NachDenkSeiten – Die kritische Website

Titel: ödp klagt gegen EU-Reformvertrag

Datum: 1. April 2008 um 15:51 Uhr
Rubrik: Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Europäische Union, Europäische Verträge, Militäreinsätze/Kriege
Verantwortlich:

Der in den Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnte EU-Verfassungsvertrag ist zwar Geschichte. Weil jedoch die inhaltliche Substanz dieses Verfassungsvertrags im Vertrag von Lissabon erhalten bleibt und somit die kritischen Teile der Sicherheits- und Militärpolitik in den überarbeiteten EU-Reformvertrag eingeflossen sind, hat die Ökologisch demokratische Partei (ödp) Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Nach Auffassung des ödp-Bundesvorsitzenden Klaus Buchner sei der EU-Reformvertrag weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar. Buchner betont, dass die ödp keineswegs europafeindlich sei, seine Partei sehe aber keinen anderen Ausweg als den Gang nach Karlsruhe, um ein undemokratisches und militarisiertes Europa zu verhindern. Von Christine Wicht

Die ödp wendet sich vor allem gegen die vertraglich festgelegte Möglichkeit von Kampfeinsätzen der Bundeswehr, die nicht der Verteidigung dienen. So heißt es in Artikel 28a des EU-Reformvertrages:

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden “Europäische Verteidigungsagentur”) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kanngegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.

(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 28c.

(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 28e. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 28b.

(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaatenunberührt.
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.

ARTIKEL 28b

(1) Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.

Siehe den “Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft” [PDF – 900 KB].

Im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen des Reformvertrages zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik verweist der ödp-Vorsitzende Buchner auf das “European Defence Paper”, eines Strategie-Papiers der EU, das verschiedene militärische Szenarien durchspielt. Seiner Meinung nach werde hier ganz offen ein Szenario diskutiert, bei dem in einem Öl-Staat eine anti-westliche Regierung die Macht übernehme und so die Öllieferung für Europa gefährde. Die EU müsse militärisch einschreiten können, um die Kontrolle über die Ölvorräte zu bekommen. Des Weiteren kritisiert die ödp, dass sich die Mitgliedstaaten zu permanenter Aufrüstung verpflichten müssen.

Das European Defence Paper ist ein Strategiepapier, das im Auftrag des europäischen Rates 2004 entstanden ist. Beispielsweise ist darin auf S.13 das Ziel des „Stabilitätsexports zum Schutz der Handelswege und des freien Flusses von Rohstoffen” genannt. Dafür sollen „Regionalkriege zur Verteidigung europäischer Interessen” (S.80) geführt werden dürfen. Des Weiteren müssten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die militärischen Ausgaben dauerhaft steigern (S. 86). (Mehr zu dem Thema: www.uni-kassel.de)

Buchner befürchtet, dass die Europäische Rüstungsagentur Sanktionen gegen diejenigen Länder aussprechen könne, deren Parlamente oder Regierungen sich weigerten, die Aufrüstungsspirale mitzumachen. Damit würden demokratische Entscheidungsstrukturen ausgehebelt und der Einfluss der Rüstungslobby auf die Industriepolitik der Nationalstaaten zunehmen.

Militärische Kampfeinsätze (auch der Bundeswehr) würden mit dem Vertrag von Lissabon zum legitimen und integralen Bestandteil künftiger europäischer Außenpolitik. Es bestehe die Gefahr, dass militärische Mittel nicht mehr, wie das Grundgesetz einschränkt, „nur“, zu Verteidigungszwecken oder allenfalls als ultima ratio eingesetzt werden dürfen, sondern ganz allgemein zur Konfliktlösung oder zur Durchsetzung von “strategischen Interessen”. Damit wäre auch nicht mehr auszuschließen, dass auch grundlegende wirtschaftliche Ziele mit militärischer Gewalt verfolgt werden. Entscheidungen über Militäreinsätze würden nach Brüssel verschoben und das demokratisch gewählte EU-Parlament habe über Sicherheits- und Militärpolitik keine Entscheidungsbefugnis sondern müsse nur informiert werden. Bezüglich der Außen- und Militärpolitik erhielten das EU-Parlament keine zusätzlichen Kompetenzen, somit könne der Europäische Rat, ohne effektive parlamentarische Kontrolle Entscheidungen treffen.

Durch die Klage der ödp vor dem Bundesverfassungs besteht zumindest die Chance, dass der Reformvertrag von Lissabon auch in der Öffentlichkeit kritisch diskutiert wird und damit die bisher verborgen gebliebenen Hintergründe der Bevölkerung bekannter gemacht werden. Mit einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes würde auch das Verhältnis des Grundgesetzes zu dem europäischen Vertragswerk geklärt. Zumindest der Wortlaut unserer Grundgesetzes ist hinsichtlich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich restriktiver als der EU-Reformvertrag und die deutschen Verfassungsorgane sind an das Grundgesetz gebunden.
Nimmt Karlsruhe die Klage an, so könnte die Entscheidung weitreichende Konsequenzen für die deutsche Europapolitik und damit für die weitere Entwicklung der Europäischen Union haben.


Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/

Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=3111