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Titel: Reparationsforderungen gegen Deutschland – die Chancen stehen schlecht

Datum: 10. April 2015 um 12:17 Uhr
Rubrik: Friedenspolitik, Militäreinsätze/Kriege, Schulden - Sparen
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Aktuell bestimmen die griechischen Reparationsforderungen gegen Deutschland die Schlagzeilen. Dabei spielt es eigentlich keine große Rolle, ob diese Forderungen berechtigt sind oder nicht. Deutschland hat sich durch Tricksereien davor geschützt, für Reparationsforderungen aus dem Zweiten Weltkrieg in Haftung genommen zu werden. Dazu ein kleiner geschichtlicher Abriss und eine Bewertung der aktuellen Debatte, die eigentlich weit über Griechenland hinaus gehen sollte. Von Jens Berger

Siehe dazu auch: Kommentar – Schuld und Sühne – Ich schäme mich, ein Deutscher zu sein

Auch wenn das Dritte Reich und der Zweite Weltkrieg auch heute noch tagein tagaus Gegenstand von Dokumentarfilmen, Reportagen und Sonderheften renommierter Publikationen sind, gibt es immer noch zahlreiche Mythen und Wissenslücken. Vor allem dann wenn es um die juristische und moralische Aufarbeitung dieser dunklen Periode geht. Die aktuelle Debatte rund um die von Griechenland wieder einmal aufs Tableau gehobenen Reparationszahlungen erinnert uns schmerzhaft daran. Einer der wohl bestgepflegtesten Mythen ist das weit verbreitete Vorurteil, Deutschland habe die Opfer seiner Vergangenheit für deren Leid entschädigt.

Von Jalta nach Paris

Dass Deutschland nach Ende des Zweiten Weltkriegs für den Schaden, den es während des Krieges angerichtet hat, Reparationen an die Siegermächte zu zahlen habe, bekräftigten bereits die „großen Drei“, Churchill, Roosevelt und Stalin im Februar 1945 in Jalta. Präziser wurde man im August 1945 im Potsdamer Abkommen. Dort trafen die drei Siegermächte die Grundsatzentscheidung, dass die Ansprüche der Alliierten und ihrer neuen und alten Verbündeten jeweils von den von ihnen verwalteten Besatzungszonen zu tragen seien. So kam es, dass die Gesamtforderungen an Deutschland de facto zweigeteilt wurden. Die Staaten, die ab 1945 zur sowjetischen Einflusszone zählten, begannen bereits wenige Tage später, ihre Forderungen in der sowjetischen Besatzungszone einzutreiben, während die Westalliierten – nun ergänzt um Frankreich – sich in den drei Westzonen bedienten.

Kurz nach Kriegsende verlief dies weitestgehend chaotisch. Im Osten demontierte die Rote Armee buchstäblich alles, was nicht niet- und nagelfest war und zum Wiederaufbau der Sowjetunion brauchbar erschien. So wurde beispielsweise auf fast allen ehemals zweigleisigen Eisenbahnstrecken in der sowjetischen Besatzungszone das zweite Gleis demontiert und gen Osten verschickt. Aber auch im Westen wurde fleißig demontiert – vor allem von den Briten und Franzosen. Neben Fabriken wurden auch Auslandvermögen und Patente beschlagnahmt, Teile der industriellen Produktion abgezweigt und ganze Wälder abgeholzt, um den Wiederaufbau der Siegermächte zu gewährleisten. Da niemand sich die Mühe machte, diese frühen Reparationen – es waren eher Plünderungen, die zudem streng genommen völkerrechtswidrig waren – zu protokollieren, ist es unmöglich, sie zu beziffern. Vor allem der Ostteil Deutschlands musste jedoch einen nicht eben geringen Preis an die Siegermächte zahlen – nach Schätzungen des Historikers Hans Günter Hockerts [PDF] entfielen rund zwei Drittel der derart von Deutschland eingetriebenen Lasten auf die sowjetische Besatzungszone.

