{"id":93448,"date":"2023-02-06T16:47:45","date_gmt":"2023-02-06T15:47:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=93448"},"modified":"2023-02-06T17:36:43","modified_gmt":"2023-02-06T16:36:43","slug":"anhoerung-zur-strafverfolgung-im-zusammenhang-mit-dem-ukraine-krieg-stellungnahme-von-norman-paech","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=93448","title":{"rendered":"Anh\u00f6rung zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg Stellungnahme von Norman Paech"},"content":{"rendered":"<p>&bdquo;Der&nbsp;<strong>Ausw&auml;rtige Ausschuss<\/strong>&nbsp;befasst sich am&nbsp;<strong>Montag, 6. Februar 2023<\/strong>, im Rahmen einer &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung mit dem Thema&nbsp;<strong>&bdquo;Strafverfolgung und Beendigung von Straflosigkeit angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine&ldquo;<\/strong>.&ldquo;&nbsp;Wir ver&ouml;ffentlichen die <a href=\"http:\/\/www.norman-paech.de\/app\/download\/5816561810\/Bundestag+Sondertribunal.pdf\">Stellungnahme<\/a> von <strong>Norman Paech<\/strong>. Albrecht M&uuml;ller.<br>\n<!--more--><br>\nProf. Dr. Norman Paech Neubertstr. 24 22087 Hamburg[<a href=\"#foot_1\" name=\"note_1\">1<\/a>]<\/p><p><strong>&Ouml;ffentliche Anh&ouml;rung des Ausw&auml;rtigen Ausschusses des Deutschen Bundetages<\/strong><\/p><p>Stellungnahme zum Thema<\/p><p><strong>&bdquo;Strafverfolgung und Beendigung der Straflosigkeit angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine.&ldquo;<\/strong><\/p><ol>\n<li>Zu unterscheiden ist zun&auml;chst zwischen der Strafverfolgung vor nationalen Gerichten und durch eine internationale Gerichtsbarkeit. Das R&ouml;mische Statut (RSt) des Internationalen Gerichtshofs (IStGH) hat in Art. 17 Abs. 1 zu der Frage der Konkurrenz der beiden Gerichtsbarkeiten entschieden, dass der IStGH die nationale Gerichtsbarkeit nur erg&auml;nzt und keine Ermittlungen und Strafverfolgung unternimmt, wenn der Staat in der Sache, die in seine Gerichtsbarkeit f&auml;llt, selbst t&auml;tig wird. Sollte der Staat allerdings nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung selbst durchzuf&uuml;hren, kann der IStGH eigene Ermittlungen einleiten.\n<p>Derzeit haben offensichtlich Lettland, Litauen und Polen Ermittlungen zum russischen Angriff auf die Ukraine eingeleitet. Auch der deutsche Generalbundesanwalt hat auf der Basis des Universalit&auml;tsprinzips des &sect; 1S. 1 des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches ein Strukturermittlungsverfahren eingeleitet.<\/p>\n<p>Am 2. M&auml;rz 2022 hat die Anklagebeh&ouml;rde des IStGH Ermittlungen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und V&ouml;lkermord aufgenommen. Obwohl die Ukraine wie auch Russland dem R&ouml;mischen Statut nicht beigetreten sind, ist das m&ouml;glich, weil die ukrainische Regierung eine Unterwerfungserkl&auml;rung nach Art. 12 Abs. 3 abgegeben hat. Vorausgegangen war schon am 24. Februar 2022 eine Aufforderung von 41 Mitgliedstaaten des R&ouml;mischen Statuts gem. Art. 14 RSt, die sich entwickelnde Situation in der Ukraine zu untersuchen. Seit Mai 2022 sind 42 Experten des IStGH in der Ukraine im Einsatz, 21 Staaten unterst&uuml;tzen sie dabei und 20 Staaten beteiligen sich an der Finanzierung. Die Ermittlungen des IStGH k&ouml;nnen sich allerdings nicht auf das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg) gem. Art. 8bis R&ouml;misches Statut erstrecken. Denn nach Art. 15bis Abs. 5 RSt kann der IStGH keine Strafverfolgungsma&szlig;nahmen einleiten, wenn der Staat, durch dessen Angeh&ouml;rige oder auf dessen Territorium die Verbrechen begangen wurden, nicht Vertragspartei des Statuts sind. Da weder die Ukraine noch Russland dem Statut beigetreten sind, k&ouml;nnte nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit einem Beschluss nach Art 42 UN-Charta den Strafgerichtshof beauftragen. Das wird auf jeden Fall am Veto Russlands scheitern.