Startseite - Zurück - Drucken

NachDenkSeiten – Die kritische Website
Titel: Bündnisfreiheit oder Realpolitik – das Spielchen für die Öffentlichkeit
Datum: 7. August 2026 um 9:20 Uhr
Rubrik: Außen- und Sicherheitspolitik, Militäreinsätze/Kriege
Verantwortlich: Redaktion
In der auch in Deutschland kontrovers geführten Debatte über den Krieg und seine Ursachen in und um die Ukraine gibt es Stimmen, die fordern, dass der Krieg sofort beendet sein könnte, wenn nur Russland sich aus der Ukraine zurückzöge und die Bündnisfreiheit der Ukraine akzeptierte. Diese Argumentationen sind richtig und falsch zugleich. Warum? Von Alexander Neu.
Völkerrechtliche Grundlagen
Unter völkerrechtlichem Aspekt ist die Argumentation richtig, denn alle Mitgliedsstaaten der UNO genießen per UN-Charta eine formale Souveränität, d.h. eine souveräne Gleichheit. Eine Staatenhierarchie ist aus dieser Norm nicht begründbar:
„Artikel 2
(…) 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
In der Politikwissenschaft hingegen kennt man neben der Kategorie der formalen Souveränität noch die der politischen Souveränität. Die politische Souveränität ist die machtbasierte Souveränität; sie beschreibt jenseits der formalen Gleichheit die wahre souveräne Qualität eines Staates im internationalen Staatenverkehr. Der politische Souveränitätsbegriff stellt sodann einen Qualitätsnachweis über den Grad der unabhängigen Außen- und Sicherheitspolitik dar.
Die USA und die Russische Föderation verfügen über eine weitgehend unabhängige außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit und somit über die höchste politische Souveränität. Die Republik China in vergleichbarer Qualität bereits schon nicht mehr: Zwar gehört Taiwan völkerrechtlich zu China, unterliegt also dem formalen Souveränitätsanspruch Pekings, jedoch besitzt China keinerlei Hoheitsgewalt über die Insel. Mehr noch: Taiwan verfügt über ein eigenes Militär und ist sogar bilateral mit einer raumfremden Macht (den USA) sicherheitspolitisch verbunden. China kann also bislang keine uneingeschränkte Hoheitsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet ausüben. Zwischen souveränem Anspruch auf das Gesamtterritorium und politscher Realität klafft bereits eine Lücke.
Die politische Souveränität ist also der wahre Souveränitätsbegriff. Und das wird bereits auch in der Struktur der UNO respektive der UN-Charta selbst deutlich. Denn in der UNO gibt es zwei Klassen von Staaten: Die große Menge an „normalen“ Mitgliedern und die P-5, mithin die fünf Veto- und offiziellen Atommächte (USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien), die in der UNO eine entscheidungsrelevante und somit privilegierte Sonderstellung in einem eigens dafür geschaffenen Gremium, dem UN-Sicherheitsrat einnehmen:
„Aufgaben und Befugnisse
Artikel 24
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.“
Bereits die UN-Charta kennt also den Balanceakt zwischen formalem Anspruch und politischen Realitäten.
Und so kann zwar die Ukraine völkerrechtskonform eine formale Souveränität für sich beanspruchen, was auch die Entscheidungsfreiheit über den Wunsch eines Beitritts zu diversen internationalen Regierungsorganisationen wie einem Verteidigungsbündnis („kollektive Selbstverteidigung“ – Art. 51 UN-Charta) beinhaltet. Und tatsächlich argumentieren die ukrainische Führung wie auch die NATO mit dieser Argumentationsfigur.
König sticht Buben oder Realpolitik sticht Völkerrecht
„(…) da ihr so gut wißt wie wir, daß im menschlichen Verhältnis Recht gilt bei Gleichheit der Kräfte, doch das Mögliche der Überlegene durchsetzt, der Schwache hinnimmt.“ (Thukydides: Geschichte des Peloponnesischen Krieges, übersetzt und herausgegeben von Georg Peter Landmann (= Rowohlts Klassiker der Literatur und der Wissenschaft, herausgegeben von Ernesto Grassi, Griechische Literatur, Band 3), Reinbek: Rowohlt Verlag, 1964, S. 249-255.)
Jedoch gibt es in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Großmacht, die Russische Föderation, die sich für diese Ambition nicht so recht erwärmen kann. Russland akzeptiert nicht den Beitritt der Ukraine in ein Militärbündnis (NATO), welches in den Augen Moskaus auch und vor allem gegen Russland ausgerichtet sei. Moskau argumentiert außenpolitisch (Versprechen der Nichterweiterung der NATO über die deutsche Ostgrenze hinaus sowie der Charta von Paris mit der Zusage der ungeteilten Sicherheit), sicherheitspolitisch (Wer nicht in der NATO ist, ist draußen und gegen den wendet sich die NATO) wie auch militärpolitisch (angeblich zwölf CIA-Stützpunkte entlang der russischen Grenze, US-Bioforschungslabore in der Ukraine sowie massive Ausrüstung und Anpassung der ukrainischen Streitkräfte an NATO-Standards).
