NachDenkSeiten – Die kritische Website

Titel: Urteil zur Drei-Prozent-Sperrklausel – Eine höchstrichterliche Abwertung der Europawahl

Datum: 27. Februar 2014 um 9:30 Uhr
Rubrik: Aktuelles, Audio-Podcast, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Demokratie, Europäische Union, Wahlen
Verantwortlich:

Das Bundesverfassungsgericht kippt die Sperrklausel mit der widersprüchlichen Begründung, dass das Demokratieprinzip Vorrang habe, solange das Europäische Parlament keinen hinreichenden demokratischen Einfluss habe. Im Kern ging es bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität der Drei-Prozent-Klausel um eine Abwägung

  • einerseits zwischen der Wahlrechtsgleichheit – also die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichheit der Bürger – und der Chancengleichheit aller Parteien und
  • andererseits der Sicherung der Wahl einmal als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und zum anderen dem pragmatischen Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit eines Parlaments, also der Erschwerungen der Mehrheitsbildung bei einer großen Zahl von Vertretern kleiner Parteien.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Demokratieprinzip nach den derzeitigen Verhältnissen des Parlamentarismus in der Europäischen Union eindeutig den Vorrang vor einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments eingeräumt. Das Urteil ist letztlich eine höchstrichterliche Abwertung der im Mai stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament. Von Wolfgang Lieb.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Der Vorrang des Demokratieprinzips wird damit begründet, dass das Europäische Parlament eben zu wenig demokratische Rechte hätte. Je mehr demokratische Rechte für ein Parlament, desto weniger greife also das Demokratieprinzip – ein denkwürdiger Widerspruch.

Das oberste deutsche Gericht argumentiert, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, also der Einfluss bzw. die Macht des Europäischen Parlaments keinen Anlass dafür bieten, seine Funktionsfähigkeit stärker in den Vordergrund einer Abwägung gegenüber dem Demokratieprinzip zu stellen.

So sei zur Zunahme der Belastungen des Europäischen Parlaments mit Legislativaufgaben und möglichen Funktionsstörungen durch eine Vielzahl von „kooperationsunwilligen Vertretern kleiner Parteien“ nichts Greifbares vorgetragen worden (Randnummer 68).

Im Grunde steckt in dem Urteil eine fundamentale Kritik an der demokratischen Legitimation der Europäischen Union bzw. an der demokratischen Kontrolle der Politik der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament. Und das wenige Wochen vor der Europawahl.

Die Argumente hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments kämen erst dann zum tragen, wenn – so das Gericht – „ in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist… Diese – politisch angestrebte – Entwicklung steckt indes noch in den Anfängen. Die tatsächlichen Auswirkungen der in Gang gesetzten politischen Dynamik auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments sind derzeit nicht abzusehen, so dass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne die Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des Europäischen Parlaments, die Grundlage fehlt.“

Nicht einmal das Zugeständnis der Europäischen Kommission, dass die europäischen politischen Parteien Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission nominieren dürfen, spreche für eine Stärkung der politischen Legitimität des Parlaments, denn eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Aufgaben und Befugnisse zwischen den europäischen Institutionen sei nicht angestrebt. (Randnummer 73). „Insoweit ist auch unklar, wie das politische Anliegen, die demokratische Willensbildung auf europäischer Ebene zu stärken, im Rahmen des geltenden Unionsrechts mit Relevanz für die hier zu entscheidende Frage umgesetzt werden soll. Aus welchen Gründen etwa der Kommissionspräsident auf die fortlaufende Unterstützung einer stabilen Mehrheit im Europäischen Parlament angewiesen sein könnte (vgl. Art. 234 Abs. 2 AEUV), hat auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht erhellt.“

Derzeit lasse sich noch nicht einmal abschätzen „in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen für die Tätigkeit und Funktionsweise des neu zu wählenden Europäischen Parlaments die … Position der amtierenden Kommission und des Europäischen Parlaments sich gegenüber den Vertretern der Mitgliedstaaten im Europäischen Rat und im Rat wird durchsetzen lassen. Auch der Umfang damit möglicherweise einhergehender Veränderungen im politischen Prozess innerhalb des Europäischen Parlaments in der kommenden Wahlperiode bleibt spekulativ.“ (Randnummer 75)

Von einem angekündigten „Demokratisierungsschub“ sei gegenwärtig nichts zu erkennen, deshalb sei auch eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht gegenwärtig und hinsichtlich prognostizierbarer Entwicklungen nicht erforderlich.

Wofür plädieren die Karlsruher Richter eigentlich?
Für mehr Demokratie in Europa oder für weniger Demokratie bei mehr demokratischer Macht des Parlaments?


Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/

Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=20897