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Titel: Israel und die Todesstrafe: Wenn Recht nach Herkunft tötet

Datum: 9. April 2026 um 9:00 Uhr
Rubrik: Erosion der Demokratie, Israel
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Das neue Gesetz zur Todesstrafe in Israel benutzt Recht, um Rachegeist und  Vergeltung zu entfesseln. Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Zudem wirkt das Gesetz selektiv: Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt es israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dieses Gesetz sollte verworfen werden. Von Detlef Koch.

  1. Einleitung

    Die Knesset hat Ende März 2026 das „Death Penalty for Terrorists Law, 5786–2026“[1] in zweiter und dritter Lesung angenommen. Nach den offiziellen Knesset-Angaben stimmten 62 Abgeordnete dafür, 48 dagegen; eine Stimme enthielt sich. Die Vorlage wird auf der offiziellen Gesetzesseite bereits als in dritter Lesung angenommen geführt.

    Der politische Symbolwert ist offenkundig. Juristisch liegt die Sache jedoch nicht in der Parole, sondern im Bauplan. Der Text erweitert nicht bloß einen Strafrahmen. Er zieht Zuständigkeiten in eine bestimmte Richtung, senkt Hürden, trennt Adressaten, regelt Vollstreckung und Geheimhaltung und nennt im Zweckartikel ausdrücklich auch „Vergeltung“ als Ziel. Wer die Tragweite dieses Gesetzes verstehen will, muss deshalb beim Gesetzestext beginnen.

  2. Der historische Rahmen – eine kurze Rückblende

    Israel kennt die Todesstrafe im Recht seit Staatsgründung, auch wenn sie seit langem nicht mehr zur normalen Strafpraxis gehört. Im offiziellen israelischen Staatenbericht an den UN-Menschenrechtsausschuss heißt es, sie sei seit Staatsgründung nur in zwei Fällen vollzogen worden:[2] im Fall Meir Tobianski 1948 und im Fall Adolf Eichmann 1962. Auch der UN-Ausschuss gegen Folter hat Ende 2025 diesen historischen Befund in seiner Staatenprüfung so zusammengefasst.

    Tobianski steht nicht für einen geordneten Präzedenzfall, sondern für das Gegenbild[3]. Die offizielle staatliche Gedenkseite beschreibt, wie er nach einer vorgefertigten Feldgerichtsverhandlung ohne Verteidiger und ohne geordnetes Verfahren zum Tode verurteilt und sofort erschossen wurde. Später wurde er vollständig rehabilitiert; David Ben-Gurion sprach der Familie in einem Schreiben die völlige Entlastung aus.

    Eichmann steht für etwas grundsätzlich Anderes. Yad Vashem dokumentiert ein lang vorbereitetes reguläres Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Jerusalem, die Bestätigung des Urteils durch den Obersten Gerichtshof, ein Gnadengesuch an den Staatspräsidenten und erst danach die Vollstreckung durch Hängen in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 1962. Yad Vashem hebt ausdrücklich hervor, dass Juristen weltweit die Fairness des Verfahrens und die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Standards betonten.[4]

    Gerade deshalb trägt der schlichte Satz, Israel habe „die Todesstrafe ja schon immer gehabt“, analytisch nicht. Tobianski ist das Lehrstück des Ausnahmezustands und des Fehlurteils. Eichmann ist der historisch singuläre, bis zuletzt verfahrensförmig durchgehaltene Ausnahmefall. Aus beidem zusammen lässt sich keine Normalität der Todesstrafe ableiten.

  3. Das neue Gesetz und was es bedeutet

    Der Zweck des neuen Gesetzes ist ungewöhnlich offen. Er nennt den „Kampf gegen den Terrorismus“, den Schutz Israels, seiner Bürger und Bewohner, die „Stärkung der Abschreckung“, die Verhinderung von Geiselnahmen und ausdrücklich auch die „Vergeltung[5] für die abscheulichen Taten der Terroristen“. Schon an dieser Stelle zeigt sich: Die Vorlage wird nicht nur als Sicherheitsrecht, sondern auch als Strafrecht der Vergeltung formuliert. Für den behaupteten Zweck der Geiselprävention enthält der Gesetzestext allerdings keinen eigenen Mechanismus; geregelt werden vor allem Todesstrafe, Gerichtsstand und Vollstreckung.

