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Titel: Studiengebührenurteil des Hessischen Staatsgerichtshofs: Chancengleichheit durch Verschuldung

Datum: 13. Juni 2008 um 8:53 Uhr
Rubrik: Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Hochschulen und Wissenschaft, Kampagnen/Tarnworte/Neusprech, Sozialstaat
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Mit Wortverdreherei und juristischer Rabulistik gelingt es der Mehrheit der Richter am hessischen Verfassungsgerichtshof, den eindeutigen Wortlaut des Artikels 59 der Hessischen Landesverfassung in sein Gegenteil zu wenden. Aus der Unentgeltlichkeit des Studiums wird die Zulässigkeit des Bezahlstudiums für alle. Wer kein Geld hat, muss sich eben verschulden, dann hat er genauso viel, wie derjenige, der Geld hat. Ein klassischer Fall von Oberschichten-Justiz.

Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung, an dem der Staatsgerichtshof das Gesetz zur Einführung von Studiengebühren zu bewerten hatte, lautet:

In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.

Wer der deutschen Sprache mächtig ist, die Bedeutung der Worte kennt und darüber hinaus die deutsche Grammatik beherrscht, müsste nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung Folgendes verstehen:

  1. In allen öffentlichen Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.
  2. Für begabte Kinder und sozial Schwächergestellte ist eine zusätzliche Erziehungsbeihilfe zu leisten.
  3. Das Gesetz, das einerseits für Begabte und Ärmere eine Beihilfe vorsehen „muss“, kann anderseits ein angemessenes Schulgeld anordnen, und zwar dann – und nur dann –, „wenn die wirtschaftliche Lage“ des Studierenden bzw. seiner Unterhaltspflichtigen es gestattet.

Der Wortlaut sagt also eindeutig, dass Begabte und sozial Schwächere zu fördern sind und nur die Gruppe, die wirtschaftlich dazu in der Lage ist, mit einem Schulgeld belegt werden darf.

Für die Mehrheit der Richter des hessischen Staatsgerichtshofs hat jedoch dieser Gesetzestext eine geradezu gegenteilige Bedeutung:

Für die Richter Paul, Teufel, Detterbeck, Kilian-Bock, Nassauer, Wolksi liest sich Art Art. 59 Abs. 1 HV so:

  1. In allen öffentlichen Hochschulen braucht der Untericht nicht unentgeltlich zu sein.
  2. Für sozial Schwächergestellte ist keine zusätzliche Erziehungshilfe zu leisten, ihnen ist vielmehr zuzumuten, dass sie sich verschulden.
  3. Nicht nur diejenigen, denen es ihre wirtschaftliche Lage gestattet, müssen eine Studiengebühr bezahlen, sondern alle. Denn die wirtschaftliche Lage ist für alle gleich, sei es, dass ihre wirtschaftliche Lage es ihnen gestattet, die Studiengebühr zu bezahlen, sei es, dass ihre wirtschaftliche Lage es ihnen nicht gestattet. Letztere brauchen sich ja nur zu verschulden, dann stehen sie mit denen gleich, die das Geld haben. Das Soll ist gleich dem Haben.

Wie konnte eine solche gleich dreifache Umkehrung eines Gesetzeswortlauts gelingen?

  1. Die Mehrheit des Staatsgerichtshofs unterscheidet zunächst einmal, dass die Unentgeltlichkeit des Studiums kein „klassisches Grundrecht“, also kein Bürgerrecht auf Bildung ist, sondern nur ein „soziales Grundrecht“ sei, das „einschränkend“ zu interpretieren sei, um dem Gesetzgeber „nicht über Gebühr die Hände zu binden“.
    Soziale Grundrechte stünden unter dem „Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“. D.h. soziale Rechte bestimmen sich „unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft“, also nach der Kassenlage des Staates.

    Warum die “Haushaltswirtschaft“ so ist, wie sie ist, ob das etwas mit der Steuerpolitik oder mit politischen Prioritätensetzungen bei der Aufstellung des Haushalts zu tun hat, interessiert die Richter nicht.

