Seit dem 6. September kennt der deutsche Michel, dank Kanzler Merz, einen wohl für die Mehrheit der Republik wenig bekannten Artikel des Grundgesetzes: der „Bundeszwang“. Der Bundeszwang ist in Artikel 37 kodifiziert. Unmittelbar danach stürzten sich die Mainstreammedien und die politischen Parteien auf den neu entdeckten Artikel, um diesen als Instrument gegen eine möglicherweise unbotmäßige Landesregierung, nämlich eine von der AfD geführten Landesregierung in Stellung zu bringen. War die Androhung mit dem Bundeszwang wieder einmal ein ungeschickter Ausrutscher von Merz, oder spiegelt sie vielmehr ein bislang verdecktes autoritäres Politikverständnis von Teilen der politischen Klasse wider? Wohin droht die Bundesrepublik Deutschland abzurutschen, wenn Wahlergebnisse anders ausfallen, als es sich die etablieren Parteien wünschen? Ist die repräsentativ-parlamentarische Demokratie eine Schönwetterdemokratie, die es einzurollen gilt, wenn das Wetter mal wechselhaft wird? Von Alexander Neu.
Der Wahlabend am 6. September
Schon Monate vor der sachsen-anhaltinischen Landtagswahl erhitzen sich die Gemüter in den Mainstreammedien und in den Parteien der Mitte angesichts der Umfrageprognosen, in denen die AfD einen Höhenflug hinlegte – sowohl auf Bundesebene, aber noch viel mehr auf der Landesebene, insbesondere in Sachsen-Anhalt. Und am Wahlabend mit der Veröffentlichung der ersten Ergebnisse kochten die Gefühle über. Das Spektrum reichte von naiver Ungläubigkeit bis hin zur faktischen Wählerbeschimpfung. Manche taten ganz überrascht angesichts des Wahlergebnisses, obschon die Prognosen dieses seit Wochen relativ genau vorgesagt hatten.
Dies offenbart erneut die politische Seifenblase, in der die politische Klasse Deutschlands verharrt und gedenkt, auch weiterhin dort verharren zu wollen, wie die Seifenblasenerklärungen der Parteien – nicht die „Emotionen“ der Wähler angesprochen zu haben etc. – am Wahlabend eindrucksvoll belegten. Als wolle der Wähler nur richtig emotional abgeholt werden. Welches Bild von der Demokratie haben diese Parteien, die „Emotionen“export statt rationale Interessenvertretung zur Grundlage ihres Politikverständnisses machen? Wie sehr muss sich der Staatsbürger noch als entpolitisiertes Wesen degradieren, ja geradezu verhöhnen lassen?
Tatsächlich stellt diese Wahl in vielfältiger Sicht eine Zäsur in der bundesdeutschen Geschichte dar: Die AfD errang mit einem Plus von 23 Prozent im Vergleich zur vorangegangenen Landtagswahl 43,8 Prozent der Stimmen. Die CDU halbierte ihre Wählergunst mit einem Verlust von 19,9 Prozent und landete bei kläglichen 17,2 Prozent – immerhin noch zweistellig. Alle übrigen Parteien bewegten sich im einstelligen Bereich. Sogar das BSW schaffte mit 5,3 Prozent überraschend den Einzug, was für die Parteien der Mitte den Wahlabend noch weiter versauerte. Der Unmut der Wähler über die abgehobene und an den Interessen der Bevölkerung vorbei gehende politische Agenda der Parteien der Mitte schlug sich nun in entsprechenden Wahlergebnissen nieder. Selten hat eine Landtagswahl bundesweit und sogar international so viel Aufmerksamkeit, so viel Unruhe erzeugt wie die am 6. September. Kanzler Merz versprach zu Beginn seiner Kanzlerschaft, mit seiner Leistung die AfD zu halbieren. Nun hat er mit seiner Performance die CDU zumindest in Sachsen-Anhalt mehr als halbiert. Zwischenzeitlich kursiert der Witz, wonach Merz die AfD nur dann halbieren könne, wenn er der AfD beiträte.
Die Zäsur wurde um einen weiteren Aspekt vertieft: Es ist mehr als bemerkenswert, dass bereits am Wahlabend der Partei, die soeben nahezu 44 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen konnte, was für Landtagswahlen mittlerweile erstaunlich ist, vom Bundeskanzler, dessen Partei gerade mal 17 Prozent errang, mit dem Bundeszwang gedroht wird. Mehr politische Hilf- und Ratlosigkeit kann man kaum ausstrahlen.
