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Titel: „Ein wirkliches Unternehmensstrafgesetz zu verabschieden, traut sich die herrschende Politik nicht.“

Datum: 3. August 2020 um 12:30 Uhr
Rubrik: Ökonomie, Interviews
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Interview mit dem Ökonomen Heinz-J. Bontrup über das neue Unternehmensstrafrecht der Bundesregierung. In all dem medialen Getöse um die milliardenschweren Corona-Konjunkturpakete ist doch glatt untergegangen, dass die Bundesregierung kurz vor der Sommerpause auch ein Unternehmensstrafrecht beschlossen hat. „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ heißt das Regelwerk offiziell. Damit können künftig auch Unternehmen strafrechtlich verfolgt werden und nicht nur einzelne Personen. Verabschiedet wird das Gesetz voraussichtlich Ende 2020 oder Anfang 2021. In progressiven Kreisen hat man schon lange ein Unternehmensstrafrecht gefordert. 21 von 27 EU-Staaten haben es bereits. Was von dem neuen Gesetz zu halten ist, hat der Ökonom Heinz-J. Bontrup im Interview mit Thomas Trares für die NachDenkSeiten erläutert.

Herr Bontrup, die Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft” eine Art Unternehmensstrafrecht beschlossen. Weshalb braucht es ein solches Regelwerk?

Das Gesetz war lange überfällig. Strafbare Handlungen von Kapitaleignern und ihren angestellten Managern, aber auch ihren Helfern aus der Politik im Zuge einer „privilegierten Komplizenschaft“ (Adorno), durchziehen kapitalistische Ordnungssysteme von Beginn an. Dazu gibt es übrigens ein hervorragendes Buch der Politikwissenschaftler Werner Biermann und Arno Klönne ´Kapital-Verbrechen. Zur Kriminalgeschichte des Kapitalismus´. Und lassen Sie mich in diesem Duktus Karl Marx zitieren: ´Mit entsprechendem Profit wird Kapital kühn. Zehn Prozent sicher, und man kann es überall anwenden; 20 Prozent, es wird lebhaft; 50 Prozent, positiv waghalsig; für 100 Prozent stampft es alle menschlichen Gesetze unter seinen Fuß; 300 Prozent, und es existiert kein Verbrechen, was es nicht riskiert, selbst auf die Gefahr des Galgens.´ Dazu gibt es gerade mal wieder einen anschaulichen Fall mit Wirecard, genauso kann man hier, nur aus der jüngsten Vergangenheit, die Fälle Deutsche Bank, Thyssen-Krupp, VW oder Tönnies nennen. Und nicht zuletzt die vielen Fälle von Steuerkriminalität. Die Deutschen haben zurzeit 180 Milliarden Euro an der Steuer vorbei nur auf der Kanalinsel Jersey deponiert. Dabei wurde diesen Steuerkriminellen von Unternehmen aus der Finanzindustrie geholfen.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist ja breit gefächert. So soll es beim Verkauf von Gammelfleisch greifen, bei der Missachtung von Bauvorschriften, bei Straftaten nach dem Wertpapierhandelsgesetz wie Kursmanipulation und Insiderhandel oder auch bei Umweltdelikten. Sie selbst hatten ja schon einmal gefordert, das Kartellrecht dem Strafgesetzbuch zu unterwerfen. Was genau würde das bringen?

Ihre Aufzählungen sind alle wichtig und in allen Bereichen hat es hier in der Vergangenheit auch schon schlimmste Fälle gegeben. Sie konnten aber unternehmensseitig eben alle nicht strafrechtlich verfolgt werden, sondern sie unterlagen lediglich dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), wo bei der Sanktion nur ein Bußgeld drohte. Bußgelder schrecken aber kriminelle Unternehmen nicht ab. Im Gegenteil, sie können sich die Geldstrafen ex-ante berechnen und diese dann in ihren Produkten einpreisen, so dass am Ende, fliegen die Unternehmen auf, auch noch der „dumme“ Nachfrager das Bußgeld für die Täterunternehmen bezahlt. Extrem wird dies bei verbotenen Kartellbildungen praktiziert, weil auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Sanktion nicht dem Strafgesetzbuch unterliegt, sondern nur dem OWiG.

