Das Grundgesetz im „Wind der Veränderung“

Ein Artikel von:

Auch der Inhalt der Verfassung unterliegt ständig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverhältnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bewähren.
Der Staats- und Verwaltungsrechtler Martin Kutscha beschreibt in seinem Aufsatz Einschnitte in die Verfassungsordnung des Grundgesetzes am Beispiel der Beschwörung von Terrorismusgefahren und an der „marktgerechten“ Umgestaltung der Wissenschaftsfreiheit.

Das Grundgesetz im „Wind der Veränderung“

Martin Kutscha

In einer Gesellschaft, die wirkmächtigen kulturellen und sozialen Fragmentierungsprozessen unterliegt, verlieren religiös oder moralisch fundierte gemeinsame Wertorientierungen immer mehr an Einfluss. Hans Paul Prümm hat daraus beim 18. Glienicker Gespräch die richtige Schlussfolgerung gezogen: „Man kann es drehen und wenden wie man will, es gibt in der liberalen, säkularisierten Gesellschaft außer den Rechtsregeln kein allgemeinverbindliches Regelwerk“ [1]. Und er zitiert zustimmend den Satz von Norbert Hoerster, „(die) Akzeptanz der Verfassung…ist die letzte normative Basis von Staat und Rechtsordnung“ [2]. Hans Paul Prümm befindet sich damit in guter Gesellschaft: Im Anschluss an eine 1982 gehaltene Rede von Dolf Sternberger propagierte auch schon Jürgen Habermas einen „Verfassungspatriotismus“ als Substitut für die aufgrund der deutschen Vergangenheit problematisch gewordene „vaterländische Gesinnung“ [3]. Aber in welchem Maße vermag die geschriebene Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, das ja ursprünglich als Provisorium gedachte Grundgesetz, unter den heutigen Bedingungen wirklich Identität zu stiften und das Handeln seiner Adressaten zu bestimmen?

Verfassungspatriotismus – Wunschbild oder Wirklichkeit?

Der Bürger und die Bürgerin brauchen den Inhalt der Verfassungsbestimmungen, anders als die Staatsbediensteten [4], nicht einmal zu kennen. Auf den ersten Blick scheint die abstrakt formulierte Normenwelt des Grundgesetzes mit den eigenen Lebensverhältnissen ja auch wenig zu tun zu haben. Gegenüber einem dem Laien als blutleer erscheinenden Verfassungstext haben die Identifikationsangebote durch die ständige Präsentation verschiedenartiger Prominenter in den Massenmedien, von der durch ihren weltweiten Luxuskonsum gestressten Paris Hilton über den aus türkischer Haft entlassenen und von RTL als „Spaßkanone“ entdeckten Marco W. bis zu der auf internationalem Parkett Optimismus verbreitenden Bundeskanzlerin, von vorneherein bessere Chancen. Angesichts einer hemmungslosen Personalisierung von Politik und der radikalen Verkürzung historischer und gesellschaftlicher Hintergründe auf Talkshow-Weisheiten wie „Autobahn geht gar nicht!“ (Johannes B. Kerner zu Eva Herman) haben es Bürgerrechtsorganisationen recht schwer, die Feinheiten verfassungsrechtlicher Schutzgewährleistungen und Regularien einer auf den nächsten medialen Kick erpichten Öffentlichkeit nahe zu bringen und zu erklären, warum genau bestimmte staatliche Maßnahmen die Grundrechte der Verfassung verletzen.

