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Titel: Die Erbschaftssteuer für Familienunternehmen – ein Skandal

Datum: 18. September 2022 um 11:45 Uhr
Rubrik: Kampagnen/Tarnworte/Neusprech, Steuern und Abgaben, Ungleichheit, Armut, Reichtum
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Beim 2. Videogespräch mit dem Soziologen Michael Hartmann hatte dieser beim Thema Erbschaftssteuer einen einschlägigen Text angekündigt. Diesen Text können wir Ihnen heute zur Kenntnis geben. Es ist ein Auszug aus dem einschlägigen Buch „Die Abgehobenen“. Auf den Seiten 145-150 beschreibt der Autor die heutige Situation und nennt das – mit Recht – einen Skandal. Albrecht Müller.

Die Erbschaftsteuer für Familienunternehmen – ein Skandal

Im Juni und im September 2016 fiel noch eine weitere Entscheidung, die für die Vermögenskonzentration in Zukunft ausschlaggebend sein dürfte. Zunächst verabschiedete der Bundestag mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD am 24. Juni die Neuregelung der Erbschaftsteuer für Familienunternehmen. Nach kleineren Änderungen in Anschluss an die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat stimmten der Bundestag am 29. September und der Bundesrat am 14. Oktober mit Mehrheit den neuen gesetzlichen Bestimmungen dann endgültig zu. Die Neufassung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht das alte, 2009 unter Finanzminister Steinbrück entworfene und vom Bundestag verabschiedete Gesetz am 17. Dezember 2014 wegen zu großer Privilegien für Unternehmenserben in Teilen für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung bis zum 30. Juni 2016 verlangt hatte. Dieses Urteil basierte auf der Erfahrung, dass in den Jahren ab 2009 Betriebsvermögen fast nur noch steuerfrei vererbt worden war.

In konkreten Zahlen sah das so aus. Zwischen 2009 und 2013 wurde Betriebsvermögen im Gesamtwert von gut 114 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Von dieser Summe wurden nur gut neun Milliarden der Erbschaftsteuer unterworfen. Fast 105 Milliarden konnten demgegenüber steuerfrei an die Erben weitergegeben werden, vor allem in Form von Schenkungen. 2014 und 2015 wurden dann in nur zwei Jahren sogar 123 Milliarden Euro unversteuert weitergereicht, wieder in erster Linie als Schenkungen. Der größte Teil davon entfiel auf Vermögen im Umfang von mindestens 20 Millionen Euro. Zwischen 2009 und 2014 waren das insgesamt gut zwei Drittel, bei den Schenkungen 70, bei den Erbschaften 41 Prozent. Mehr als die Hälfte der steuerfrei übertragenen Vermögen hatte sogar einen Umfang von mindestens 50 Millionen Euro. Die entgangenen Steuern beliefen sich bis einschließlich 2015 auf gut 60 Milliarden Euro.

In die Medien gelangte von all dem lange Zeit kaum etwas. Meist blieb es bei kurzen Artikeln oder Pressemitteilungen. In Erinnerung dürfte den meisten nur eine spektakuläre Meldung geblieben sein, die nämlich, dass im Zeitraum von 2011 bis 2014 eine Summe von 30 Milliarden Euro Vermögen an nur 90 Kinder verschenkt wurde, im Schnitt 327 Millionen pro Kind. Der Umfang der Berichterstattung änderte sich erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein wenig. Angesichts der drohenden Gefahr einer grundlegenden Neufassung des Gesetzes machten die Unternehmerverbände mobil und starteten eine umfangreiche Pressekampagne. Sie wiesen auf die Gefährdung von Hundertausenden von Arbeitsplätzen hin, sollten die Regelungen deutlich verschärft werden. Der Untergang von zahllosen kleinen mittelständischen Betrieben wurde immer wieder an die Wand gemalt. Der BDI sprach diesbezüglich davon, dass zwei von drei familiengeführten Industrieunternehmen gefährdet seien, sollte das Gesetz geändert werden.

