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Titel: „Unsere Demokratie“ oder Wie die AfD von der Dummheit der etablierten Parteien profitiert
Datum: 24. Juni 2026 um 10:00 Uhr
Rubrik: Demokratie, Erosion der Demokratie
Verantwortlich: Redaktion
Die Redewendung von „Unserer Demokratie“, die von diversen Politkern der etablierten Parteien genutzt wird, bedarf einer genaueren Analyse. Was ist mit dieser Redewendung genau gemeint? Ist „unsere Demokratie“ die Demokratie im eigentlichen Sinne des Begriffs – also eine Volksherrschaft, die so auch im Grundgesetz normiert ist? Oder ist es, wie manche Kritiker behaupten, eine verkürzte Demokratie, auf die die (etablierten) Parteien Besitzansprüche geltend machen – also mithin eine Parteiendemokratie? Von Alexander Neu.
Demokratie und Parteiendemokratie
Wenn wir in Deutschland von Demokratie sprechen, wird darunter landläufig die repräsentativ-parlamentarische Demokratie verstanden: Alle vier Jahre finden Bundestagswahlen statt. Der Staatsbürger darf für einen Tag der Souverän sein und sich zwischen einer Vielzahl von Parteien entscheiden. Hat er sein Kreuzchen auf dem Wahlzettel gemacht, verabschiedet er sich wieder vom Status des Souveräns für die nächsten vier Jahre. Er hat der gewählten Partei einen politischen Blankoscheck ausgestellt und kann nur hoffen, dass diese Partei, sofern sie in die Regierungsverantwortung gelangt, ihre Wahlversprechen im Wesentlichen umsetzt. Erfüllt diese in Regierungsverantwortung stehende Partei ihr Wahlversprechen nicht, dann hat er eben Pech – kann sich bei der nächsten Wahl ja revanchieren, indem er eine andere Partei wählt, die sich im Zweifel ebenso verhält. Das ist, vereinfacht gesagt, das landläufige und weitgehend praktizierte Demokratieverständnis in Deutschland seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949.
Dieses praktizierte Demokratieverständnis ist nicht verfassungswidrig, jedoch unvollständig: Artikel 20 Abs. 2 sowie Artikel 21 Abs. 1 Grundgesetz ermöglichen es, dass politische Parteien an der politischen Willensbildung (mit)wirken. In der politischen Praxis läuft dies auf eine indirekte Demokratie (durch Parteien vermittelte politische Interessen) hinaus. Aber das ist die eine und auch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite der Medaille lautet: Das Grundgesetz ermöglicht auch eine direktere, eine wirklich partizipative Demokratie – den Volksentscheid. Dazu aber später.
Wenn politische Parteien die Demokratie auf ein politisches Willensbildungsmonopol der Parteien verkürzen und absichern, indem sie andere, verfassungsoffene Partizipationsmöglichkeiten totschweigen und mit abenteuerlichsten Argumenten zu verhindern suchen, handelt es sich letztlich um eine lupenreine Parteiendemokratie mit der auch unschönen Tendenz zum Parteienstaat. In einem Parteienstaat monopolisieren die Parteien nicht nur den politischen Willensbildungsprozess, sondern auch die Besetzung staatlicher Ämter mit „ihren Leuten“. Die Besetzung relevanter Staatsämter wird zwischen den Parteien ausgehandelt – der bekannte Fall um die gescheiterte Kandidatin für das Amt als Richterin am Bundesverfassungsgericht steht sinnbildlich hierfür. Das („richtige“) Parteibuch wird unter Umständen zum ausschlaggebenden Kriterium für die Besetzung staatlicher Ämter – es herrscht Parteienfilz. Parteiungebundene Kräfte oder Akteure mit dem „falschen“ Parteibuch haben kaum eine Chance auf ein hochrangiges staatliches Amt. Ist diese Phase erreicht, so handelt es sich im Extremfall nicht mehr nur um die Teilhabe der Parteien an staatlicher Macht, sondern um die mögliche Übernahme des Staates durch die Parteien. Partei(en) und Staat verschmelzen sodann faktisch miteinander.