Deutschlands Verbündete zahlen, während sich die junge Bundesrepublik vor ihren Verpflichtungen rettet

Um ein wenig Ordnung ins Chaos zu bringen, versuchten die Westalliierten im Januar 1946 mit dem Pariser Reparationsabkommen die Forderungen erst einmal zu beziffern und einen Verteilungsschlüssel zu erarbeiten. Zu diesem Zweck rief man im selben Jahr die „interalliierte Reparationsagentur“ (IARA) ins Leben. Schnell wurde jedoch offensichtlich, dass die Forderungen schwindelerregende Höhen erreichten. So forderte beispielsweise alleine Titos Jugoslawien 46,9 Mrd. „Golddollar“ von Deutschland – dies entsprach rund dem zweieinhalbfachen des BIP der Bundesrepublik von 1949. Bis 1947 liefen bei IARA Forderungen im Wert von 1.260 Mrd. DM auf, was rund dem sechzehnfachen der Wirtschaftskraft entsprach. Darunter waren jedoch nicht nur berechtigte Forderungen, sondern auch mehr als fragwürdige, wie beispielsweise die 85 Mio. Dollar, die Guatemala einklagte, obgleich es trotz formeller Kriegserklärung an Deutschland und Japan mit dem Zweiten Weltkrieg nichts zu schaffen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war klar, dass nur eine große Friedenskonferenz das Chaos ordnen könnte. Doch inzwischen nahmen die Spannungen zwischen West und Ost bereits Kontur an und plötzlich wendete sich das Blatt. An einen Friedensvertrag war vorläufig nicht mehr zu denken.

Anders verlief die Reparationsfrage bei den übrigen europäischen Verbündeten Deutschlands, gegen die ebenfalls horrende Forderungen geltend gemacht wurden. Alleine von Italien wurden Reparationszahlungen im Wert von 32 Mrd. Dollar verlangt. Auf der Pariser Friedenskonferenz unterzeichneten Italien, Rumänien, Ungarn, Bulgarien und Finnland im Februar 1947 jeweils ihre Friedenverträge mit den Siegermächten und verpflichteten sich dazu, die auf der Konferenz ausgehandelten und deutlich gesenkten Reparationen zu bezahlen. Anstatt 32 Mrd. Dollar musste Italien letzten Endes nur 360 Millionen Dollar zahlen. Größter Profiteur dieser Reparationen war übrigens die Sowjetunion, der in Paris 900 Mio. US-Dollar an Reparationszahlungen zugesprochen wurden. Auch Griechenland erhielt 1947 Geld – 105 Mio. Dollar von Italien und 45 Mio. Dollar von Bulgarien, nur von Deutschland gab es damals keinen Cent.

Die Schulden geraten in Vergessenheit

Mit dem aufziehenden Kalten Krieg änderten sich die Vorzeichen. Sowohl die USA als auch die Sowjetunion hatten nun kein Interesse mehr daran, ihre jeweiligen deutschen Statthalterstaaten durch zu hohe Reparationszahlungen zu schwächen. Das Jahr 1953 markierte hier den endgültigen Wendepunkt. Im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens wurden sämtliche Reparationsforderungen an die Bundesrepublik auf das Datum vertagt, an dem „Gesamtdeutschland“ einen Friedensvertrag mit den Siegermächten abschließt – wohlwissend, dass dies damals überhaupt kein Thema war und nur durch damals nicht voraussehbare Kapriolen der Geschichte fast 40 Jahre später in greifbare Nähe kommen sollte. Zusätzlich erließen die Westmächte, darunter auch Griechenland, der Bundesrepublik rund die Hälfte aller ausstehenden Vorkriegs- und Nachkriegsschulden. Die Kriegsschulden selbst waren davon wohlweißlich nicht betroffen. Viel weiter gingen die Sowjetunion und Polen, die Gesamtdeutschland – und nicht nur der DDR – 1953 gleich die kompletten Reparationsforderungen erließen, was wenige Jahrzehnte später von Polen als „unverzeiliche Fehlleistung einer nicht souveränen Satelliten-Regierung“ gebrandmarkt werden sollte.

