Mindestlohn: Man braucht nicht immer nur neue „Reformen“, man könnte auch einfach das vorhandene alte Recht anwenden oder erweitern.

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In der Großen Koalition gibt es ein zähes Ringen um die gesetzliche Einführung eines Mindestlohns. Als Kompromiss zwischen SPD und CDU wird über eine Ausweitung des sog. Entsendegesetzes auf weitere Branchen diskutiert, was ja nur auf die Abwehr von Billig-Lohn-Konkurrenz aus EU-Niedriglohnländern zielt. Dabei brauchte nur ein uraltes Gesetz aus dem Jahre 1952 angewandt oder falls erforderlich erweitert werden, das “Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen” (MiArbG). Dort heißt es in § 1 Abs. 2:

Mindestarbeitsbedingungen können zur Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, wenn

  1. Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern für den Wirtschaftszweig oder die Beschäftigungsart nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen und
  2. die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen zur Befriedigung der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer erforderlich erscheint und
  3. eine Regelung von Entgelten oder sonstigen Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nicht erfolgt ist.

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