Nicht aber die Mitglieder der Zivilgesellschaft, sondern die Inhaber der Staatsmacht, Legislative, Exekutive und Judikative, sind Hauptadressaten unseres demokratisch-rechtsstaatlichen Grundgesetzes. Dies zeigt schon die Lektüre der Art. 1 III und 20 III GG, aber auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte moderner Verfassungen. So erinnert uns ein namhafter Vertreter der US-amerikanischen Verfassungstradition, Karl Loewenstein, daran, dass die Geschichte des Konstitutionalismus nichts anderes „als die Suche des politischen Menschen nach der Begrenzung der von den Machtträgern ausgeübten politischen Macht“ darstellt. „Die Beschränkungen der nackten Gewalt sollten dadurch sichergestellt werden, dass die Staatsgewalt sich auf gewisse feststehende Regeln für den Ablauf des Herrschaftsprozesses einigte“ [5]. Dem entsprechend soll, so ein deutscher Autor, das Verfassungsgesetz das „Werkzeug rechtlicher Begründung und Mäßigung der Staatsgewalt und der Freiheit des einzelnen sein“ [6]. Sie bildet damit ein Gegenmodell zum Absolutismus, in dem der Satz „princeps legibus solutus“ galt.

Wie bekannt, wird in Deutschland seit nunmehr über 50 Jahren das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als wichtigstes Organ zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns betrachtet [7]. Während in manchen Bereichen wie z. B. der Außen- und Verteidigungspolitik der Rechtsprechung des höchsten Gerichts ein durchweg affirmativer Charakter bescheinigt werden kann [8], markiert eine ganze Reihe von Judikaten der letzten Jahre zu Fragen der Inneren Sicherheit einen deutlichen Gegensatz zur Politik der Bundesregierung auf diesem Feld. Gleich zweimal innerhalb von zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht der Parlamentsmehrheit im Bundestag sogar eine Verletzung der Menschenwürde attestiert, die in der Normenhierarchie schließlich als „höchster Rechtswert“ gilt [9]. Mit Urteil vom 3. März 2004 bemängelte es Neuregelungen in der Strafprozessordnung, welche die Strafverfolgungsbehörden zum „Großen Lauschangriff“ auf Wohnungen berechtigen [10]. Der Gesetzgeber habe dabei nicht respektiert, so der Vorwurf des Karlsruher Gerichts, dass die Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG einen Kernbereich privater Lebensgestaltung schütze, der staatlicher Kenntnisnahme schlechthin entzogen bleiben müsse. Dieser Kernbereich wurde zwar nicht genau definiert, aber anhand von Beispielen umschrieben: „Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität“ [11]. Zum Schutz dieses unantastbaren Kernbereichs statuierte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmte materiellrechtliche und verfahrensmäßige Vorgaben für die Durchführung heimlicher Überwachungsmaßnahmen [12]. Kurze Zeit später verdeutlichte das Gericht in seiner Entscheidung zur „vorsorgenden“ Überwachung der Telekommunikation nach dem niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz, dass auch bei der Telekommunikationsüberwachung ein solcher unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Staatsgewalt zu respektieren ist [13]. Damit sahen sich die Gesetzgeber von Bund und Ländern vor die Aufgabe gestellt, für die verschiedenen Formen „verdeckter“ Überwachung durch die Sicherheitsbehörden detaillierte Bestimmungen zum Schutz dieses Kernbereichs zu schaffen. Kritiker bezweifeln mit guten Gründen, dass die zwischenzeitlich verabschiedeten Neuregelungen z. B. zur Telekommunikationsüberwachung den Vorgaben aus Karlsruhe vollauf Rechnung tragen [14].

Am 15. Februar 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Ermächtigung zum Abschuss von Flugzeugen, die vermutlich entführt wurden und von Terroristen als Zerstörungswaffe eingesetzt werden sollen, aus zwei Gründen für verfassungswidrig [15]: Zum einen dürften die Streitkräfte im Rahmen von Hilfeleistungen bei „besonders schweren Unglücksfällen“ nach Maßgabe des hier einschlägigen Art. 35 II, III GG keine spezifisch militärischen Waffen einsetzen. Zum zweiten verstoße die gesetzliche Ermächtigung, so das Gericht, gegen das Grundrecht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie. Der Staat, der durch den Abschuss eines von Terroristen entführten Verkehrsflugzeugs die Tötung auch der unschuldigen Passagiere bewirke, behandele diese Passagiere als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. „Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt“ [16].