Wäre es nach dem Willen der Bonner Regierung gegangen, wären damit sämtliche Kriegs- und Reparationsforderungen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag, an dem ein wiedervereintes Deutschland einen Friedensvertrag unterzeichnet, vergessen gewesen. Doch dies sahen vor allem die westeuropäischen Partner anders. Getrieben vom internationalen Druck sah sich die wirtschaftliche erstarkte Bundesrepublik in den 1960ern gezwungen, mit zwölf westeuropäischen Staaten sogenannte Globalabkommen zur „Wiedergutmachung“ abzuschließen – darunter Frankreich, Großbritannien, Österreich und auch Griechenland.

Später folgten noch Pauschalabkommen mit Jugoslawien, der ČSSR, Ungarn und Polen und in den 1990ern Globalabkommen mit Polen, der Ukraine, Russland und Weißrussland. Diese Abkommen sind nach deutscher Interpretation jedoch keine Reparationsabkommen, sondern freiwillige Wiedergutmachungsleistungen gegenüber einzelnen Personengruppen. Das Abkommen mit Griechenland bezieht sich beispielsweise ausschließlich auf „Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind“ – und zwar „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“.

Der Friedensvertrag, der nicht so heißen durfte

Als 1990 genau das passierte, mit dem in den Jahrzehnten zuvor niemand gerechnet hatte, nämlich die Vereinigung West- und Ostdeutschlands, kam die lang verdrängte Reparationsfrage wieder auf den Tisch. Das Londoner Schuldenabkommen sah schließlich vor, dass am Tage, an dem Gesamtdeutschland mit seinen ehemaligen Kriegsgegnern einen Friedensvertrag schließt, die Frage der Reparationen abschließend verhandelt wird. Am 12. September 1990 unterzeichneten BRD und DDR mit den drei großen Siegermächten plus Frankreich den 2+4-Vertrag, am 3. Oktober 1990 trat die ehemalige DDR der Bundesrepublik Deutschland bei und am 15. März 1991 trat der 2+4-Vertrag in Kraft, nachdem ihn die Sowjetunion als letztes Land ratifiziert hatte.

„Wenn ich einen Vogel sehe, der wie eine Ente geht und wie eine Ente schwimmt und wie eine Ente quakt, nenne ich diesen Vogel eine Ente“
Ententest

Der 2+4-Vertrag beruft sich in der Präambel auf die europäische Friedensordnung und hat zweifelsohne den Charakter eines Friedensvertrags, durfte jedoch nicht Friedensvertrag genannt werden. Darauf legte vor allem der „Einheitskanzler“ Helmut Kohl größten Wert. Zeitgenössische Dokumente machen erst gar keinen Hehl daraus, warum der Begriff „Friedensvertrag“ von westdeutscher Seite penibel vermieden wurde.

„Die mir nicht unwillkommene Debatte nutzte ich dazu, das stillschweigende Einverständnis der Vier, es werde keinen Friedensvertrag und keine friedensvertragsähnliche Regelung mehr geben, offenkundig zu machen […] Die Forderung nach einem Friedensvertrag konnte also definitiv nicht mehr erhoben werden – damit war uns auch die Sorge vor unübersehbaren Reparationsforderungen von den Schultern genommen. Es wurde besiegelt, was Dieter Kastrup auf Beamtenebene schon durchgesetzt hatte.“
Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Auswärtigen a.D.: Erinnerungen. Siedler, Berlin 1995, S. 846

Die westdeutsche Seite hatte damals vor allem Angst davor, dass Polen seine Reparationsforderungen, die es 1987 mit gigantischen 537 Milliarden Mark beziffert hat, geltend machen könnte. Noch 1990 – kurz vor den 2+4-Verträgen forderte der polnische Parlamentspräsident 200 Milliarden Mark. Realistisch betrachtet hätte diese Summe wohl mit den polnischen Landnahmen östlich der Oder-Neiße-Grenze verrechnet werden müssen, die ja in gewisser Hinsicht auch eine Art Kompensation für deutsche Verbrechen darstellen. Auf diese unappetitliche und innenpolitisch vor allem im konservativen Lager hoch umstrittene Debatte hatte die Regierung Kohl im Vorfeld der Wiedervereinigung jedoch verständlicherweise keine Lust. Diese Position wurde seinerzeit übrigens beileibe nicht nur in konservativen Kreisen geteilt. Der Publizist und SPIEGEL-Herausgeber Rudolf Augstein äußerste sich beispielsweise 1990 in einem Editorial mit dem selbsterklärenden Namen „Bitte keinen Friedensvertrag!“ folgendermaßen zur Reparationsfrage:

Geld gehört am dringendsten dahin, wo es am wirkungsvollsten heckt, zuerst also in die DDR, dann entweder in die EG oder nach Osteuropa, dann in die zwar bedürftigste, aber auch unfähigste Dritte Welt. Deutschland ist mehr Katalysator als Zahlmeister und hilft den anderen noch am ehesten, indem es sich selbst hilft. […]
Als “Kinder dieser Welt” wollen wir keinen so gearteten “Friedensvertrag”, wo uns eher die Rolle des Dukatenesels zugedacht wäre als die der Heiligen Drei Könige.
Rudolf Augstein

Um die Rolle der „Heiligen Drei Könige“ zu wahren, legten Kohl und Genscher auch größten Wert darauf, dass Polen und andere Staaten mit hohen Reparationsforderungen bei den 2+4-Vertragsverhandlungen erst gar nicht mit am Tisch saßen. Und dieser Trick klappte. Frankreich, Großbritannien und die USA hatten 1990 kein Interesse daran, dass Deutschland milliardenschwere Reparationen in die damals noch politisch instabilen osteuropäischen Staaten pumpt, während die Sowjetunion sich ihren Verzicht auf einen Friedensvertrag und auf eine Beteiligung Polens an den Verhandlungen fürstlich entlohnen ließ – z.B. durch ungebundene „Vorzugskredite“ in Milliardenhöhe, die die Chefs der Deutschen Bank und der Dresdner Bank als Emissäre Deutschlands in Moskau aushandelten. Diese Kredite wurden – so der Kohl-Berater Horst Teltschik im Jahre 1991 – an ein „Gesamtpaket“ sowjetischer Gegenleistungen geknüpft, das unter anderen daraus bestand, keinen Friedensvertrag anzustreben und Polen bei den Verhandlungen nicht mit am Tisch sitzen zu lassen.

Während Deutschland sich freudentrunken wiedervereinigte, guckten Polen und andere Opferstaaten des Zweiten Weltkriegs in die Röhre. Vor allem auch die Forderungen Griechenlands wurde so zu einer Art Kollateralschaden der Wiedervereinigungsverhandlungen, der Interessen der drei großen Siegermächte plus Frankreich und der deutschen Verweigerung, sich mit Polen an einen Tisch zu setzen und einen Friedensvertrag auszuhandeln.

Ob die deutsche Interpretation juristisch haltbar ist, ist jedoch mehr als umstritten. Bekanntlich dürfen zwei Vertragspartner keinen Vertrag zu Lasten Dritter in deren Abwesenheit schließen. Im Zweifelsfall müssten internationale Gerichte klären, ob dies hier der Fall ist oder ob die Drittstaaten dem 2+4-Vertrag samt dem damit verbundenen Verzicht auf Reparationen dadurch implizit zugestimmt haben, indem sie ihn nicht vor einem internationalen Gericht angefochten haben.

Griechenlands Forderungen

Verfolgt man die deutschen Medien könnte man glatt zu dem Eindruck kommen, die nun kursierenden griechischen Reparationsforderungen seien eine Erfindung der neuen Linksregierung und eine Art Revanche für die deutsche Überheblichkeit der letzten Jahre. Weit gefehlt! Griechenland machte sämtliche aktuell im Raum stehende Forderungen bereits 1946 im Rahmen der IARA (damals waren dies 7,2 Mrd. US-Dollar auf dem Preisniveau von 1938) geltend und stundete diese Deutschland 1953 im Rahmen des Londoner Schuldenabkommens. Doch auch nach London erinnerte Griechenland die Bundesregierung regelmäßig daran, die griechischen Forderungen doch bitte endlich zu begleichen. Dies geht unter anderem aus dem Briefwechsel hervor, der dem Globalabkommen von 1960 beigefügt ist und mit dem Abkommen zusammen im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde:

