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Titel: Das Streik-Urteil des Bundesarbeitsgerichts – ein Pyrrhussieg der Kirchen?

Datum: 4. Dezember 2012 um 9:21 Uhr
Rubrik: Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Kirchen/Religionen
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Ein Urteil der Erfurter Richter hat zwei Schlussfolgerungen ausgelöst: Die Süddeutsche Zeitung titelt: „Richter lockern kirchliches Streikverbot“, während die Frankfurter Allgemeine Zeitung behauptet: „Kirchen können Streiks ausschließen“. Haben die Richter ein Urteil gefällt, das nur Gewinner und keine Verlierer kennt?
Von Friedhelm Hengsbach SJ, Nell-Breuning Institut

Formell haben die diakonischen Arbeitgeber verloren, weil ihre Revisionsklagen gegen den Marburger Bund und die Gewerkschaft ver.di abgewiesen wurden. Aber in der Sache ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt worden, das Arbeitskampfmaßnahmen, also auch Streiks ausschließt.

Dieses verfassungsfest gesicherte Recht der Kirchen ist jedoch an Bedingungen geknüpft, die das ebenfalls durch die Verfassung verbürgte Koalitionsrecht abhängig Beschäftigter nicht „pulverisieren“. Wenn die Kirchen Tarifverträge mit Gewerkschaften schließen und grundsätzlich vereinbaren, dass eine Einigung notfalls durch eine Schlichtungsstelle erzwungen wird, der ein unabhängiger Dritter vorsitzt, dann ist ein Streik unzulässig.

Den Kirchen und ihren Einrichtungen wird von den Richtern auch zugestanden, dass sie in Kommissionen angemessene Arbeitsrechtsregelungen aushandeln. Aber dann muss das „Kommissionsmodell“ des Dritten Weges drei Bedingungen erfüllen: Erstens müssen die Kommissionen paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt sein. Zweitens müssen die Gewerkschaften in ein solches Regelungsverfahren organisatorisch eingebunden sein. Und drittens müssen die Kommissionsbeschlüsse für den gesamten Bereich der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen verbindlich gelten.

Falls diese Bedingungen – wie in der katholischen Kirche – nicht erfüllt sind oder auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden, ist der für die Kirchen positive Ausgang des Urteils ein Pyrrhussieg. Der König Pyrrhus hatte nach seinem Sieg über die Römer einem Vertrauten gesagt: „Noch so ein Sieg und wir sind verloren“.

Die Kommissionen der katholischen Kirche und der Caritas sind zwar formell paritätisch besetzt, indem die Anzahl der Personen auf beiden Seiten gleich ist. Aber materiell ist ein Verhandlungsgleichgewicht nicht vorhanden. Denn nur die Arbeitgeberseite verfügt über einen beachtlichen Stab kompetenter und kirchlich finanzierter Juristen, während die Repräsentanten der Mitarbeitervertretungen vom Arbeitgeber finanziert werden und die sechs regionalen Unterkommissionen der Caritas dem Druck ihrer Arbeitgeber ausgeliefert sind. Zudem sind die Gewerkschaften in den bisherigen Kommissionsverfahren von verfasster Kirche und Caritas organisatorisch nicht beteiligt; eine Mitgliederwerbung in kirchlichen Einrichtungen ist Gewerkschaftsfunktionären untersagt. Und dem Bischof steht bisher noch eine Letztkompetenz zu, welche die Kommissionsbeschlüsse in Kraft setzen kann oder nicht. Es fehlen also bisher noch alle drei Bedingungen einer Gleichwertigkeit des Dritten Wegs. Folglich sind Lohnforderungen kirchlicher Mitarbeiter ohne ein Druckmittel bloß kollektives Betteln.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bleiben drei grundsätzliche Fragen offen: Sollte nicht bei einer Güterabwägung zwischen dem subjektiven Grundrecht der Koalitionsfreiheit und dem institutionellen Recht der Religionsgemeinschaften, das aus dem subjektiven Grundrecht der Religionsfreiheit abgeleitet ist, das subjektive Recht als höherwertig gelten? Inwieweit relativieren zudem die „Schranke des für alle geltenden Gesetzes“ und erst recht die Verfassungsgarantie des Koalitionsrechts das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen? Und ist die Deutung der Weimarer Reichsverfassung nicht arg überdehnt, dass in der selbständigen Ordnung und Regelung ihrer Angelegenheiten ein Sonderarbeitsrecht der Großkirchen enthalten sei?

Aus einer theologischen Sichtweise ist zu bestreiten, dass dem religiös-christlichen Bekenntnis ein kollektives Sonderarbeitsrecht zwingend folgt. Zumindest sollte die spirituelle und arbeitsrechtliche Ebene unvermischt bleiben. Aus sozialethischer Sicht sind das von der Kirchenleitung aufgebauschte Feindbild der Gewerkschaften sowie die Dämonisierung des Tarifvertrags ziemlich irrational und gegenproduktiv. Denn sie schwächen den Widerstand gegen den Druck der Kommerzialisierung, die der Staat derzeit von allen sozialen Einrichtungen und ihren Beschäftigten erzwingt.


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