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Titel: Krieg gegen Iran: Angriff ohne Mandat – Rechtsbruch ohne Scham

Datum: 5. März 2026 um 10:00 Uhr
Rubrik: Audio-Podcast, Erosion der Demokratie, Militäreinsätze/Kriege, Strategien der Meinungsmache
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Israel und die USA haben militärische Gewalt gegen einen souveränen Staat eingesetzt, ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates[1] und ohne den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs[2]. Das Gewaltverbot[3] der UN-Charta ist kein politisches Dekorationsstück. Es ist die zentrale Lehre aus dem Zivilisationsbruch des 20. Jahrhunderts. Wer militärische Gewalt einsetzt, ohne dass die engen Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts erfüllt sind, bricht dieses Fundament. Dabei ist es völlig unerheblich, wie man das politische System im Iran bewertet. Ein Kommentar von Detlef Koch.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Autoritäre Herrschaft, Repression im Innern, regionale Machtpolitik – all das rechtfertigt keinen Angriffskrieg. Das Völkerrecht kennt keine Klausel, die militärische Intervention zur moralischen Läuterung fremder Staaten erlaubt. Es kennt kein „Regimewechselrecht“ und es kennt kein Sicherheitsinteresse, das das Gewaltverbot suspendiert.

Völkerrechtswidriger Angriffskrieg? – eine juristische Einordnung

Wer das Geschehen juristisch ernst nimmt, muss zunächst bei der UN-Charta beginnen. Artikel 2 Absatz 4 enthält das Gewaltverbot: Staaten haben in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Gewaltanwendung zu unterlassen. Dieses Verbot ist zwingendes Völkerrecht.

Es gibt nur zwei Ausnahmen:

  • ein Mandat des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII
  • das individuelle oder kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 im Falle eines bewaffneten Angriffs.

Beides liegt hier nicht vor.

Ein Sicherheitsratsmandat existiert nicht. Und für eine zulässige Selbstverteidigung müsste ein bewaffneter Angriff bereits stattgefunden haben oder unmittelbar bevorstehen. „Unmittelbar bevorstehend“ bedeutet nach herrschender Lehre: konkret, zeitlich nah, nicht hypothetisch, nicht strategisch antizipiert. Die bloße Existenz militärischer Fähigkeiten genügt nicht. Auch politische Feindschaft genügt nicht. Selbst massive Rhetorik genügt nicht.

Warum das kein Präventivkrieg im völkerrechtlichen Sinn ist

Was sich derzeit im Nahen Osten vollzieht, ist keine „präventive Sicherheitsmaßnahme“[4], kein „Stabilisierungsschritt“ und auch kein „notwendiger Schlag gegen das Mullah-Regime“. Es ist – nüchtern betrachtet – ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.

Die Behauptung, ein Staat könne angegriffen werden, weil er potentiell in der Zukunft gefährlich werden könnte, verschiebt das Völkerrecht von einer klaren Norm zu einem Präventionsinstrument. Das ist genau jene Argumentationsfigur, die 2003 beim Irakkrieg bemüht wurde – mit bekannten Folgen.

Es wird nun darauf verwiesen, der Iran habe seinerseits über Jahre hinweg Völkerrechtsnormen verletzt: durch Raketenprogramme, durch Unterstützung bewaffneter Gruppen, durch Drohungen gegenüber Israel. Selbst wenn man all dies als unumstößlichen Fakt akzeptiert, folgt daraus kein Blankoscheck für militärische Gewalt. Das Völkerrecht kennt keine Kollektivhaftung, oder anders gesagt: Rechtsverletzungen eines Staates legitimieren nicht automatisch einen Angriffskrieg durch andere. Entscheidend ist allein der konkrete Anlass des Waffeneinsatzes. Gab es einen unmittelbar bevorstehenden iranischen Angriff auf Israel oder die USA? Wurden Beweise vorgelegt, die diesen Tatbestand erfüllen? Bislang ist nichts dergleichen öffentlich gemacht worden.