„[…] Die Regierung des Königreichs Griechenland stimmt der Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland überein. Sie behält sich jedoch vor, mit dem Verlangen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, bei einer allgemeinen Prüfung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 heranzutreten“.
Thomas Ypsilanti
Griechischer Botschafter in Bonn

Artikel 5, Absatz 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden ist übrigens exakt der Passus des Londoner Schuldenabkommens, der die Reparationsleistungen nach einer Friedensvertag Deutschland mit den Siegermächten behandelt. Griechenland hat also ganz explizit nicht auf seine Forderungen verzichtet, sondern ganz im Gegenteil Deutschland daran erinnert, sich an internationale Abkommen zu halten. Dieselbe Forderung stelle Griechenland auch in zahlreichen weiteren diplomatische Noten aus den Folgejahrzehnten auf, was von Seiten der Bundesrepublik stets ignoriert wurde.

Wenn es darum geht, die Plausibilität der griechischen Forderungen zu prüfen, muss man jedoch differenzieren. Denn selbstverständlich sind nicht sämtliche der aufgestellten Forderungen auch automatisch gerechtfertigt. Die größten Einzelposten sind beispielsweise Zahlungen, um die Verluste der Wirtschaftsleistung während der Besatzungszeit auszugleichen und es ist fraglich, ob irgendein Gericht dieser Welt diese Forderung – zumal in voller Höhe – anerkennen würde. So sieht das vierte Haager Abkommen von 1907, das hier wohl Geltung findet, zwar vor, dass Staaten für „Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die von ihren Streitkräften begangen wurden“, haften müssen – von einer vollständigen Erstattung der Kriegsschäden und einer Kompensation der wirtschaftlichen Einbußen ist in den völkerrechtlichen Vertragswerken jedoch nicht die Rede.

Ähnlich verhält es sich mit weiteren „Kollektivforderungen“, die Griechenland seit 1946 anmeldet. Hier fehlt schlicht der internationale rechtliche Rahmen. Wegen der Vertagung der deutschen Reparationsfrage im Londoner Schuldenabkommen auf den Sankt-Nimmerleins-Tag gibt es keine Präzedenzfälle. Annähernd vergleichbarer wäre hier höchstens die Übereinkunft der Pariser Friedenskonferenz von 1947. Damals forderte Griechenland 6,6 Mrd. Dollar Reparationen von Italien, konnte am Ende der Verhandlungen jedoch nur 100 Millionen Dollar Reparationszahlungen geltend machen. Würde man die alten IARA-Forderungen auf ein heutiges Preisniveau hochrechnen, käme man auf eine Gesamtforderung von etwa 332 Mrd. Dollar, die Griechenland von Deutschland möglicherweise fordern könnte . Setzt man die Quote der Pariser Friedenkonferenz an, käme man lediglich auf bescheidene fünf Milliarden Dollar, die Deutschland zu zahlen hätte. Aber auch dies ist natürlich eine Rechnung im luftleeren Raum, die keinesfalls eine seriöse Bezifferung der Forderungssumme darstellen kann.

Ein wenig anders verhält es sich bei der in den letzten Wochen heiß diskutierten „Zwangsanleihe“, die Deutschland ab 1942 dem griechischen Staat abgepresst hat. Diese Anleihe, die 1945 von der Reichsbank mit 476 Millionen Reichsmark beziffert wurde, was heute nach Angaben der griechischen Regierung 10,3 Mrd. Euro entsprechen soll, ist durch die Haager Landkriegsordnung als Zwangsmaßnahme definiert, da mit ihr nicht nur die erlaubten Besatzungskosten, sondern auch und vor allem der Nordafrikafeldzug finanziert wurde. Deutschland beruft sich auch hier darauf, das der Anspruch Griechenlands auf eine Rückzahlung durch das Londoner Schuldenabkommen und den nicht vorhandenen Friedensvertrag verwirkt sei. Diese Interpretation ist jedoch noch nicht einmal für den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags „zwingend“ [PDF]. Vor einem internationalen Gericht hätte Griechenland wohl relativ gute Chancen, eine Rückzahlung der Zwangsanleihe zu erreichen.

