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Titel: Wehrpflicht – ein paar Gedanken

Datum: 10. Februar 2026 um 10:00 Uhr
Rubrik: Demokratie, Innen- und Gesellschaftspolitik
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Die Wiedereinführung der Wehrpflicht am 1. Januar 2026 wird mit der internationalen Sicherheitslage und der angeblichen Bedrohung „Europas“ durch Russland begründet. Die Debatte insgesamt führt zu einer massiven Militarisierung der Politik in Sprache und Handlung, der Wirtschaft (tendenzielle Umstellung der Produktion auf Rüstung) und in den Köpfen der Menschen. Von Alexander Neu.

Die Wiedereinführung der Wehrpflicht entspricht zwar – noch – in ihrer Qualität nicht der Wehrpflicht, die bis 2011 galt, aber sie ist mit weiteren Steigerungsmöglichkeiten („Bedarfswehrpflicht“) formuliert. Nur, wie ist die Wehrpflicht staatsphilosophisch, ideengeschichtlich und geschichtlich sowie verfassungsrechtlich einzuordnen? Ist die Wehrpflicht staatsphilosophisch und daraus abgeleitet politisch verantwortbar und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Konkret: Warum sollen junge Menschen gezwungen werden, für ihr Land zu töten oder zu sterben? Das alles sind Fragen, die man sicherlich unterschiedlich beantworten kann. Ich möchte hierzu meine Sichtweise darlegen. Vorweg möchte ich der Transparenz wegen kundtun: Ich selbst wurde ausgemustert, habe mithin nicht „gedient“.

Die Wehrpflicht trat 1956 mit der Einführung des Wehrpflichtgesetzes in Kraft. Aber erst 1968 erhielt sie den Verfassungsrang. In der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes aus dem Jahre 1949 war sie also noch nicht verankert. Angesichts der nachgeschobenen Norm einerseits und um die Bedeutung der Wehrpflicht im Gesamtgefüge von Staat und Gesellschaft andererseits hervorzuheben, erhielt die Wehrpflicht einen eigenen Artikel, nämlich Artikel 12a. Dort heißt es:

Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zu Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden“.

In Absatz (2) desselben Artikels wird die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe aus Gewissensgründen ermöglicht, wobei dann ein Ersatzdienst geleistet werden muss.

Im Jahre 2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt, aber nicht aufgehoben, was gelegentlich für Missverständnisse sorgt. Die Aussetzung erfolgte lediglich über das – bereits 1956 eingeführte – Wehrpflichtgesetz. Eine Änderung des Grundgesetzes war nicht vorgesehen, da es sich lediglich um eine Aussetzung, nicht jedoch um eine grundsätzliche Aufhebung der Wehrpflicht handelte. Eine grundsätzliche Aufhebung hätte tatsächlich eine Grundgesetzänderung des Artikels 12a mit den entsprechenden Mehrheiten, also Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages und Zweidrittelmehrheit des Bundesrates, erforderlich gemacht. Die Wiedereinführung der Wehrpflicht oder besser gesagt die Beendigung der Aussetzung der Wehrpflicht verlief ebenfalls wieder über das Wehrpflichtgesetz mit der Einführung des „§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“:

Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung (…) am Bedarf orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsprinzip vorgesehen werden (…).

§ § (5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.“

Die Bedarfswehrpflicht ist – einmal von der ethischen Frage abgesehen – eine intelligente Lösung, um die anvisierte Personalstärke von 260.000 aktiven Soldaten plus 200.000 Reservisten bis 2035 zu erreichen. Sie setzt auf eine Kombination aus Freiwilligkeit und Verpflichtung: Wird die anvisierte Personalstärke durch das Freiwilligkeitsprinzip nicht erreicht, setzt die Bedarfswehrpflicht, also die tatsächliche Wehrpflicht, ein. Dieser Schritt muss allerdings durch ein weiteres Gesetz des Deutschen Bundestages in Kraft gesetzt werden. Grundsätzlich erhalten alle Menschen, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, einen Fragebogen. Die männlichen Adressaten müssen, die weiblichen können diesen beantworten. Alle männlichen Adressaten werden einer Musterung unterzogen.

