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Titel: Darf der Staat mit der Impfpflicht einige Menschenleben opfern, um viele zu retten?

Datum: 18. Dezember 2021 um 11:30 Uhr
Rubrik: Audio-Podcast, Erosion der Demokratie, Gesundheitspolitik, Interviews, Wertedebatte
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Wie Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts verdeutlichen, muss die „Corona-Impfung“ auch im Zusammenhang mit Impfnebenwirkungen und Todesfällen betrachtet werden. Was bedeutet eine Impfpflicht, wenn bekannt ist, dass Menschen durch die Impfung ums Leben kommen? Der Staat verursache dann in einer Abwägung vorsätzlich den Tod einer gewissen Anzahl von Menschen, um eine deutlich größere Anzahl von Menschenleben zu retten, sagt das Vorstandsmitglied des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte, Pieter Schleiter, im NachDenkSeiten-Interview. Über diesen wichtigen Aspekt der Impfpflicht findet bisher kaum eine Diskussion statt. Schleiter sagt, es spiele keine Rolle, dass der Staat nicht wisse, wer genau durch die Impfung ums Leben komme: „Es zählt nur, dass es passieren wird.“ Von Marcus Klöckner.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Pieter Schleiter ordnet im Gespräch die aktuelle Diskussion um die Impfpflicht aus rechtlicher Sicht ein und kritisiert mit deutlichen Worten die vor kurzem ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bundesnotbremse: „Ich halte diese Entscheidung für ungewöhnlich kurzsichtig und sehr gefährlich für unseren Rechtsstaat“, so Schleiter. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat gerade eine Stellungnahme zur Impfpflicht veröffentlicht.

Hier folgt das Interview:

Herr Schleiter, Sie sind Mitgründer und Vorstandsmitglied des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte. Warum bedarf es überhaupt eines solchen Netzwerks?


Foto: Pieter Schleiter

Wir hatten den Eindruck, dass der Großteil unserer Kollegen in der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft weitgehend ohne zu hinterfragen und ohne ein Problembewusstsein für den immensen Schaden an unserer Demokratie und freiheitlich demokratischen Grundordnung die staatlichen Zwangsmaßnahmen einfach so hinnimmt. Dabei gab es bereits zur damaligen Zeit diverse Gutachten von Juraprofessoren, auch im Rahmen von Anhörungen vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages, die mit bestechender Begründung zu dem Ergebnis kamen, dass ein Großteil der Maßnahmen verfassungswidrig sei. Sogar ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus April 2020 kommt meines Erachtens zu diesem Ergebnis, auch wenn es gegenüber dem Arbeitgeber etwas mildere Worte benutzt.

Der Deutsche Richterbund und die Neue Richtervereinigung, die beiden größten bislang etablierten Berufsverbände in Deutschland, stehen dem staatlichen Handeln weitgehend unkritisch gegenüber. Der Deutsche Richterbund titelte sogar, der Rechtsstaat habe sich in der Krise bewährt.

Ihr Netzwerk sieht das aber anders.

Ja, wir wollten der Bevölkerung und auch anderen Kollegen signalisieren, dass Teile der Justiz durchaus in ernster Sorge um unseren Rechtsstaat sind. Dabei sind wir Ansprechpartner für Kollegen geworden, die sich mit ihrer kritischen Meinung zu den Vorgängen der letzten knapp zwei Jahre an ihren Gerichten und Staatsanwaltschaften allein fühlen – und sei es auch nur deshalb, weil viele andere sich nicht mehr trauen, etwas zu sagen.

Hinzufügen möchte ich, dass ich in diesem Interview für unser Netzwerk spreche und dabei meine private Meinung äußere.

Gab es eine Art Initialzündung zur Gründung dieses Netzwerks?

Ich habe Ende 2020 eine 190-seitige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht, die sich gegen damalige Fassungen der Corona-Verordnungen von Berlin und Brandenburg sowie gegen Normen des Bundesinfektionsschutzgesetzes gerichtet hat.