Gewählte Parteien schließen andere gewählte Parteien aus – demokratische Absurdität oder „unsere Demokratie“
Wenn Parteien in den Parlamenten, die ja staatliche Einrichtungen sind, darüber entscheiden, welche anderen vom Volke, dem Souverän, gewählte Parteien im staatlichen Parlament mitmachen und nicht mitmachen dürfen, wer beispielsweise von parlamentarischen Posten ausgeschlossen wird, schlimmstenfalls sogar unter sehr abenteuerlichen Interpretationen oder rasch vorgenommenen Änderungen der parlamentarischen Geschäftsordnungen, dann ist ein Zustand erreicht, bei dem die Alarmglocken läuten sollten. Dann erhält die Redewendung von „unserer Demokratie“ ein besonderes „Geschmäckle“ – das Geschmäckle des die Demokratie im eigentlichen Sinne einschränkenden Parteienstaates: ein Parteienstaat, in dem ein Parteienkartell die demokratischen Spielregeln gegenüber der ungeliebten Drittpartei(en) außer Kraft setzt, um diese konkurrierenden Parteien, die von einem Teil des Volkssouveräns demokratisch gewählt sind, von staatlichen Posten und politischen Informationen fernzuhalten. „Unsere Demokratie“ bedeutet dann nichts weniger als die Demokratie der kartellierenden Parteien, die unter sich bleiben wollen, ungeachtet dessen, was ein Teil des Souveräns will und wählt.
Nur, solange eine Partei nicht verboten ist, ist es unter demokratietheoretischem als auch verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt mehr als fragwürdig, wenn diese Partei/Fraktion von anderen Parteien/Fraktionen daran gehindert wird, ihnen zustehende parlamentarische Posten zu übernehmen. Dies ist kein Plädoyer für die AfD oder auch DIE LINKE, sondern ein Plädoyer zur Verteidigung unserer aller Demokratie und des Grundgesetzes.
Bumerang oder Realsatire
Hinzu kommt: Wenn parlamentarische Geschäftsordnungen und möglicherweise die Verfassungen neu interpretiert oder geändert werden, um der AfD oder der LINKEN den Zugang zu Ämtern und Posten zu verwehren, ist das nicht nur ein demokratisches Problem. Es kann auch zum ungewollten Bumerang werden. Sollte die AfD entsprechende Mehrheiten in den Länderparlamenten erreichen, kann sie die von den etablierten Parteien ursprünglich gegen sie geänderten Rechtslagen nun auch gegen die etablierten Parteien selbst anwenden – und das mit dem Hinweis, sie, die AfD, habe diese Rechtslagen ja nicht geschaffen. Auf diese Weise würden die etablierten Parteien den autoritären Boden letztlich für die AfD vorbereiten. Pure Realsatire: Dümmer geht es kaum noch. Das zeigt, wie rein taktisches Denken sich zu einem gefährlichen Eigentor herausbilden kann, das die „Politikexperten“ der etablierten Parteien natürlich nie haben vorhersehen können – so die dann zu erwartende nicht minder dämliche Erklärung.
Wehrhafte Demokratie
Das Instrument der „wehrhaften Demokratie“ ist ein nachvollziehbares, aber auch ein sehr sensibel zu nutzendes Instrument – hergeleitet aus den Erfahrungen der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933. Legitimes Ziel ist es, zu verhindern, dass die Feinde der Demokratie durch die Machtübernahme diese erneut beschädigen oder gar abschaffen können.
Die „wehrhafte Demokratie“, an deren Ende angesichts der innewohnenden Gefahr der übermäßigen Nutzung dann selbst ein autoritäres Gebilde steht, ist ein sehr restriktiv anzuwendendes Instrument: Eine „wehrhafte Demokratie“ kann nämlich auch die Demokratie zu Tode schützen, mithin durch autoritäre Maßnahmen die Demokratie im Namen der Demokratie scheibchenweise in eine autoritäre Herrschaft überführen. Diesem Prozess muss nicht unbedingt eine Strategie zugrunde liegen. Dieser Prozess der schleichenden Autokratisierung des Liberalismus kann auch das Ergebnis eines nur unreflektierten Politikverständnisses oder einer ideologisierten Politik sein. Dieser Prozess kann auch das Ergebnis eines rein taktischen Manövers sein, bloß um lästige Konkurrenten auszuschalten. Gleichgültig, was das Motiv für diesen Prozess sein mag, er höhlt die politische Demokratie aus, droht sie zu einer Fassade zu degradieren.