<\/p><\/li>\n<li>Aus diesen Gr&uuml;nden werden schon seit Anfang des Krieges die M&ouml;glichkeiten er&ouml;rtert, durch ein Sondertribunal auch das Verbrechen der Aggression verfolgen zu k&ouml;nnen und dabei insbesondere den russischen Pr&auml;sidenten Putin und Au&szlig;enminister Lavrow vor Gericht zu stellen. Eine Initiative ging schon Anfang M&auml;rz 2022 von dem ehemaligen britischen Premierminister Gordon Brown und dem ukrainischen Au&szlig;enminister Dmytro Kuleba aus. Ihnen schwebt ein internationales Tribunal vor, welches auf der Basis ukrainischen Strafrechts in Verbindung mit allgemeinem V&ouml;lkerrecht Ermittlungen wegen des Verbrechens der Aggression gem. Art. 8bis RSt in der Ukraine aufnehmen soll. Dieser Initiative hat sich unl&auml;ngst die deutsche Au&szlig;enministerin Annalena Baerbock angeschlossen.\n<p>Andere &Uuml;berlegungen gehen dahin, dass die UN-Generalversammlung mit einer Resolution die Einrichtung eines Tribunals empfiehlt, welches dann durch ein Abkommen der Ukraine mit der UNO errichtet wird. Ein solches &bdquo;hybrides&ldquo; Tribunal nach dem Vorbild der au&szlig;erordentlichen Kammern in den Gerichten Kambodschas w&uuml;rde nach ukrainischem Recht arbeiten und von der UNO finanziert und mit internationalen Richterinnen und Richtern besetzt werden. Eine weitere M&ouml;glichkeit f&uuml;r ein &bdquo;hybrides&ldquo; Tribunal wird in einer au&szlig;erordentlichen Kammer innerhalb des ukrainischen Justizsystems gesehen, welches etwa durch den Europarat unterst&uuml;tzt wird. Es soll au&szlig;erhalb der Ukraine tagen und teilweise mit Richterinnen und Richtern aus den Mitgliedstaaten des Europarates besetzt werden. Schlie&szlig;lich wird auch ein Ad-hoc-Tribunal in Anlehnung an die N&uuml;rnberger Prozesse auf der Grundlage eines multilateralen Vertrages vorgeschlagen, welches die Grundlage seiner T&auml;tigkeit in den Vorschriften des RSt und nicht im Recht der Ukraine findet.<\/p>\n<p>Inzwischen haben zahlreiche Staaten wie Estland, Lettland, Litauen, Tschechien und die Niederlande sich f&uuml;r die Errichtung eines Sondertribunals ausgesprochen. Zuvor schon haben der Europarat mit einer Entschlie&szlig;ung 2436 (2022) vom 28. April 2022 (BT-Drs. 29\/4192), das Europ&auml;ische Parlament mit einer Entschlie&szlig;ung v. 19. Mai 2022 (2022\/2655 (RSP)) und die Parlamentarische Versammlungen der Nordatlantikpakt-Organisationen sowie der OSZE vom Mai und Juli 2022 f&uuml;r ein Sondertribunal pl&auml;diert. Die j&uuml;ngste Initiative geht von der Bundestagsfraktion der CDU\/CSU aus mit einem Antrag v. 8. November 2022 an den Deutschen Bundestag (BT-Drs. 20\/4311), die Bundesregierung aufzufordern, &bdquo;sich auf europ&auml;ischer Ebene und dar&uuml;ber hinaus f&uuml;r die Einrichtung eines Sondertribunals einzusetzen, um die Verantwortlichen der russischen Aggression in der Ukraine vor Gericht zu stellen&ldquo;.