    Das ist typisch für die inzwischen herrschende Lehre vom Sozialstaat. Soziale Rechte unterliegen sozusagen der staatlichen Barmherzigkeit. Sie haben allenfalls noch den Stellenwert eines Appells an das karitative Gewissen der Politiker. Die Obrigkeit kann nach Gusto mal großzügiger sein oder eben etwas weniger großzügig. Soziale Rechte verleihen nicht etwa einen Anspruch auf Förderung der sozial Benachteiligten, nein, der Gesetzgeber kann nach Auffassung der Richter von den durch solche Rechte eigentlich zu Fördernden sogar ein Opfer – wie eben die Studiengebühr – abverlangen.

  2. Man hebt bei der Auslegung nicht mehr auf den Wortlaut einer Bestimmung ab, sondern man interpretiert sie. Es gehe nicht um „Unentgeltlichkeit“, sagen die Richter, sondern um „Bildungschancengleichheit“. Mit diesem Interpretationswechsel ist dann der argumentative Klimmzug geschafft, nicht mehr auf das Mittel oder den Weg zur Herstellung von (sozialer) Chancengleichheit (nämlich Beihilfe zu leisten oder zumindest die Unentgeltlichkeit zu gewährleisen) abstellen zu müssen, sondern entsprechend dem liberalen Motto „jeder ist seines Glückes Schmied“ nur noch auf das allgemeine Ziel abzustellen, „dem „Tüchtigen“, d.h. dem im Sinne von Art. 59 Abs. 2 HV Geeigneten“, „freie Bahn“ zu verschaffen.

    Dabei wandelt sich das materielle Prinzip der Chancengleichheit, also der Herstellung möglichst gleicher Voraussetzungen zur Wahrnehmung von Bildungschancen, in das liberale Prinzip der Chancengerechtigkeit, wonach jeder unbeschadet seiner tatsächlichen Möglichkeiten nur die gleiche Zugangschance zu Bildung zu haben braucht. Die real bestehende Ungleichheit der Bildungschancen, etwa dass der eine Geld hat und der andere nicht, ist bei der formalen Chancengerechtigkeit unerheblich.

  3. Man macht die Ausnahme zur Regel: Art. 59 HV spreche kein allgemeines Verbot von Studiengebühren aus, sondern lasse für diejenigen, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, ein Schulgeld zu. Man muss also nur alle zur Ausnahme erklären, dann ist Schulgeld für alle die Regel.
    Und genauso argumentiert die Mehrheit der Richter: „Wenn die wirtschaftliche Lage aller Studierenden die Schulgelderhebung gestattet, können auch alle Studierenden – wie in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 HStubeiG vorgesehen – zur Zahlung eines Studienbeitrags herangezogen werden.“
  4. Man braucht dann nur noch zur Fiktion zu greifen, dass die wirtschaftliche Lage aller Studierender es gestattet, Studiengebühren zu bezahlen.
    Die Hessische Verfassung mache schließlich – so die Richter – keine Vorgaben, „unter welchen Voraussetzungen ein Fall vorliegt, der im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage die Erhebung eines Schulgeldes rechtfertigt.“ Es fehle auch an jeglicher verfassungsrechtlichen Konkretisierung dahingehend, worauf sich die erforderliche wirtschaftliche Lage gründen muss. Es sei nicht bestimmt, ob die wirtschaftliche Lage auf laufenden Einkünften oder Vermögen beruhen muss oder ob der Studierende erst noch liquide Mittel beschaffen muss.

    Kurz: Die hessische Landesverfassung schreibe nicht vor, ob die wirtschaftliche Lage zur Bezahlung der Studiengebühr sich aus den Einkünften der Eltern, aus dem Vermögen oder aus der Beschaffung des nötigen Geldes (durch Verschuldung) ergibt.

    Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Darlehens stellt also nach Meinung der Richter die Schwächergestellten mit den Bessergestellten gleich. Ein mittelloser Studierender muss sich eben für die Studiengebühr nur verschulden können, damit seine wirtschaftliche Lage demjenigen gleichgestellt ist, der aus einem betuchteren Elternhaus kommt, das die Studiengebühr aus der Westentasche bezahlen kann.
    Somit ist für die Richter derjenige, der eine Hypothek aufnehmen muss, in der gleichen wirtschaftlichen Lage wie derjenige, der bar bezahlen kann.
    Und also lautet der Beschluss, dass jeder was bezahlen muss:

    „Der Gesetzgeber durfte sich für eine Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
    entscheiden, weil er aufgrund der Bereitstellung eines für jeden Studierenden verfügbaren Studiendarlehens unter den vom Gesetz geregelten Konditionen davon ausgehen durfte, dass die wirtschaftliche Lage aller Studierenden im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV die Zahlung des Studienbeitrags erlaubt. Als Konsequenz hieraus bedurfte es auch keiner individuellen Leistungsfähigkeitsprüfung der Studierenden mehr.“

    Der Verweis auf ein bonitätsunabhängiges Studiendarlehen stellt also alle Studierende unter die Ausnahmeregelung des Art.59 HV, wonach sie wirtschaftlich in der Lage seien, Studiengebühren zu bezahlen.

    Die Richter unterstellen also einfach, dass dadurch, dass man Schulden machen kann, sich die wirtschaftliche Lage eines Darlehensnehmers verbessere.
    Dass ein Darlehen die wirtschaftliche Lage des Darlehensschuldner nicht verbessert, sondern eher verschlechtert und er zusätzlich noch durch den Zins schlechter gestellt wird, als derjenige der bar bezahlt, interessiert die Richter nicht. Für sie ist der Unterschied zwischen Arm und Reich ist aufgehoben, weil sich die Armen ja ein Darlehen nehmen können, wenn ihnen das nötige Geld fehlt.
    Das Studium gilt als „unentgeltlich“, weil man es ja erst später bezahlen muss.

  5. Die Bestimmung in Art. 59 HV, dass für „Schwächergestellte“ eher umgekehrt „Erziehungsbeihilfen zu leisten sind“, ist den Richtern bei ihren Interpretationskünsten völlig aus dem Blick geraten.
  6. Die Zumutung für die „Schwächergestellten“, für ein Studium Schulden aufnehmen zu müssen, hält die Mehrheit der Richter für zumutbar, indem sie „die Zumutbarkeit objektiv am Maßstab eines vernünftigen und wirtschaftlich rational handelnden Studierenden“ misst. Sie tun so, als wären Schulden keine Schulden mehr, weil unter bestimmten Bedingungen für das Darlehen keine Zinsen mehr bezahlt werden müssen oder das Darlehen gestundet werden kann oder, wenn der Schuldner pleite geht, die Rückzahlungspflicht erlischt. „Diese vielgestaltige soziale Abfederung im Falle der Inanspruchnahme des Studiendarlehens bewirkt, dass auch wirtschaftlich Schwächergestellten der Verweis auf das Darlehen zugemutet werden kann.“

    Und weiter heißt es im Urteil: „Die Inkaufnahme der finanziellen Belastung durch die Darlehensaufnahme erweist sich aus Sicht eines rational handelnden Studierenden auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar und sinnvoll. Denn mit einem Hochschulabschluss wird typischerweise eine ökonomisch privilegierte Position auf dem Arbeitsmarkt erreicht.“

Hier stoßen wir also wieder auf das Leitbild des ökonomisch rational handelnden homo oeconomicus, der sein Studium als Investment in das eigene Humankapital begreift und sich wie ein Wirtschaftssubjekt das dazu notwendige Kapital bei der Bank holt. Das Gericht spricht sogar ausdrücklich an einer Stelle von einer „langfristigen Investitionsentscheidung“.

Der Studierende investiert also in seine wirtschaftliche Verwertbarkeit und setzt darauf, dass diese Investition für ihn Profit abwirft. Der Gedanke, dass ein Studium etwas mit Bildung zu tun hat, dass die Qualifizierung der volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu gute kommt, dass Bildung etwas mit demokratischer und kultureller Teilhabe in einer lebendigen Demokratie zu tun hat, all das kommt diesen Richtern nicht mehr in den Sinn.