Bundeszwang
Der Bundeszwang ist ein Verfassungsartikel, der dem föderalen Organ Bundesregierung die Möglichkeit einräumt, in Krisensituationen den Bundesländern Weisungen zu erteilen, um die Integrität und Ordnung des Gesamtstaates Bundesrepublik Deutschland zu sichern.
Der Artikel 37 „Bundeszwang“ im Grundgesetz besagt:
„(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihre Behörden.“
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist von dem Instrument Bundeszwang noch nicht Gebrauch gemacht worden. Auch gibt es bislang keine Rechtsprechung oder umfassende Rechtsliteratur, um den Kompetenzgehalt eindeutig zu bewerten.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich im Jahre 2006 unter der Überschrift „Möglichkeiten des Bundeszwanges nach Art. 37 Grundgesetz – Einsetzung eines ,Sparkommissars´?“ mit der Thematik befasst. Zwar ist das Fallbeispiel auf die Haushaltsdisziplin der Bundesländer bezogen, die grundlegenden Aussagen sind jedoch auch auf alle anderen Konfliktmöglichkeiten zwischen Bund und Ländern anwendbar.
In dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes werden auf der Grundlage der dürftigen Rechtsliteratur zentrale Feststellungen getroffen:
- Als Voraussetzung für die Anwendung des Bundeszwangs müsse eine klare Bundespflichtverletzung (Grundgesetz- oder Bundesgesetzverletzung) eines Bundeslandes vorliegen. Die Anwendung des Bundeszwangs selbst „beinhalte nur die Durchsetzung der Erfüllungspflicht des Landes. Mit erfolgreicher Durchsetzung der Pflicht entfällt die Berechtigung des Bundeszwangs.“ Das heißt, dass der Bundeszwang weder präventiv noch auf wackeligen Verdacht hin Anwendung finden darf.
- Auch darf der Bundeszwang nicht dauerhaft Anwendung finden, sondern muss in dem Moment beendet werden, in dem die Landespflichten wieder erfüllt werden.
- Eine weitere Feststellung des Wissenschaftlichen Dienstes lautet, dass die „Anwendung des Bundeszwanges“ aus „politischer Sicht erst als ultima ratio“, mithin als letzte Maßnahme gedacht werden müsse, da sie als eine „Art ,Zwangsvollstreckung´ ein sehr starkes Mittel gegen ein Land“ sei. Rein rechtlich betrachtet könnte das Instrument des Bundeszwangs auch bereits früher angewendet werden.
- Zur Durchsetzung des Bundeszwanges kann auch ein „Bundesbeauftragter“ eingesetzt werden, der über den Kopf der Landesregierung ausschließlich auf den Fall der konkreten Pflichtverletzung bezogen Entscheidungen treffen kann. Dies bedeutet keinesfalls, dass eine gewählte Landesregierung durch die Bundesregierung rundum bevormundet oder gar abgesetzt werden kann.
Es handelt sich bei dem Verfassungsinstrument Bundeszwang somit um ein sehr restriktiv und temporär zu nutzendes Instrument in der Hand der Bundesregierung – und das auch nur in Abstimmung mit dem Bundesrat, der mit „mindestens der Mehrheit seiner Stimmen“ (Art. 52 Abs. 3 GG) dem Anliegen der Bundesregierung zustimmen muss.
Ob der präventive Hinweis und somit die faktische Drohung hinsichtlich der möglichen Anwendung des Bundeszwangs seitens des Kanzlers Merz am Wahlabend Richtung Sachsen-Anhalt bereits eine Grenzüberschreitung darstellt, ist schwer zu beantworten. Zumindest kann man die Drohung Merz‘ als eine gelbe Karte für den Wähler, den Souverän interpretieren, woraus man durchaus demokratietheoretische Verständnisprobleme des Kanzlers ableiten könnte. Und dass die Parteien der Mitte und auch die LINKE Zustimmung zur Drohung Merz‘ signalisieren, macht die Sache nicht besser.
Der Souverän als Wähler und ein demokratietheoretisches Missverständnis
Das grundlegende Problem ist das Verständnis von der Volkssouveränität als konstitutionelles Merkmal der Demokratie: Ohne Volkssouveränität, mithin den Bürger als Souverän („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, Art. 20 Abs. 2 GG) schlichtweg keine Demokratie. Der Begriff „Demokratie“ ergibt sich aus zwei Begriffen des antiken Griechenlands, der Wiege der Demokratie: Demos (Volk) und Kratos (Herrschaft) – was ist daran nicht zu verstehen?