    Der Text adressiert zwei Bereiche. Der erste Bereich betrifft die Westbank. Der Verteidigungsminister soll den Kommandeur der israelischen Streitkräfte im „Gebiet“ anweisen, binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten das militärische Sicherheitsrecht zu ändern.[6] Danach soll ein „Bewohner des Gebiets“, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht und dabei einen nach dem israelischen Anti-Terror-Gesetz definierten Terrorakt begeht, mit dem Tod bestraft werden. Nur wenn das Militärgericht besondere Umstände feststellt und besondere Gründe protokolliert, darf es stattdessen lebenslange Haft verhängen. Entscheidend ist die Definition des Adressaten: „Bewohner des Gebiets“ ist, wer dort registriert ist oder dort lebt – ausdrücklich ausgenommen sind israelische Staatsbürger und israelische Bewohner.

    Diese Ausnahme ist der juristische Kern der personellen Asymmetrie. Was politisch häufig als allgemeines Gesetz gegen „Terror“ präsentiert wird, ist im Gebiet unter Militärverwaltung gezielt gerade kein allgemeines Gesetz, sondern zieht eine Grenze entlang ethnischer Zugehörigkeit in Verbindung mit lokalem Status. Es erfasst nach seinem Wortlaut nicht die israelische Siedlerbevölkerung im Westjordanland. Die Trennung ist nicht nur Folge der Praxis. Sie ist in die Definition eingebaut.

    Der zweite Bereich betrifft Israel selbst und damit auch den Raum, in dem israelisches Strafrecht gilt. Dort fügt das Gesetz dem Strafgesetzbuch § 301A(c) hinzu. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, „mit dem Ziel, die Existenz des Staates Israel zu negieren“, soll – in den bereits in § 301A(a)(10) geregelten Umständen – entweder mit dem Tod oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Anders als im Bereich unter militärischer Verwaltung ist die Todesstrafe hier nicht als zwingende Regelfolge formuliert; der Text eröffnet formal eine Alternative zwischen Tod und lebenslanger Haft.

    Die prozessualen Hürden werden in den Gebieten unter Militärverwaltung gezielt gesenkt. Die militärische Todesstrafe soll nicht davon abhängen, dass die Staatsanwaltschaft sie beantragt oder unterstützt. Sie soll auch nicht mehr Einstimmigkeit voraussetzen. Und sie soll nicht daran gebunden sein, dass alle Richter des Spruchkörpers mindestens den Rang eines Oberstleutnants haben. Genau dies war bisher aber ein wesentlicher Sicherungsmechanismus: Im geltenden militärischen Recht konnte ein Todesurteil nur einstimmig von einem hochrangigen Dreiergremium verhängt werden.

    Hinzu kommt die Verschiebung des Gerichtsstands in die Exekutive. Nach § 3(b) soll der Verteidigungsminister per Verfahrensanordnung die interne Richtlinie der Strafverfolgungsbehörden (prosecution-venue policy) für diese Fälle festlegen. Das wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich zieht es die Entscheidung über den justiziellen Weg näher an die politische und militärische Leitung heran.

    Die Vollstreckungsarchitektur ist eigens ausgebaut. Todesurteile sollen binnen 90 Tagen nach Rechtskraft vollstreckt werden. Zuständig ist der israelische Strafvollzug. Die Vollstreckungsart ist Aufhängen am Hals, bis der Tod eintritt. Der Premierminister kann zwar Aufschub beantragen, aber insgesamt nur bis zu 180 Tage. Der Verurteilte wird gesondert untergebracht; Zugang haben im Kern Vollzugsbeamte, Geistliche, Ärzte, offizielle Besucher und höchstens zwei Anwälte. Bei der Vollstreckung können Vertreter der Opferfamilien anwesend sein. Das Gesetz ordnet zudem an, dass die Tatsache der Vollstreckung samt Angaben zur hingerichteten Person auf der Website des Strafvollzugs veröffentlicht wird, während Namen der Vollstreckungsbeamten und wesentliche Vollzugsinformationen geheim bleiben und die unbefugte Offenlegung strafbewehrt wird.

