Startseite - Zurück - Drucken

NachDenkSeiten – Die kritische Website
Titel: Die USA, Grönland und die Europäer – ein Spiel, das EU-Europa nicht gewinnen kann
Datum: 20. Januar 2026 um 10:00 Uhr
Rubrik: Außen- und Sicherheitspolitik, Europäische Verträge
Verantwortlich: Redaktion
EU-Europa und die europäischen Mitgliedstaaten der NATO sind in heller Aufregung: US-Präsident Trump hält unverdrossen an seinem Ziel fest, sich die zum dänischen Königreich gehörende Insel Grönland einzuverleiben. Offiziell aus militärstrategischen Gründen, faktisch wohl auch aufgrund der dortigen Bodenschätze. Die EU-Europäer und europäischen NATO-Mitgliedstaaten geraten angesichts der Trump‘schen Außen- und Sicherheitspolitik zunehmend in vielfältige Dilemmata. Eine Antwort soll die Verlegung von Truppen aus europäischen Ländern nach Grönland sein. Offiziell natürlich nicht, um die USA abzuschrecken, sondern um den US-Sicherheitsbedenken zu Grönland Rechnung zu tragen. Faktisch jedoch soll auf diese Weise ein Abschreckungssignal an die USA gesendet werden: „Mr. Trump, Sie werden doch keine Verbündeten angreifen“. Von Alexander Neu.
Europäische Dilemmata
Die Dilemmata der transatlantisch orientierten Europäer – institutionalisiert durch die NATO und auch die EU, die mit den USA und der NATO eng verbunden ist, sind mannigfaltig:
Einmal mit Blick auf die geopolitische Lage – eingeklemmt zwischen den zwei größten Nuklearmächten der Welt, nämlich der Russischen Föderation auf der östlichen Seite Europas und andererseits den USA (eigentlich der hochverehrte Verbündete) jenseits des Atlantiks, die sich europäische Territorien aneignen wollen, im Zweifel unter militärischer Gewaltanwendung, und mithin Europa zum Objekt degradieren.
Das zweite Dilemma: Wie will man Russland fortgesetzt für seinen Krieg und die Annexion ukrainischen Staatsgebietes kritisieren, wenn der in den Augen der NATO-Europäer wichtigste Verbündete USA ebenfalls europäisches Staatsgebiet gewaltsam oder auch nur unter erpresserischem Druck annektiert?
Drittes Dilemma: Welche passiven und aktiven Sicherheitsgarantien ergeben sich aus der NATO- und EU-Mitgliedschaft für Dänemark und die europäischen Mitgliedstaaten? Im Folgenden erläutere ich das NATO-Statut und anschließend den Lissaboner Vertrag der EU, also die jeweiligen völkerrechtlichen Regelwerke beider regionalen internationalen Regierungsorganisationen:
NATO
Die NATO ist ein Militärbündnis, dass immer nach außen gewandt war – zunächst als Verteidigungsbündnis von der Gründungsidee bis 1990/91. Es richtete sich gegen mögliche Bedrohungen externer Akteure. Wer nicht Mitglied der NATO war, war draußen und ein potenzieller Gefährder. Nach dem Ende der bipolaren Weltordnung orientierte sich die NATO neu, und zwar expansiv im doppelten Sinne: einmal in Form der Neuaufnahme früherer Mitgliedstaaten der von der Sowjetunion dominierten Warschauer Vertragsstaaten – eine Art NATO-Ost, und zum anderen mit dem Anspruch, global zur Sicherung westlicher Interessen agieren und intervenieren zu können, mit oder ohne UNO-Mandat. Diese expansive Neuorientierung wurde in den diversen Neuen Strategischen Konzepten der NATO festgeschrieben.
Die NATO ist eben kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit, wie es das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil („Out-of-area-Urteil“) aus dem Jahre 1994 klassifiziert hat. Sie besitzt – und das ist der Wesenskern eines Sicherheitskollektivs – keine internen Konfliktregelungsmechanismen. Die NATO war und ist von der rechtlichen Grundlage und auch der geübten Praxis her immer ein nach außen gerichtetes Projekt gewesen – zunächst defensiv, dann offensiv. Auch die Konflikte zwischen den beiden NATO-Mitgliedstaaten Türkei und Griechenland wurden nicht durch die NATO als Sicherheitskollektiv kontrolliert und kanalisiert, sondern von den USA als der unangefochtenen NATO-Führungsmacht mit der 6. US-Flotte im Mittelmeer. Der zentrale und häufig zitierte Artikel 5 verdeutlicht nochmals die Außendimension des Bündnisses:
Artikel 5
„Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als Angriff gegen sie alle angesehen wird, und folglich vereinbaren sie, dass, wenn ein solcher bewaffneter Angriff stattfindet, jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung die Partei oder die Parteien, die so angegriffen werden, unterstützen wird, indem sie unverzüglich, individuell und in Übereinstimmung mit den anderen Vertragsparteien dies als notwendig erachtet. (…).“ (Quelle: NATO)
In Artikel 6 wird der Geltungsraum des NATO-Gebietes fixiert. Hierzu gehören auch die Inseln unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei im Nordatlantik:
Artikel 6
„Im Sinne von Artikel 5 gilt ein bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere Vertragsparteien als bewaffneter Angriff auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Europa oder Nordamerika, die algerischen Departements Frankreichs, das Hoheitsgebiet der Türkei oder die Inseln unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei im Nordatlantik nördlich des Wendekreises des Krebses; die Streitkräfte, Schiffe oder Luftfahrzeuge einer Vertragspartei, wenn diese sich in oder über diesen Gebieten oder einem anderen Gebiet in Europa befinden, in dem Besatzungstruppen einer Vertragspartei am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags stationiert waren, oder im Mittelmeer oder im Nordatlantik nördlich des Wendekreises des Krebses.“
Es wird mehr als deutlich, dass damit auch Grönland als unter dem Schutz der NATO stehend zählt.
