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Titel: Genozid als Problem des Völkerrechts. Von Gerhard Fulda.

Datum: 3. November 2021 um 15:18 Uhr
Rubrik: Audio-Podcast, Demokratie, Militäreinsätze/Kriege
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Der von Dirk Moses in seinem Buch „The Problems of Genocide“ angestoßene neuerliche „Historikerstreit“ deckt auch außerhalb der Geschichtswissenschaft, nämlich im Völkerrecht, logische und definitorische Schwachstellen auf, die dort bis zu der Frage führen, wie es denn ein „Völkerrecht“ überhaupt geben kann.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

In der FAZ (13. Oktober 2021, S N3) hat Omar Bartov in seiner Kritik an Dirk Moses darauf hingewiesen, dass die grundlegende Definition des Völkermords durch die Vereinten Nationen im Jahre 1948 einen schwerwiegenden Geburtsfehler enthielt.

Die Tötung sollte nur dann international als Delikt verfolgt werden, wenn sie „…in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“.

In diesem Text der Vereinten Nationen fehlten, so Bartov, bei der Aufzählung der die Tötung zum Völkermord qualifizierenden subjektiven Tatbestandsmerkmale die „politischen“ Absichten. Auf einer daraus folgenden Verengung der Definition hätten vor allem die Großmächte bestanden, die verhindern wollten, dass ihre eigenen politischen Repräsentanten und Angehörigen ihrer Streitkräfte unter das Verdikt fielen, wenn sie doch nur „für ihre Sicherheit“ getötet hatten. Es blieb dann ihnen allein überlassen zu definieren, welche missliebigen Gruppen sie als sicherheitsgefährdende Feinde betrachten wollten.

Nun wird man auch ohne Durchforstung der VN-Archive unterstellen können, dass dies nicht nur „die Großmächte“ so wollten, sondern dass dies fast allen beteiligten Regierungen recht war. Die VN-Charta hatte ja gerade erst die einzelstaatliche Souveränität aller ihrer Mitglieder bekräftigt.

Internationales Recht steht zu dem Grundsatz der Staatensouveränität in einem unvermeidlichen Spannungsverhältnis. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn das jeweilige nationale Recht genau die gleichen Tatbestände und Regelungen enthielte wie das Völkerrecht – ein unvorstellbarer Gedanke.

Die zivilisatorische Leistung „Rechtsstaat“ ist mit dem Phänomen einer Zentralgewalt unauflöslich verbunden, die es aber global nicht gibt und die auch keinesfalls wünschenswert wäre.

Völkerrecht entsteht also nur auf den Bereichen, die die Nationalstaaten der internationalen Gemeinschaft freiwillig überlassen haben. Und das bedeutet noch längst nicht, dass das in diesen Nischen vereinbarte Völkerrecht auch tatsächlich angewandt wird. Die aktuellste Manifestation solchen nationalen Unwillens, Völkerrecht zu implementieren, hat jüngst Boris Johnson gezeigt, der das bindende Nordirland-Protokoll persönlich unterzeichnete und später erklärte, der Text habe nur empfehlenden Charakter.

Derartigen Verwirrungen bei völkerrechtlichen Verträgen ließen sich nicht nur weitere negative Beispiele hinzufügen, sondern andererseits auch positive Ergebnisse gegenüberstellen. Aber das Ziel dieses Artikels ist es nicht, eine ausgewogene Beschreibung der Stärken und Schwächen des Völkerrechts vorzutragen. Vielmehr soll bei den Streitfragen der Historikerdiskussion zum Genozid angedeutet werden, wo völkerrechtliche Ergänzungen hilfreich sein könnten und wo andererseits das Völkerrecht wegen eigener Unklarheiten in die Irre führen müsste.

Interessanterweise will der Artikel in der FAZ gar nicht den VN vorwerfen, mit ihrer unvollkommenen Formulierung den Weg für weitere Genozide geebnet zu haben. Er nutzt das Argument nur, um die andere Lesart zurückzuweisen, es habe sich um eine jüdisch-zionistische Verschwörung gehandelt, die helfen sollte, die Vertreibung der Palästinenser zu rechtfertigen.