Auch jenseits der ökonomistisch reduzierten Betrachtungsweise eines Studiums verweigern die Richter sich der Wahrnehmung der Wirklichkeit:

  • Wer meint, die „Unentgeltlichkeit“ durch die Einführung eines Darlehens fingieren zu können, verkennt die Funktion des Zinses für das geborgte Geld. Studierende, die gezwungen sind ein Darlehen aufzunehmen, zahlen nicht nur die Gebühr, sondern zusätzlich den „Preis“ für das Darlehen.
  • Der Elternanteil an der Studienfinanzierung macht bei Studierenden aus einer hohen gesellschaftlichen Gruppe rund 64 Prozent aus, bei Studierenden aus niedrigeren Schichten beträgt dieser Anteil lediglich 27 Prozent (siehe eine KfW-Studie). Das heißt, dass Studierende aus unteren Einkommensschichten einen erheblich höheren Preis für ihr Studium bezahlen müssen als die übergroße Mehrheit der Studierenden aus einkommensstärkeren Gesellschaftsschichten.
  • Die „nachgelagerte Gebühr“ schreibt die Benachteiligung der Studierenden aus niedrigen Einkommensverhältnissen und aus Familien mit Kindern als Start- und Einkommensnachteil in die Berufsphase fort. Wer reiche Eltern hat, startet ohne Hypothek. Das ist keineswegs nur eine plausible Annahme, sondern empirisch fundiert: Obwohl die Verschuldungshöhe auf 10.000 Euro gedeckelt wurde, sank nach der Umstellung des BaföG auf Darlehensmodelle im Jahre 1982 der Anteil der Studierenden aus sog. „bildungsfernen“ Schichten bis 2000 von 23% auf 13%, der Anteil der einkommensstarken Herkunftsgruppen stieg entsprechend von 17% auf 33%.
  • Nach allen vorliegenden empirischen Studien schätzen Eltern und Studierende aus bildungsfernen, eher sozial niedrigeren Schichten das finanzielle Risiko für ein Studium weit höher ein als höhere Einkommensbezieher. Letztere sind auch eher bereit ein finanzielles Risiko einzugehen, weil für sie ein Studium eher dem selbstverständlichen Statuserhalt dient.
  • In England hat die Darlehensregelung – allerdings mit deutlich geringeren Zinssätzen als in Hessen – sogar zu dem paradoxen Ergebnis geführt, dass die Wohlhabenderen das Darlehen eher in Anspruch nehmen, während diejenigen, die Geld brauchen, lieber zusätzlich zum Studium arbeiten.
  • Selbst bei der vorgesehenen „Begrenzung der Rückzahlungspflicht im Falle eines zusätzlichen Darlehens nach BAföG auf 15.000 €“ und einer „Deckelung des Zinssatzes auf maximal 7,5 v.H.“ (übrigens ein im internationalen Vergleich sehr hoher Zinssatz für Studienkredite) erwartet die „Generation Praktikum“ nach ihrem Studium eine erhebliche „Hypothek“, die für viele junge Menschen eine prohibitive Wirkung auf die Aufnahme eines Studiums haben dürfte.
  • Darüber hinaus benachteiligt die Einführung von Studiengebühren Frauen stärker als Männer, weil die Rückzahlungsverpflichtungen vor dem Hintergrund nach wie vor schlechterer Einkommenserwartungen und Ausfallzeiten in der Kindererziehungsphase auf Frauen einen höheren Abschreckungseffekt haben (weil sie eine schlechtere Bildungsrendite erwarten lassen) als bei Männern.
  • Die Einführung von Studiengebühren ist kinderfeindlich, weil sie unter gegebenen Geschlechterrollen vor allem bei Frauen dazu führen, dass wegen der Rückzahlungsverpflichtungen der Kinderwunsch vermutlich noch weiter zurückgestellt wird, als das ohnehin bei Akademikerinnen der Fall ist.
  • Studiengebühren führen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer weiteren (ungerechten) Belastung und Benachteilung von Familien mit Kindern gegenüber Familien ohne Kinder.

Die Mehrheit der Richter am Hessischen Staatsgerichtshof scheint für alle diese Tatsachen und Argumente kaum mehr ein Gespür zu haben.

Die Begründungen für das Urteil sind eine typische Beispiele dafür, wie auch in der Justiz ökonomische Dogmen den Blick auf die soziale Wirklichkeit verstellen. Die Argumentation der Richter passt sich voll und ganz den Argumentationsmustern der konservativen Eliten im Lande an.

Kurz: Das Urteil über die Vereinbarkeit von Studiengebühren mit Art. 59 der Hessischen Landesverfassung ist ein klassisches Beispiel für eine „Oberschichten-Justiz“.

Die Lektüre des Minderheitenvotums der fünf unterlegenen Richter lohnt sich.

Quelle: Staatsgerichtshof des Landes Hessen [PDF – 380 KB]


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