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Titel: Prozessökonomie: Verstoß gegen das Aktienrecht und objektive Untreue in Höhe von 57 Millionen Euro bezahlbar gegen 720 Tagessätzen à 5.000 Euro

Datum: 30. November 2006 um 8:48 Uhr
Rubrik: Ökonomie, Erosion der Demokratie, Innen- und Gesellschaftspolitik
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„Wer sich nicht darauf einstellt, wie die Welt funktioniert, wird niemals erfolgreich sein“ meint Josef Ackermann. Und wie diese Welt funktioniert hat die Einstellung des Verfahrens im Mannesmann-Prozess wieder einmal bewiesen: Man leiste sich eine Riege teuerster Anwälte, lege Justitia ein paar Millionen auf die Waagschale und schon nimmt sie ihr Tuch von den Augen, erkennt welch mächtige Leute sie da vor sich hat und legt ihr Richtschwert einfach in beiseite. Mit gerade mal einem Drittel seines Jahreseinkommens kann sich Josef Ackermann vom „öffentlichen Interesse“ an der strafrechtlichen Verfolgung des Vorwurfs frei kaufen, ob sich ein Aufsichtsrat durch einen dubiosen Beschluss über „Anerkennungsprämien“ in Höhe von 57 Millionen Euro für die Inszenierung einer Spekulationsblase in dreistelliger Milliardenhöhe der Untreue strafbar gemacht hat. Ein „Deal“ mit dem Recht im Namen des Volkes? Wolfgang Lieb.

Da wurde die Mannesmann AG im Februar 2000 vom britischen Mobilfunkunternehmen Vodafone für knapp 200 Milliarden Euro „feindlich“ übernommen. Die Mannesmannaktionäre, deren Aktie im Oktober 1999 beim Aufkommen der Übernahmegerüchte gerade 144 Euro wert waren, erhielten dafür „freundlicherweise“ Vodafoneaktien im Gegenwert von 353 Euro. Die Aktienbesitzer erzielten eine Steigerung ihres Aktienwertes um fast das Zweieinhalbfache. Viele konnten bei dieser „Wertsteigerung“ steuerfrei Millionen, ja wie die honkong-chinesische Firma Hutchinson Whampoa sogar Milliarden an Gewinnen einstreichen.
Angesichts dieser Milliarden-„Wertsteigerung“ der Mannesmannaktie meinen die Ackermanns dieser Welt, dass eine nachträgliche 60- Millionen-Euro-Abfindung an die ehemaligen „Leistungsträger“ des Mannesmann-Vorstandes, die solche Gewinne ermöglicht haben, „angemessen“ waren.

Die Staatsanwaltschaft stellte damals Strafantrag u.a. wegen Untreue und fordert Haftstrafen von bis zu drei Jahren sowie Bewährungsstrafen für sechs Beteiligte. In erster Instanz stellte die vorsitzende Richterin zwar Verstöße gegen das Aktienrecht fest, begründete aber den Freispruch letztlich damit, dass der Aufsichtsrat und der ausgeschiedene Vorstand nicht wussten, was sie taten und deshalb nicht strafbar seien.

Der Bundesgerichtshof ließ jedoch die Revision zu und das Obergericht stellte in einer 37 Seiten umfassenden Begründung fest, dass die Freisprüche „rechtsfehlerhaft“, die Beweiswürdigung „lückenhaft“ und überhaupt einer „rechtlichen Überprüfung nicht stand“ hielten. Die Prämien seien unzulässig, da sie weder im Interesse des Konzerns gewesen noch vorab vereinbart worden seien.

Zu einer Beseitigung der Rechtsfehler, zu einer lückenlosen Beweiswürdigung und zu einer rechtlichen Überprüfung des Vorwurfes der Untreue kommt es nun nicht mehr.
Die Anwälte der Angeklagten haben sich auf einen Paragrafen der Strafprozessordnung besonnen, der in den 70er Jahren eingeführt worden ist, um die Strafgerichte von einer Vielzahl von aufwändigen Prozessen zu entlasten, bei denen „Kleinsttäter“ etwa bei Verkehrs- oder sonstigen Bagatelldelikten durch eine Geldzahlung vor einem Strafurteil verschont werden sollten, wenn der Tatvorwurf nicht schwerwiegend und eine (meist finanzielle) Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung aufwog. Solche Fälle kommen inzwischen jährlich hunderttausend Mal vor und im Regelfall entsprach die Regelung des § 153a der Strafprozessordnung auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, so dass 1993 der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sogar auf Fälle der mittleren „Alltagskriminalität“ ausgedehnt wurde.
Ins öffentliche Gerede kam diese Regelung, die die Gerichte davor bewahren sollte, unter einer Flut von Bagatellprozessen zu ertrinken, als im Jahre 2001 das Ermittlungsverfahren gegen Altkanzler Helmut Kohl wegen Untreue gegenüber der durch Strafzahlungen geschädigten CDU aufgrund dessen Weigerung die Spender für eine illegale Parteispende preiszugeben, durch eine Geldauflage von damals 300.000 Mark eingestellt wurde.
Auch andere Promis, wie etwa Steffi Graf, wurden inzwischen durch die Anwendung dieses verfahrensvereinfachenden Paragrafen von einer Anklage verschont.

