neutralit&auml;t und Konfliktteilnahme, <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/892384\/d9b4c174ae0e0af275b8f42b143b2308\/WD-2-019-22-pdf-data.pdf\">bundestag.de\/resource\/blob\/892384\/d9b4c174ae0e0af275b8f42b143b2308\/WD-2-019-22-pdf-data.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_7\" name=\"foot_7\">&laquo;7<\/a>] Hervorhebung des Beschwerdefu&#776;hrers.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_8\" name=\"foot_8\">&laquo;8<\/a>] Dies gilt natu&#776;rlich nicht fu&#776;r das Verfassungsrecht: Das Grundgesetz knu&#776;pft entscheidende Folgen an den Unterschied zwischen Angriffskrieg (vgl. Art. 26 GG) und Verteidigungseinsatz (Art. 87a GG).<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_9\" name=\"foot_9\">&laquo;9<\/a>] Hervorhebung des Beschwerdefu&#776;hrers.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_10\" name=\"foot_10\">&laquo;10<\/a>] Beispielsweise Karl Lauterbach: &bdquo;Wir sind im Krieg mit Putin.&ldquo;, Der SPIEGEL vom 01.10.22.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_11\" name=\"foot_11\">&laquo;11<\/a>] Hervorhebung des Beschwerdefu&#776;hrers.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_12\" name=\"foot_12\">&laquo;12<\/a>] Helmut Simon, Frankfurter Rundschau v. 6.1.2004, zitiert von Deiseroth (2014), S. 25, s. Anlage.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_13\" name=\"foot_13\">&laquo;13<\/a>] 2 BvE 3\/92, 2 BvE 5\/93, 2 BvE 7\/93, 2 BvE 8\/93.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_14\" name=\"foot_14\">&laquo;14<\/a>] Deiseroth (2014), S. 8 ff, s. Anlage.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_15\" name=\"foot_15\">&laquo;15<\/a>] <a href=\"https:\/\/www.merkur.de\/politik\/krim-krise-altkanzler-schroeder-kritisiert-ukraine-politik-zr-3405895.html\">merkur.de\/politik\/krim-krise-altkanzler-schroeder-kritisiert-ukraine-politik-zr-3405895.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_16\" name=\"foot_16\">&laquo;16<\/a>] N&auml;heres dazu im Abschnitt V.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_17\" name=\"foot_17\">&laquo;17<\/a>] S. auch Abschnitt V.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_18\" name=\"foot_18\">&laquo;18<\/a>] So in einem Verfahren mit Grundrechtsbezug, das der Beschwerdefu&#776;hrer in anderer Sache seit M&auml;rz betreibt.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_19\" name=\"foot_19\">&laquo;19<\/a>] Hervorhebung des Beschwerdefu&#776;hrers.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_20\" name=\"foot_20\">&laquo;20<\/a>] Carl Hanser Verlag 2008.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_21\" name=\"foot_21\">&laquo;21<\/a>] <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Wassili_Alexandrowitsch_Archipow\">de.wikipedia.org\/wiki\/Wassili_Alexandrowitsch_Archipow<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_22\" name=\"foot_22\">&laquo;22<\/a>] <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Stanislaw_Jewgrafowitsch_Petrow\">de.wikipedia.org\/wiki\/Stanislaw_Jewgrafowitsch_Petrow<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_23\" name=\"foot_23\">&laquo;23<\/a>] Vgl. Der SPIEGEL vom 17.11.2022, <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/raketeneinschlag-in-polen-sorry-ich-habe-den-dritten-weltkrieg-ausgerufen-kolumne-a-200172fa-d764-43d4-9b72-9007627d81e4\">spiegel.de\/politik\/deutschland\/raketeneinschlag-in-polen-sorry-ich-habe-den-dritten-weltkrieg-ausgerufen-kolumne-a-200172fa-d764-43d4-9b72-9007627d81e4<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_24\" name=\"foot_24\">&laquo;24<\/a>] Neue Zu&#776;richer Zeitung vom 17.11.2022, <a href=\"https:\/\/www.nzz.ch\/international\/ukraine-krieg-realitaetsverweigerung-nach-explosion-in-polen-ld.1712702\">nzz.ch\/international\/ukraine-krieg-realitaetsverweigerung-nach-explosion-in-polen-ld.1712702<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_25\" name=\"foot_25\">&laquo;25<\/a>] Siedler Verlag, 2012.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_26\" name=\"foot_26\">&laquo;26<\/a>] So der politische Analyst Gilbert Doctorow, <em>Es ist an der Zeit, sich wieder Sorgen zu machen!<\/em> Gilbertdorctorow.com vom 18.10.2022.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_27\" name=\"foot_27\">&laquo;27<\/a>] www.anti-spiegel.ru vom 16.11.2022, <a href=\"https:\/\/www.anti-spiegel.ru\/2022\/lawrow-eu-und-nato-sind-konfliktteilnehmer-in-der-ukraine\/\">anti-spiegel.ru\/2022\/lawrow-eu-und-nato-sind-konfliktteilnehmer-in-der-ukraine\/<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_28\" name=\"foot_28\">&laquo;28<\/a>] Reinhard Merkel, FAZ vom 08.04.2014, <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/feuilleton\/debatten\/die-krim-und-das-voelkerrecht-kuehle-ironie-der-geschichte-12884464.html\">faz.net\/aktuell\/feuilleton\/debatten\/die-krim-und-das-voelkerrecht-kuehle-ironie-der-geschichte-12884464.