Um diese Gefahr des „Ausschlusses“ politischer Konkurrenten durch politische Parteien via Parlamentsmehrheit oder durch die von ihnen getragene Regierung zu minimieren, obliegt die Entscheidungshoheit, ob eine Partei (Parteienverbot Art. 21 Abs. 2 GG) eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) darstellt und entsprechend verboten wird, nicht den politischen Parteien/der parlamentarischen Mehrheit oder der Regierung. Sie obliegt im Sinne der horizontalen Gewaltenteilung einzig dem Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 2).
Grundgesetz, Souverän und direkte Demokratie
Ein zentrales Element gegen die Parteiendemokratie und die Gefahren eines Parteienstaates ist das Instrument des Volkentscheides als Bestandteil des politischen Willensbildungsprozess.
Die in der griechischen Antike formulierte Demokratie, die Volksherrschaft, durch direkt-demokratische Entscheidungen praktiziert, mithin den Volksentscheid, war das eigentliche und prioritäre Instrument des politischen Willensbildungsprozesses.
Ist dieses ureigentliche demokratische Instrument des politischen Willensbildungsprozesses im Grundgesetz überhaupt vorgesehen?
Was sagt also das Grundgesetz zur Thematik der „politischen Willensbildung“, zur Demokratie? Hierzu ist zunächst auf den Artikel 20 Abs. (2) GG zu verweisen. Dieser Artikel benennt den Staatsbürger als Souverän:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Und wie soll es demokratietheoretisch auch anders sein? Demokratie heißt übersetzt „Herrschaft des Volkes“. Wenn also der Staatsbürger nicht der Souverän ist, von dem die Staatsgewalt ausgeht, dann mögen es viele politische Systeme sein, aber auf keinen Fall ist es ein demokratisches System. Die Volkssouveränität, also die Souveränität des Volkes selbst, über die politische Organisation des Gemeinwesens auf der Grundlage freier Diskurse und der Dialektik zu entscheiden, ist nicht nur ein Element der Demokratie, nein, sie ist konstitutiv für die Demokratie. Ohne echte Volkssouveränität keine Demokratie.
Im nachfolgenden Satz des Artikel 20 Abs. 2 GG heißt es:
„Sie (die Staatsgewalt, A. Neu) wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Hier sind die beiden Begriffe „Wahlen“ und „Abstimmungen“ interessant. Mit „Wahlen“ sind unzweifelhaft die Bundestagswahlen gemeint. Was aber ist mit „Abstimmung“ gemeint? Ist damit eine direkte politische Entscheidung des Souveräns gemeint – also Volksentscheid? Ja, genau das ist der Fall. Ergänzt wird diese Annahme durch einen weiteren Verfassungsartikel, nämlich Artikel 21 Abs. 1 GG:
„Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
Mitwirkung bedeutet eben kein Wirkungsmonopol der Parteien, sondern „nur“ deren Mitwirkung. Und das Substantiv „Mitwirkung“ respektive das Verb „mitwirken“ impliziert mindestens zwei Subjekte, zwei Akteure – hier neben den Parteien eben auch das Volk.
Darüber hinaus findet in Artikel 29 Abs. 2 GG („Neugliederung des Bundesgebietes“) der Begriff des „Volksentscheids“ explizite Erwähnung.
Kurzum: Das Grundgesetz selbst eröffnet die Möglichkeit von Volksentscheiden – konkret durch Artikel 20 Abs. 2 GG („Abstimmungen“) –, kennt den Begriff „Volksentscheid“ (Artikel 29 Abs. 2) und verankert im Umkehrschluss weitere Partizipationsmöglichkeiten (Artikel 21 Abs. 1 – Mitwirkung der Parteien) – hier mangels weiterer Formen wohl ebenfalls den Volksentscheid.