Kritiker dieser Gerichtsentscheidung wie Christof Gramm, Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, bemängelten, dass der Staat damit in solchen Situationen handlungsunfähig und wehrlos gemacht werde [17]. Es könne sehr wohl Extremlagen geben, in denen die Aufopferung des Lebens der einen im Namen der Gemeinschaftsgebundenheit aller Menschen zulässig sei. „Dieses Opfer verstößt keineswegs in jedem Fall gegen die Würde des Menschen, sondern es kann sogar Situationen geben, in denen dieses Opfer Ausdruck der Würde des Menschen ist“ [18]. Unerwähnt bleibt dabei freilich, dass eine solche Aufopferung des eigenen Lebens nicht aufgrund einer autonomen Entscheidung des Opferwilligen geschieht, sondern auf der Grundlage einer Dezision staatlicher Organe in einer bestimmten Lage. Auch kann keineswegs angenommen werden, dass derjenige, der als Besatzungsmitglied oder Passagier ein Flugzeug besteigt, mutmaßlich in dessen Abschuss nach einer Entführung durch Terroristen einwilligt. „Eine solche Annahme ist ohne realistischen Hintergrund und nicht mehr als eine lebensfremde Fiktion“, wie das Bundesverfassungsgericht richtig feststellte [19].

Die Argumentation mit der Notwendigkeit einer Aufopferung von Menschenleben im Interesse des Staatsganzen verrät allerdings ein Denken vom Ausnahmezustand oder vom Kriegsfall her. Und tatsächlich haben sich einige Regierungspolitiker ein solches Denken längst zu eigen gemacht. So kündigte Bundesverteidigungsminister Jung an, im Falle einer Flugzeugentführung wie am 11. September 2001 trotz der entgegenstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Abschussbefehl zu geben und sich dabei auf „übergesetzlichen Notstand“ zu berufen [20]. Und ebenso wie Bundesinnenminister Schäuble ist auch der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, der Auffassung, bei einem solchen Terrorakt handele es sich um einen kriegerischen bzw. „quasi-kriegerischen“ Angriff. Unter diesen Voraussetzungen würden die Festlegungen des Bundesverfassungsgerichts, das sich nur zum nichtkriegerischen Luftzwischenfall geäußert habe, nicht gelten [21]. Statt dessen käme das Kriegsvölkerrecht zur Anwendung, das auch die Tötung unschuldiger Passagiere eines als Angriffswaffe missbrauchten Verkehrsflugzeugs als „Kollateralschaden“ zulasse [22]. – Dem gegenüber verweist der Altliberale Burkhard Hirsch zu Recht darauf, dass es sich bei einem solchen Terrorakt weder um Krieg noch um Quasi-Krieg handelt, sondern um ein schweres Verbrechen. Eine Regierung hingegen, die nach ihrem Ermessen das Kriegsrecht ausrufen könne, „erhebt sich über die Verfassung und macht aus den Bürgern Untertanen“ [23].