Ideengeschichtliche und staatsphilosophische Herleitung

Aus ideengeschichtlicher und staatsphilosophischer Perspektive lässt sich durchaus eine Existenzberechtigung der Wehrpflicht herleiten, nämlich mit Verweis auf den Gesellschaftsvertrag – einen ideellen Vertrag. Der ideelle Gesellschaftsvertrag ist ein philosophisches Konstrukt und kein Vertrag im herkömmlichen Rechtssinne. Er beinhaltet eine vernunftorientierte Entscheidung: die ungezügelte Freiheit des Individuums im Naturzustand (die auch zwangsläufig die Freiheit des Stärkeren bedeutet, den Schwächeren zu unterwerfen) gegen begrenzte Freiheitsrechte aufzugeben, um so im Gegenzug Sicherheit und Ordnung für alle durch einen dazu legitimierten Staat zu gewinnen. Hierzu der Staatsphilosoph Jean-Jacques Rousseau:

Der Gesellschaftsvertrag bezweckt die Erhaltung der Gesellschafter. Wer den Zweck will, ist auch mit den Mitteln einverstanden, und diese Mittel lassen sich von einigen Gefahren, ja sogar von einigen Verlusten gar nicht trennen. Wer sein Leben auf Kosten anderer erhalten will, muss es, sobald es nötig ist, auch für sie hingeben. Der Staatsbürger ist deshalb auch nicht länger Richter über die Gefahr, der er sich auf Verlangen des Gesetzes aussetzen soll; und wenn der Fürst ihm gesagt hat: ‚Dein Tod ist für den Staat erforderlich‘, so muss er sterben, da er nur auf diese Bedingung bisher in Sicherheit gelebt hat, und sein Leben nicht mehr ausschließlich eine Wohltat der Natur, sondern ein ihm bedingungsweise bewilligtes Geschenk des Staates ist.“ (Jean-Jacques Rousseau: „Der Gesellschaftsvertrag oder die Grundsätze des Staatsrechts“)

Dieses aus dem ideellen Gesellschaftsvertrag abgeleitete Staatsverständnis gilt für demokratische wie auch autokratische und diktatorische Herrschaftsformen. Der Unterschied besteht lediglich in der Partizipationsqualität am Willensbildungsprozess derer, die ihre Freiheitsrechte an den Staat delegieren: In Demokratien, also der Volkssouveränität, ist sie ausgeprägt, in Diktaturen, der Herrschersouveränität, ist sie praktisch nicht vorhanden.

Der ideelle Gesellschaftsvertrag stellt somit die philosophische Legitimationsgrundlage staatlicher Existenz dar: Das Individuum tritt ein gewisses Maß an Freiheit ab und delegiert gewisse Verfügungsrechte an den Staat. Im Gegenzug hat der Staat seine Bürger nach innen (innere Sicherheit) und außen (äußere Sicherheit) zu schützen – das ist der ideelle Deal. Die Gewährung von Sicherheit ist sodann die konstitutive Grundlage jeglicher Staatlichkeit. Leistet ein Staat dies nicht oder nicht mehr, delegitimiert er sich im Sinne des ideellen Gesellschaftsvertrages.

Damit der Staat diese konstitutive Aufgabe erfüllen kann, bedarf es gewisser Instrumente, nämlich einer finanziellen (beispielsweise Verteidigungshaushalt), materiellen (Waffensysteme) und nicht zuletzt personellen (Soldaten) Ressource. Die personelle Ressource kann in mehreren Varianten gedacht werden: grob differenziert in eine Freiwilligen- und Berufsarmee oder durch eine Wehrpflichtarmee – wobei Letztere immer auch Berufssoldaten für die Offiziershierarchien benötigen. Die Wehrpflichtigen sind die Masse, sie sind die „Indianer“, nicht die „Häuptlinge“ einer Armee.

