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Titel: Unsicherheiten einer kapitalgedeckten Altersversorgung, über die kaum berichtet wird.

Datum: 27. Juli 2006 um 12:02 Uhr
Rubrik: Rente
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Nahezu täglich können wir in unseren Medien Berichte über die Unsicherheiten oder gar den Niedergang der gesetzlichen Rente lesen. Verluste bei kapitalgedeckten Altersversorgungen bleiben im Dunkeln und die Opfer bleiben alleine oder müssen sich vor Gericht ihre Ansprüche erstreiten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat jüngst in zwei Urteilen das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der niedersächsischen Zahnärzte für rechtswidrig erklärt. Ein Kläger hatte dagegen geklagt, dass seine “Gesamtrente” von ursprünglich monatlich insgesamt 1.581,- € im Jahr 2002 über 1.498,- € im Jahr 2003 auf 746,- € im Jahr 2004 gesunken ist, weil die Rentenanpassungen gemindert wurden.

Den Urteilen des obersten niedersächsischen Verwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Pflichtmitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den von den Zahnärzten zu leistenden Beiträgen und deren Erträgen. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über die Berechnung und die Höhe der Altersrente, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung, beschlossen.
Nach der geltenden Alterssicherungsordnung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende “Grundrenten”. Der Berechnung dieser “Grundrenten” lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z.T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus, die zudem jährlich anstieg. Letzteres änderte sich ab dem Jahr 2003. Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschloss für das Jahr 2003 eine im Verhältnis zum Vorjahr um 10% geminderte Rentenanpassung. Für das Jahr 2004 erfolgte überhaupt keine Rentenanpassung mehr.
Gegen die dadurch bedingte Kürzung seiner Altersbezüge hat sich der 1925 geborene Kläger gewandt. Seine “Gesamtrente” ist von ursprünglich monatlich insgesamt 1.581,- € im Jahr 2002 über 1.498,- € im Jahr 2003 auf 746,- € im Jahr 2004 gesunken.

Was war passiert?

In Abhängigkeit von der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt wurden zwar in guten Jahren überdurchschnittlich hohe Rentenleistungen erbracht werden, so wie dies im vorliegenden Fall bis zum Jahr 2002 auch geschehen ist. Der Nachteil besteht darin, dass die Rentner nach ertragsschwachen, schlechten Jahren nicht nur im Folgejahr keine weitere Rentenanpassung mehr erhalten. Vielmehr gerät auch ihre Rentenanpassung für die Vorjahre in Gefahr. Sie können dann – wie im Jahr 2004 geschehen – wieder auf die Rentenhöhe zurückfallen, die sie bei Eintritt in den Ruhestand hatten.

Das Gericht hat nun entschieden, dass dieses System seinem Regelungsauftrag, den Rentnern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde und den Kaufkraftverlust ausgleichende Altersrente zu zahlen, nicht gerecht werde.
Die Zahnärztekammer Niedersachsen wurde verurteilt, eine geänderte Fassung der Altersicherungsordnung zu beschließen. Man darf gespannt sein, wie sich die Zahnärztekammer bei der Neuregelung seines Altersversorungswerkes, den Schwankungen des Kapitalmarktes entziehen können wird.

Das wäre mal was Neues im Kapitalismus und bei einer kapitalgedeckten Alterssicherung.


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