Stattdessen wird eine neue Kategorie eingeführt: das „Sicherheitsdilemma“. Die Bundesregierung argumentiert, das Gewaltverbot stoße an Grenzen, wenn Sicherheitsinteressen betroffen seien. Doch genau hier beginnt die Aushöhlung der Norm. Sicherheitsinteressen sind politisch interpretierbar. Das Gewaltverbot ist rechtlich präzise. Wenn politische Interessen beginnen, die juristische Schwelle zu definieren, verschiebt sich die Ordnung vom Recht zur machtlegitimierten Willkür.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der kaum thematisiert wird: Der erklärte Zweck des Angriffs ist – offen oder implizit – ein Regimewechsel. Ein militärischer Schlag, der darauf abzielt, die politische Führung eines Staates zu beseitigen oder das bestehende System zu destabilisieren, richtet sich unmittelbar gegen die politische Unabhängigkeit dieses Staates. Genau das verbietet Artikel 2 Absatz 4.

Das Argument, man handle im Interesse der iranischen Bevölkerung, trägt juristisch nicht. Humanitäre Interventionen ohne Sicherheitsratsmandat sind hochumstritten und werden von einem großen Teil der Staatenwelt abgelehnt. Die Doktrin der „Responsibility to Protect“ setzt ebenfalls ein Mandat des Sicherheitsrates voraus. Ohne dieses bleibt sie politisch – nicht rechtlich.

Es ist bemerkenswert, dass dieselben Regierungen, die im Kontext der Ukraine mit Recht auf das Gewaltverbot pochen, nun eine Interpretation zulassen, die dieses Verbot relativiert. Das schafft kein neues Gleichgewicht, sondern einen Präzedenzfall. Und Präzedenzfälle wirken in beide Richtungen.

Wenn präventive Militärschläge gegen potenziell bedrohliche Staaten als legitim gelten, wird sich künftig jede Großmacht auf dieses Muster berufen. Das Völkerrecht würde von einer Schutzordnung zu einer Argumentationsressource strategischer Interessen herabsinken.

Die nüchterne juristische Einordnung lautet daher: Ohne Sicherheitsratsmandat und ohne nachgewiesenen unmittelbar bevorstehenden Angriff ist der Einsatz militärischer Gewalt gegen Iran ein Bruch des Gewaltverbots. Damit erfüllt er die Kriterien eines Angriffskrieges im Sinne der UN-Charta. Das mag politisch unbequem sein. Juristisch ist es schwer zu umgehen.

Irans Recht auf Selbstverteidigung[5] – und seine Grenzen

Gleichzeitig darf man eine zweite, ebenso heikle Frage nicht ausblenden: Hat der Iran das Recht, sich zu verteidigen? Nach Artikel 51 der UN-Charta steht einem angegriffenen Staat grundsätzlich das Recht auf Selbstverteidigung zu. Dieses Recht ist jedoch nicht grenzenlos. Es unterliegt der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen.

Daraus folgt: Militärische Einrichtungen der USA oder Israels können völkerrechtlich als legitime Ziele gelten, sofern sie unmittelbar in die Angriffe eingebunden sind. US-Militärbasen in Drittstaaten jedoch werfen eine zusätzliche Problematik auf. Ein Angriff auf Einrichtungen in Golfstaaten würde diese Staaten faktisch in den Krieg hineinziehen. Er würde die Eskalationsspirale dramatisch beschleunigen – und könnte selbst als neue Aggression gewertet werden, sofern keine unmittelbare militärische Beteiligung dieser Standorte an den Angriffen nachweisbar ist. Gerade hier zeigt sich die ganze Absurdität der Lage: Ein völkerrechtswidriger Angriff erzeugt ein legitimes Verteidigungsrecht – das wiederum durch jede weitere Eskalation selbst in völkerrechtliche Grauzonen geraten kann. Die internationale Ordnung wird so nicht verteidigt, sondern weiter fragmentiert.

Grenzen, Golfstaaten, Eskalationsrisiko

So eindeutig der Angriff Israels und der USA völkerrechtlich problematisch ist, so eindeutig ist auch: Ein angegriffener Staat hat, wie bereits erwähnt, grundsätzlich das Recht auf Selbstverteidigung – individuell oder kollektiv in einem Bündnissystem.

Dieses Recht gilt auch für den Iran. Doch Selbstverteidigung ist kein Freibrief. Sie unterliegt drei zentralen Kriterien:

  • Notwendigkeit
  • Verhältnismäßigkeit
  • Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Zielen

Das bedeutet: Der Iran darf militärische Einrichtungen angreifen, die unmittelbar an den Angriffen beteiligt sind. Er darf militärische Infrastruktur ins Visier nehmen, von der weitere Angriffe ausgehen. Er darf seine territoriale Integrität verteidigen, er darf jedoch nicht beliebig eskalieren.