Um den Beitrittswunsch Kiews und die forcierte Beitrittsbefürwortung („Open-Door Policy“) der NATO nach einem realen Beitritt der Ukraine zu verhindern, entschied sich Moskau – nachdem diplomatische Initiativen keinen Erfolg versprachen – für eine völkerrechtswidrige militärische Intervention – zunächst wohl, um einen Counter-Regimewechsel (um den pro-westlichen Putsch von 2014 wieder umzukehren) militärisch basiert umzusetzen. Angesichts des Scheiterns der Counter-Regimewechsel-Operation wurden die russischen Kriegsziele auf territoriale Gewinne und personelle sowie materielle Erschöpfung der Ukraine abgeändert, um das übergeordnete Ziel, die Ukraine als NATO-Bastion an der Westgrenze Russlands, zu verhindern.
Im Skat nennt man die Machthierarchie „König sticht Buben“, und in der Außen- und Sicherheitspolitik bezeichnet man dies als Realpolitik: Realpolitik sticht Völkerrecht.
Hinzu kommt die Frage, inwieweit die Ukraine tatsächlich Mitglied der NATO werden wollte? Damit ist nicht der Wille der durch einen pro-westlichen Putsch 2014 installierten neuen Führungselite in Kiew gemeint, sondern der Volkswille. Und hier zeigen diverse Umfragen über die Jahre bis 2013 eine deutliche Ablehnung eines NATO-Beitritts. Erst mit der Zuspitzung ab 2014 ändern sich die Umfragen tendenziell. Auch wurden seitens der NATO in der Ukraine, in der Republik Moldau und in Montenegro jahrelange PR-Kampagnen durch entsprechende NATO-„Informationsbüros“ durchgeführt, die darauf abzielten, das Stimmungsbild in der Bevölkerung für eine Annäherung bzw. einen Beitritt zur NATO zu „befördern“. Unter realpolitischem Aspekt soll und sollte der Volkswille auf diese Weise in Richtung der vom Westen unterstützten pro-westlichen Führungseliten geformt werden. Die Maßnahmen selbst werden seitens der NATO selbstverständlich mit einer rein altruistischen Großzügigkeit der legitimen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit begründet – wer machtpolitische Geostrategie dahinter ahnt, ist ein Verschwörungstheoretiker.
Realpolitik – Ukraine und Kuba
Zu Beginn der 1960er-Jahre stand die Welt ebenfalls am Abgrund eines nuklearen Armageddon. Der Kalte Krieg erlebte einen seiner gefährlichsten Momente. Die UdSSR lieferte nuklear bestückte Mittelstreckenraketen nach Kuba. US-Aufklärungsdaten zeigten die Lieferung und den Aufbau der dafür notwendigen Infrastruktur auf der Insel. Die USA sahen sich als Supermacht vor ihrer eigenen Haustür von Kuba respektive der UdSSR bedroht. So eine, die eigene Existenz bedrohende, Unverschämtheit konnten sich die USA nicht bieten lassen. Kuba wurde buchstäblich militärisch abgeriegelt (Seeblockade); keine weiteren sowjetischen Schiffe unter Androhung ihrer Versenkung durch die USA konnten die Häfen Kubas anlaufen. Und die UdSSR sollte die bereits gelieferten Raketen wieder einpacken und zurück in die UdSSR verbringen. Eine mögliche Weigerung der UdSSR wurde mit der US-Drohung einer erneuten Invasion Kubas beantwortet. Zugleich wurden die Nuklearwaffen auf beiden Seiten einsatzbereit gestellt. Letztlich gaben die Sowjets nach, um die Gefahr einer nuklearen Eskalation zu bannen. Allerdings verlief der sowjetische Rückzug nicht ohne erhebliche Konzessionen an die UdSSR:
Erstens versicherten die USA, Kuba nicht erneut – wie kurz zuvor in der Schweinebucht – anzugreifen, um das Land wieder unter US-Kontrolle zu bringen. Damit „konzedierten“ die USA Kuba ein Mindestmaß an Souveränität – übrigens heute wieder ein aktuelles Thema angesichts der massiven Abschnürungs- und Erdrosselungspolitik bis hin zur angedrohten Invasion Kubas durch die Trump-Administration.
Zweitens zogen die USA zeitverzögert ihre nuklear bestückten Jupiter-Mittelstreckenraketen aus der Türkei ab. Dies geschah weitgehend heimlich, um den Deal nicht als für die USA gesichtsverlierend erscheinen zu lassen. Diese Jupiter-Raketen waren ab 1961 in der Türkei einsatzbereit mit einer Reichweite, die auch Moskau abdecken sollte. Und selbstverständlich wurde die Stationierung der Jupiter-Raketen seitens der UdSSR als unmittelbare Bedrohung perzipiert. Die Stationierung sowjetischer Mittelstreckenraketen auf Kuba stellte gewissermaßen eine spiegelbildliche Maßnahme zur Wiederherstellung des nuklearen Gleichgewichts dar.