Als dies bekannt wurde, meldete sich ein gestandener pensionierter Verwaltungsrichter bei mir und schlug vor, ein Netzwerk zu gründen. Damit rannte er offene Türen ein. Innerhalb weniger Tage, noch im Januar 2021, hatten wir eine Homepage aufgesetzt und in den kommenden Wochen schrieben uns eine Menge interessierter Kollegen an.

Wie ordnen Sie als Vorstand des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte die Rechtsprechung in Deutschland in Bezug auf die Coronamaßnahmen ein?

Aus unserer Sicht verfehlt die Rechtsprechung in Bezug auf die Corona-Fragestellungen in weiten Teilen ihre Funktion als kontrollierende dritte Säule der Gewaltenteilung.

Dies fängt erstens bereits bei der zentralen Frage an, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. Richter sind auch nur Menschen. Die gegenwärtige furchtbare Spaltung unserer Gesellschaft findet sich auch in der Richterschaft wieder. Ein Großteil folgt den Darstellungen der etablierten Medien, welche weitgehend kritiklos die Regierungsmeinung übernehmen und schallverstärken. Das hat in dieser Krise fast schon propagandistische Züge angenommen. Man kann dies den Kollegen nicht übelnehmen. Wer lediglich dem Autoritätsargument von ARD, FAZ und Spiegel folgt, wird nur mit etwas Glück vielleicht irgendwann ein Störgefühl entwickeln. Hinzu kommt die Rolle des Robert Koch-Instituts in dieser Pandemie. Hierbei handelt es sich um eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. Das RKI ist diesem weisungsgebunden unterstellt. Nimmt man das Prinzip der Gewaltenteilung ernst und möchte man, dass die Rechtsprechung das Handeln der Exekutive wahrhaft überprüft, darf ein Gericht nicht einfach die Äußerungen des RKI ungeprüft übernehmen. Vielmehr muss es zu den relevanten Fragen unabhängige externe Sachverständige beauftragen, erst recht, wenn die Faktenlage im Prozess strittig ist. Niemand darf vor Gericht Sachverständiger in eigener Sache sein, auch nicht die Bundesregierung.

Leider liegen bislang nur wenige Hauptsacheentscheidungen vor, in denen sich die Gerichte ernsthaft mit der Sachverhaltsaufklärung beschäftigt haben oder beschäftigen mussten. Zumeist wurde im sogenannten Eilrechtsschutz entschieden.

Was heißt das?

Der Eilrechtschutz läuft im öffentlichen Recht zumeist auf eine sogenannte Folgenabwägung hinaus. Letztlich bedeutet dies eine Güterabwägung ohne Sachverhaltsaufklärung, die regelmäßig zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit und zum Nachteil von Freiheitsrechten ausgeht.

Zweitens thematisieren die Gerichte zentrale rechtliche Fragestellungen in ihren Entscheidungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße. Hierzu gehört die Beschäftigung mit der Frage, ob der Umstand, dass die sogenannte Bund-Länder-Konferenz als Gremium, welches unsere Verfassung nicht vorsieht, derart tonangebend sein darf, dass letztlich Beschlussvorlagen aus dem Bundeskanzleramt zu Landesrechtsverordnungen werden. Ferner gehen die Gerichte zumeist nicht auf den von vielen Verfassungsrechtlern gerügten Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt ein.

Parlamentsvorbehalt? Das heißt, dass die Parlamente stärker einbezogen werden müssen?

