NachDenkSeiten – Die kritische Website

Titel: Fiala zur Praxisausfallversicherung

Datum: 17. August 2009 um 14:16 Uhr
Rubrik: Steuerhinterziehung/Steueroasen/Steuerflucht
Verantwortlich:

Dieser Beitrag von Dr. Johannes Fiala und Peter Schramm berichtet, wie Selbständige, insbesondere aber Freiberufler zur Steuerhinterziehung angeleitet werden. Betroffen sind vor allem Ärzte, Notare, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten, und andere Heilberufe. Albrecht Müller.

Mit Urteil vom 20.05.2009 hat der BFH (Az. VIII R 6/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Praxisausfallversicherung – auch Betriebsausfallversicherung genannt – für den Fall von Krankheit oder Unfallereignis des Freiberuflers der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Wer entsprechende Versicherungsprämien von der Steuer absetzt, setzt sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus. Dazu leiten seit Jahren zahlreiche Versicherer durch ihre Werbebroschüren und entsprechende Schulung ihrer Vermittler an.

Hier der Beitrag:

PM Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm
München im August 2009

Steuerbetrug bei der Praxis-/Betriebs- Ausfallversicherung: Versicherer schädigen ihre Kunden *

– Wie Selbständige, insbesondere aber Freiberufler zur Steuerhinterziehung angeleitet werden:

Betroffen sind vor allem Ärzte, Notare, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Psychotherapeuten, und andere Heilberufe

Paukenschlag des Bundesfinanzhofes (BFH) gegen Steuerbetrug der Versicherer
Mit Urteil vom 20.05.2009 hat der BFH (Az. VIII R 6/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Praxisausfallversicherung – auch Betriebsausfallversicherung genannt – für den Fall von Krankheit oder Unfallereignis des Freiberuflers der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Wer entsprechende Versicherungsprämien von der Steuer absetzt, setzt sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus.
Dazu leiten seit Jahren zahlreiche Versicherer durch ihre Werbebroschüren und entsprechende Schulung ihrer Vermittler an.

Allenfalls anteilige Prämien sind ausnahmsweise steuerlich absetzbar
Nur wenn betriebliche Risiken, z.B. die Schließung einer Arztpraxis wegen Seuchengefahr, oder etwa Betriebsschließung nach Brand, Sturm oder Einbruch versichert sind, kommt eine anteilige Zuordnung beim betrieblichen Bereich in Frage. Dafür muss also die Risikoursache aus dem betrieblichen Bereich stammen, wie z.B. bei betriebsspezifischen Krankheits- und Unfallrisiken. Anderenfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, für welche ein Abzugsverbot in § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden ist. Ausnahmsweise können derartige Prämien möglicherweise zum Teil steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Versicherungswirtschaft täuscht selbst Landeszahnärztekammer
Selbst eine süddeutsche Landesärztekammer lässt sich offenbar vom lügenhaften Marketing einiger Versicherer täuschen. Unbesehen wird verlautbart, dass die Prämien der Praxisausfallversicherung von der Steuer absetzbar seien. Genauso rechtsirrig ist dann die Folgerung, dass die Leistungen des Versicherers zu versteuern seien.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrugsverdacht
Wer einem anderen “leichtfertig und gewissenlos” zu hohen Ausgaben für Geschäfte mit ungewissem Ausgang rät und dabei bewusst in Kauf nimmt, dass das Geschäft scheitert und dass der andere dabei erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, handelt sittenwidrig (vgl. BGH, NJW 1987, 1758). Vorliegend haben Freiberufler viel zu hohe Versicherungssummen bei den Versicherern abgeschlossen, weil ihnen erklärt wurde, im Schadensfall müssten sie noch Steuern auf die Leistungen des Versicherers bezahlen. Auch entsprechende Schulungen des Versicherungsvertriebs setzt Vermittler und Schulungsleiter derartiger Haftung nach § 826 BGB aus. Dazu kommt der Vorwurf des Betruges nach § 263 StGB, denn entsprechende Versicherer täuschten selbst oder über ihre Vermittler die Kunden darüber, es liege eine Qualifizierung und Berechtigung zur Beratung über Steuerfragen vor: Schließlich ignorierte der Versicherungsvertrieb die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte. Der Zweck, damit höhere Prämieneinnahmen und Provisionen zu generieren, liegt auf der Hand.

Weitere typische Beratungsfehler der Vermittler bei der Praxisausfallversicherung
Eine Alternative zur Praxisausfallversicherung wäre das Krankentagegeld. Nur dort entfällt nach drei Jahren das ordentliche Kündigungsrecht und es gibt kein Kündigungsrecht im Schadensfall für den Versicherer. Bei der Praxisausfallversicherung kann der Versicherer dagegen im Schadenfalls kündigen – und bei dann vorliegenden gravierenden Gesundheitsstörungen ist der Kunden nirgends mehr versicherbar. Damit wird der Kunde vom Versicherungsvertrieb offenbar bedingt vorsätzlich für den Schadensfall in die Lebenssituation mit einem „Platz unter der Brücke“ geführt.

Alternative zur Praxisschließung
Grenze für die Versicherbarkeit in der Krankentagegeldversicherung ist allerdings das Nettoeinkommen, während in der Praxisausfallversicherung auch darüber hinaus die im Krankheitsfall weiter laufenden Praxiskosten abgesichert werden können. Doch wird die Praxisschließung für viele Freiberufler im Krankheitsfall gar keine echte Option sein, weil dann auch Patienten bzw. Mandanten verlorengehen.

Vielmehr ist die Praxisweiterführung mit einem Vertreter die bessere Wahl – dann aber tragen sich die Praxiskosten durch dessen Tätigkeit selbst und die Versicherung des entgangenen Nettoeinkommens in einer Krankentagegeldversicherung reicht völlig aus. Zudem zeigen sich viele Krankenversicherer großzügig in der Definition des versicherbaren Nettoeinkommens. Die Praxisausfallversicherung sollte dann nur „oben drauf“ kommen, ggf. aber auch verzichtbar sein.

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).


Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/

Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=4133