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Titel: Die Milliardenlüge

Datum: 16. Februar 2012 um 15:52 Uhr
Rubrik: Denkfehler Wirtschaftsdebatte, Euro und Eurokrise, Manipulation des Monats, Medienkritik
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In steter Regelmäßigkeit malen die Medien das Schreckensbild, dass der Steuerzahler für Verluste der EZB haften müsste. Gerade im Zusammenhang mit einer immer wahrscheinlicher werdenden Umschuldung Griechenlands wird beim Bürger damit Angst geschürt und darauf hingewirkt, Angela Merkels Sparpolitik als alternativlos darzustellen. Doch eine Lüge wird nicht wahrer, wenn man sie ständig wiederholt. Die EZB ist eine Zentralbank und keine „Europäische Sparkasse“. Verluste der EZB müssen nicht zwingend durch den Steuerzahler beglichen werden – wer Gegenteiliges behauptet, kolportiert somit eine Milliardenlüge. Von Jens Berger.

Wenn man in den letzten Wochen und Monaten die Zeitungen und Zeitschriften verfolgt hat, stieß man immer wieder auf Beiträge wie beispielsweise den SPIEGEL-Online-Artikel „Was eine Griechen-Pleite jeden Bundesbürger kosten würde“, in denen in düstersten Farben die möglichen finanziellen Belastungen einer Griechenland-Umschuldung ausgemalt werden. Für SPIEGEL-Online-Redakteur Nicolai Kwasniewski steht fest, dass der Steuerzahler für mögliche Verluste des EZB-Systems voll und ganz in die Haftung genommen wird[1]. So berechnet er Lasten in Höhe von bis zu 37 Milliarden Euro, die dem deutschen Steuerzahler ausschließlich aus einer Übernahme der Griechenland-Abschreibungen durch die EZB entstehen würden. Kwasniewski ist kein Einzelfall. Allenthalben liest man heutzutage, dass die Verluste der EZB oder der Bundesbank vom Steuerzahler zu übernehmen seien. Wie kommen die Autoren eigentlich zu diesem Urteil?

Ein Blick in die Satzung der EZB [PDF – 258 KB] verschafft hier Klarheit. Dort heißt es in Artikel 33, Absatz 2:

Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehlbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und erforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die nationalen Zentralbanken verteilt werden.

Man beachte hier die Formulierung „kann“ – von einem „muss“ ist wohlweislich nicht die Rede. Die Satzung beschränkt die Verlustausgleichspflicht ferner auf die „monetären Einkünfte“. Eine darüber hinausgehende Plicht ist nicht vorgesehen. Anders als die EZB-Satzung sieht das Bundesbankgesetz [PDF – 109 KB] keine Regelung über den Ausgleich von Verlusten vor. Der Frankfurter Professor für Geld-, Währungs- und Notenbankrecht, Helmut Siekmann, kommentiert [PDF – 267 KB] die Regelung folglich:

Im Bundesbankgesetz fehlt eine Regelung über den Ausgleich von Verlusten. Ohne gesetzliche Anordnung wird man aber eine allgemeine Pflicht des Trägers einer Einrichtung öffentlicher Verwaltung, namentlich auch einer Anstalt, zur Übernahme von Verlusten dieser Einrichtung nicht bejahen können. Einen dahingehenden Satz des ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrechts gibt es nicht. Entsprechendes gilt für das Staatsorganisationsrecht, auch wenn es durchaus Einstandsrechte und –pflichten in extremen Haushaltsnotlagen der föderativen Partner geben mag. […] Die Bundesbank ist eine Anstalt ohne Haftung ihres Trägers. […] Die Anordnung einer Verlustübernahmepflicht könnte in Konflikt mit den Aufgaben einer Währungs- und Notenbank geraten. Sie ist aber auch nicht erforderlich. Fällige Forderungen gegen eine Notenbank stehen rechtlich und ökonomisch der Innehabung von Zentralbankgeld gleich, da eine Notenbank immer liquide ist. Sie kann und darf als einziger Teilnehmer am Wirtschaftsgeschehen die Zahlungsmittel selbst schaffen, mit denen gegen sie gerichtete Forderungen zu begleichen sind.

Zentralbanken sind keine Finanzinstitute, für die das Kreditwesengesetz (KWG) gelten würde. Sie erfüllen eine hoheitliche Aufgabe und sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Gewinn- und Verlustrechnung einer Zentralbank ist daher auch grundsätzlich von den Bilanzen der Geschäftsbanken zu unterscheiden. Bei den geldpolitischen Maßnahmen einer Zentralbank, wie beispielsweise der Liquiditätsversorgung der Geschäftsbanken, fällt immer Gewinn an – dies ist unumgänglich. Freilich kann eine Zentralbank auch Verluste machen, wenn sie beispielsweise ihre Aktiva neu bewerten muss. So machte die Bundesbank in den 1960ern und 1970ern regelmäßig Verluste, da sie durch die ständigen Aufwertungen der D-Mark ihre Dollar-Devisenreserven niedriger bewerten musste.