Doch träumt bereits der Ausdruck „unvollkommene Formulierung“ von einer Vollkommenheit, die es aber in den VN und im Völkerrecht nicht geben kann. Das liegt auch an dem Missverständnis, das dadurch entsteht, dass das nationale Recht und das Völkerrecht gleichlautend als Recht bezeichnet werden. In Wirklichkeit sind das sehr verschiedene Welten.

In den nationalen Rechtsordnungen gibt es Gesetzgeber und dem Gesetz unterworfene Personen. Zwischen beiden gibt es (auch nur dort, wo gewählt werden kann) sehr schwache Verbindungen. Im Völkerrecht dagegen sind die Staaten mit ihren Regierungen die Recht setzenden Subjekte und gleichzeitig die daraus Verpflichteten. International gibt es das Recht durchsetzende Gerichte nur in Ansätzen und auch meist nur für die Staaten, die sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich unterworfen haben. Das Internationale Recht hat deshalb viele Ähnlichkeiten mit Selbstverpflichtungen großer Wirtschaftsunternehmen, die damit gesetzlichen Regelungen gerade ausweichen wollen. Dass es als „Recht“ bezeichnet wird, hängt mit der Hoffnung zusammen, die durchaus bestehenden Ansätze sollten sich doch weiter ausbauen lassen.

Ein vom Völkerrecht herkommender Redenschreiber hat deshalb in den Entwürfen für die Reden Hans-Dietrich Genschers in der Generalversammlung in New York dessen beliebtes Wort „Weltinnenpolitik“ sorgfältig vermieden.

Damit würden in der deutschen Bevölkerung völlig falsche Erwartungen an die Vereinten Nationen geweckt. Wo immer es irgendwie passte, hat der Minister dann den Ausdruck handschriftlich wieder in die Entwürfe eingefügt.

Zurück zum aktuellen Historikerstreit, in dem es zentral um die Frage geht, ob von einer Singularität des Holocausts die Rede sein könne.

Nähert man sich dieser Frage strafrechtlich (national oder international), dann erscheint es als ausgeschlossen, den Holocaust juristisch anders zu verfolgen als andere Genozide. Es wird immer die Höchststrafe verhängt werden. Mehr geht nicht. Genozid gilt als das schlimmste aller Verbrechen.

Eine juristische Herangehensweise ist gewiss nicht weit her gesucht.

Tatsächlich gehören Begriffe wie „Völkermord“, seine „Strafbarkeit“ nach dem „Weltrechtsprinzip“, der „Internationale Strafgerichtshof“ und die „Verjährbarkeit“ so eindeutig in einen juristischen Kontext, dass es erst einmal verwundern könnte, dass Probleme ihrer Anwendung nicht von Juristen, sondern von Historikern so erbittert diskutiert werden.

Natürlich bleibt unbestreitbar: Das als unfassbar empfundene Entsetzen am Holocaust, an Stalins Gulags, an Maos Kulturrevolution oder an Kambodscha unter den Roten Khmer fordert nicht nur die Bestrafung der Täter, sondern eine umfassende politische, gesellschaftliche und eben historische Analyse als Grundlage einer internationalen „Nie wieder“-Anstrengung. Für diese kann das internationale Recht nur ein Segment beitragen, nämlich eine Abschreckung durch Strafandrohung.

Dass die Abschreckung Wirkung zeigt, wird jedoch leicht überschätzt. Die meisten Täter glauben, sie würden oder könnten gar nicht gefasst werden.

Bei tyrannischen Herrschern kann sogar der gegenteilige Effekt eintreten. Wenn Sie wissen, sie würden nach dem Verlust ihrer Machtposition vor ein Tribunal gestellt, werden sie sich umso härter, grausamer und länger an diese Macht klammern. Stalin und Mao hätten sich gewiss nicht abschrecken lassen.

Wenn in der gegenwärtigen Historikerdebatte der begrifflichen Erfassung der Morde und der Vertreibungen mit Todesfolge das Potential zugesprochen wird, durch missbräuchliche Verwendung weitere Genozide zu ermöglichen und wenn dabei der deutschen Gedenk- und Erinnerungskultur letztlich vorgehalten wird, eine kausale Rolle für die Vertreibung der Palästinenser übernommen zu haben, dann stellt sich besonders an uns die Frage, wie eindeutig wir mit der einschlägigen Terminologie umgehen, auch völkerrechtlich.

