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Titel: Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Erfreuliche Korrekturen, aber trotz verfassungskonformer Einschränkungen bestätigt das Gericht die Austeritätspolitik des Fiskalpakts

Datum: 13. September 2012 um 8:50 Uhr
Rubrik: Bundestag, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Europäische Union, Europäische Verträge
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Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch über die Klagen gegen den Rettungsschirm ESM und gegen den Fiskalpakt entschieden. Die Entscheidung erging zunächst im Eilverfahren und betraf die Anträge der verschiedenen Kläger – von den Linken und Demokratie e.V. bis zum CSU Abgeordneten Gauweiler – dem Bundespräsidenten zu verbieten, diese völkerrechtlichen Verträge zu unterzeichnen, um damit die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Regelwerke zu schaffen. Das BVerfG hat sämtliche Anträge der Kläger im Grundsatz abgelehnt, sodass die Verträge nun durch die Ausfertigung des Bundespräsidenten in Kraft treten können. Von Andreas Fisahn[*]

Einschränkungen hat das BVerfG für den ESM-Vertrag vorgesehen: Der Vertrag sei widersprüchlich formuliert und könne nur bei verfassungskonformer Auslegung so gelesen werden, dass die Obergrenze sämtlicher Zahlungsverpflichtungen für die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich bei 190 Mrd. Euro für diesen Rettungsschirm liegt.
Diese Obergrenze, meinte das BVerfG, müsse zwingend eingehalten werden, damit der Bundestag seine demokratische Gesamtverantwortung für den Bundeshaushalt behalten könne. Weil der Vertrag hier nicht eindeutig formuliert ist, dürfe seine Ratifizierung nur erfolgen, wenn die BRD gleichzeitig durch einen völkerrechtlich verbindlichen Vorbehalt erklärt, dass die Obergrenze der möglichen Zahlungsverpflichtung bei 190.024.800.000 Euro liegt.
Durch diese Grenzziehung haben sich zunächst einmal alle Überlegungen seitens der Regierung und der EU erledigt, den Rettungsschirm mit einer „Banklizenz“ auszustatten, um z.B. über den Weiterverkauf von Krediten oder Kredithebel seine „Feuerkraft“ zu erhöhen.
Über den Rettungsschirm dürfe nicht das Verbot der Haushaltsfinanzierung mittels „Geld drucken“ umgangen werden, forderte das Gericht sinngemäß ganz im Sinne der Kanzlerin. Auch damit werden dem ESM – durch „verfassungskonforme Auslegung“ – Grenzen gezogen. Das heißt aber praktisch, dass der zurzeit bestehende Rettungsschirm EFSF durch den ESM im Grunde „nur“ um 200 Mrd. Euro aufgestockt wird. Das innovative Finanzierungsinstrument, was im ESM-Vertrag angelegt ist, wurde der Bundesregierung und damit der EU-Kommission mit der gestrigen Entscheidung somit aus der Hand geschlagen.
Letztlich wird man deshalb wohl kaum darum herumkommen, dass die EZB als „lender of the last resort“ (Kreditgeber der letzten Zuflucht) eingreift und Staatsanleihen von ins Wanken geratener Staaten in „unbegrenzter Höhe“ aufkauft, wie das Draghi angekündigt hat. Die Absurdität besteht darin, dass die EZB nur Staatsanleihen auf dem „Sekundärmarkt“ kaufen kann, was den Banken, die zwingend zwischengeschaltet werden müssen, sichere Gewinne garantiert.

Das BVerfG formulierte für den ESM-Vertrag einen weiteren Vorbehalt. Der Vertrag sieht viele Geheimhaltungspflichten seiner Gremienmitglieder (Gouverneursrat, Direktorium) und gleichzeitig nur Informationsrechte für die Bundesregierung – also für die Exekutive – vor. Das dürfe nicht so verstanden werden, dass der Bundestag nicht informiert werden müsse und die im Vertrag genannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch dem Parlament gegenüber bestünden. Der Haushaltsgesetzgeber könne seine demokratischen Kontrollbefugnisse nur wahrnehmen, wenn er ausreichend informiert werde und der Bundesminister der Finanzen als Mitglied des Gouverneursrates und das deutsche Direktoriumsmitglied gegenüber dem Deutschen Bundestag rechenschaftspflichtig seien. Der Vertrag müsse also zusätzlich verfassungskonform in dem Sinne ausgelegt werden, dass auch Informations- und Entscheidungsrechte des Bundestages bestehen. Dies müsse die BRD vor der Ratifizierung durch einen Vorbehalt völkerrechtlich verbindlich klarstellen. Damit werden demokratische Mitspracherechte des Bundestages gewahrt, was erfreulich ist. Aber: Wirkliche Auswirkungen auf die Politik im Rahmen des ESM und für das Agieren der Bundesregierung dürfte das nicht haben: Der Bundestag ist schlicht überfordert, hier wirksam zu kontrollieren oder gar zu entscheiden.
Soweit aber die immerhin teilweise erfreulichen „demokratischen“ Korrekturen des Gerichts an den Vertragswerken.