Im Gegensatz zu Wiefelspütz, der lediglich den Amtshilfeartikel 35 GG ergänzt sehen möchte [24], hält Schäuble eine Änderung des Art. 87 a GG für erforderlich. Danach soll künftig die Bundeswehr nicht nur zur Verteidigung, sondern auch zur „unmittelbaren Abwehr eines sonstigen Angriffs auf die Grundlagen des Gemeinwesens“ eingesetzt werden dürfen [25]. Der klassische Verteidigungsbegriff, so der Innenminister, „wird den heutigen Bedrohungen des internationalen Terrorismus nicht gerecht“ [26]. Weitaus globaler noch argumentierte Schäuble auf einer Sicherheitskonferenz in Berlin Anfang Juli 2007: „Die nationalen Rechtsordnungen und das internationale Recht passen nicht mehr zu den Bedrohungen“ [27]. Danach sind diese Bedrohungen offenbar so gewaltig, dass auch die Geltung unserer Verfassungsordnung zur Disposition gestellt werden muss. In der Tat schrieb denn auch der „Spiegel“ in einer Titelgeschichte zum internationalen Terrorismus: „Unter der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sehen die Regeln und Instrumente der Polizei alt aus. Die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit verwischt – der Rechtsstaat steht vor dem größten Umbau seiner Geschichte“ [28]. Im selben Artikel findet sich dann eine Grafik, die, geschmückt mit zahlreichen symbolisierten Totenköpfen, das Ausmaß der Bedrohung für Leib und Leben darstellen soll [29]. Rechnet man die in dieser Grafik angegebenen Zahlen zusammen, ergibt sich indessen gerade einmal die Anzahl von 3.981 Todesopfern von Terroranschlägen seit dem 11. September 2001 weltweit (wobei interessanterweise die Terroropfer im Irak und in Afghanistan nach dem militärischen Einmarsch der USA und ihrer Verbündeten weggelassen wurden). Verglichen mit den Opfern von regionalen Kriegen, Pogromen und Hungersnöten handelt es sich also um eine recht niedrige Zahl, womit das durch Terroranschläge verursachte vielfache Leid unschuldiger Menschen selbstverständlich nicht in Frage gestellt werden soll. – Ziemlich am Ende seines düsteren Bedrohungsszenarios lässt der „Spiegel“ Bundesverfassungsrichter Hoffmann-Riem zu Wort kommen, der denn auch darauf hinweist, dass die Zahl der Verkehrstoten allein in Deutschland höher ist als die der Terrorismusopfer weltweit in den letzten Jahren. Dies nehme die Regierung im Interesse der Freiheit der Verkehrsteilnehmer allerdings in Kauf, ebenso wie das „Restrisiko“ einer weit höheren Anzahl von Toten durch einen GAU infolge des Betriebs von Atomkraftwerken [30]. Feststellungen wie diese provozieren die eindringliche Frage, ob die Bedrohung durch Terrorismus wirklich ein so gewaltiges Ausmaß erreicht hat, dass damit tiefe Einschnitte in unsere Verfassungsordnung und die Übernahme von Elementen des Ausnahmezustandes gerechtfertigt werden können.

Vor über einem Jahrzehnt, als Wolfgang Schäuble noch nicht Bundesinnenminister war, sondern Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, klagte er in der F. A. Z.: „Die Verfassung ist immer weniger das Gehege, in dem sich demokratisch legitimierte Politik frei entfalten kann, sondern immer stärker die Kette, die den Bewegungsspielraum der Politik lahmlegt“ [31]. Nun ist die Einhegung der Staatsgewalt gerade eine der Hauptfunktionen von Verfassungen, wie wir oben gesehen haben. Es drängt sich mithin der Verdacht auf, dass die permanente Beschwörung der terroristischen Bedrohung ein populäres Mittel darstellt, die lästige Kette der verfassungsmäßigen Bindungen ein gutes Stück weit zu lockern.

Die Vermarktung der Wissenschaftsfreiheit

Mit seiner Verknüpfung von Forschung und Lehre zur Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 III greift das Grundgesetz auf das Humboldtianische Ideal der von staatlicher Bevormundung, aber auch von niederen Zwecksetzungen freien wissenschaftlichen Betätigung zurück. Auch das Bundesverfassungsgericht geht von der Vorstellung der autonomen Wissenschaftlerpersönlichkeit aus, die von der Suche nach Erkenntnis angetrieben wird: „Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als ‚etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes’ (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden“ [32]. In seinem berühmten „Hochschulurteil“ vom 29. Mai 1973 hat das Gericht aber noch weitere Schlussfolgerungen aus der Verbürgung des Art. 5 III GG gezogen: Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs „hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Daraus ergibt sich einmal, daß auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb jedenfalls der oben umschriebene Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleiben muß…Darüber hinaus verstärkt die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG die Geltungskraft des Freiheitsrechts in Richtung auf Teilhabeberechtigungen“ [33]. Davon ausgehend erklärte das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges sozialdemokratisches Reformprojekt, nämlich die Demokratisierung des Hochschulbereichs durch eine drittelparitätische Besetzung der universitären Entscheidungsgremien durch Vertreter der Professoren, des akademischen Mittelbaus sowie der Studierenden für verfassungswidrig.