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_29\" name=\"foot_29\">&laquo;29<\/a>] Dekret Nr. 117 (&bdquo;Zur Strategie der Entbesetzung und Wiedereingliederung des voru&#776;bergehend besetzten Gebiets der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol&ldquo; vom 24. M&auml;rz 2021 &ldquo;, vgl. Berliner Zeitung v. 06.04.2021, <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/ukraine-li.150872\">berliner-zeitung.de\/politik-gesellschaft\/ukraine-li.150872<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_30\" name=\"foot_30\">&laquo;30<\/a>] <em>Selenskis Parteienverbot<\/em>, taz vom 20.05.2022, <a href=\"https:\/\/taz.de\/Gesetz-gegen-prorussische-Parteien\/!5853976\/\">taz.de\/Gesetz-gegen-prorussische-Parteien\/!5853976\/<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_31\" name=\"foot_31\">&laquo;31<\/a>] Martin Fertmann, Leif Thorian Schmied JuWissBlog Nr. 25\/2021 v. 04.03.2021, <a href=\"https:\/\/www.juwiss.de\/25-2021\/\">juwiss.de\/25-2021\/<\/a>. <a href=\"https:\/\/www.n-tv.de\/ticker\/Praesident-Selenskyj-verbietet-prorussische-Fernsehsender-article22335488.html\">n-tv.de\/ticker\/Praesident-Selenskyj-verbietet-prorussische-Fernsehsender-article22335488.html<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_32\" name=\"foot_32\">&laquo;32<\/a>] Auf die m&ouml;glichen katastrophalen Folgen eines Blackouts wies Marc Elsberg in seinem Roman Blackout hin, der dessen inhaltlich-technischer Teil von Experten als realit&auml;tsgetreu erachtet wird.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_33\" name=\"foot_33\">&laquo;33<\/a>] Vgl. Abschnitt III.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_34\" name=\"foot_34\">&laquo;34<\/a>] <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2022\/11\/15\/world\/europe\/ukraine-weapons.html\">nytimes.com\/2022\/11\/15\/world\/europe\/ukraine-weapons.html<\/a>, <a href=\"https:\/\/archive.ph\/ynKrL\">archive.ph\/ynKrL<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_35\" name=\"foot_35\">&laquo;35<\/a>] Vgl. z.B. das Werk des Historikers Christopher Clark: <em>Die Schlafwandler. Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog<\/em>, DVA 2013.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_36\" name=\"foot_36\">&laquo;36<\/a>] <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Konformit%C3%A4tsexperiment_von_Asch\">de.wikipedia.org\/wiki\/Konformit%C3%A4tsexperiment_von_Asch<\/a>.<\/p>\n<p>[<a href=\"#note_37\" name=\"foot_37\">&laquo;37<\/a>] <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Reserve-Polizei-Bataillon_101\">de.wikipedia.org\/wiki\/Reserve-Polizei-Bataillon_101<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine aktuelle Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker <strong>Alexander Unzicker<\/strong> zu verschiedenen Aspekten der Ukrainepolitik der Bundesregierung formuliert. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass ukrainische Milit&auml;rangeh&ouml;rige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, au&szlig;erdem solle der Bundesregierung untersagt werden, sich an der EU-Unterst&uuml;tzungsmission zur milit&auml;rischen Unterst&uuml;tzung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen. Die Ausbildung<\/p>\n<div class=\"readMore\"><a class=\"moretag\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=90757\">Weiterlesen<\/a><\/div>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":90760,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"spay_email":"","footnotes":""},"categories":[172,171],"tags":[1519,418,3313,466,259,260,2629,2377,3312],"class_list":["post-90757","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aufruestung","category-militaereinsaetzekriege","tag-atomwaffen","tag-grundgesetz","tag-militaerausbildung","tag-nato","tag-russland","tag-ukraine","tag-unzicker-alexander","tag-waffenlieferungen","tag-wissenschaftlicher-dienst-des-bundestages"],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/shutterstock_1078037438.jpg","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90757","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=90757"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90757\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":90773,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/90757\/revisions\/90773"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/90760"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=90757"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=90757"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=90757"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}