Die Kampagne zeitigte schnell Wirkung. Im Fokus stand dabei vor allem die Summe, ab der die Steuerbefreiung nicht mehr automatisch gewährt werden sollte, wenn die Bedingungen (Betriebsfortführung und Beibehaltung der Lohnsumme) erfüllt wären. Der Vorschlag des Bundesfinanzministeriums sah beim Firmenwert eine Grenze von 20 Millionen Euro pro Erben vor, ab der es dann eine Bedürfnisprüfung geben sollte. Dagegen liefen die Unternehmerverbände Sturm und forderten eine weit höhere Grenze von 300 Millionen Euro. Ihrem Protest schlossen sich in abgeschwächter Form auch die Finanzminister von Bayern, Hessen und Baden-Württemberg, Markus Söder (CSU), Thomas Schäfer (CDU) und Nils Schmid (SPD), mit einer Grenze von 100 Millionen Euro an. Söder warnte dabei eindringlich vor einer Abwanderung der Unternehmen ins Ausland. Verwunderlich ist, dass ein SPD-Minister sich einer derartigen Argumentation anschloss und damit den CDU-Finanzminister Schäuble in puncto Wirtschaftsfreundlichkeit noch rechts überholte. Da er zeitgleich Spitzenkandidat der Partei für die baden-württembergische Landtagswahl 2016 war, dürfte diese Position mitverantwortlich sein für die krachende Wahlniederlage, mit einem Absturz von gut 23 auf weniger als 13 Prozent; denn die Glaubwürdigkeit der SPD als Partei der sozialen Gerechtigkeit war mit solchen Forderungen kaum wiederherzustellen.

In der medialen Kampagne an vorderster Front stand dabei stets die Stiftung Familienunternehmen. Sie erweckt in der Öffentlichkeit immer den Eindruck, die Interessenvertretung der kleinen und mittleren Familienbetriebe zu sein. Tatsächlich aber repräsentiert sie vor allem große Unternehmen. Im Kuratorium der Stiftung kommt unter den 35 Firmenvertretern ungefähr jeder vierte aus Großkonzernen wie Henkel, Haniel, Theo Müller, Festo oder Kärcher mit jeweils über 10.000 Beschäftigten und Umsätzen im Milliardenbereich. Unternehmen mit maximal 100 Beschäftigten und Umsätzen von weniger als 100 Millionen Euro sind dagegen so gut wie überhaupt nicht vertreten. Die Masse wird von Firmen repräsentiert, die zwischen 400 und 8.000 Beschäftigte und Umsätze zwischen 200 Millionen und einer knappen Milliarde Euro aufweisen. Dabei überwiegen die Unternehmen mit einer vierstelligen Zahl an Beschäftigten wie E.G.O., GFT, Lenze oder die Fischerwerke. So gut wie alle, selbst die kleineren fallen auch bei zwei, drei oder vier Erben in den Bereich ab 20 Millionen Euro, während das von allen Firmenerben gerade einmal bei 1,5 Prozent der Fall war. Deshalb war das Interesse an einer deutlichen Anhebung dieser Summe so groß. Bei der geforderten Höhe von 300 Millionen pro Erben hätten sogar manche der Großkonzerne unter bestimmten Umständen unterhalb der Grenze bleiben können.