Bis zur Verabschiedung des GWB im Jahr 1958 hat es insbesondere durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) von 1947 bis 1958 eine Abwehrschlacht nicht nur gegen das Gesetz als solches, sondern, als es dann nicht mehr zu verhindern war, gegen eine strafrechtliche Sanktionierung gegeben, die im ersten Entwurf des Gesetzes, dem „Jostenentwurf“, noch enthalten war – der BDI hat sich aber, wie wir wissen, dann doch bis heute durchgesetzt. Nicht einmal stand bei den vielen Novellierungen des GWB, es waren weit über zehn, eine strafrechtliche Sanktionierung zur Disposition.

Kommen wir mal zu einem aktuellen Fall. Was wäre beispielsweise bei dem nun wegen Bilanzbetrugs aufgeflogenen Zahlungsdienstleister Wirecard mit einem Unternehmensstrafrecht anders gelaufen?

Ein ´Unternehmensstrafrecht´, das muss hier richtiggestellt werden, gibt es nach wie vor nicht. Heute können schon einzelne Personen in Unternehmen strafrechtlich belangt werden. Wir sehen das gerade im Fall Wirecard, wo der Vorstandsvorsitzende und Unternehmensgründer, Markus Braun, verhaftet worden ist und zurzeit wegen Bilanzmanipulationen in Untersuchungshaft sitzt. Aber es gibt von solchen möglichen Verhaftungen auch Ausnahmen. So kann ein Vorstand heute weiter – trotz „Unternehmensstrafrecht“ – gegen das GWB verstoßen und ihm persönlich droht allenfalls ein Bußgeld und keine Verhaftung. Das kritisiere ich. Und ich kritisiere auch, dass zum Beispiel Herrn Tönnies am Ende lediglich, wenn überhaupt, nur ein Bußgeld droht.

Wie beurteilen Sie die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes? Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz können die Strafen bis zu zehn Prozent der weltweiten Erlöse betragen. Für die kleineren Unternehmen soll es wie bisher bei Sanktionen von höchstens zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen und fünf Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten bleiben. Zudem soll der Staat den erlangten Vorteil einziehen und damit Betroffene entschädigen können.

Hier zeigt sich, wie gesagt, dass es streng genommen eben auch mit dem neuen Gesetz kein „Unternehmensstrafrecht“ gibt. Strafrecht impliziert neben Geldstrafen immer auch die Möglichkeit einer Haftstrafe. Man kann aber ein Unternehmen, also eine juristische Person, nicht verhaften – allenfalls kann man das Unternehmen zerschlagen oder enteignen, was übrigens im GWB bei schweren Verstößen gegen den Wettbewerb, mit Ausnahme einer Enteignung, durchaus vorgesehen ist, bis heute realiter aber noch nicht einmal umgesetzt wurde. Und jetzt wird es interessant und entscheidend: Eine Zerschlagung oder Enteignung sieht das neue „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ nicht vor, sondern, wie im GWB, nur eine monetäre Sanktionierung über Bußgelder, die hier dem GWB angelehnt wurden.

Die Möglichkeit, bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro bis zu zehn Prozent der weltweiten Konzernerlöse als Bußgeld abschöpfen zu können, ist allerdings durchaus schmerzhaft, aber dennoch zu wenig. Im VW-Fall hätten dies 2019 bei einem Konzernumsatz von gut 250 Milliarden Euro maximal 25 Milliarden Bußgeld bedeuten können. Dabei hat VW bisher wegen der Abgasmanipulationen in den USA, die über ein strenges ´Unternehmensstrafrecht´ verfügen, rund 30 Milliarden Euro an Bußgeldern bezahlt. Und VW gibt es immer noch! Das zeigt die ökonomische Potenz und die Macht des weltweit größten Automobilkonzerns, der sich von den ´Gesetzen´ einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung schon lange verabschiedet hat. Und es zeigt gleichzeitig die allenfalls nur beschränkte Wirkung von Bußgeldern, die jetzt auf die Zulieferer und Beschäftigten von VW abgewälzt werden. Im VW-Fall ist es dabei besonders perfide, weil hier zu 25 Prozent das Land Niedersachen und damit der Staat Miteigentümer ist. So konnte Niedersachen 100 Millionen Euro Bußgeld, verhängt vom Landgericht Braunschweig, im Landeshaushalt vereinnahmen. Der Mittäter wurde somit auch noch belohnt.

