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Titel: Tarifabschluss Metall BW im Wortlaut

Datum: 8. Mai 2007 um 11:04 Uhr
Rubrik: Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Gewerkschaften
Verantwortlich:

Weil darüber viel geredet und verschieden interpretiert wird, hier der Text. Auch für Nicht-Fachleute interessant zu lesen.

Verhandlungsergebnis

Zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. – Südwestmetall – und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg wurde am 4. Mai 2007 für die Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden folgendes Verhandlungsergebnis erzielt:

1. Für die Monate April und Mai 2007 gelten die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstafeln sowie die ERA-Entgelttabellen, jeweils gültig ab 1. Juni 2006, weiter.

2. Tariferhöhungen:

2.1 Mit Wirkung ab 1. Juni 2007 erhöhen sich die Tariftabellen (Löhne und Gehälter sowie ERA-Grundentgelte) um 4,1 %.

2.2 2. Tariferhöhung:

2.2.1 Mit Wirkung ab 1.Juni 2008 erhöhen sich die Tariftabellen um weitere 1,7 %.

2.2.2 Für die Zeit vom 01. Juni 2008 bis 31.Oktober 2008 erhalten die Beschäftigten mit der Abrechnung vom August 2008 zusätzlich einen Einmalbetrag in Höhe von (0,7% x 5,69 = ) 3,98%, multipliziert mit dem individuellen, regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gem. Ziffer 2.2.1 dieses Verhandlungsergebnisses war.

Diese Einmalzahlung ist keine Tariferhöhung i.S. von § 4.4 ETV ERA.

Es gelten die §§ 2.4.1, 2.4.3 bis 2.4.5 des Tarifvertrages über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 25. April 2006 entsprechend. Für Beschäftigte, die nach dem Auszahlungsmonat eintreten, ist der Auszahlungszeitpunkt betrieblich zu regeln.

Wird nach der Auszahlung des Einmalbetrages festgestellt, dass der Beschäftigte einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Einmalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich im Arbeitsentgelt des laufenden Monats vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss.
Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein, er bleibt bei der Berechnung und Fortschreibung des Alterssicherungsbetrages unberücksichtigt.

2.2.3 Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Tarifperiode ( 2.2.1 und 2.2.2) entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Betriebes bis zum 1.Oktober 2008 verschoben werden. Der Einmalbetrag nach Ziff. 2.2.2 verringert sich entsprechend, die erhöhte Tariftabelle tritt in diesem Fall zu dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Termin in Kraft.

3. Die Ausbildungsvergütungen werden entsprechend ihrer prozentualen Relation zum Monatsgrundlohn der Lohngruppe 7 im summarischen System festgelegt, in Betrieben, die ERA bereits eingeführt haben, in Relation zum Grundentgelt der Entgeltgruppe 7.

4. Für die Monate April und Mai 2007 erhalten die Beschäftigen statt einer Tabellenerhöhung einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 400 € brutto.

Die Auszubildenden erhalten einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 125 € brutto.

Die Erhöhungsbeträge sind jeweils mit der Mai-Abrechnung fällig.

Für diesen Erhöhungsbetrag gelten die Bestimmungen der § 2.4.1 bis § 2.4.8 der Tarifverträge über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 25. April 2006 entsprechend.

5. In Betrieben, die den ERA-TV bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gem. § 4 c) 2. Absatz TV ERA Anpassungsfonds besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 1. Januar 2007 bis 29. Februar 2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum

a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt: (5 / 1,04 + 2,69) x 2,79% = 20,9%

b) vom 01.08.2007 bis 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt: 7,55 x 2,79 % = 21,1 %

jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß Ziff. 2 dieser Vereinbarung war.

Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.

Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich vereinbart werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen über abweichende Auszahlungszeitpunkte bleiben von dieser Tarifregelung unberührt.

Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen der § 4.2 bis 4.2.5 sowie § 4.3 des Tarifvertrages über Entgelte und Ausbildungsvergütungen vom 25. April 2006. Fällt der Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung nicht auf den ersten Tag eines der Berechnung der ERA-Strukturkomponente zugrunde liegenden Zeitraums (1.1. oder 1.8.), wird die diesem Zeitraum entsprechende ERA-Strukturkomponente anteilig ausgezahlt.

6. Soweit aus abrechnungstechnischen Gründen eine Umsetzung der Ansprüche aus dieser Vereinbarung für April und Mai 2007 nicht im Mai 2007 möglich ist, ist dies spätestens mit der Abrechnung für Juni 2007 nachzuholen.

7. Die Tarifverträge über Entgelte und Ausbildungsvergütungen können mit 2 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31. Oktober 2008, gekündigt werden. Für die Schieds- und Schlichtungsvereinbarung vom 1. Januar 1980 soll gelten:

a) Abweichend von § 1 sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, nach Kündigung dieses Abkommens Forderungen für den Neuabschluss und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Themen der anderen Tarifvertragspartei mindestens sechs Wochen vor Ablauf des Tarifvertrags zu übermitteln.

b) Abweichend von § 2 sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über den Neuabschluss des gekündigten Tarifvertrags und der damit gegebenenfalls im Zusammenhang stehenden Themen vier Wochen vor Ablauf des Tarifvertrags aufzunehmen.

c) § 3 Nr. 1 gilt nach Ablauf dieses Gehalts- bzw. Entgeltabkommens nicht.

8. Die Anlage ?Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Tarifregelung zum flexiblen Übergang in die Rente? ist Teil dieses Verhandlungsergebnisses.

9. Maßregelungsklausel:

9.1 Jede Maßregelung von Beschäftigten und Auszubildenden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.

9.2 Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2007 entfallen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche gegen eine Tarifvertragspartei.

9.3 Altersteilzeitbeschäftigte erhalten Gelegenheit, streikbedingte Ausfallzeiten nachzuarbeiten.

9.4 Eine Kürzung von Einmalzahlungen wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen findet
nicht statt.

10. Beide Tarifvertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Spitzen, eine Übernahmeempfehlung für die anderen Tarifgebiete unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und Tarifbedingungen auszusprechen.

11. Erklärungsfrist: 15. Mai 2007, 16.00 Uhr; Stillschweigen gilt als Zustimmung.

Sindelfingen, den 4. Mai 2007


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