Geschichtliche Herleitung

Die menschliche Geschichte ist auch eine Geschichte von Konflikten und Kriegen. Bereits in der Steinzeit bekämpften sich Stämme und Clans. Auch heute noch sind derartige Phänomene in abgelegenen Regionen der Welt eine Realität. Der Stamm, das Dorf, die Gemeinschaft will und muss sich gegen Angriffe von außen schützen. Ein jeder muss seinen Beitrag leisten, entweder im militärischen oder im wirtschaftlichen Sinne – manchmal auch beides zusammen. Militärisch als Kämpfer/Soldat im Ernstfall und wirtschaftlich als Produzent: gestern Bauer, heute Kämpfer, morgen Bauer. Die Gemeinschaft hat nur dann eine Überlebenschance, so das Verständnis, wenn ein jedes Mitglied seinen Beitrag leistet. Und so, wie dieses Verständnis auf der Ebene des Dorfes, des Clans, des Stammes existiert, so besteht dieses Verständnis auch in modernen Verfassungsstaaten:

Die Wehrpflicht wurde mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 in die Reichsverfassung aufgenommen. Mit der Niederlage des Deutschen Reiches im Ersten Weltkrieg und dem Systemwechsel von der Monarchie in die Weimarer Republik wurde die Wehrpflicht als Auflage der Pariser Vorortverträge – hier Versailler Vertrag, der 1920 in Kraft trat – wieder abgeschafft. Die Reichswehr musste unter anderem personell auf 100.000 Mann abgebaut werden. Nach der Machtübernahme des faschistischen Regimes unter Adolf Hitler wurde die Reichswehr 1935 in die Wehrmacht umbenannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Wehrpflicht wieder eingeführt, wodurch der Versailler Vertrag gebrochen wurde. Mit der Zerschlagung des NS-Regimes und der Besetzung des Deutschen Reiches 1945 seitens der vier Siegermächte endete zunächst die Geschichte des deutschen Militärs. Zehn Jahre nach Kriegsende, 1955, wurde die Bundeswehr nach vorangegangenen, sehr kontroversen Diskussionen (Wiederbewaffnungsdebatte) gegründet. Viele Offiziere der Bundeswehr standen in personeller Kontinuität zur Wehrmacht. Woher sonst sollte man auch erfahrene Soldaten nehmen, um die Streitkräfte wieder aufzubauen? Dieses Dilemma war objektiv gegeben.

Wehrpflicht als Merkmal staatlicher Verfasstheit?

Die Wehrpflicht ist kein Wesensmerkmal bestimmter Staatsformen. Sie ist ein Rekrutierungsinstrument für Armeen sowohl in demokratisch als auch in nicht-demokratisch verfassten Staatsformen. Ob die Wehrpflicht einen Beitrag zur demokratischen Staatsform (Stichwort: „Staatsbürger in Uniform“) leistet, darüber scheiden sich die Geister. Was sicherlich zutreffend sein dürfte, ist, dass Menschen, die die Wehrpflicht absolvieren, ein besonderes Verhältnis zum Staat entwickeln, sowohl im Positiven als auch möglicherweise im Negativen.

Wehrpflicht und Verfassungsauftrag der Bundeswehr

Der Auftrag der Bundeswehr ist in Artikel 87 a in Verbindung mit Artikel 115 a Grundgesetz fixiert. Der Auftrag der Bundeswehr ist die Landesverteidigung:

Artikel 87 a (Streitkräfte)

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. (…).

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.

Artikel 115 a (Feststellung des Verteidigungsfalles)

(1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so (…).“

Der Verteidigungsbegriff ist territorial gebunden – das Bundesgebiet. Eine Interessen- oder Werteverteidigung jenseits der eigenen Staatsgrenze als Verteidigungsfall zu erklären, ist nicht nur Unsinn, sondern verfassungsrechtlich gar nicht möglich und letztlich auch ein Völkerrechtsbruch. Allenfalls lassen sich sekundär noch eine Bündnisverteidigung durch Art. 80 (3) sowie Auslandseinsätze der Bundeswehr auf der Grundlage von Artikel 24 (2) ableiten. Nur dieser territorial gebundene Verteidigungsauftrag kann staatsphilosophisch im Sinne des ideellen Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Wehrpflicht gelten: das eigene Land, die eigene Gemeinschaft vor militärischer Gewalt durch externe Akteure zu schützen. Bereits bei der Bündnisverteidigung wird die argumentative Grundlage äußerst dünn, da es sich nicht mehr um die eigene Gemeinschaft, sondern um verbündete Gemeinschaften handelt. Und erst recht bei Auslandseinsätzen steht die Wehrpflicht in keinem Verhältnis mehr zu dem eigentlichen, territorial gebundenen Verteidigungsgedanken, der den Staatsbürger verpflichtet.