Die heikle Zone: die US-Militärbasen in den Golfstaaten

Befinden sich US-Truppen in Katar, Bahrain, Kuwait oder den Vereinigten Arabischen Emiraten in direkter operativer Beteiligung an den Angriffen auf den Iran, können diese Einrichtungen grundsätzlich als militärische Ziele qualifiziert werden. Das Völkerrecht knüpft nicht an den geographischen Ort, sondern an die militärische Funktion. Aber ein Angriff auf diese Basen bedeutet faktisch, dass Drittstaaten in den Krieg hineingezogen werden. Selbst wenn diese Staaten nicht selbst aktiv angegriffen haben, würde ihr Territorium zum Schlachtfeld. Politisch ist das bereits eine massive Eskalation der aktuellen Lage. Juristisch entsteht eine Grauzone, wenn die Beteiligung dieser Standorte nicht eindeutig nachweisbar ist.

Greift der Iran etwa eine US-Basis an, die lediglich logistische Funktionen erfüllt, ohne unmittelbare Angriffsoperationen zu steuern, würde die Notwendigkeit infrage stehen. Wird zivile Infrastruktur oder gar die Bevölkerung der Golfstaaten getroffen, wäre die Schwelle zur eigenen Völkerrechtsverletzung überschritten. Selbstverteidigung endet dort, wo sie in Vergeltung umschlägt.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Straße von Hormus. Ihre faktische Sperrung durch militärische Drohkulisse oder Minen stellt nicht nur ein militärisches, sondern auch ein wirtschaftliches Druckmittel dar. Rund ein Fünftel des globalen Ölhandels läuft durch diese Meerenge.

Eine vollständige Blockade könnte als Maßnahme asymmetrischer Selbstverteidigung argumentiert werden, sofern sie unmittelbar der Abwehr weiterer Angriffe dient. Doch auch hier gilt: Die Verhältnismäßigkeit ist entscheidend. Wird die globale Energieversorgung als Geisel genommen, entsteht ein kollektiver Schaden, der weit über die unmittelbare Selbstverteidigung hinausgeht.

Der Kern des Problems lautet daher: Der Iran hat das Recht, militärische Angriffe abzuwehren, er hat aber nicht das Recht, einen regionalen Flächenbrand auszulösen. Gerade hier zeigt sich die Tragik der Situation. Ein völkerrechtswidriger Angriff erzeugt legitime Verteidigungsansprüche. Diese wiederum bergen das Risiko neuer Rechtsbrüche, sobald die Eskalationsspirale sich dreht – und diese Spirale dreht sich schnell.

Wenn US-Basen in Golfstaaten angegriffen werden, geraten diese Staaten unter innenpolitischen Druck. Ihre eigenen schiitischen Bevölkerungsanteile könnten mobilisiert werden. Die USA würden vermutlich ihre Präsenz massiv verstärken. Israel könnte weitere Ziele definieren.

Binnen weniger Wochen würde aus einem bilateralen Schlagabtausch ein regionaler Krieg.

Strategisch betrachtet sitzt der Iran in einer paradoxen Lage:

  • Reagiert er zu schwach, wirkt er abschreckungspolitisch geschwächt.
  • Reagiert er zu stark, verliert er die völkerrechtliche und politische Legitimität.

Die eigentliche Eskalationsgefahr liegt deshalb weniger in der ersten Reaktion, sondern in der zweiten und dritten.

Hinzu kommt ein weiterer Faktor, der in westlichen Debatten oft ausgeblendet wird: die religiös-symbolische Dimension. Die gezielte Tötung der politischen und religiösen Führung des Iran wird im schiitischen Kontext nicht nur als militärischer Schlag, sondern als Angriff auf religiöse Autorität interpretiert. Das verstärkt den Druck auf Teheran, sichtbar und entschlossen zu reagieren.

