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Depublikation

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Zur Verwässerung des Begriffes “Antisemitismus”

Im folgenden Beitrag wird ein Vorgang beim „Berliner Tagesspiegel“ kommentiert. Es geht um den unfreiwilligen Abschied des Kolumnisten Harald Martenstein. Darüber wurde verschiedentlich berichtet. Hier der Bericht der „Berliner Zeitung“: „Kolumne gelöscht: Harald Martenstein verlässt den Tagesspiegel. Die Chefredaktion hatte eine umstrittene Kolumne des Journalisten gelöscht. Als Reaktion verkündet Martenstein jetzt seinen Abschied vom Tagesspiegel. …“ Es folgt ein Kommentar der NachDenkSeiten-Leserin Charlotte Ullmann.

Nowitschok, Skripal und eine britische Regierung, die sich immer mehr in Widersprüche verstrickt

Während die Massenmedien unaufhörlich die Presseerklärungen aus Downing Street Number 10 nachplappern, sucht sich die Öffentlichkeit ihre Informationen zum Fall Skripal halt woanders. Craig Murrays Artikel zum Thema wurden nach eigenen Aussagen „millionenfach“ angeklickt und auch unser Artikel über die „Salisbury Tales“ wurde bereits mehrere hunderttausendmal gelesen. Das freut uns – schöner wäre jedoch, wenn auch die Massenmedien und die Politik endlich aufwachen würden. Heute wollen wir Ihnen ein paar Erklärungen, Materialien und zwei weitere Übersetzungen der Murray-Artikel nachliefern. Von Jens Berger.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Herzstück der grundgesetzlichen Kommunikationsfreiheit ist die Gewährleistung einer umfassenden und unabgeschlossenen Meinungsbildung

Vorgestern hat Sabine Schiffer die Antrittsvorlesung des heut-journal Moderators Claus Kleber an der Tübinger Universität analysiert und kritisiert. Sie arbeitete dabei heraus, dass Kleber von den Medien als „Markt“ redet und dass er Information als Ware betrachtet, die an die „Kunden“, nämlich das Publikum „verkauft“ werde.
Einen völlig anderen grundgesetzlichen Auftrag sieht der Professor für Öffentliches Recht Helge Rossen-Stadtfeld [*] speziell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Kommunikationsverfassung sei nicht darauf angelegt, dass „Bekanntes Bestätigung erfahre“, wie das etwa im kommerziellen Dudelfunk oder in Talkshows zu finden sei, sondern „gesellschaftliche Kommunikation, wie das Grundgesetz sie als unabdingbar erachtet, ist frei nur dann, wenn sie sich auch immer wieder andere Gegenstände, in immer weiter neue Richtungen fortbewegen kann. Das Grundgesetz schützt Kommunikation als einen unaufhörlichen und wesentlich produktiven Vorgang. Herzstück der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ist deshalb die Gewährleistung der Meinungsbildung. Diese ist frei nur, wenn sie umfassend sein und unabgeschlossen bleiben kann.“
Misst man die Berichterstattung dieser Tage etwa über Griechenland an diesem Maßstab, so wird in sträflicher Weise gegen die verfassungsnormative Verpflichtung der „Ent-Deckung des Neuen“, des „erst nur Möglichen“verstoßen.
Professor Rossen-Stadtfeld hat auf einer medienpolitischen Tagung des „Initiativkreises Öffentlicher Rundfunk“ mit dem Thema „Freie Meinungsbildung im Netz?“ aus verfassungsrechtlicher Sicht über das Thema Kommunikationsfreiheit referiert, er hat uns gestattet, seinen nicht nur für Juristen hochinteressanten Vortrag, auf den NachDenkSeiten zu veröffentlichen. Dafür herzlichen Dank.