Genau. Auch der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, rügt das immer wieder. Immerhin hat auch der Deutsche Richterbund angemahnt, dass die Parlamente mehr beteiligt werden müssten. Vielen unserer Kollegen ist auch nicht bewusst, dass eine Rechtsverordnung, welche nicht mit der Verfassung vereinbar ist, per se nichtig ist. Sie darf also gar nicht von dem Gericht angewendet werden. Das Gericht hat selbst nicht nur die Verwerfungskompetenz, sondern auch die Verwerfungspflicht. Es darf sie gar nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Ein weiterer problematischer Punkt ist, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Maßnahmen oft derart unzureichend erfolgt, dass ein Student im vierten Semester bei vergleichbarem – wenn überhaupt – nur pauschaliertem Anriss der Probleme durch die Klausur fallen würde. Insbesondere muss beachtet werden, dass keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um das intendierte Ziel zu erreichen und dass die Abwägung der einzelnen Rechtsgüter verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Bei diesen Prüfungspunkten wirkt sich freilich die oben angesprochene, nur unzureichend erfolgte Sachverhaltsaufklärung dramatisch aus.

In unserem Grundgesetz steht, dass die Grundrechte „unveräußerlich“ sind. Was heißt das eigentlich?

Art. 1 Abs. 2 GG lautet: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

„Unveräußerlich“ bedeutet dabei, dass niemand von vornherein außerhalb der Menschenrechtsordnung gestellt werden darf. Dogmatisch handelt es sich eher um eine klarstellende, bekräftigende Formulierung.

Dürfen Grundrechte, auch wenn sie „unveräußerlich“ sind, als Druckmittel eingesetzt werden? Dürfen Regierungen Grundrechte als eine Art „Leckerli“ einsetzen und sie den Bürgern dann zugestehen, wenn sie ein bestimmtes gewünschtes Verhalten an den Tag legen?

Grundrechte sind in erster Linie Freiheitsrechte mit Abwehrcharakter, Teilhaberechte und Gleichheitsrechte gegenüber dem Staat. Ein solches angesprochenes Denken ist unserem Grundgesetz und den Menschenrechten fremd. Leider ist in dieser Krise rein faktisch zu beobachten, dass die (Wieder-)Gewährung von Grundrechten teilweise von einem Wohlverhalten abhängig gemacht wird. Das ist besorgniserregend.

Wenn Regierungen das nicht dürfen: Wie passt dann der Umgang mit den 25 Millionen Bürgern, die sich aus unterschiedlichen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollen, ins Bild?

Auch das ist besorgniserregend.

Es gibt eine Resolution des Europarats vom Januar 2021. Darin heißt es, es sei sicherzustellen, „dass die Bürger informiert sind, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dass niemand politisch, sozial oder auf eine andere Weise unter Druck gesetzt wird, sich selbst impfen zu lassen.“ Des Weiteren heißt es, es sei sicherzustellen, „dass niemand dafür, dass er aufgrund von möglichen Gesundheitsrisiken oder weil er nicht geimpft werden möchte, diskriminiert werden darf.“ Allerdings: Es handelt sich eben „nur“ um eine Resolution, diese ist rechtlich nicht für Deutschland oder die anderen Mitgliedsstaaten bindend. Warum hat der Europarat diese Resolution erlassen? Oder anders gefragt: Auf welcher rechtlichen Basis, auf welchem rechtlichen Grundverständnis beruht der Inhalt dieser Resolution?

Nach meinem Verständnis hat die parlamentarische Versammlung des Europarates im Januar dieses Jahres mit dieser Resolution eine Willensbekundung abgegeben, wie Mitgliedstaaten in der Corona-Pandemie insbesondere in Bezug auf die Impfungen umgehen sollen. Die Resolution ist relativ umfangreich. Sie geht von der Grundannahme aus, dass die weltweit eingeleitete Impfkampagne ein notwendiges Mittel zur Bekämpfung der Pandemie ist. Dabei solle sichergestellt werden, dass alle Menschen diesen Schutz erhalten können, auch in armen Ländern. Gleichzeitig aber, und das ist das Bemerkenswerte, findet sich die implizite Willensbekundung, dass eine solche Impfung unbedingt völlig freiwillig sein muss. Anders als die ebenfalls vom Europarat stammende Europäische Menschenrechtskonvention ist eine solche Resolution indes nicht bindend, kann also nicht eingeklagt werden. Gleichwohl muss sich Deutschland als eines der wichtigsten Mitgliedsländer, das diese Resolution unterzeichnet hat, fragen lassen, warum es bereits kurz nach ihrer Erklärung dagegen verstößt – erst durch massiven, auch offen kommunizierten Druck auf ungeimpfte Menschen und jetzt sogar durch eine gesetzliche Impfpflicht für medizinisches und pflegendes Personal.