Diese Zementierung der herkömmlichen „Ordinarienherrschaft“ brachte dem Karlsruher Gericht seinerzeit viel Kritik ein [34]. Inzwischen allerdings hat sich der „Wind der Veränderung“ in eine ganz andere Richtung gedreht: Kaum ein anderer gesellschaftlicher Bereich ist in den letzten Jahren einer solch gravierenden Umgestaltung unterworfen worden wie der Hochschulsektor. Als Bestandteil der überbordenden „Reformen“ ist hier zunächst die Einführung der W-Besoldung zu nennen, die zu einer deutlichen Absenkung des Grundgehalts neuberufener Hochschullehrer führt [35]. Allerdings können die „W-Professoren“ ihr Einkommen durch Leistungszulagen aufstocken. Das Ziel einer „leistungsgerechten Bezahlung“ (auch) von beamteten Wissenschaftlern klingt zweifellos verlockend, schließlich suggeriert der Begriff in der Öffentlichkeit, dass es endlich den „faulen Professoren“ an den Geldbeutel geht. Aber wie misst man wissenschaftliche Leistung, ohne die Freiheit von Forschung und Lehre zu beeinträchtigen? Für die neu eingerichteten „Leistungsräte“ eröffnet sich hier ein sowohl in seinen rechtlichen als auch in seinen sozialpsychologischen Dimensionen kaum überschaubares Konfliktfeld.
Zweifellos ist engagierte Lehre ein wichtiges Beurteilungskriterium. Die Heranziehung studentischer „Evaluationen“ von Lehrveranstaltungen ist wegen ihrer Subjektivität und wegen des dadurch geschaffenen Drucks, möglichst „milde“ zu zensieren, allerdings problematisch.
Ein weiteres Kriterium soll das Ausmaß der Einwerbung von Drittmitteln sein. Dass hierbei die Sozialwissenschaften (und erst recht kritische Rechtswissenschaft) gegenüber den Ingenieur- oder den Biowissenschaften den Kürzeren ziehen, wird zu Recht gerügt. Aber an diesem Punkt gerät zu zunehmende Rolle von Auftragsforschung der öffentlichen Hochschulen für private Unternehmen in das Blickfeld. Sicher haben die Interessen Dritter schon immer Einfluss auf den Wissenschaftsprozess ausgeübt und das Humboldtianische Ideal freier Forschung mit der rauen Realität konfrontiert. Die Orientierung an den „Bedürfnissen des Marktes“ scheint allerdings in den letzten Jahren zum vorherrschenden Paradigma wissenschaftlicher Betätigung auch an den öffentlichen Hochschulen geworden zu sein [36]. Was inzwischen fast ausschließlich zählt, ist Marktgängigkeit [37]. Der Wettbewerb soll das Instrument sein, um die Qualität der Hochschulen zu verbessern. Die wenigen Gewinner der „Exzellenzinitiative“ erstrahlen, zu „Eliteuniversitäten“ geadelt, im Rampenlicht und dürfen sich erheblicher staatlicher Finanzmittel erfreuen, während die zahlreichen Verlierer, die mangels Ressourcen kaum eine echte Chance in diesem Wettbewerb haben, weiter mit chronischer Unterfinanzierung leben müssen [38]. Durch den Zwang zum Erfolg auf dem „Wissenschaftsmarkt“ ändert sich auch die Rolle des einzelnen Wissenschaftlers gravierend: Seine Qualität wird immer mehr „auf der Waage seiner unternehmerischen Potenz abgewogen“ [39]. Er muss sich gut verkaufen, um Leistungszulagen zu erhalten, er muss möglichst viele Drittmittel einwerben und auch auf andere Weise dazu beitragen, dass seine Hochschule im erbarmungslosen Ranking möglichst gut abschneidet [40]. Damit verändert sich auch seine Motivation: „An die Stelle der Neugier, des selbstformulierten Forschungsdranges tritt die unternehmerisch gesteuerte Wissensproduktion“ [41]. Die in Art. 5 III GG verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre wird damit zu einer abhängigen Variablen marktgerechter Selbstverwertung. Die Suche nach Erkenntnis weicht dem Streben nach Erzielung eines ökonomisch bezifferbaren Mehrwerts. Die Wahl der Gegenstände von Forschung orientiert sich weniger daran, was zur Verbesserung der Lebensbedingungen beitragen könnte, sondern an dem, was von der „Wirtschaft“ nachgefragt wird.

