Bundesverfassungsgericht rügt die Steuergeschenke für Reiche, ohne sie zu unterbinden

Christoph Butterwegge
Ein Artikel von Christoph Butterwegge

„Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar“. Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten. „Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind“, so das Bundesverfassungsgericht. Christoph Butterwegge hat gestern die Entstehungsgeschichte und Hintergründe der geltenden Erbschaftssteuergesetzt dargestellt, hier nun das Kommentar zum heutigen Urteil.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Az. 1 BvL 21/12) die skandalösesten Steuerprivilegien von Firmenerben für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hob die großzügigsten, von den beiden letzten Bundesregierungen geschaffenen Verschonungsregelungen für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten aber nicht auf, sondern verpflichtete den Gesetzgeber nur zu einer Neufassung der betreffenden Paragrafen bis zum 30. Juni 2016.

Da sich die Spitzenpolitiker aller drei Regierungsparteien vor dem Urteilsspruch gegen weitreichende Änderungen bei den Verschonungsregeln ausgesprochen hatten und sich deshalb viel Zeit für eine Gesetzesnovellierung lassen dürften, bleiben auch die umstrittensten Teile des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes noch anderthalb Jahre in Kraft.

Zudem schließen die Karlsruher Richter eine Begünstigung von Firmenerben nicht prinzipiell aus, gewähren dem Gesetzgeber vielmehr einen „weiten Gestaltungsspielraum“ in dieser Hinsicht und erlauben selbst großzügigste Sonderregelungen für kleine und mittlere Betriebe.

Sie folgten damit der wirkmächtigen Legende, wonach die Weiterführung von Familienunternehmen durch den Fiskus gefährdet und der massenhafte Verlust von Arbeitsplätzen zu befürchten sei, wenn die Witwen und Waisen von Firmenpatriarchen ganz normal zur Erbschaftsteuer herangezogen würden. Lediglich Großunternehmen müssen sich künftig einer „Bedürfnisprüfung“ nach vom Gesetzgeber festzulegenden Kriterien unterwerfen. Was angeblich dem „Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen“ dient, bedeutet in Wahrheit, dass die allermeisten Firmenerben auch weiterhin Sonderrechte gegenüber den übrigen Bürger(inne)n beanspruchen können, deren ererbtes Vermögen, sofern es die gültigen Freibeträge übersteigt, der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer voll unterliegt.

Dass die genannte Bevölkerungsgruppe seit jeher größere Steuerprivilegien und -Steuergestaltungsmöglichkeiten als Normalbürger/innen genießt, wird hingegen entweder tabuisiert oder mit ihrer überragenden Bedeutung für die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft legitimiert. (Siehe dazu meinen gestrigen Beitrag „Kippt das Unternehmerprivileg bei der Erbschaftssteuer?“).

Eine solche Privilegierung ist ungerechtfertigt, wobei man keineswegs nur an den Missbrauch zu denken braucht, der in diesen Kreisen verbreiteter sein dürfte als bei den meist im Kreuzfeuer der Kritik stehenden Transferleistungsempfänger(inne)n. Gemeint sind jene wahrscheinlich gar nicht so wenigen Mittelständler, die in schwarze Kassen wirtschaften, ohne Rechnungen auszustellen; ihre Registrierkassen manipulieren, um Steuern zu hinterziehen; neben der eigenen Limousine auch noch das Auto der Geliebten als Dienstwagen laufen lassen; Familienangehörige zwecks Gewinnmaximierung in der Firma beschäftigen oder den Restaurantbesuch mit Freunden beim Finanzamt als Betriebsausgabe absetzen.

Prof. Dr. Christoph Butterwegge leitet den Lehr- und Forschungsbereich Politikwissenschaft an der Universität zu Köln.

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