<\/p><\/li>\n<li>Zentrales Argument f&uuml;r den Ruf nach einem Sondertribunal ist das Ziel, die Ermittlungsschranke des &sect; 15bis Abs. 5 RSt zu &uuml;berwinden, die die Gerichtsbarkeit f&uuml;r das Aggressionsverbrechen nur auf Vertragsstaaten beschr&auml;nkt. Der Tatbestand des Aggressionsverbrechens ist &uuml;berhaupt erst 2010 auf der Konferenz in Kampala zu den anderen Tatbest&auml;nden hinzugef&uuml;gt worden. Dabei waren es vor allem die USA, Frankreich und Gro&szlig;britannien, die die Gerichtsbarkeit auf die Vertragsstaaten beschr&auml;nkten und Nichtvertragsstaaten &ndash;also z.B. USA, VR China, Russland und Indien &ndash; davon ausnahmen, selbst wenn deren Staatsangeh&ouml;rige Verbrechen auf dem Gebiet einer Vertragspartei begehen. Das wurde noch einmal 2017 in einem Beschluss zur Aktivierung des Tatbestandes best&auml;tigt, mit dem selbst Vertragsparteien des R&ouml;mischen Statuts von der Gerichtsbarkeit wegen des Aggressionsverbrechens verschont bleiben, wenn sie wie Frankreich und Gro&szlig;britannien den &bdquo;Kampala-Zusatz&ldquo; nicht ratifiziert haben.<\/li>\n<li>Trotz etlicher juristischer Klippen und Schwierigkeiten (vgl. Kai Ambos, Ukraine-Sondertribunal mit Legitimationsproblemen?, Verfassungsblog v. 31.Dezember 2022) wird die Errichtung eines derartigen Sondertribunals leichter sein als die Ver&auml;nderung der Zust&auml;ndigkeit des R&ouml;mischen Statuts.\n<p>Dennoch bleibt insbesondere die Frage der Immunit&auml;t des russischen Pr&auml;sidenten Putin und des Au&szlig;enministers Lavrow, um die es bei dem Sondertribunal vor allem geht, ungekl&auml;rt. Vor nationalen Gerichten genie&szlig;en die Amtsinhaber vollkommene Immunit&auml;t. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt sch&uuml;tzt sie ihre funktionale Immunit&auml;t nicht mehr vor Verfahren wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder V&ouml;lkermord. Ob der Schutz dann auch bei einem Verfahren wegen Verbrechens der Aggression f&auml;llt, ist unklar. Vor internationalen Strafgerichten geht die Tendenz des IStGH dahin, bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und V&ouml;lkermord weder die pers&ouml;nliche noch die funktionale Immunit&auml;t anzuerkennen. Ob dies auch f&uuml;r das Aggressionsverbrechen gilt, ist ebenfalls unklar, es w&auml;re aber angebracht. Diese Ausnahme von der Immunit&auml;t gilt allerdings nicht f&uuml;r ein Tribunal, welches auf der Basis ukrainischen Strafrechts judiziert. Nur ein Ad-hoc-Tribunal auf der Basis z.B. des R&ouml;mischen Statuts k&ouml;nnte Strafverfahren gegen den amtierenden Staatspr&auml;sidenten und den Au&szlig;enminister durchf&uuml;hren. Dabei m&uuml;sste eine Prozess wohl in Abwesenheit gef&uuml;hrt werden, da Pr&auml;sident Putin und Au&szlig;enminister Lavrow bestimmt nicht vor dem Sondertribunal erscheinen werden.<\/p><\/li>\n<li>Abgesehen von diesen Schwierigkeiten begegnet ein Sondertribunal jedoch schwerwiegenden Bedenken. Zun&auml;chst ist die Legitimit&auml;t gerade der Staaten, die ein Sondertribunal fordern, angesichts ihrer offen v&ouml;lkerrechtswidrigen Kriege gegen Jugoslawien 1999, Irak 2003, Libyen 2011 und Syrien 2014 zweifelhaft. Die Widerspr&uuml;chlichkeit und Doppelmoral, mit der der Westen mit dem V&ouml;lkerrecht umgeht, ist nach wie vor zu offensichtlich, als dass seine Politik &ndash; und vor allem die der USA &ndash; Glaubw&uuml;rdigkeit beanspruchen kann. Die extralegalen Hinrichtungen in dem am 21. September 2001 begonnenen &bdquo;Krieg gegen den Terror&ldquo;, die T&ouml;tung der Al-Qaida F&uuml;hrer Osama Bin Laden und Ayman al-Tawahiri, die Ermordung des iranischen Generals Qasem Solaimani am 7. Januar 2020 am Flughafen von Bagdad sind nur einige Beispiele in der Liste von Verst&ouml;&szlig;en gegen das V&ouml;lkerrecht in j&uuml;ngerer Zeit, die das Vertrauen in das V&ouml;lkerrecht und seine Institutionen untergraben haben. Es hat in allen F&auml;llen weder strafrechtliche Ermittlungen durch den IStGH gegeben, noch ist die