Es ist nur konsequent, dass die Vermarktlichung der deutschen Hochschulen sich auch in deren Organisationsstrukturen niederschlägt. Schritt für Schritt und in unterschiedlichem Ausmaß in den einzelnen Bundesländern wird das demokratische Selbstverwaltungssystem der körperschaftlich verfassten Hochschulen nach dem Vorbild der Führungsstrukturen in Privatunternehmen umgebaut. Entscheidungskompetenzen werden von den akademischen Gremien auf die Hochschulleitung verlagert, und in den neu installierten „Hochschulräten“ bestimmen Unternehmensvertreter mit über die Ausrichtung der Hochschule [42]. Angesichts dieser vor allem von der Bertelsmann-Stiftung und des von ihr maßgeblich beeinflussten „Centrums für Hochschulentwicklung“ (CHE) [43] mit großem Erfolg propagierten „Reform“ erinnern wir uns an das oben bereits zitierte „Hochschulurteil“ des Bundesverfassungsgerichts. Organisationsnormen von Hochschulgesetzen, so heißt es darin, seien „danach zu beurteilen, ob und in welchem Grade sie das Grundrecht der einzelnen Wissenschaftler auf Freiheit der Forschung und Lehre oder die Funktionsfähigkeit der Institution ‚freie Wissenschaft’ als solche begünstigen oder behindern“ [44]. Wer nun allerdings erwartete, das Gericht werde nach dieser Maßgabe der „marktgerechten“ Umgestaltung unserer Hochschulen entschieden Einhalt gebieten, sah sich durch seinen Beschluss vom 26. Oktober 2004 zur Novelle des Brandenburgischen Hochschulgesetzes [45] bitter enttäuscht.

Und die Studierenden? Auch sie partizipieren schließlich an der Wissenschaftsfreiheit, und zwar nicht nur als Nutznießer einer freien Lehre, sondern auch, soweit sie selbst Forschungsleistungen erbringen [46]. Ernsthafte Forschung, die sich nicht auf die flinke Kompilation von wikipedia-Einträgen und anderen wohlfeilen Produkten anonymer Internetautoren beschränkt, benötigt indessen Zeit. Die aber haben Studierende nach der Verkürzung der Studiengänge auf 6 Bachelor-Semester immer weniger. Innerhalb des nahezu völlig verschulten Curriculums bleibt den angeblichen „Kunden“ der Hochschule meist gar nicht anderes übrig, als von Prüfung zu Prüfung zu hecheln. Sich in eine Hochschulbibliothek zu setzen und Texte zu lesen, die nicht unmittelbar „prüfungsrelevant“ sind, erscheint vielen deshalb als purer Luxus. Die Behauptung „Juristische Bachelors kennen die geschichtlichen, philosophischen sozialen Hintergründe des Rechts, seine sozialen, ökonomischen und ökologischen Funktionen, aber auch seine Grenzen in einer demokratisch verfassten Gesellschaft in einem sich einigenden Europa und einer globalisierten Welt“ [47] ist vielleicht dem Hochschulmarketing dienlich, formuliert ansonsten aber doch wohl eine unrealistische Wunschvorstellung.