Gerade erst haben Politiker, Journalisten und Experten einen enormen Druck auf den Bayern-Spieler Kimmich ausgeübt, weil er ungeimpft ist.

Der Fall Kimmich ist ein trauriges Beispiel dafür, dass die psychologischen Mechanismen des Prangers auch in unserer vermeintlich so aufgeklärten Gesellschaft noch gut funktionieren.

Bis jetzt gibt es „nur“ eine Art Impfpflicht durch die Hintertür. Allerdings mehren sich die Stimmen, die eine „richtige“ Impfpflicht fordern. Würden Sie die Situation bitte rechtlich einordnen?

Die Impfpflicht für medizinisches Personal und Personal in der Pflege ist beschlossen. Zudem haben bereits jetzt Soldaten die dienstliche Duldungsverpflichtung, die Impfung hinzunehmen. Beides halte ich für sehr problematisch. Die jetzt in der Diskussion stehende allgemeine Impfpflicht könnte verschiedenartig ausgestaltet sein. Denkbar wäre, von jedem Bürger den Nachweis einer solchen Impfung zu verlangen und für den Fall der Nichterbringung ein Bußgeld zu verhängen. Im Extremfall könnte der Staat auch zu so radikalen Maßnahmen greifen wie die Umsetzung der Impfpflicht mittels unmittelbarer körperlicher Gewalt. Das hieße, Vollzugsbeamte halten den Menschen mit Gewalt fest und ein Arzt setzt die Spritze. Allerdings kann ich mir dies nur in totalitären Regimen vorstellen.

Bisher wurde noch gar nicht darüber gesprochen, was eine allgemeine Impfpflicht gegen Sars-Cov-2 überhaupt bedeuten würde. Würde das bedeuten, jeder Bürger sich muss sich dreimal impfen lassen? Oder viermal, fünfmal …?

Nach dem gegenwärtigen Verständnis der Wirksamkeit der vorhandenen Impfungen würde dies darauf hinauslaufen, dass sich jeder Bürger etwa alle sechs Monate unter Androhung eines Bußgeldes und unter Verlust sozialer Teilhabe und auch seines Arbeitsplatzes impfen lassen muss. Dies wäre so lange der Fall, bis aus Sicht der Verantwortlichen die Pandemie zu Ende ist. Denkt man dies weiter, drohen ähnliche Übergriffe des Staates auch bei allen zukünftigen Infektionswellen anderer Herkunft, also ein permanenter staatlicher Zwang.

Hätte eine „Corona-Impfpflicht“ überhaupt vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand?

In der deutschen Geschichte gab es bereits eine Impfpflicht gegen Pocken, bei denen es sich aber um eine unvergleichbar gefährlichere Krankheit als COVID-19 handelt. Diese Impfpflicht hat das Bundesverwaltungsgericht 1959 für verfassungsgemäß gehalten. Im März 2020 trat zudem eine personenbezogene Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen in Kraft, die allerdings nur dadurch durchgesetzt wird, dass Menschen ohne Immunitätsnachweis keinen Zugang zu diesen Einrichtungen erhalten. Abgesehen von einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Masernimpfpflicht hat sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Fragen bislang noch nicht beschäftigt, ist also noch nicht in die inhaltliche Prüfung eingetreten.

Nach den kürzlich ergangenen Entscheidungen „Bundesnotbremse I“ und „Bundesnotbremse II“ halte ich allerdings alles für denkbar. Wir haben zu diesen Entscheidungen eine Stellungnahme veröffentlicht, die auf unserer Homepage zu finden ist.