Forderung nach einem Sondertribunal erhoben worden. <\/li>\n<li>Die Frage der Legitimit&auml;t mag in den Staaten der NATO als nicht so entscheidend angesehen werden, in den Staaten des S&uuml;dens und Ostens wird dies jedoch offensichtlich anders gesehen. Denn schaut man sich genauer an, welche Staaten die westliche Ukraine-Politik tats&auml;chlich unterst&uuml;tzen, so beschr&auml;nkt sich das auf insgesamt 38 Staaten, die Sanktionen gegen Russland verh&auml;ngt haben. Nur knapp 30 Staaten haben milit&auml;rische Hilfe zugesagt. Unter den Staaten, die keine Sanktionen gegen Russland verh&auml;ngen, sind nicht nur bekannterma&szlig;en die VR China, Indien und S&uuml;dafrika, sondern auch so wichtige Staaten wie die T&uuml;rkei und Mexico. So reduziert sich die Unterst&uuml;tzung der westlichen Ukraine-Politik, die &uuml;ber die blo&szlig;e Zustimmung zur UN-Resolution hinausgeht, auf 48 von 193 Staaten in der UNO (Vgl. Kai Ambos, Doppelmoral, Frankfurt a.M. 2023, S. 19 ff.). Eine &auml;hnlich geringe Zustimmung zu einem Sondertribunal, w&uuml;rde seine Legitimation grunds&auml;tzlich in Frage stellen. Dies w&uuml;rde sich auch nicht &auml;ndern, wenn ein Tribunal im Rahmen der EU und des Europarates errichtet w&uuml;rde. Wer zudem nicht daran denkt, die Regierung eines Staates wie die T&uuml;rkei, dessen Staatspr&auml;sident manifeste Verbrechen der Aggression gegen die Nachbarstaaten Syrien und Irak begeht, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und die Strafverfolgung m&ouml;glicher Kriegsverbrechen der israelischen Regierung in den von ihr besetzten Gebieten durch den IStGH zu verhindern versucht, wird kaum die notwendige &uuml;berzeugende Mehrheit der Staatengemeinschaft f&uuml;r seine Pl&auml;ne eines Sondertribunals gegen Russland gewinnen k&ouml;nnen.<\/li>\n<li>Ein weiteres Bedenken besteht darin, dass mit der Schaffung eines Ad-hoc-Tribunals die Legitimit&auml;t des IStGH nachhaltig geschw&auml;cht w&uuml;rde. Der Internationale Gerichtshof war im Jahr 2000 gerade mit der Intention gegr&uuml;ndet worden, dem Internationalen Strafrecht eine allgemeine und international unbegrenzte G&uuml;ltigkeit und Wirksamkeit zu verschaffen und damit die nur begrenzt t&auml;tig werdenden Sondertribunale f&uuml;r die Zukunft zu ersetzen. Es waren gerade die Staaten, die heute ein Sondertribunal fordern, die 2010 in Kampala den Ermittlungsrahmen f&uuml;r das Verbrechen der Aggression durch &sect; 15bis Abs. 5 RSt so eingegrenzt haben, dass ihre Staatsspitzen von jeglicher strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden. Anstatt die Begrenzung auf Vertragsstaaten und solche Staaten, die auch den &bdquo;Kampala-Zusatz&ldquo; ratifiziert haben, aufzuheben und das R&ouml;mische Statut zu &auml;ndern, schafft man sich einen Gerichtshof &bdquo;&agrave; la carte&ldquo;, den man nach Erf&uuml;llung seines politischen Zieles wieder aufl&ouml;st. Der gegenw&auml;rtige Chefankl&auml;ger Karim Khan hat auf die Gefahr aufmerksam gemacht, durch solch ein Tribunal die Arbeit und Autorit&auml;t des IStGH zu schw&auml;chen.