Kann man die Bedrohungsargumentation der USA mit Blick auf die Stationierung sowjetischer nuklear bestückter Mittelstreckenraketen argumentativ nachvollziehen?
Ja und nein:
Ja, weil die Stationierung von Atomwaffen mittlerer und kurzer Reichweite nichts weniger als das Messer an der Kehle eines Staates darstellt. Die Reaktionszeiten (nuklearer Zweitschlag) für den bedrohten Staat sind enorm kurz, sodass die Gefahr der ausschließlich eigenen Enthauptung/Vernichtung erdrückend ist. Das Abschreckungssystem der „MAD“ („mutal assured destruction“) wird auf diese Weise faktisch außer Kraft gesetzt.
Daher die Lehre, die für Washington und Moskau jahrzehntelang galt: Atommächte stationieren keine Atomwaffen oder strategisch vergleichbare konventionelle Waffensysteme, also mit konventionellen Sprengköpfen ausgestatte Hyperschallwaffen in die räumliche bzw. die taktische Nähe anderer Atommächte.
Und nein, da die USA zuvor genau diese nuklearen Waffensysteme nahe der sowjetischen Grenzen stationierten und damit eine massive Bedrohung für die UdSSR schufen, auf die die UdSSR dann reagierte. Die US-amerikanische Empörung über die sowjetische Stationierung war pure Heuchelei. Erst unter dem Eindruck sowjetischer Atombomben zog man die eigenen Massenvernichtungswaffen vor der Haustür der UdSSR ab. Inwiefern der Fall Jupiter-Raketen in der europäischen Öffentlichkeit überhaupt bekannt ist, weiß ich nicht. Ich hörte erstmals in einer sicherheitspolitischen Vorlesung an der Uni Bonn davon.
Fazit
Die Kuba-Krise wurde entschärft, da beide nukleare Supermächte angesichts spiegelbildlicher Maßnahmen erkannten, dass eine Fortsetzung der Stationierung von nuklear bestückten oder bestückbaren Mittelstreckenraketen direkt vor der Haustür des anderen zu einem Atomkrieg führen würde, da dies die „MAD“ außer Kraft setzt.
Kuba seinerseits war – unter dem steten Invasionsdruck der USA – bereit für die Stationierung sowjetischer Atomraketen als Abschreckung. Es war eine souveräne Entscheidung Havannas. Aber die USA als nuklearer Anrainerstaat lehnte die Stationierung sowjetischer Mittelstreckenraketen direkt vor ihrer Haustür als existenzielle Bedrohung für sich ab. Die Ablehnung beinhaltete auch die Androhung – und teilweise Anwendung (Seeblockade) – militärischer Gewalt bis hin zum nuklearen Schlagabtausch. Die USA wirkten sehr entschlossen, die souveräne Entscheidungsfreiheit Kubas nicht zu akzeptieren. Die Sowjets stoppten die Eskalationsspirale. Letztlich trafen Washington und Moskau (die Könige) über den Kopf Havannas (der Bube) hinweg die Entscheidungen.
So, wie auch die Russische Föderation (König) sich unter Anwendung massiver militärischer Gewalt entschlossen zeigt, die souveräne Entscheidungsfreiheit der Ukraine (Bube) nur bis zu einem gewissen Grad zu akzeptieren, nämlich bis zur Frage der NATO-Mitgliedschaft, die sie als existenzielle Bedrohung perzipiert.
Kleinere Staaten mögen auf dem Papier – hier der UN-Charta – eine formal gleiche Souveränität innehaben. Realpolitisch schaut es anders aus. Das wissen alle politischen Entscheidungsträger. Gegenteiligen Äußerungen kommt lediglich ein scheinempörter, ein instrumenteller Charakter zu.
Diese Lehre aus der Kuba-Krise muss das zentrale Entscheidungskriterium aller politischen Entscheidungsträger im Westen wie auch in Russland und China sein, sollte es bei dem einen oder anderen politischen Hasardeur um Überlegungen zur Stationierung von Atomwaffen oder in der strategischen Bedeutung vergleichbarer konventioneller Waffensysteme in der räumlichen, der taktischen Nähe einer anderen Atommacht gehen.
Die Lehre aus der Frage einer freien Entscheidung zur Bündniszugehörigkeit, die einer angrenzenden Atommacht das Gefühl existenzieller Bedrohung vermitteln kann, liefert der Ukraine-Krieg mit Hunderttausenden, möglicherweise Millionen an Menschenleben.
Diese beiden Lehren müssen nun gezogen und der blutige Krieg endlich beendet werden.
Titelbild: Darryl Fonseka / Shutterstock
Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/
Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=154657