  4. Völkerrechtliche Einordnung

    Der menschenrechtliche Maßstab ist klar. Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte schützt das Recht auf Leben (IPbpR)[7]. Von Israel ratifiziert, trat der Pakt für Israel am 3. Januar 1992 in Kraft. In Staaten, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, darf sie nur für die „schwersten Verbrechen“ vorgesehen werden, nur nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, nur aufgrund eines endgültigen Urteils eines zuständigen Gerichts und nur bei bestehender Möglichkeit von Begnadigung oder Umwandlung. Art. 14 verlangt ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung, ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten und die Überprüfung von Schuldspruch und Strafe durch ein höheres Gericht. Art. 26 garantiert Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen, wirksamen Schutz gegen Diskriminierung.

    Die Einführung der Todesstrafe für Zivilisten im Raum der Militärgerichtsbarkeit steht im Widerspruch zu jeglicher rechtsstaatlichen Praxis. Der Menschenrechtsausschuss hält ausdrücklich fest, dass Zivilpersonen nicht vor Militärtribunalen wegen Kapitaldelikten stehen dürfen. Zudem ist es nach der maßgeblichen Auslegung von Art. 6 mit Sinn und Zweck des Pakts unvereinbar, den tatsächlichen Rückgriff auf die Todesstrafe auszuweiten oder Begnadigungs- und Umwandlungsmöglichkeiten zurückzunehmen. Letztlich sind zwingende Todesstrafen, die richterliches Ermessen über Person und Tat verkürzen, nach derselben Auslegung willkürlich.[8]

    Beim Betrachten der Gleichbehandlungsfrage wird die Asymmetrie der Rechtslage noch deutlicher. Im Gebiet unter militärischer Jurisdiktion schließt der Gesetzestext israelische Staatsbürger und israelische Bewohner ausdrücklich aus dem Kreis der Betroffenen aus. Dass Art. 26 nicht nur formale, sondern wirksame Gleichbehandlung verlangt und dass die Todesstrafe nicht diskriminierend verhängt werden darf, macht diese Konstruktion besonders problematisch. Mehrere UN-Sonderberichterstatter haben genau darin bereits 2025 einen strukturellen Diskriminierungseffekt gesehen.

    Hinzu tritt das Problem des Terrorbegriffs. Die neue Todesstrafe ist in Gebieten unter Militärverwaltung eng an die Definition des Anti-Terror-Gesetzes gebunden. Schon 2022 warnten mehrere UN-Sonderberichterstatter, die dortigen Definitionen seien in zentralen Punkten unpräzise und würden Risiken für Legalität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bergen. Zudem sind sie zu weit gefasst. Wer an einen bereits als überbreit kritisierten Begriff die unwiderruflichste Sanktion hängt, verschärft nicht nur das Strafmaß, sondern auch die Reichweite eines fatalen Justizirrtums.

    Im besetzten Westjordanland tritt zusätzlich das humanitäre Völkerrecht hinzu. Der Internationale Gerichtshof hat 2024 nochmals festgehalten, dass das Westjordanland und Ost-Jerusalem besetzte Gebiete sind und dass die Vierte Genfer Konvention dort anwendbar ist. Die Konvention schützt Zivilpersonen, die sich in einem Besatzungsverhältnis „in den Händen“ der Gegenpartei befinden, als „protected persons“. Das Besatzungsrecht ist damit hier kein fernes Hintergrundrauschen, sondern der einschlägige Rechtsrahmen.