Eine allgemeine Impfpflicht halten wir aus diversen Gründen auch tatsächlicher Art verfassungsrechtlich für unzulässig. Wer dies genauer nachlesen möchte, sei auch hierzu verwiesen auf ausführliche Stellungnahmen auf unserer Homepage: hier und hier und hier.

Das Paul-Ehrlich-Institut listet in seinem „Sicherheitsbericht“ zur Corona-Impfung rund 173.000 Impfnebenwirkungen auf, die zwischen dem 27.12.2020 und dem 30. September 2021 gemeldet wurden. Es gibt über 21.000 Fälle, bei denen es um schwere Nebenwirkungen geht, 1.800 Fälle, bei denen Todesfälle im Zusammenhang mit der Impfung in Betracht gezogen werden. Das sind offizielle Zahlen für Deutschland. Bekannt ist, dass auch von einer Dunkelziffer, das heißt von nicht erfassten Nebenwirkungen und Impfschäden, auszugehen ist. Unbestritten ist: Die Impfung kann auch Nebenwirkungen und Schäden mit sich bringen. Mit anderen Worten: Ein Bürger würde bei einer allgemeinen Impfpflicht also genötigt und gezwungen, eine Impfung gegen seinen Willen anzunehmen, von der bekannt ist, dass sie Schäden verursachen kann. Helfen Sie bitte unseren Lesern, die Sachlage aus rechtsethischer Sicht zu betrachten.

Rechtsethisch stellt sich die Frage, welche Perspektive man einnimmt und wem man mehr Bedeutung beimisst. Dem Individuum oder der Gemeinschaft. Ganz grob lässt sich formulieren: Die europäische Rechtskultur stellt das Individuum und seine freie Willensentscheidung in den Mittelpunkt und entwickelt hieraus die Idee der Gemeinschaft. Im asiatischen Raum liegt der Schwerpunkt eher auf der Gemeinschaft, der Einzelne ist nachrangig. Aus europäischer Sicht ist daher auch rechtsethisch unter den gegenwärtigen Voraussetzungen dieser Pandemie ein Impfzwang abzulehnen. Eine andere Frage ist, ob die Menschen dies freiwillig tun, um andere zu schützen. Die Antwort auf die Frage hingegen, ob dies medizinisch und epidemiologisch überhaupt sinnvoll ist, steht dabei aber auf einem anderen Blatt.

Der Verfassungsjurist Christoph Möllers sagte in einem Interview auf Zeit Online zum Thema Folgendes: Der Staat „muss darlegen, (…) dass beim Impfen keine gesundheitlichen Risiken aufgetreten sind, die statistisch relevant waren.“ Weiter sagt Möllers: „Zudem haben wir es mit einem Eingriff zu tun, von dem wir wissen, dass er keine körperlichen Schäden bei den Geimpften hinterlässt“. Impfnebenwirkungen, dauerhafte Schäden oder gar Tod hätten demnach Bürger hinzunehmen, weil „statistisch nicht relevant“. Frei übersetzt: Bürger, die durch die Impfung bei einer allgemeinen Impfpflicht sterben, müssten ihren Tod in Kauf nehmen, denn schließlich wäre der Tod ohne statistische Relevanz. Verstehe ich das richtig? Und: Was sagen Sie zu der Aussage, dass der „Eingriff (…) keine körperlichen Schäden bei den Geimpften hinterlässt“?

Fest steht mittlerweile, dass in seltenen Fällen Menschen auch kausal durch die Impfung zu Tode kommen können, beispielsweise durch Thrombosen, Schlaganfälle, Herzinfarkte oder mitunter auch Herzmuskelentzündungen. Die Obduktionen von Professor Schirmacher in Heidelberg legen sogar nahe, dass dies öfter der Fall sein könnte als bislang gedacht. Schirmacher schätzt aufgrund von ihm durchgeführter Obduktionen den Anteil der an der Impfung Verstorbenen bei den Verdachtsfällen auf 30 bis 40 Prozent.

