NachDenkSeiten – Die kritische Website

Titel: Karlsruhe stärkt die Demokratie – mit allen Vor- und Nachteilen

Datum: 12. September 2012 um 17:21 Uhr
Rubrik: Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Europäische Union, Europäische Verträge
Verantwortlich:

Sowohl die Befürworter als auch die Gegner des ESM können aufatmen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist Europa weder dem Untergang geweiht, noch der „Diktatur“ des ESM-Gouverneursrats ausgeliefert. Die Karlsruher Richter haben stattdessen den Einfluss des Bundestags bei wichtigen ESM-Entscheidungen deutlich gestärkt. Gleichzeitig haben sie jedoch präventiv der kontrovers diskutierten „Banklizenz“ für den ESM eine klare Absage erteilt. Dieses Urteil hat zweifelsohne die Macht die Demokratie gestärkt. Für die Bekämpfung der Eurokrise und der Spekulation der Finanzmärkte ist dies jedoch nicht unbedingt gutes Zeichen. Von Jens Berger

Dieser Artikel beschäftigt sich vor allem mit den ökonomischen Folgen des ESM-Urteils. Rechtliche Aspekte werden hier nur am Rande behandelt. Zu diesem Thema folgt eine Analyse von Wolfgang Lieb.

Der ESM erhitzt die Gemüter der Öffentlichkeit. Für die einen ist er eine Vorstufe zur Diktatur Brüssels, für andere ist er ein Schleusentor, um die Ersparnisse des deutschen Michels an den faulen Luigi, Pablo und Kosta umzuverteilen. Sicher, der ESM ist alles andere als perfekt, stellt jedoch – wenn man es unaufgeregt betrachtet – eine im Vergleich zu anderen politisch umsetzbaren Alternativen immerhin sinnvolle Ergänzung zur Krisenpolitik der EZB dar. Wer die Macht der Spekulanten brechen will, muss auch in der Lage sein, den angegriffenen Staaten direkt Kredite zu geben. Dies ist der EZB untersagt und um die Spekulation einzudämmen, ist es nötig, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, um die Finanzierung angegriffener Staaten auch für längere Zeit ohne die Finanzmärkte zu gewährleisten. Dies ist die primäre Aufgabe des ESM. Der ESM ist jedoch in seiner „Feuerkraft“ beschränkt, verfügt er doch „nur“ über eine Zeichnungssumme von 700 Mrd. Euro. Für die momentanen Aufgaben ist dies freilich mehr als genug. Sollte die Krise jedoch voll auf Spanien und Italien übergreifen, reichen die Mittel des ESM nicht mehr aus.

Dies ist jedoch ein nachgelagertes Problem. Wichtiger wäre es, die Spekulation einzudämmen, so dass die großen Volkswirtschaften Spanien und Italien erst gar nicht unter einen – wie auch immer gearteten – Rettungsschirm schlüpfen müssen. Daran scheint die Bundesregierung jedoch kein ernsthaftes Interesse zu haben. Im Gegenteil, Staaten mit Refinanzierungsproblemen werden bereits vor der Inanspruchnahme von Hilfskrediten dazu gezwungen, ihre souveräne Wirtschafts- und Finanzpolitik dem Dogma der Austerität zu unterwerfen. Auch der ESM ist ein geistiges Kind dieses Austeritätsdogmas, verpflichtet er doch Staaten, die ESM-Mittel beanspruchen wollen, zu einer Politik, die aufgrund der Stimmverhältnisse im ESM-Gouverneursrat das Placet der deutschen Regierung bekommt. Dieser Kardinalfehler des ESM wird jedoch nur selten thematisiert und war auch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden, die das Bundesverfassungsgericht heute im Wesentlichen abgelehnt hat.

Haftungserhöhung durch die Hintertür untersagt

Während das Bundesverfassungsgericht die Übertragung von Kompetenzen an den ESM in den meisten Bereichen als verfassungskonform wertete, bezog es zur Frage der Maximalhaftung eine klare Linie. Die im ESM-Vertrag [PDF – 140 KB] vorgesehene deutsche Haftung von 27,1% des gezeichneten Stammkapitals, die bei maximaler Inanspruchnahme 190 Mrd. Euro betragen würde, darf nicht durch einen aus dem Vertragstext hergeleiteten Automatismus erhöht werden. Damit untersagt Karlsruhe ausdrücklich die Hebelung über eine Manipulation des Nennwerts der Stammkapitalanteile und die automatische Übernahme der Haftungsrisiken von Staaten, die zahlungsunfähig werden, durch andere Staaten.

Diese Einschränkung hat nur dann eine konkrete Bedeutung, wenn ein ESM-Staat trotz ESM-Hilfen zahlungsunfähig wird. Wenn man den ESM-Vertrag anders als das Bundesverfassungsgericht interpretiert, könnte man in diesem Falle zu dem Schluss kommen, dass die verbleibenden ESM-Staaten automatisch das gezeichnete Stammkapital dieses Staates anteilsmäßig übernehmen. Sollte beispielsweise Griechenland zahlungsunfähig werden, würde dem ESM abrufbares Kapital in Höhe von 19,7 Mrd. Euro fehlen. Um die Gesamthaftung von 700 Mrd. Euro beibehalten zu können, müssten demzufolge die anderen Staaten den griechischen Anteil übernehmen. Deutschland müsste demnach laut dem Verteilungsschlüssel zusätzlich 27,1% der griechischen Anteile, also 5,4 Mrd. Euro garantieren. Einen solchen Automatismus hat Karlsruhe jedoch untersagt. Sollte ein ESM-Staat zahlungsunfähig werden, müsste nach dem Karlsruher Urteil die Gesamthaftungssumme des ESM sinken.