Anders sieht es wiederum bei den „Individualforderungen“ von Opfern der Besatzungsmacht Deutschland aus. Sie haben – so sie denn Opfer von „Verletzungen des humanitären Völkerrechts“ sind – in der Tat eine rechtliche Handhabe gegen Deutschland. Hier kommt jedoch das Globalabkommen von 1960 ins Spiel mit dem zumindest die Opfer ausbezahlt wurden, denen aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Schaden zugefügt wurde. Und hier wird es zu einer moralischen Frage. Wie soll beispielsweise ein Gericht das Massaker von Distomo bewerten, bei dem in Zuge einer „Vergeltungsaktion“ für Partisanenkämpfe 218 Zivilsten von der Waffen-SS ermordet wurden?

Keine Entschädigung ohne ein neues Abkommen

Vollkommen unabhängig davon, wie man einzelne Gräueltaten und Verbrechen im Einzelfall bewertet – es gibt sehr wohl einen Unterschied zwischen einem moralischen und einem rechtlichen Anspruch. Die Forderungen der Opfer von Distomo wurden beispielsweise letztinstanzlich vom Bundesverfassungsgericht 2006 abgelehnt. Die Begründung ist haarspalterisch – obgleich die Haager Landkriegsordnung Schadenersatz gegenüber einzelnen Opfern explizit vorsieht, können Einzelpersonen einen fremden Staat nicht verklagen, da sie im völkerrechtlichen Sinne keine Rechtssubjekte sind. Ob die Ansprüche in der Sache berechtigt sind, soll dabei keine Rolle spielen. Mit anderen Worten – nur Griechenland selbst könnte Deutschland Entschädigungen und Reparationen auf verklagen.

Dies ist wiederum rechtlich nicht so einfach. Deutschland hat erst 2008 eine Unterwerfungserklärung gegenüber dem Internationalen Gerichtshof unterzeichnet, die jedoch ausdrücklich nicht rückwirkend auf ältere Straftaten anwendbar ist. Gemäß seiner eigenen Statuten müsste der Internationale Gerichtshof also eine Klage Griechenlands gegen Deutschland aus formalen Gründen abweisen. Und dies betrifft nicht nur die griechischen Forderungen. Eine Klage vor einem nationalen Gericht scheidet de facto ebenfalls aus, da sie nur dann verhandelt werden könnte, wenn Deutschland sich freiwillig der jeweiligen Gerichtsbarkeit unterwirft. Ansonsten gilt der Grundsatz der Staatenimmunität.

Selbst wenn die Staaten, die während des Zweiten Weltkriegs von Deutschland überfallen wurden, zum Teil berechtigte Forderungen auf Reparationen haben, so fehlt ihnen doch der rechtliche Rahmen, diese auch einzuklagen. Was für Griechenland gilt, gilt auch für Polen und für sämtliche anderen Opferstaaten. Als die internationale Rechtsordnung es in der frühen Nachkriegszeit noch möglich machte, die Täterstaaten des Zweiten Weltkriegs finanziell haftbar zu machen, hatte Deutschland schlichtweg Glück gehabt, von den USA aus globalstrategischen Gründen aus dem Visier genommen und im Londoner Schuldenabkommen von sämtlichen Kriegslasten bis zum Tag eines Friedensvertrags befreit worden zu sein. Dem Kalten Krieg sei Dank. Als der Kalte Krieg sein Ende fand, sorgte Deutschland durch Tricksereien dafür, sich vor den eigentlich selbstverständlichen Verpflichtungen gegenüber den Opfern der eigenen Geschichte zu drücken und heute gibt es zwar einen Haufen berechtigter Forderungen, jedoch keinen bisher anerkannten völkerrechtlichen Rahmen, in dem diese Forderungen geltend gemacht werden könnten. Dies ginge vermutlich wohl nur im Rahmen eines neuen internationalen Abkommens, das im Charakter eben jenen Friedensvertragsverhandlungen gleichen würde, die Deutschland 1990 trickreich verhindert hat. Doch dafür ist bisher kein politischer Wille erkennbar.

Die Chancen, das die letzten Opfer deutscher Eroberungskriege je entschädigt werden, dürften somit gegen Null gehen.


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