Die Antwort ist nicht sehr erfreulich. Die Bundesregierung verdeutlicht zwar auch gegenüber der israelischen Regierung, dass wir an der Zwei-Staaten-Lösung festhalten. Zugleich bleiben wir aber bei dem zentralen Problem der Annexionen doppelzüngig. Während wir nach der Annexion der Krim gegen Russland Sanktionen verhängt haben, erklären wir im Hinblick auf die Golanhöhen und auf Ost-Jerusalem lediglich, wir erkennten die israelischen Annexionen nicht an. Kein Mitglied einer deutschen Bundesregierung hat je öffentlich gesagt, dass es eine mehr als fünfzigjährige Besatzung nicht gibt – faktisch ist das West-Jordanland annektiert. Jeder Mensch in Israel kann deutlich erkennen, dass wir bereit sind, mit dem Völkerrecht sehr eigenwillig umzugehen. Das Problem ist nur: Entweder gilt das Völkerrecht immer oder es gilt gar nicht.

Dieser Satz wiegt umso schwerer, weil das Völkerrecht nicht als statisches Gesetzbuch existiert. Es ist in Bewegung. Unruheherd sind vor allem die gerade im Zusammenhang mit dem Völkermord relevanten Menschenrechte. Die Verfechter menschenrechtlicher Grundsätze wollen deren Schutz über die nationalen Grenzen hinaus gewährleisten, auch gegen den Widerstand andersdenkender Machthaber. An dieser Reibungsfläche haben bisher die Vertreter uneingeschränkter Staatensouveränität obsiegt. Das war besonders klar beim Scheitern der in den VN 2005 gestarteten Initiative „Responsability to Protect“ zu beobachten. Die VN sollten gegenüber obstinaten Gewaltherrschern deren vernachlässigten Schutz der eigenen Bevölkerung übernehmen und notfalls militärisch eingreifen. Dabei dürfe es aber nicht um „regime change“ gehen. Ein Zusatz, der das Souveränitätsprinzip des nationalen „domaine réservé“ gegen den Grundgedanken der Initiative aufrechterhalten hat.

Mit anderen Worten: Man kann nicht beobachtend warten, ob und wohin sich das Völkerrecht entwickelt. Im internationalen Recht ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst geschriebene Verpflichtungen durch andauernde Nicht-Beachtung obsolet werden. Ist dabei bei den Partnern ein rechtsgestaltender Wille erkennbar, dann wird geschriebenes Recht durch Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt. Deshalb verlangt das Völkerrecht aktive Unterstützung, die u.a. durch seine stringente Anwendung ausgedrückt wird.

Die deutsche Haltung ist weit davon entfernt, eine internationale „Nie wieder“-Politik in Gang zu setzen. Massenmorde haben mit sich gebracht der Kolonialismus, die Sklaverei, der Umgang mit indigenen Bevölkerungen, um nur einige Beispiele zu nennen, die eine historische Aufarbeitung im globalen Rahmen unter dem Stichwort Genozid verlangten. Wir haben uns in der „deutschen Erinnerungskultur“ eingerichtet und tasten uns nur bei Namibia halbherzig an die globalen Themen heran. In Diskussionen wird weitergehenden Ansätzen gern das Schimpfwort „Weltverbesserer“ entgegengehalten oder bestenfalls tief geseufzt „Gerade wir?“

Man könnte aber auch sagen: „Gerade wir!“

Der Autor, Dr. Gerhard Fulda, Botschafter a.D., ist Jurist mit den Schwerpunkten Menschenrechte und Völkerrecht. In seiner beruflichen Laufbahn war er 15 Jahre lang in islamischen Ländern tätig, im Nahen Osten und zuletzt vor seiner Pensionierung in Indonesien. Seit 2004 zahlreiche Veröffentlichungen zu Politik und Völkerrecht im Nahen Osten. Vortragstätigkeiten auch zu islamischer Kunstgeschichte.


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