Im Falle einer Griechenland-Umschuldung wird es jedoch noch etwas komplexer. Die EZB hat Griechenlandanleihen im Nennwert von rund 50 Milliarden Euro in ihren Bilanzen. Diese Papiere stellen eine Forderung des EZB-Systems an den griechischen Staat dar. Würde sie diese Forderungen abschreiben, hätte sie einen Verlust zu verbuchen. Anders als eine Geschäftsbank muss sie diesen Verlust jedoch nicht ausgleichen. Sie könnte den Verlust bis zum Sankt Nimmerleinstag in den Büchern behalten; sie könnte ihn durch einen Sonderposten ausgleichen (schließlich darf eine Zentralbank Geld schaffen); sie könnte ihn aber auch langfristig mit ihren Überschüssen abbauen. Letzteres hat die Bundesbank in den 1960ern und 1970ern in steter Regelmäßigkeit getan. Zwischen 1961 und 1979 konnte die Bundesbank insgesamt nur in vier Jahren Geld an den Bund überweisen[2], da sie in den übrigen Jahren entweder Verluste machte oder die Verlustvorträge mit Überschüssen abbaute. Selbstverständlich musste damals der Bund nicht ein einziges Mal für die Verluste der Bundesbank haften, indem er Steuergelder an die Bundesbank überwies.

In den 1980ern änderte sich dies. Die Aufwertung der D-Mark kam langsam zum Stillstand, und das hohe Zinsniveau sorgte dafür, dass die Gewinne der Bundesbank, die laut Bundesbankgesetz zum Teil an den Staat ausgeschüttet werden müssen, fortan sprudelten. Dies veranlasste konservative Ökonomen zu harscher Kritik, sahen sie in der Gewinnabführung doch ein Inflationsrisiko. Ottmar Issing schrieb3 im Jahre 1985: „Jede Gewinnabführung der Bundesbank an die öffentliche Hand stellt prinzipiell einen Akt der Zentralbankschöpfung dar.“ Wenn eine Gewinnabführung einen Akt der Geldschöpfung darstellt, so würde eine Verlustabführung analog dazu einen Akt der Geldvernichtung darstellen. Wertet man die Abführung von Gewinnen und Verlusten der Zentralbank als geldpolitisches Instrument, so kann auch eine unabhängige Zentralbank ohne weiteres auf dieses Instrument verzichten und die Verluste nach dem Schema, wie Helmut Siekmann es im oben angeführten Zitat anführt, ausgleichen, indem sie das dafür nötige Geld selbst schöpft. Auch die typisch deutsche Angst vor Inflation wäre in diesem Falle unberechtigt, da kein einziger Cent frischen Geldes geschöpft würde, da die Bilanzkorrekturen sich außerhalb der kursierenden Geldmenge abspielen würden.

Wie hier ausgeführt, existiert der häufig erwähnte Ausgleich der Zentralbankverluste durch den Steuerzahler allenfalls in den Köpfen der schreibenden Zunft. An dieser Stelle muss natürlich die Frage gestattet sein, ob die Journalisten und Kommentatoren es nicht besser wissen oder vorsätzlich Lügen streuen. Wenn Letzteres bei einigen Journalisten der Fall sein sollte, muss man natürlich auch nach dem Cui bono fragen – wem nützt es? Die Antwort dürfte nicht schwerfallen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Eurokrise (und hier vor allem die Griechenlandkrise) mittels progressiver Zentralbankpolitik zu entschärfen. Ohne Griechenland- und Eurokrise hätte die Bundesregierung jedoch keinen Hebel mehr, anderen europäischen Ländern ihre neoliberale Politik aufzuzwingen. Nicht nur die Politik, auch Teile der Medien haben anscheinend gar kein Interesse daran, dass Griechenland möglichst schnell wieder auf die Füße kommt. Wann immer diese Medien Krokodilstränen über die Zustände in Griechenland vergießen, so ist dies nur noch blanker Zynismus, fügen sie sich durch ihre Meinungsmache doch nahtlos in die Reihe derer ein, die für die Zustände verantwortlich zeichnen.


[«1] Kwasniewski rechnet auch die „Forderungen“ aus dem Target-2-System zu den Lasten, die der Steuerzahler schlussendlich zu begleichen hätte. Diese Argumentation, die auf Hans Werner Sinns Thesen fußt, ist von vorne bis hinten unsinnig. Da die Thematik jedoch sehr komplex ist und sich nicht ohne einen sehr tiefgreifenden Ausflug in das Rechnungswesen der Zentralbanken vermitteln lässt, verweise ich an dieser Stelle auf die engagierten Artikel des Ökonomen Olaf Storbeck , der sich ausführlich mit Target 2 beschäftigt hat.

[«2] Issing, Ottmar, Öffentliche Finanzen, Kredit und Kapital: Festschrift für Werner Ehrlicher zur Vollendung des 65. Lebensjahres, Duncker & Humblot, 1985, S. 173ff ebd.


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