Eine besonders spektakuläre Ausdehnung erlangt jetzt diese Bestimmung im Mannesmannprozess. Dass der Paragraf gar nicht für solche Kriminalitätsvorwürfe gedacht war, wo es um derartige Summen geht und wo die Angeklagten ein derart hohes Einkommen erzielen, erweist sich schon darin, dass der gesetzliche Rahmen für die Höhe der Auflagen im Verhältnis zu den Einkünften des Beschuldigten zur Abgeltung eines Fehlverhaltens gesprengt wurde. Der Vorsitzende Richter des Düsseldorfer Landgerichts, der den Deal zwischen Verteidigern und der (der nordrhein-westfälischen Justizministerin weisungsgebundenen) Staatsanwaltschaft absegnete, musste schlicht einräumen:
„Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die in diesen (bisher üblichen) Fällen Angeklagten ganz überwiegend nicht über besonders hohe Einkünfte oder Vermögen verfügten.“
„Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer – auch wenn sich der Angeklagte Dr. Ackermann hierauf nicht berufen hat – nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- € (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen €, hätten verhängt werden dürfen. Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- € mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht.“ (Siehe die Begründung der Einstellung des Verfahrens im Handelsblatt)

Die Höhe der Geldsumme als „Auflage“ ist jedoch bei diesem „Freikauf“ von einem Strafurteil gar nicht so entscheidend. Viel bedenklicher ist die Einschätzung der Kammer, dass „die den Angeklagten auferlegten Zahlungen … geeignet (seien), das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.“

Dieses öffentliche Interesse könne zurücktreten, weil erstens die „diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Taten … vor weit mehr als sechs Jahren begangen“ worden seien. Und es zweitens nicht zu übersehen sei, „dass die – sämtlich nicht vorbestraften – Angeklagten durch das Strafverfahren an sich und das überragende öffentliche Interesse im Besonderen über einen langen Zeitraum hinweg einer überdurchschnittlichen Belastung ausgesetzt sind.“

Will sagen, die bedauernswerten Herren Ackermann oder Esser sind einer größeren Belastung durch ein Strafverfahren ausgesetzt sind als die Herren Müller, Meyer oder Schulze, die in einen Strafprozess verwickelt, und die deshalb in ihrer selbstredend viel kleineren Welt von ihrer Umwelt geschnitten wird und „Belastungen ausgesetzt sind“.

Drittens, ist eine weitere Begründung für die nicht mehr anfechtbare Einstellung dieses Prozesses äußerst denkwürdig: „Die bisherige Beweisaufnahme hat indes bestätigt, dass Anfang des Jahres 2000, als die Taten begangen worden sein sollen, zahlreiche Rechtsfragen, die für das vorliegende Verfahren relevant sind, ungeklärt waren.“

Da fragt man sich doch ziemlich erstaunt, wozu die Justiz eigentlich da ist, wenn sie nicht gerade die einem solch spektakulären und gleichzeitig für das Wirtschaftsstrafrecht richtungweisenden Fall die „ungeklärten“ Rechtsfragen durch ein Urteil klärt – so oder so, durch Freispruch oder Strafe.

Und noch etwas ist für den rechtsgläubigen Bürger nur schwer aushaltbar: „Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung ist überdies zu berücksichtigen, dass ungeachtet der richtungweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs tatsächliche und rechtliche Fragen offen geblieben sind, deren rechtskräftige Klärung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ersichtlich nicht möglich wäre. Insofern ist anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die mögliche Schuld der Angeklagten mit zunehmender Verfahrensdauer geringer werden.“

Das ist geradezu eine Handlungsanweisung, wie sich künftig Angeklagte vom Schlage der Ackermanns und Essers, wenn sie nur ausreichend gewiefte und teure Anwälten leisten können, durch ein Verzögern des Prozessverlaufes und durch den Gang durch die Instanzen, ihre Schuld wegprozessieren können.

Es sei ja nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes im „Wesentlichen um Fragen des subjektiven Tatbestandes“ gegangen, also eben um die Frage, ob die Angeklagten wussten, was sie taten.