Ein weiteres Problem des ESM besteht darin, dass Länder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, ihr Stimmrecht im Gouverneursrat des ESM verlieren, also von den Entscheidungen im Rahmen des Rettungsschirmes ausgeschlossen werden. Das sei aber kein Problem -argumentiert das Gericht – weil Bundestag und Bundesregierung doch nur dafür zu sorgen brauchten, dass die BRD ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Im Ansatz schön gedacht, aber Griechenland oder Portugal haben sicher keineswegs beabsichtigt, zahlungsunfähig zu werden, Spanien oder Italien beabsichtigen das wohl gleichfalls nicht und zu sicher sollte man sich auch als Krisengewinnler Deutschland nicht fühlen.

Problematischer ist aber, dass die „Schuldenbremse“ – wie sie ins Grundgesetz eingefügt wurde – und die Zahlungsverpflichtung aus dem ESM zu einem Konflikt führen können: entweder man reißt die Schuldenobergrenze oder man zahlt nicht in den ESM. Dieser Konflikt dürfte wohl in der Praxis – wie in der Vergangenheit – im Zweifel auf Kosten der Sozialsysteme gelöst werden. Hier wird die Forderung dann doch besser den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wie das Gericht es empfiehlt, geradezu asozial.

Den Fiskalpakt selbst hat das Gericht etwas stiefmütterlich auf sieben der fünfundachtzig Seiten abgehandelt. Der Fiskalvertrag schreibe, so argumentiert das Gericht, eine „Schuldenbremse“ vor, die der Regelung im Grundgesetz vergleichbar und deshalb völlig unproblematisch sei. Die deutlichen Unterschiede werden schlicht unter den Teppich gekehrt.

Gegen den Vertrag wurde weiter vor allem eingewendet, dass Staaten mit hohem Defizit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 5 Fiskalvertrag Wirtschafts- und Haushaltsprogramme der Kommission und dem Rat der EU zur Genehmigung vorlegen müssen. Die EU-Organe bekämen so ein indirektes Vetorecht gegenüber den nationalen Haushalten. Dies sei, argumentierten die Kläger, mit dem Demokratieprinzip und der daraus folgenden Budgethoheit des Parlaments nicht vereinbar.
Obwohl in dem genannten Artikel eindeutig von „Genehmigung“ gesprochen wird, stellt das Gericht apodiktisch fest: „Ein unmittelbarer ‚Durchgriff’ der Organe auf die nationale Haushaltsgesetzgebung„ sei dort nicht vorgesehen. Das stimmt zwar formal, weil eben nur die Programme genehmigt werden müssen und nicht das Haushaltsgesetz selbst, allerdings strukturieren die Programme den Haushalt vor und „natürlich“ sollen die Haushaltspläne nicht deutlich höhere Ausgaben aufweisen als das von der EU vorgelegte Programm. Hier argumentiert das Gericht schlichtweg schludrig.

Schließlich äußerten die Kläger Bedenken, weil der Fiskalvertrag nicht kündbar ist, also auch zukünftige Verfassungsgesetzgeber in Deutschland an diese völkerrechtliche Verpflichtung gebunden seien. Das widerspreche dem Gebot freier demokratischer Entscheidungen, das schließlich Entscheidungsspielräume voraussetze.
Dem wollte allerdings das Gericht nicht folgen. Im Zweifel seien solche Verträge bei geänderten Umständen kündbar – welche Umstände das sein könnten, bleibt aber ebenso ungeklärt wie die Frage, wieso diese Umstände sich ändern sollten. Schließlich, so das Gericht weiter, könne die BRD ja aus der EU austreten, dann gelte der Vertrag sowieso nicht mehr.
Innerhalb der EU muss das deutsche Parlament also keine wirtschaftspolitischen und verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielräume haben, kann man daraus folgern. Die Entscheidungsalternative, die das Gericht aufzeigt, heißt also: Austritt aus der EU oder Schuldenbremsenregime aus Brüssel – vom Regen in die Jauche.

Insgesamt ist das Urteil unter der Prämisse zustande gekommen, dass es keine Alternative zur Sparpolitik der Bundesregierung in Deutschland und in ganz Europa gibt. Explizit festgeschrieben wird also die nationalegoistische Sichtweise des Haftungsausschlusses und der sog. Stabilitätsunion. Dabei wolle man nicht beurteilen, ob das wirtschaftspolitische Konzept aufgehen könne, was bekanntlich von vielen angezweifelt wird. Aber diese eigentlich zu begrüßende Zurückhaltung der Richter ist nur hohler Schein, denn selbstverständlich legt sich das Gericht mit der Akzeptanz des Fiskalvertrages auf die derzeitige rigide Austeritätspolitik fest, die die EU und letztlich auch Deutschland weiter in die Krise treiben werden.


[«*] Prof. Dr. Andreas Fisahn war Bevollmächtigter für den Antrag der Fraktion DIE LINKE vor dem Bundesverfassungsgericht


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