Da jedoch die NATO nicht über das zentrale Wesensmerkmal eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (interne Konfliktregelungsmechanismen) verfügt, kann sie rein rechtlich gar nicht gegen die USA aktiv werden. Aber selbst wenn die übrigen NATO-Staaten über die NATO gegen die USA militärisch mobilisieren wollten, ginge es allein aufgrund der Tatsache nicht, dass im höchsten Entscheidungsgremium der NATO, dem Nordatlantikrat, der Beschlussfassungsmodus auf Konsens ausgerichtet ist. Das heißt, die USA müssten zustimmen, dass die NATO im Falle einer militärischen Aktion gegen Grönland militärisch gegen die USA tätig werden könnten. Es ist wohl eher nicht davon auszugehen, dass die USA dem zustimmen würden. Einmal davon abgesehen, dass die USA als NATO-Führungsmacht über eine erdrückende militärische Überlegenheit gegenüber den 31 übrigen NATO-Staaten verfügt. Die NATO fällt also als Schutzfaktor für ein NATO-Mitgliedsland aus, wenn der Aggressor von innen kommt und obendrein USA heißen sollte.
Europäische Union
Wie schaut es mit der EU aus? Der Vertrag von Lissabon enthält eine kollektive Verteidigungsklausel, nämlich Artikel 42 Absatz 7. Im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates müssen die anderen Mitgliedstaaten diesem EU-Mitglied Hilfe und Unterstützung mit allen verfügbaren Mitteln zukommen lassen. Im Folgenden sind die wesentlichen Sätze des Artikel 42 genannt, um auch die umfangreiche verteidigungspolitische Relevanz dieses Artikels zu verstehen:
Art. 42 (ex-Artikel 17 EUV)
„(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. (…).
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. (…).“
Die Formulierung es Artikel 42 Absatz 7 ist sogar stärker und verbindlicher, als es der Artikel 5 des NATO-Statut formuliert:
EU-Artikel 42, Abs. 7
„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, (…)“
Artikel 5 NATO-Statut
„(…) dass, wenn ein solcher bewaffneter Angriff stattfindet, jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung die Partei oder die Parteien, die so angegriffen werden, unterstützen wird, indem sie unverzüglich, individuell und in Übereinstimmung mit den anderen Vertragsparteien dies als notwendig erachtet.“
Während der Artikel der EU keinen Interpretationsspielraum über die zu leistende Hilfe erlaubt („schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“), räumt das NATO-Statut tatsächlich einen größeren Interpretationsspielraum hinsichtlich der zu leistenden Hilfen ein: „indem sie unverzüglich, individuell und in Übereinstimmung mit den anderen Vertragsparteien dies als notwendig erachtet“. Hierbei ist die Formulierung „notwendig erachtet“ von Relevanz. Diese Formulierung „notwendig erachtet“ ist von Beginn an das Hintertürchen für die USA gewesen, sich vorzubehalten, ob sie im Ernstfall bereit wäre, einen Atomkrieg mit der damaligen Sowjetunion zu führen, nur um Westeuropa militärisch beizuspringen.
Die EU-Mitgliedstaaten sind also zur umfassenden, „alle in ihrer Macht stehenden Hilfe und Unterstützung“ verpflichtet, wozu meinem Verständnis nach auch die militärische Dimension gehört, da es sich um einen Verteidigungsartikel handelt. Auch der fehlende interne Konfliktregelungsmechanismus der EU, der sie zum System kollektiver gegenseitiger Sicherheit machen könnte, spielt in diesem Falle keine Rolle, da die USA kein EU-Mitgliedsland sind.
Fazit
Sollten die USA tatsächlich ihre Ambitionen umsetzen und Grönland unter Androhung oder gar Anwendung von Gewalt okkupieren und annektieren, so wären die EU-Mitgliedsländer durch das Vertragsrecht quasi zum Beistand Dänemarks verpflichtet. Denn Artikel 42 Abs. 7 spricht nicht davon, dass Dänemark um Unterstützung bitten müsste oder die Staats- und Regierungschefs einen vorherigen Bündnisbeschluss fassen müssten. Vielmehr träte der EU-Bündnisfall automatisch ein. Ob er allerdings in letzter Konsequenz auch militärisch sein müsste, darüber dürften in Brüssel gerade die Diskussionen heiß laufen. Denn die EU-Mitgliedstaaten müssten Grönland mit militärischer Gewalt gegen den größten und militärisch stärksten NATO-Verbündeten verteidigen. Dies wäre zum einen das gesicherte Ende der NATO und zum anderen eine gesicherte Niederlage EU-Europas angesichts der nicht hinreichenden eigenen militärischen Fähigkeiten im Vergleich zu den USA. Grob gesehen verbleiben nur drei Szenarien:
Im zweiten und dritten Fall würde sich die Verteidigungskomponente im Lissaboner Vertrag als das erweisen, was es tatsächlich ist: ein Papiertiger. Der Schaden für die EU selbst wäre unermesslich: Die EU beweist vor den Augen der Weltöffentlichkeit, dass sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Mitgliedstaaten vor äußeren Bedrohungen zu schützen.
Titelbild: Artindo / Shutterstock
Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/
Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=145009