Ja, geht es nicht in fast allen Kriminalfällen gerade darum, ob sich die Täter einen persönlichen Schuldvorwurf gefallen lassen müssen?

Konnte man von einem Herrn Ackermann, der sich im ersten Prozess mit dem Victory-Fingerzeichen schon als die „Unschuld vom Lande“, pardon, natürlich wie die Unschuld aus der Vorstandsetage aufspielte, jemals erwarten, dass er Einsicht in ein Fehlverhalten zeigen könnte?

Schon im Januar 2004 schrieb Albrecht Müller in den NachDenkSeiten:

Wie sehr gerade dieser Personenkreis offenbar die Drohung des Strafrechtes, oder ziviler ausgedrückt, eine Wegweisung zur Rückkehr zur Vernunft braucht, zeigen die Äußerungen beim und im Umfeld des Düsseldorfer Prozesses: Da beklagt der Chef der Deutschen Bank Ackermann, Deutschland sei das “einzige Land, in dem Menschen, die erfolgreich Werte geschaffen haben, vor Gericht stehen.

Ackermann weist darauf hin, der Börsenwert von Mannesmann sei bis zur Übernahme sprunghaft gesteigert worden, zuletzt auf mehr als 150 Milliarden Euro. Die Prämie für Esser (ca. 30 Millionen Euro), den damaligen Vorstand, mache im Vergleich damit nur 0,01 Prozent aus.…Wenn der Vorstandschef des einflussreichsten Bankhauses in Deutschland glaubt, am Aktienmarkt, noch dazu auf einem hoch spekulativen Aktienmarkt wie 1999/2000, würden “Werte geschaffen”, dann hat er von volkswirtschaftlichen Zusammenhängen – und auch von betriebswirtschaftlichen – wenig Ahnung. Dass mit Kurssteigerungen in der Regel keine Werte geschaffen werden, müsste dem Chef eines Bankhauses eigentlich klar sein. Wenn es eines Prozesses bedarf, um diese Erkenntnis zu lehren, dann hat der Prozess schon deshalb seinen Sinn.“

Dass an der Verfolgung dieses Strafverfahrens nach wie vor ein sehr starkes „öffentliches Interesse“ besteht, ergibt sich aber noch aus einem ganz anderen Sachverhalt:
Wie gesagt, da wurden für eine Spekulationsblase im Rahmen einer Übernahmeschlacht Millionen-„Prämien“ bezahlt. Doch wer bezahlte letztlich den „Preis“ für die Spekulationsgewinne und die „Erfolgsprämien“ von knapp 60 Millionen Euro?

Zahlen soll neben den Besitzern von Aktien, die die Gewinne nicht mitgenommen haben, genau diese Öffentlichkeit, die nach Ansicht der Düsseldorfer Richter kein Interesse mehr an dem Abschluss dieses Verfahrens haben soll:
Nachdem nämlich die Werte „geschaffen“ wurden, wurde das ehemalige Mannesmann-Aktienpaket an eine deutsche Vodafone-Tochter für knapp 147 Milliarden Euro zurück verkauft, was einem Kursverfall der Aktie von 309 Euro entsprach. Ein Jahr später findet die deutsche Vodafone GmbH auch diesen gefallenen Kurswert noch immer überhöhnt und bewertet den Kurs mit nur noch 200 Euro. Diesen Verlust von rd. 50 Milliarden Euro will nun die wieder im ach so geschundenen „Hochsteuerland“ Deutschland angesiedelte Vodafone-Tochter in ihrer Bilanz „wertberichtigen“ und über viele Jahre als Verluste gegen die jeweiligen Gewinne von der Steuer absetzen.

Zugegeben, das ist keine juristische Begründung, sondern ein ökonomischer und fiskalischer Skandal. Aber die Begründung für die Einstellung des Verfahrens im Mannesprozess war eben auch keine juristische. Die Kammer „hält unter den gegebenen Umständen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine endgültige Klärung der offen gebliebenen Fragen dieses Falles im Interesse der Öffentlichkeit letztlich deshalb nicht für zwingend geboten, weil es sich dabei ganz überwiegend um solche Fragen handelt, die über den vorliegenden Fall hinaus nicht von allgemeiner Bedeutung sind“.

Dass Spekulationsgewinn an der Börse also privat einkassiert und die dafür Verantwortlichen noch Millionen-Prämien einstecken dürfen, die darauf folgenden Verluste aber wiederum vom Fiskus ausgeglichen werden sollen, das soll also nach Ansicht unserer Justiz die Öffentlichkeit nicht mehr interessieren und das soll nicht mehr von „allgemeiner Bedeutung“ sein.

O sancta justitia, o sancta simplicitas! Oh heilige Justiz, oh heilige Einfalt!


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