Glauben Sie mir: Wenn der Gesetzgeber den Unternehmenseigentümern, und um die geht es bei Unternehmen letztlich, mit einer konkreten Zerschlagung oder in ganz schweren Fällen mit einer Wegnahme ihrer Unternehmen (Enteignung ohne Entschädigung) bedrohen würde, dann gäbe es auch keine kriminellen Handlungen mehr. Ein dazu notwendiges, wirkliches Unternehmensstrafgesetz zu verabschieden, traut sich aber die herrschende Politik nicht. Insofern muss man von einem Staatsversagen sprechen – übrigens im Fall VW (mit einem erweiterten Mitbestimmungsrecht der Belegschaft) auch von einem Mitbestimmungsversagen im Aufsichts- und Betriebsrat.

Die Wirtschaft lehnt ein Unternehmensstrafrecht ja naturgemäß ab. Allgemeiner Tenor ist, dass das bestehende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ausreicht. Schon heute drohten Unternehmen bei Gesetzesverstößen Bußgeldzahlungen, strafrechtlich seien hingegen Einzelpersonen zu belangen. Zudem hätten Bußgelder für Unternehmen keine Wirkung auf die handelnden Mitarbeiter. Und nicht zuletzt seien die Strafverfolgungsbehörden künftig verpflichtet, allein schon bei Verdacht zu ermitteln. Das würde die juristischen Abwehrkosten für die Unternehmen in die Höhe treiben. Was spricht gegen diese Argumentation?

Wie Sie schon sagen, ist es geradezu ein „Naturrecht“, dass die Unternehmer und Kapitaleigner sowie ihre Verbände ein „Unternehmensstrafrecht“ ablehnen. Die dazu gemachten Einlassungen entbehren allerdings jeder objektiven Bewertung. Die heute drohenden Bußgeldzahlungen sind viel zu gering, ansonsten hätten wir wohl kaum so viele strafbare Taten, wie sie heute vorliegen, und ein Ende ist nicht in Sicht. Und dass Bußgelder keine Wirkung auf die Beschäftigten haben, mag sein. Darum geht es hier aber nicht. Die Beschäftigten in Unternehmen, sieht man von den Führungskräften einmal ab, sind eh nur abhängige (ohnmächtige) Befehlsempfänger.

Die Kapitaleigner und ihre Manager werden wohl kaum die Belegschaft fragen, ob sie damit einverstanden ist, eine Straftat zu begehen. Nein, nicht die Beschäftigten stehen beim neuen Gesetz im Fokus, sondern das Unternehmen. Und Abwehrkosten entstehen erst gar nicht, wenn Unternehmen sich sauber verhalten. Es war, wie gesagt, überfällig, dass jetzt von der Bundesregierung ein solches „Unternehmensstrafrecht“ verabschiedet wurde und damit Deutschland in der EU als wirtschaftlich und auch als einwohnergrößtes Land, jedoch erst von 27 EU-Staaten als 22-stes Land, dazugekommen ist.

Mit dem Gesetz kann das Kapital bzw. können die Kapitaleigner jedoch bestens leben. Sie sind mit den neuen Sanktionsmöglichkeiten des Staates bei strafbaren Handlungen in keiner Weise wirklich bedroht. Es kann nur zu, wenngleich auch empfindlichen, Bußgeldern kommen und die Strafverfolgungsbehörden haben mehr notwendige Möglichkeiten der Einflussnahme erhalten; auch bereits bei dem Bestehen eines Anfangsverdachts einer strafbaren Handlung. Dafür gibt der Gesetzgeber aber auch Bonuspunkte (z.B. eine „Bewährungsstrafe“), wenn Unternehmen transparente und gelebte Compliance-Organisationen geschaffen haben. Zerschlagungen oder Enteignungen von Unternehmen sind dagegen bei schweren Straftaten nicht vorgesehen. Dies fehlt dem neuen Gesetz, um von einem wirklichen Unternehmensstrafrecht sprechen zu können. Dennoch: Ein Anfang ist gemacht.

Herr Bontrup, vielen Dank für das Interview.

Titelbild: Zolnierek/shutterstock.com


Zur Person:

Heinz-J. Bontrup ist emeritierter Professor am Fachbereich Wirtschaftsrecht der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen. Zudem ist er Mitglied in der Arbeitsgruppe Alternative Wirtschaftspolitik e.V. (“Memorandum-Gruppe”), die seit den siebziger Jahren jedes Jahr ein Gegengutachten zu den Jahresgutachten des Sachverständigenrats („Fünf Wirtschaftsweise“) vorlegt.


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