Volkssouveränität und Wehrpflicht

Die Staatsform Deutschlands ist im Grundgesetz festgelegt:

Artikel 20 (Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundestaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (…) ausgeübt.“

Das Grundgesetz bekennt sich somit zur Volkssouveränität, also dem Volk als eigentlicher Machtinstanz; das Volk, das seine Macht an den Staat delegiert und in Wahlen und Abstimmungen über die Ausrichtung der Politik bestimmt. Ohne Volkssouveränität keine Demokratie – dies erschließt sich sinnlogisch. Angesichts des ausschließlich praktizierten Repräsentationssystems in Deutschland bestimmt das Volk, der Volkssouverän, nur eingeschränkt mit: Das Volk darf Parteien wählen, und diese dann gewählten Parteien entsenden Personen als Abgeordnete in die Volksvertretung, den Deutschen Bundestag. Und diese Abgeordneten sind verfassungsrechtlich nur ihrem freien Gewissen unterworfen – also vom Volke gegenüber nicht weisungsgebunden (Art. 38 Abs. 1, Grundgesetz). (Siehe hierzu auch diesen Beitrag).

Wenn nun der deutsche Staat vom Volke – als Inhaber der Souveränität – Loyalität in Form der Wehrpflicht zum Schutze des Gemeinwesens einfordert, um seinem konstitutiven Auftrag, der Wahrung der äußeren Sicherheit, nachkommen zu können, so bedeutet dies auch eine ultimative Verantwortung der Regierung/des Staates gegenüber den Wehrpflichtigen. Es ist ein Loyalitätserfordernis in beide Richtungen – vom Bürger zum Staat und vom Staat zum Bürger. Dies ist sinnlogisch auch ein Bestandteil des Deals im Sinne des ideellen Gesellschaftsvertrages, da der wehrpflichtige Soldat eben auch Staatsbürger ist. Der Bürger als Wehrpflichtiger verkörpert eine Doppelrolle: Er ist ein zu beschützender Bürger. Aber er ist im Auftrag des Staates, an den er seine absoluten Freiheitsrechte im Sinne des Gesellschaftsvertrages abgetreten hat, auch Beschützer der Bürger.

Fazit

Der in der Bundeswehr wehrpflichtig dienende Bürger verhält sich loyal gegenüber seinem Staat zum Schutze der Gemeinschaft. Dementsprechend darf er von seinem Staat ebenfalls Loyalität ihm gegenüber dergestalt erwarten, dass die Regierung

  • ihn ausschließlich zum Verteidigungseinsatz des Bundesgebietes heranzieht. Auslandseinsätze für Wehrpflichtige widersprechen definitiv dem Gedanken der Verteidigung des Gemeinwesens im Sinne des ideellen Gesellschaftsvertrages.

    Auch ist die Bündnisverteidigung mindestens kritisch zu betrachten: Wenn der Staat vom Bürger erwartet, dieser möge das eigene Land im territorialen Sinne verteidigen, kann er diese Erwartungshaltung nicht bei der Verteidigung anderer Länder und somit fremder Territorien und Völker, die nicht Bestandteil des eigenen ideellen Gesellschaftsvertrages (Bündnisverteidigung) sind, in gleicher Weise beanspruchen.

  • eine verantwortungsvolle und ausschließlich auf friedliche Konfliktlösung – statt abenteuerlichen Hasardeurentums – orientierte Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt.

Denn beide Aspekte schuldet der Staat und die Regierung dem Wehrpflichtigen, der im Ernstfall bereit sein muss, sein Leben und seine Gesundheit für das Gemeinwesen zu opfern oder aber andere zu töten. Nichts weniger kann der Wehrpflichtige erwarten. Das eigene Leben zu riskieren, ist die höchste Form der Loyalität eines Individuums dem Staate und der Gesellschaft gegenüber.

Titelbild: Michele Ursi / Shutterstock


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