<\/li>\n<li>Schlie&szlig;lich sprechen auch die Erfahrungen, die die ehemalige Chefankl&auml;gerin des Jugoslawien-Tribunals, Carla Del Ponte, bei ihrer Arbeit gemacht hat, gegen ein &bdquo;Ukraine-Tribunal&ldquo;. Sie hat die von ihrer Vorg&auml;ngerin Louise Arbour vorbereiteten Untersuchungen wegen m&ouml;glicher Kriegsverbrechen der NATO einstellen m&uuml;ssen und diese im Jahr 2000 durch einen Persilschein entlastet. In ihrem autobiografischen Bericht &uuml;ber ihre Zeit als Chefankl&auml;gerin sowohl des Jugoslawien- wie auch Ruanda-Tribunals &ndash; &bdquo;Ich bin keine Heldin&ldquo;, Frankfurt\/Main, 2021, hat sie bekannt, dass sie an den Ermittlungen gehindert wurde: &bdquo;Als ich in Br&uuml;ssel die Unterlagen anforderte, kooperierte die NATO nicht. Ihr Generalsekret&auml;r verwies mich an die einzelnen Mitgliedstaaten. Dann hie&szlig; es pl&ouml;tzlich, die Dokumente seinen vernichtet worden. Eine L&uuml;ge&hellip;&ldquo; (Del Ponte, S. 66, 67). Ebenso erging es ihr, beim Ruanda-Tribunal, als sie ihre Ermittlungen, die sie erfolgreich gegen die Hutu gef&uuml;hrt hatte, auf die Tutsi ausweiten wollte. Sie schreibt: &bdquo;Wir konnten nicht gegen die Tutsi ermitteln, weil uns die von Tutsi dominierte Regierung mit ihrem Pr&auml;sidenten Kagame, einem General der FPR zu ihren schlimmsten Zeiten, systematisch daran hinderte &ndash; aber vor allem, weil die USA und Gro&szlig;britannien die Ruander in ihrer Verweigerung unterst&uuml;tzten&hellip; Ich bedauere, dass das Ruanda-Tribunal wegen ihnen nie wirklich unabh&auml;ngig arbeiten und seine Pflicht gegen&uuml;ber den Opfern der anderen Seite erf&uuml;llen konnte.&ldquo; (Del Ponte, S. 84, 85). Nichts beweist deutlicher, als diese sp&auml;ten Eingest&auml;ndnisse einer &uuml;berzeugten Verfechterin des V&ouml;lkerrechts die Unzul&auml;nglichkeiten und M&auml;ngel von Sondertribunalen sowie die Gefahren f&uuml;r die Gerechtigkeit, die mit ihnen heraufbeschworen werden. <\/li>\n<li>Sondertribunale sind keine unabh&auml;ngigen Gerichte, das war schon der Vorwurf des &bdquo;tu quoque&ldquo; gegen die N&uuml;rnberger Tribunale. Diesen Fehler zu vermeiden, hat es &uuml;ber f&uuml;nfzig Jahre Arbeit und Beratungen gebraucht, bis 1998 im R&ouml;mischen Statut ein Internationales Strafrecht und zwei Jahre sp&auml;ter ein Internationaler Gerichtshof geschaffen wurde. Der IStGH ist seit knapp einem Jahr mit erheblichem personellen Aufwand vor Ort, um Beweise f&uuml;r m&ouml;gliche Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und V&ouml;lkermord zu sichern. &Uuml;ber 20 Staaten unterst&uuml;tzen die Arbeiten bereits. Sie w&auml;ren gut beraten, ihre Unterst&uuml;tzung darauf zu konzentrieren, die m&ouml;glichen T&auml;ter vor Ort in fairen gerichtlichen Verfahren zur Verantwortung zu ziehen. Anstatt ein problematisches Sondertribunal einzurichten und den IStGH weiter zu schw&auml;chen, sollte die deutsche Bundesregierung ihren politischen Einfluss auf die &Auml;nderung und St&auml;rkung des R&ouml;mischen Statuts mit seinem Gerichtshof in Den Haag richten und die noch z&ouml;gernden und ablehnenden Staaten zum Beitritt zum Statut bewegen.<\/li>\n<\/ol><p>Hamburg, d. 6. Februar 2023<br>\nNorman Paech<\/p><div class=\"hr_wrap\">\n<hr>\n<\/div><div class=\"footnote\">\n<p>[<a href=\"#note_1\" name=\"foot_1\">&laquo;1<\/a>] Professor i.R. f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, Schwerpunkt Verfassungs- und V&ouml;lkerrecht, an der Universit&auml;t Hamburg.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&bdquo;Der&nbsp;<strong>Ausw&auml;rtige Ausschuss<\/strong>&nbsp;befasst sich am&nbsp;<strong>Montag, 6. Februar 2023<\/strong>, im Rahmen einer &ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung mit dem Thema&nbsp;<strong>&bdquo;Strafverfolgung und Beendigung von Straflosigkeit angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine&ldquo;<\/strong>.&ldquo;&nbsp;Wir ver&ouml;ffentlichen die <a href=\"http:\/\/www.norman-paech.de\/app\/download\/5816561810\/Bundestag+Sondertribunal.pdf\">Stellungnahme<\/a> von <strong>Norman Paech<\/strong>. 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