Diese Erkenntnisse lassen sich nicht mehr wegdiskutieren. Mit diesem Problem im Zusammenhang mit der Impfung müssen sich die Verfassungsrechtler daher endlich beschäftigen. Sie dürfen sich nicht hinter der verschleiernden Formulierung „statistisch nicht relevant“ verstecken. Jeder tote Mensch zählt, auch juristisch. Umso tragischer wäre es, wenn er gegen seinen Willen die Impfung hätte erdulden müssen.

Da die Möglichkeit von solchen Todesfällen dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein kann, steht fest, dass er mit dem Erlass einer Impfpflicht vorsätzlich den Tod von Menschen verursacht. Wer solche Todesfälle für möglich hält, aber billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im juristischen Sinne. Hier sind diese Fälle nicht nur möglich, sondern werden statistisch mit Sicherheit eintreten. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich nicht voraussagen lässt, wer dieses Schicksal erleidet. Es zählt nur, dass es passieren wird.

Die Frage lässt sich nun konkretisieren: Darf der Gesetzgeber in einem Abwägungsprozess willentlich den Tod einer gewissen Anzahl von Menschen verursachen, um eine deutlich größere Anzahl von Menschenleben zu retten? Die Antwort lautet: Unter sehr engen Voraussetzungen ist dies denkbar, weil nach unserer Verfassung selbst das Recht auf Leben eingeschränkt werden darf, was denklogisch den Tod bedeutet. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner berühmten Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 (1 BvR 357/05) ausgeführt:

„Obwohl [das Leben] innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt, […] steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt. Auch in das Grundrecht auf Leben kann deshalb auf der Grundlage eines förmlichen Parlamentsgesetzes […] eingegriffen werden.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte damals über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen die nach dem 11. September 2001 folgende Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz richtete, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe zum Beispiel von Terroristen gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt abzuschießen.

Aber unter welchen Voraussetzungen darf der Staat Menschenleben nehmen? Neben diversen anderen verfassungsrechtlichen Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht hierzu aus dem Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie eine rote Linie eingezogen, die nicht überschritten werden darf. Der offizielle Leitsatz Nr. 3 des Urteils lautet hierzu:

„Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.“

In der Begründung ist weiter ausgeführt:

„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Ergebnis: Der Staat darf Menschen nur dann vorsätzlich töten, wenn es sich bei Ihnen um Terroristen oder Angreifer handelt, die ihrerseits einen unmittelbaren Angriff auf menschliches Leben verüben wollen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dies bei der bundesdeutschen Bevölkerung, die einem Impfzwang unterworfen würde, nicht der Fall ist.

Nochmal zum Bundesverfassungsgericht. Vor kurzem gab es eine Entscheidung von den Karlsruher Richtern im Hinblick auf die „Bundesnotbremse“. Was halten Sie davon?

Wie erwähnt, haben wir diese Entscheidung in einer Stellungnahme besprochen. Hierauf kann ich nochmals Bezug nehmen. Ich halte diese Entscheidung für ungewöhnlich kurzsichtig und sehr gefährlich für unseren Rechtsstaat. Sie stellt faktisch dem Gesetzgeber einen Freibrief für fast alle Maßnahmen aus. Besonders problematisch ist der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht sich nicht an seinen bislang aufgestellten eigenen Maßstab hält, den Sachverhalt unter Anhörung aller wesentlicher widerstreitender Meinungen von Sachverständigen aufzuklären. Zudem findet die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe im engeren Sinne kaum statt. Hierauf haben auch schon Verfassungsrechtler hingewiesen.

Welche Erklärung haben Sie für das Verhalten der Karlsruher Richter?