Rational kalkulierte Selbstverteidigung gerät dann unter ideologischen Erwartungsdruck weiter Teile der Bevölkerung. Das ist die eigentliche Gefahr dieses Krieges. Nicht die erste Rakete, sondern die Dynamik danach zwingt den Iran in ein Verteidigungsrecht hinein. Wer ihn gleichzeitig moralisch delegitimiert, reduziert seinen Handlungsspielraum. Und wer erwartet, dass ein solcher Staat unter innenpolitischem und religiösem Druck maßvoll reagiert, unterschätzt die Logik eskalierender Konflikte.

Der entscheidende Punkt bleibt daher: Das Recht auf Selbstverteidigung existiert, aber jede weitere Ausdehnung des Konflikts – insbesondere auf die Golfstaaten – würde die Region in eine Lage bringen, in der Völkerrecht nur noch als rhetorische Kulisse existiert – und das ist brandgefährlich im eigentlichen Sinne des Wortes.

Die Doppelmoral der Bundesrepublik – selektive „regelbasierte Ordnung“

Während in Bezug auf Russland völkerrechtlich korrekt argumentiert wird, wird im Fall Iran hingegen relativiert, abgewogen, kontextualisiert. Plötzlich ist von „Sicherheitsinteressen“ die Rede, von „komplexen Lagen“, von einer „Kette vorausgehender Rechtsverletzungen“. Das Gewaltverbot wird nicht offen bestritten – aber es wird rhetorisch eingerückt in ein Dilemma, das am Ende politisch aufgelöst wird: zugunsten der Angreifer.

Diese selektive Anwendung des Rechts ist keine Kleinigkeit. Sie ist die schleichende Aushöhlung jener Ordnung, auf die man sich sonst so gern beruft. Völkerrecht ist kein Instrument geopolitischer Opportunität. Es gilt universell – oder es ist bedeutungslos.

Seit dem 24. Februar 2022 ist ein Begriff zur politischen Leitformel deutscher Außenpolitik geworden: die „regelbasierte internationale Ordnung“. Kaum eine Regierungserklärung, kaum eine Bundestagsdebatte, in der nicht auf das Gewaltverbot der UN-Charta, die territoriale Integrität von Staaten und die Unantastbarkeit souveräner Grenzen verwiesen wurde.

Der russische Angriff auf die Ukraine wurde – zu Recht – als völkerrechtswidriger Angriffskrieg bezeichnet ganz ohne Relativierung, ohne rhetorische Nebelkerzen und ohne sicherheitspolitische Abwägungsformeln. Im Fall Iran klingt dieselbe Bundesregierung plötzlich anders. Statt klar zu benennen, dass hier militärische Gewalt ohne Mandat und ohne nachgewiesenen unmittelbar bevorstehenden Angriff eingesetzt wurde, spricht man von „Dilemmata“, von „Sicherheitsinteressen“, von einer „Kette vorausgegangener Rechtsverletzungen“. Das Völkerrecht wird nicht offen verworfen – aber es wird politisch relativiert. Genau hier beginnt die Doppelmoral.

Das Gewaltverbot ist keine Option unter vielen. Es ist der zentrale Pfeiler der Nachkriegsordnung. Wenn die Bundesregierung argumentiert, man müsse Sicherheitsinteressen gegen das Völkerrecht abwägen, dann verschiebt sich der normative Maßstab. Denn genau diese Argumentation hat Moskau im Februar 2022 vorgetragen: Man handle aus Sicherheitsgründen, um Bedrohungen vorzubeugen. Damals hat Deutschland – mit Recht – geantwortet: Sicherheitsinteressen rechtfertigen keinen Angriffskrieg. Heute scheint diese Klarheit eingetrübt zu sein.

Hinzu kommt ein zweiter Widerspruch: das Narrativ vom „Präventivschlag“. Prävention ist im Völkerrecht nur unter extrem engen Voraussetzungen zulässig. Die Vorstellung eines strategischen, langfristig gedachten Präventionskrieges widerspricht der UN-Charta. Dennoch taucht dieser Begriff in der politischen Kommunikation wieder auf – als semantische Entschärfung dessen, was rechtlich ein Angriff ist. Wer Sprache verschiebt, verschiebt Verantwortung.

Besonders problematisch ist dabei die moralische Argumentation. In Berlin wird betont, das iranische Regime verletze Menschenrechte, unterdrücke Frauen, destabilisiere die Region. All das mag zutreffen. Doch das Völkerrecht kennt keine „moralische Angriffsklausel“. Sonst wäre die Welt ein permanentes Schlachtfeld wechselseitiger Läuterungsversuche. Wenn man das Gewaltverbot vom Charakter des jeweiligen Regimes abhängig macht, ist es kein universelles Recht mehr, sondern ein politisches Instrument und genau das registriert der Globale Süden sehr genau.