Das Bundesverfassungsgericht begrenzt die maximale Haftungssumme jedoch nicht auf einen fixen Betrag, sondern untersagt lediglich Automatismen, die den maximalen Haftungsbetrag ohne Zustimmung Deutschlands erhöhen. Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Genehmigung des Bundestags ist explizit erlaubt, genauso wie eine einstimmige Erhöhung des Stammkapitals durch den Gouverneursrat des ESM, solange diese Erhöhung vor dem Abruf des zusätzlichen Kapitals beschlossen wird.

Durch diese Einschränkungen wird der ESM in seiner Arbeit nur unwesentlich behindert. Zu einem Problem könnten sie nur dann werden, wenn ein Domino-Effekt eintritt und nicht nur das kleine Griechenland, sondern auch große Volkswirtschaften wie Italien und Spanien zahlungsunfähig würden. Sollten sämtliche Staaten, die bereits heute Probleme mit ihrer Refinanzierung haben (inkl. Italien und Spanien) als Garantiegeber im ESM ausfallen, könnte dieser nicht mehr 700 Mrd., sondern nur noch 438 Mrd. Euro absichern. Diese Beschneidung des ESM wäre jedoch rein theoretischer Natur, da der ESM im Falle der Zahlungsunfähigkeit Italiens und Spaniens selbst mit der vollen Haftungssumme von 700 Mrd. Euro zu klein wäre. In einem solchen Szenario müssten die „Euroretter“ ohnehin auf die EZB zurückgreifen. Leider hat das Bundesverfassungsgericht jedoch genau diesen Ausweg durch eine nur schwer nachvollziehbare Fixierung auf das „Staatsfinanzierungsverbot“ der EZB versperrt.

Nein zur Banklizenz

Mit seiner heutigen Entscheidung ließ Karlsruhe keinen Zweifel darüber, dass man aus dem ESM-Vertrag nicht herleiten könne, dass der ESM bereits eine Banklizenz besäße. Mit dieser kühnen Interpretation des Vertragswerks hatte der Jurist Stefan Homburg, der in Karlsruhe die Klägerseite beraten hat, bereits im Vorfeld für einigen Wirbel gesorgt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts besagt vielmehr ausdrücklich, dass der ESM nach gültigem Recht keinen Zugriff auf das Kreditfenster der EZB hat und dies auch nach europäischem Recht nicht bekommen kann. Einer durchaus sinnvollen zweiten Stufe des ESM, die dem Rettungsschirm einen Zugriff auf EZB-Kredite ermöglichen könnte, hat Karlsruhe damit eine klare Absage erteilt. Soll die EZB künftig auch außerhalb des bereits beschlossenen OMT-Programms zur Linderung der Krise eingesetzt werden, müssen zuvor die europäischen Verträge neu ausgehandelt werden und der EZB die Staatsfinanzierung erlauben. Das ist zwar weder unmöglich noch auszuschließen, sonderlich wahrscheinlich ist es jedoch nicht, zumal Deutschland einer solchen Vertragsänderung nie zustimmen würde.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der europäischen Volkswirtschaften ohne wenn und aber und mit allen Vor- und Nachteilen in die Hände des Deutschen Bundestags gelegt. Die Demokratie hat Karlsruhe jedoch nur vordergründig gestärkt. In der Tat hat der Deutsche Bundestag durch das Urteil bedeutend mehr Macht erhalten – mehr Macht, um über das Schicksal anderer souveräner Staaten zu entscheiden. Welche neoliberalen Reformen in Portugal, Irland, Zypern, Slowenien, Spanien und Italien umgesetzt werden und an welchen Stellen die dortigen Haushalte gekürzt werden, liegt damit heute mehr denn je in der Hand der deutschen Volksvertreter. Und wer die herrschende Meinung der deutschen Mehrheitspolitik kennt, weiß, dass dies keinesfalls ein gutes Omen für die Zukunft Europas ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Buchstaben des Gesetzes nach bestem Wissen und Gewissen ausgewertet und sich geweigert, politische Entscheidungen zu treffen. Das ist formal begrüßenswert. Es ist nicht die Aufgabe der Judikative, die politische Willensbildung zu ersetzen. Aus ökonomischer Sicht ist die Stärkung des Bundestags bei der Bekämpfung der Eurokrise jedoch kein gutes Signal, wurden die letzten Hindernisse für eine umfassende Schock-Therapie durch die Karlsruher Richter doch aus dem Weg geräumt. Die dem Bundesverfassungsgericht anzulasten, wäre aber falsch. Nicht die Herren in den roten Roben, sondern die Wähler sind für die Politik verantwortlich, die in ihrem Namen Kapital aus der Krise schlägt.


Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/

Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=14422