    Art. 68 der Vierten Genfer Konvention hängt die Hürde für die Todesstrafe gegen geschützte Personen sehr hoch. Sie kommt nur in wenigen Fallgruppen überhaupt in Betracht, unter anderem bei Spionage, schweren Sabotageakten gegen militärische Anlagen der Besatzungsmacht oder vorsätzlichen Delikten mit Todesfolge – und auch dann nur, wenn solche Taten bereits nach dem vor der Besatzung geltenden Recht „todesfähig“ waren. Art. 75[9] garantiert in jedem Fall das Recht auf Gesuch um Begnadigung oder Strafaufschub und untersagt die Vollstreckung vor Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Mitteilung des endgültigen Urteils. Art. 76[10] verlangt zudem, dass geschützte Personen im besetzten Land festgehalten werden und dort auch ihre Strafe verbüßen.

    Gerade an diesen Punkten kollidiert die neue Regelung am deutlichsten mit dem übergeordneten Recht. Die 90-Tage-Frist unterschreitet die in Art. 75 genannte Sechs-Monats-Sperre deutlich. Der Ausschluss von Begnadigung oder Umwandlung in den Gebieten unter Militärverwaltung widerspricht dem dort ausdrücklich garantierten Petitionsrecht. Die Vollstreckung durch den israelischen Strafvollzug steht jedenfalls dann in scharfem Kontrast zu Art. 76, wenn palästinensische Verurteilte dafür in Anstalten im israelischen Kernland verbracht würden – eine Praxis, die UN-Sonderberichterstatter bereits für andere Haftfälle als Verstoß gegen Art. 76 bezeichnet haben.

    Die Asymmetrie erschöpft sich dabei nicht in einer einzelnen Definition. Zwei Rechtswege operieren über demselben Raum: ziviles israelisches Strafrecht für Israelis, Militärrecht für die palästinensische Bevölkerung unter Besatzung. UN-Sonderberichterstatter beschrieben 2024 diese Ordnung ausdrücklich als duales, nach Status und Nationalität getrenntes System[11]; Richter und Staatsanwälte seien in die militärische Hierarchie eingebunden, die Verurteilungsquote palästinensischer Angeklagter liege seit Jahren bei über 99 Prozent.

    Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Gutachten von 2024 Israels Gesetzgebung und Maßnahmen im besetzten Gebiet ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt verbotener Diskriminierung geprüft und die rechtliche Trennung zwischen Siedler- und palästinensischer Gemeinschaft als strukturbildend beschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint die neue Todesstrafenarchitektur nicht als isolierte Strafrechtsnovelle. Sie fügt sich in einen bereits getrennten Rechtsraum ein und verschärft genau dort die schärfste aller Sanktionen. Aus menschenrechtlicher und besatzungsrechtlicher Sicht verdichten sich die Einwände daher an einem Punkt: Das Gesetz macht aus der Ausnahme eine Struktur.

    Der Beschluss steht in erheblicher Spannung zu Art. 6, 14, 15 und 26 ICCPR. Besonders problematisch erscheinen die militärische Zuständigkeit für Zivilpersonen, die Absenkung der bisherigen Verfahrenshürden, die personelle Asymmetrie in den Gebieten unter Militärverwaltung und der ausdrückliche Ausschluss von Gnade oder Strafumwandlung. Am deutlichsten ist die Kollision im Recht der Besatzung: bei Frist, Gnadenrecht und Haftort. Ergänzend haben UN-Sonderberichterstatter und der UN-Ausschuss gegen Folter genau vor diesen Punkten bereits gewarnt.

Fazit

Rechtlich ist der Kern dieses Problems schnell umrissen. Die Knesset hat nicht einfach ein Strafmaß verschärft. Sie hat ein besonderes Todesstrafen-Prozedere für Terrorfälle ersonnen, es im Westjordanland an die Militärgerichtsbarkeit gekoppelt und die Sicherungen um Urteil und Vollstreckung gezielt ausgedünnt.[12] Die Bruchlinien verlaufen entlang von Leben, Verfahren, Gleichheit und Besatzungsrecht.