Dass die Verfassungsrealität auf eine Parteiendemokratie, einen Parteienstaat durch die herrschenden Parteien verengt wird, bedeutet hingegen nicht, dass dies so bleiben muss. Das Grundgesetz hingegen benennt auch die partizipative Demokratie als weiteres, als ergänzendes, als korrigierendes Instrument der politischen Willensbildung. Ein Blick in das Bonner Grundgesetz lohnt sich.
Repräsentative-parlamentarische Demokratie oder Volksentscheide – kein entweder oder
Die auf Bundesebene praktizierte Form der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie hat nicht nur ihre verfassungsrechtliche, sondern auch in der politischen Praxis ihre Daseinsberechtigung:
Die politische Gestaltung eines hochkomplexen Gemeinwesens (Gesellschaft, Staat und Wirtschaft) ist nicht mit reinen Volksentscheiden zu verwirklichen: Hunderte von Anträgen und Gesetzentwürfen passieren jährlich den Deutschen Bundestag. Selbst die Bundestagsabgeordneten verstehen in aller Regel nicht alle Gesetzentwürfe und Anträge, sondern zumeist nur jene, die in ihrem Fachbereich liegen. Häufig beinhalten Gesetzesnovellierungen nur Detailfragen. Aber kann dieser Umstand der gesellschaftlichen Komplexität ein Monopol der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie begründen? Nein, ein solches Verständnis steht diametral zum Demokratieverständnis gemäß der Definition von Demokratie – einmal von der verfassungsrechtlichen Komponente (Art. 21 GG) abgesehen.
Ebenso kann eine ausschließlich direkte Demokratie weder verfassungsrechtlich hergeleitet noch durch die politische Praxis begründet werden. Die ausschließlich direkte Demokratie mag in den antiken Stadtstaaten Athen und Sparta funktioniert haben – sie funktioniert aber schon nicht mehr in den heutigen Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, geschweige denn auf Bundesebene angesichts des hochkomplexen Gemeinwesens. Nur die gesunde Mischung aus beiden Demokratieformen „Wahlen“ von repräsentierenden Parteien und „Abstimmungen“ des Volkes, des Souveräns, ermöglichen eine Versöhnung von politischer Praktikabilität und demokratischem Anspruch. Der Volksentscheid als Initiativinstrument (Volk bringt eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung ein) oder reagierendes Korrektivinstrument (Volk fordert per Abstimmung die Aufhebung eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes) ist die demokratische Antwort auf die Herausbildung eines Parteienstaates.
Der Bürger würde mit dem Instrument des Volksentscheids vom vorwiegend nominellen (indirekte und Parteiendemokratie) zum echten, weil mitentscheidenden Souverän (unmittelbare Demokratie). Damit könnten politische Fehlentscheidungen zwar nicht verhindert, jedoch könnte das Wachsen der Kluft zwischen Repräsentanten und Repräsentierten verhindert werden. Eine Annäherung an das demokratische Prinzip, der – ideellen – Identität von Regierten und Regierenden, von Rechtsunterworfenen und Rechtssetzenden würde so ermöglicht. „Unsere Demokratie“ wäre dann tatsächlich unser aller Demokratie.
Und selbstverständlich können auch direktdemokratische Entscheidungen falsch sein, aber dann muss eine Gesellschaft mit der selbst herbeigeführten Misere auch leben. Auch direktdemokratische Entscheidungen können verfassungswidrig sein, aber dann würde und müsste auch hier das Bundesverfassungsgericht, gleichsam einer verfassungswidrigen parlamentarischen Entscheidung, handeln.
Ein gut ausgewogenes demokratische Hybridsystem von direkter und indirekter Demokratie kann die Funktionsfähigkeit des politischen Betriebes auch in einem hochkomplexen Gemeinwesen sicherstellen. Die Schweiz beweist es. Es könnte den offensichtlichen Parteienverdruss mindern und das demokratische Verantwortungsgefühl des Staatsbürgers als Souverän stärken – „unsere Demokratie“ wäre dann zweifellos unser aller Demokratie.
Titelbild: Mahmoud Mahdi Photo
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