Das müssten Sie sie selbst fragen. Ich halte aber die Ernennungspraxis für falsch, ein Parteienproporz-Vorschlagsrecht einzuräumen, das natürlich an einer gewissen Parteitreue, zumindest aber an der faktischen Nähe zu den Parteien ausgerichtet ist. Zudem fehlen Inkompatibilitätsregeln, etwa dazu, wie lange ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter aus dem Amt geschieden sein muss, um Verfassungsrichter zu werden.

Auch hinterlässt das bekannte Abendessen der Bundesregierung und der Richter des Bundesverfassungsgerichts in diesem Sommer, auf dem sogar in thematischer Nähe zu der Entscheidung referiert wurde, einen seltsamen Eindruck. Jeder andere Richter, der sich einseitig mit einer Partei während eines laufenden Verfahrens zum Abendessen trifft und sogar Themen diskutiert, die einen Bezug zu dem Prozess haben, würde von der anderen Seite mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die angeführte Besonderheit, dass beide Bundesorgane dies jährlich tun, ändert hieran nichts. Man hätte dies durchaus verschieben können.

Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich falsch liege, aber meine Wahrnehmung ist: In der Pandemie haben Bürger, wenn sie sich gegen Maßnahmen zur Wehr setzen wollen, im Grunde genommen kaum noch Aussicht auf Erfolg. Nahezu alles muss sich dem Infektionsschutzgesetz unterordnen. Wie sehen Sie das?

Es gibt durchaus zahlreiche Entscheidungen von Gerichten, die Menschen auch recht gegeben haben. Hierbei handelt es sich aber in aller Regel um kleine Punkte der Verhältnismäßigkeit, die das große Ganze letztlich nicht infrage gestellt haben. Insofern ist Ihnen zuzustimmen.

Bei allem Verständnis für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Pandemie: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum die Gerichte so agieren?

Wie bereits angesprochen sind Richter auch nur Menschen. Ich glaube, dass sie sehr stark durch die etablierten Medien beeinflusst sind und dementsprechend ihre Meinung gebildet haben. Dabei spielen überzogene Ängste auch eine Rolle.

Sehen Sie Möglichkeiten, wie sich die Rechtsprechung verändern lässt?

Die Richter müssen sich wieder auf einfaches Handwerkszeug besinnen: die Fakten sauber aufklären, ohne voreingenommen den vermeintlich „richtigen“ Sachverhalt zu präferieren. Hierauf muss nüchtern das Recht mit den bisherigen Maßstäben angewendet werden. In einer Zeit voller Panik ist das nicht einfach, aber machbar.

Haben Sie einen Rat an Bürger, die sich gegen die Maßnahmen juristisch wehren wollen?

Den kann ich leider nicht geben. Wenden Sie sich an einen guten Rechtsanwalt, der sich in dem betreffenden Fachgebiet auskennt. Spezialisierung ist unbedingt erforderlich. Fragen Sie ihn nach den ehrlichen Erfolgschancen unter Nennung einer Prozentangabe.

Nochmal zu Ihrem Netzwerk. Derzeit gibt es Kritik an Ihnen. In einem Beitrag auf dem Portal Legal Tribune Online werden Sie als „Corona-Rebellen“ bezeichnet. Halten Sie der Kritik etwas entgegen?

Wenn unsere kritische Arbeit ihrerseits keine Angriffe verursachte, würde ich an unserer Wirksamkeit zweifeln. Leider setzen sich diese Stimmungsmacher nicht mit unseren inhaltlichen Argumenten auseinander, sondern konzentrieren sich auf das ihnen verbleibende herabsetzende Framing. Das unpassende Wort „Corona-Rebellen“ ist nur ein Beispiel hierfür. Etwas besorgniserregend ist meines Erachtens aber durchaus, dass selbst vor einem Verband von gestandenen Richtern und Staatsanwälten nicht Halt gemacht wird. Auf den Artikel haben wir gegenüber LTO eine Gegendarstellung erwirkt.

Titelbild: Von Faizal Ramli / shutterstock.com


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