Abschließender Kommentar

Dieses Gesetz ist eine rechtsstaatliche Grenzüberschreitung. Dabei geht es überhaupt nicht um die Debatte „Todessstrafe – JA oder NEIN“. Die Grenzüberschreitung findet statt, weil die unwiderruflichste Sanktion gerade dort Anwendung findet, wo das Recht auf Basis ethnischer Zugehörigkeit bereits geteilt ist, die Zuständigkeit asymmetrisch organisiert und die Verfahrensumgebung im Kern umstritten ist. Das ist nicht Stärke. Das ist ein Missbrauch des Rechts und eine Form der Apartheit, wie sie selbst in Südafrika unter Frederik Willem de Klerk unbekannt war.

Der Verweis auf Eichmann entlastet diesen ungeheuren Vorgang nicht. Er belastet das Gewissen herzensgebildeter Menschen. Eichmann war der singuläre Fall eines bis zum Ende überprüften Verfahrens, mit Berufung und Gnadengesuch, vor zivilen Gerichten und unter weltweiter Beobachtung. Tobianski ist die eigentliche Warnung: Wo militärische Logik, ideologische Aufladung, Eile und existenzielle Sprache zusammenfallen, wird die Möglichkeit des Fehlurteils nicht kleiner, sondern größer. Wer beides verwechselt, verwechselt Ausnahme mit Norm.

Nicht nur demokratische Staaten, sondern auch Ethnokratien wie Israel werden dort geprüft, wo sie über ihre Feinde urteilen. Israel besteht diese Prüfung nicht dadurch, dass es den Weg zum Töten verkürzt, richterliche Sicherungen absenkt und die ultimative Sanktion in einen ohnehin ungleichen Rechtsraum verlagert. Dass der Gesetzestext Vergeltung ausdrücklich ausspricht, nimmt der Vorlage den letzten Rest rhetorischer Tarnung. Recht soll Macht einhegen. Dieses Gesetz benutzt Recht, um den Rachegeist der Vergeltung mit Macht zu entfesseln. Gerade deshalb gehört es nicht verteidigt, sondern verworfen und als Zivilisationsbruch verurteilt.

Titelbild: Lightspring / Shutterstock


[«1] Die Zahlen 5786–2026 beziehen sich auf den jüdischen und gregorianischen Kalender

[«2] STATE OF ISRAEL 5Th Periodic Report by the State of Israel Presented to the U.N. Human Rights Committee Concerning the IMPLEMENTATION OF THE INTERNATIONAL CONVENTION ON CIVIL AND POLITICAL RIGHTS

[«3] Die Tobianski Affaire: Generalstaatsanwalt Jaakow Schimshon Schapira bestand darauf, dass Richter Beeri wegen der rechtswidrigen Tötung Tobjanskis vor Gericht gestellt werde, stieß aber auf Widerstand. Schapira blieb hartnäckig, und Beeri wurde verurteilt. Er wurde zu einem Tag Haft verurteilt, aber noch am selben Abend vom Präsidenten begnadigt.

[«4] Adolf Eichmann Prozess

[«5] Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe (Link mit VPN Region Israel)

[«6] „Der Verteidigungsminister weist den Befehlshaber der israelischen Verteidigungsstreitkräfte in dem Gebiet an, innerhalb von 30 Tagen Folgendes zu ändern…“ […] „Ein Einwohner des Gebiets, der vorsätzlich den Tod eines Menschen verursacht… sofern die Handlung einen terroristischen Akt darstellt… wird zum Tode verurteilt…“

[«7] General Comment No. 36 (Artikel 6 – Recht auf Leben)

[«8] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

[«9] Artikel 75 – Strafverfahren: Todesurteil

[«10] Artikel 76 – Behandlung von Inhaftierten

[«11] UN-Experten verurteilen jahrzehntelange unfaire Gerichtsverfahren gegen Palästinenser im besetzten Westjordanland.

[«12] Der parlamentarische Beschluss ist durch die offiziellen Knesset-Quellen belegt, aber in den amtlichen Veröffentlichung im Gesetzblatt (Reshumot) noch nicht veröffentlicht.


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