Dass es bei der Neuregelung des Paragraphen 13 weniger um die vielbeschworenen kleinen und mittleren Familienbetriebe als vielmehr um große Mittelständler und Großkonzerne geht, zeigt auch ein Blick in die Steuerstatistik. Bei den Erbschaften in den Jahren nach 2009 machten die übertragenen Vermögen ab 20 Millionen Euro nicht nur den Löwenanteil der Steuerbefreiungen aus, sie wurden (unter Berücksichtigung der nicht begünstigten Fälle) insgesamt erstaunlicherweise auch deutlich geringer besteuert als kleinere Erbschaften. Während der effektive Steuersatz für sie im Jahr 2014 bei Schenkungen gerade einmal 0,4 Prozent betrug und bei Erbschaften 7,8 Prozent, lauten die Vergleichszahlen für Schenkungen bzw. Erbschaften im Wert von 100.000 bis 200.000 Euro 6,7 bzw. 17,3 Prozent. Generell kann man sagen, dass die Steuersätze in der Regel umso höher lagen, je niedriger die Summe des Erbes war.

Die letztlich verabschiedete Neufassung des Gesetzes erfüllte die Wünsche nach einer Anhebung der Grenze von 20 Millionen nur sehr begrenzt. Sie wurde letztlich um sechs auf 26 Millionen erhöht und unter bestimmten, für Familienunternehmen typischen Voraussetzungen kann auch noch ein Abschlag um 30 Prozent erfolgen, was auf einen Gesamtwert von ca. 37 Millionen hinausläuft. Dafür hinaus bietet der neue Paragraph 13 für die Inhaber großer Unternehmen aber auch weiterhin zahlreiche Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer bei Weitergabe ihres Vermögens oder Teilen davon zu vermeiden und zumindest stark zu reduzieren. Die öffentliche Diskussion hat sich dabei auf das sogenannte „Abschmelzmodell“ konzentriert. Es sieht vor, dass der steuerliche Abschlag von 85 oder 100 Prozent je 750.000 Euro über dem Grenzwert um einen Prozentpunkt gesenkt wird. Bei 90 Millionen wäre er dann gleich null. Die ganz großen Vermögen würden damit keine Steuerbefreiung mehr erreichen können. Es gibt aber noch eine zweite Variante, die weit weniger Aufmerksamkeit erregt hat. Sie erlaubt auch bei ganz großen Vermögen eine steuerliche Verschonung. Nimmt man die sogenannte „Verschonungsbedarfsprüfung“ in Anspruch, muss man die Hälfte seines Privatvermögens und die Hälfte des nicht begünstigten Betriebsvermögens aus der Erbmasse (z.B. für den Betriebsablauf nicht erforderliche Immobilien, Kunstgegenstände etc.) für die Begleichung der Erbschaftsteuer nutzen. Sollte die Summe dafür nicht ausreichen, wird der Rest erlassen.

Konkret bedeutet das, dass auch bei Großunternehmen Schenkungen an Kinder ohne eigenes Vermögen vielfach weitgehend steuerfrei stattfinden können. Einer der angesehensten deutschen Experten auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts und der Besteuerung von Unternehmen macht das anhand eines Beispiels sehr deutlich: „Wer eine Unternehmensbeteiligung im Wert von EUR 1 Mrd. erbt (daneben aber nichts und auch kein liquides Vermögen hat) zahlt keine Erbschaftsteuer (§28a ErbStG), auch wenn die Beteiligung über zehn Jahre gerechnet ein Ausschüttungspotential von z.B. EUR 300 Mio. hat“.  Aber auch bei erwachsenen Erben kann die Erbschaftsteuer in einem krassen Missverhältnis zur Erbmasse stehen. Sollte das Unternehmen beispielweise einen Wert von 400 Millionen Euro aufweisen, von denen 20 Millionen nicht begünstigt sind, und der Erbe selbst über ein Privatvermögen von zehn Millionen verfügen, käme er insgesamt auf eine Steuerbelastung von 15 Millionen, d.h. einen Steuersatz von gerade einmal 3,75 Prozent. Skandalös ist dabei vor allem, dass die Gewinne aus dem Unternehmenserbe überhaupt nicht für die Begleichung der Erbschaftsteuer herangezogen werden. Angesichts dieser Regelungen ist in den nächsten Jahren mit einer weiteren Verschärfung der Vermögensungleichheit zu rechnen.


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