Und genau das ist das Problem, dass die praktizierte Demokratie mittlerweile ohne den Volkswillen auszukommen scheint. Wie anders ist zu verstehen, dass Wahlversprechen nach der Wahl in das exakte Gegenteil verkehrt werden – exemplarisch hierfür die Teilaufhebung der Schuldenbremse zur Finanzierung der Aufrüstung Deutschlands.
Und diese souveränbefreite Demokratie wird dann ehrlicherweise, wenn auch unbeabsichtigt, gerne als „unsere Demokratie“ bezeichnet, womit scheinbar die Demokratie der etablierten Parteien (Parteiendemokratie) und nicht die Demokratie im eigentlichen Sinne, also die Volksherrschaft, gemeint ist.
Der Souverän – das sind wir, die Parteien
Merz äußerte, die AfD sei von 56 Prozent der Wähler nicht gewählt worden, vergisst jedoch zu erwähnen, dass die CDU von 83 Prozent der Wähler ebenfalls nicht gewählt wurde. Fasst man die Parteien jenseits der AfD zusammen, also CDU, SPD, Die Grünen und Die LINKE, so kommt man auf rund 51 Prozent Stimmenanteil. Somit haben 51 Prozent des wählenden Souveräns Parteien gewählt, die sich dezidiert (Brandmauer) gegen die AfD positionieren, also eine Art Anti-AfD-Block darstellen. Das BSW mit seinen 5,3 Prozent nimmt angesichts seiner abweichenden Position (Ablehnung der Brandmauerpolitik etc.) eine Sonderstellung ein. Der wählende Souverän ist sodann fasst in der Mitte gespalten.
Hieraus ergibt sich angesichts der politischen Debatte um ein Verbot der AfD, um eine Informationsabschneidung einer möglichen AfD-geführten Landesregierung von sensiblen polizeilichen, nachrichtendienstlichen oder auch militärischen Informationen, um eine finanzielle Strangulierung des Landes Sachsen-Anhalt durch zu streichende bundes- oder EU-Gelder die interessante Frage, wie die Anti-AfD-Parteienkoalition mit knapper Mehrheit der Stimmen den Teil des Souveräns, der die AfD als parteipolitisches Artikulationsorgan und politischen Interessenvertreter gewählt hat, schlichtweg betrachtet.
Wird das Volk als Souverän, auch als Teilsouverän (44 Prozent wählten die AfD) von der politischen Klasse überhaupt ernst genommen? Kann man den Teil des Souveräns einfach so ignorieren, diffamieren oder gar politisch kriminalisieren? Was sollen die neuesten Vorschläge für die Kompetenzausweitungen der Nachrichtendienste, bei denen Minderjährige als Informanten angeheuert werden können, private Computer manipuliert, Chats und Mobilfunktelefone nicht nur ausgelesen, sondern auch mit Falschnachrichten gefüttert werden können, um möglicherweise Oppositionelle aus dem politischen Verkehr zu ziehen, zu kriminalisieren? Erhebt sich der von politischen Parteien in erheblichem Maße kontrollierte Staat etwa über den Bürger als Souverän?
Wo ist hier die Grenze zum demokratienegierenden und autoritären Staatsverständnis? Eine politische Klasse, die sich nicht mehr als Diener der Gesellschaft, des Gemeinwohls versteht, sondern dieses Verständnis in ihr Gegenteil verkehrt, soll wohin führen? Es gilt scheinbar das Politikverständnis, nicht der Gesellschaft und dem Lande zu dienen, sondern die Gesellschaft zur „richtigen Gesinnung“ erziehen zu wollen, die Bürger zu widerstandslosen Steuerzahlern zwecks Finanzierung allerlei gesinnungsethischer Projekte zu degradieren, die Menschen und die Wirtschaft mit Überbürokratisierung zu schikanieren, sie durch ideologiegetriebene Energiepolitik in die Armut und Insolvenz zu treiben. Wo ist das Deutschland der 1990er-Jahre, das freieste Deutschland in seiner Geschichte, geblieben?
Und nein, meine Gedanken sind definitiv keine Sympathiebekundung für die AfD. Meine Gedanken widmen sich der Sorge um ein sich änderndes Verständnis von Demokratie.
Titelbild: penofoto / Shutterstock