In Afrika, Asien und Lateinamerika wird die westliche Berufung auf die regelbasierte Ordnung seit Jahren mit Spott und Gelächter konnotiert. Koloniale Vergangenheit, selektive Sanktionen, unterschiedliche Maßstäbe im Nahostkonflikt – all das hat Zweifel genährt. Der Umgang mit dem Iran verstärkt diese Wahrnehmung: Dass Recht gilt, wenn es den eigenen Interessen dient, und flexibel interpretiert wird, wenn Verbündete betroffen sind.

Deutschland steht hier in einer besonders sensiblen Position. Einerseits reklamiert man moralische Führungsansprüche, spricht von „wertegeleiteter Außenpolitik“, fordert von anderen Staaten klare völkerrechtliche Positionierungen. Andererseits vermeidet man es, die Handlungen enger Partner eindeutig einzuordnen.

Wenn Recht zur politischen Option wird

Hinzu kommt ein strategischer Irrtum, der in westlichen Hauptstädten seit Jahrzehnten wiederkehrt: die Illusion, militärische Gewalt könne komplexe politische Systeme von außen „korrigieren“. Der Iran ist kein fragiler Kleinstaat. Er ist ein historisch gewachsener Regionalakteur mit 90 Millionen Einwohnern, tiefer gesellschaftlicher Verankerung und erheblichen asymmetrischen Fähigkeiten. Wer glaubt, ein Regime lasse sich aus der Luft in wenigen Wochen destabilisieren, ignoriert die Erfahrungen aus Irak, Libyen und Afghanistan.

Aber es geht um mehr als Geopolitik. Mit der gezielten Tötung der iranischen Führungsspitze ist eine religiöse Dimension eröffnet worden, deren Tragweite in Europa unterschätzt wird. In schiitischer Erinnerungspolitik haben Märtyrernarrative eine enorme mobilisierende Kraft. Wer diese symbolische Ebene nicht versteht, wird die Dynamik der kommenden Monate falsch einschätzen.

Wir erleben also nicht nur einen militärischen Schlagabtausch. Wir erleben eine tektonische Verschiebung: die Erosion des Gewaltverbots, die Aushöhlung der normativen Glaubwürdigkeit Europas und die Entfesselung einer religiös-politischen Dynamik mit globaler Reichweite. Das ist weit mehr als ein regionaler Konflikt. Es ist ein Stresstest für die internationale Ordnung.

Titelbild: Yanlens / Shutterstock.com


[«1] Gewaltverbot und Ausnahmen in der völkerrechtlichen Doktrin
Juristische Übersichten bestätigen, dass eine Anwendung von Gewalt nur im Rahmen der zwei Ausnahmen UNSC-Mandat oder Selbstverteidigung zulässig ist.

[«2] All Members shall refrain in their international relations from the threat or use of force against the territorial integrity or political independence of any state, or in any other manner inconsistent with the Purposes of the United Nations.

[«3] Gewaltverbot im Völkerrecht – MPI Aachen Umfangreichere juristische Darstellung des Gewaltverbots, inklusive Selbstverteidigungsrecht als einzige Ausnahme. Max Planck Institut – Das Gewaltverbot im Völkerrecht.

[«4] Präventivkrieg vs. präemptive/anticipatory self-defense in der Fachliteratur
Wissenschaftliche Analyse erklärt, wie der Begriff „precautionary/preemptive self-defense“ diskutiert wird, aber nicht als normativ anerkanntes Recht im Völkerrecht gilt.
Helen Eenmaa: The Concept of Anticipatory Self-Defence in International Law after the Bush Doctrine, 2005 (juristische Analyse).

[«5] Article 51 Nothing in the present Charter shall impair the inherent right of individual or collective self-defence if an armed attack occurs against a Member of the United Nations, until the Security Council has taken measures necessary to maintain international peace and security. Measures taken by Members in the exercise of this right of self-defence shall be immediately reported to the Security Council and shall not in any way affect the authority and responsibility of the Security Council under the present Charter to take at any time such action as it deems necessary in order to maintain or restore international peace and security.


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