Wird aber nicht der Verlust an Gründlichkeit des Studiums aufgewogen durch den schneller erreichten Studienabschluss? Nicht zuletzt dieser Erwartungshaltung verdankt sich die Akzeptanz der neuen Bachelos-Studiengänge. Die Verkürzung des Studiums ist allerdings für viele Studierende ein Danaergeschenk. Dies merken vor allem diejenigen zuerst, die neben ihrem Studium sowie den vorgeschriebenen Praktika „jobben“ müssen. Nur ein Viertel aller Studierenden in Deutschland erhält Leistungen nach dem Bafög und davon wiederum nur die Hälfte den die Lebenshaltungskosten einigermaßen deckenden Höchstsatz [48]. Alle anderen sind auf die finanzielle Unterstützung durch mehr oder minder wohlhabende Eltern angewiesen oder müssen selbst ihren Unterhalt verdienen, was das erfolgreiche Absolvieren der zahlreichen Leistungskontrollen innerhalb des kurzen Bachelor-Studiums bedeutend erschwert. Die soziale Selektion wird sich mithin eher noch verschärfen [49].
Des weiteren müssen die Bachelor-Absolventen auf dem Arbeitsmarkt mit den besser qualifizierten Diplom-Inhabern bzw. den Absolventen von Staatsexamina konkurrieren. In Berufsfeldern, bei denen ein Überangebot an Arbeitskräften besteht, können die Unternehmen, aber auch die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bei dieser Konkurrenzsituation noch leichter eine niedrige Bezahlung ihrer „Mitarbeiter“ durchsetzen als bisher. Der Trend zu Niedriglöhnen wird sich also auch im Hinblick auf die Absolventen von Bachelor-Studiengängen verstärken. Aber auch der Staat spart Geld – ein Bachelorstudium ist selbstredend billiger als ein längeres Diplomstudium. Dass die gegenwärtig betriebene „Studienreform“ zu Mehrbelastungen auch bei den Hochschullehrern durch die Zunahme von Prüfungen etc. führt und dass sich darüber hinaus eine ausufernde Evaluierungs- und Akkreditierungsbürokratie entwickelt hat [50], wird in der Öffentlichkeit ebenfalls kaum wahrgenommen.

Zum Ausklang: Reflexionen über ein chinesisches Sprichwort

Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Menschen Windmühlen und die anderen Mauern.

– Dieses aus einem Text der Bundesjustizministerin übernommene chinesische Sprichwort findet sich als Leitmotto am Anfang der Beschreibung des neuen Studiengangs „Rechtswissenschaft – LLB“ am Fb. 1 der FHVR [51]. Leider wird der historische Kontext dieses Sprichworts nicht mitgeteilt. Es könnte allerdings gut in die Sammlung der „Worte des Vorsitzenden Mao Tse-Tung“ [52] passen, suggeriert es doch, dass die ökonomische Nutzung des „Windes der Veränderung“ durch den Bau von Windmühlen allemal der Abwehr durch die Errichtung von Mauern vorzuziehen ist. Die Frage nach den Eigenschaften dieses Windes, seiner Herkunft und seinen möglichen Folgen scheint dabei überflüssig zu sein. Spätestens aber, wenn sich dieser Wind z. B. infolge des Klimawandels zum Sturm auswächst, der auch die Mühlen hinwegfegt, werden die Mühlenbauer ahnen, dass man sich über den Charakter des Windes eben doch rechtzeitig hätte Gedanken machen sollen. Aber dann kann es bereits zu spät sein.

Auch eine deutsche Redewendung spielt mit bewegter Luft: „Sein Mäntelchen nach dem Winde hängen“. Dass Deutsche für die damit gekennzeichnete Haltung des Opportunismus weniger anfällig seien als andere, lässt sich nach den bitteren Erfahrungen mit mehreren Regimes in unserer jüngsten Geschichte nun wahrlich nicht behaupten. Und immer noch ist die Verlockung groß, sich in den mächtigen sozioökonomischen Mainstream einzureihen und im Einklang mit der in den Medien herrschenden pensée unique zu argumentieren, um nicht als Außenseiter dazustehen und das Wohlwollen mächtiger Institutionen zu verlieren. Gerade unter Juristen ist seit jeher ein feines Gespür für Machtverhältnisse und eine entsprechende Anpassungsbereitschaft verbreitet. Vor einem solchen „gefügigen Gehorsam“ warnte der Völkerrechtler Christian Tomuschat zu Recht: „Solche Fügsamkeit ist verheerend, macht sie doch den Rechtsberater zum Notar, der nichts anderes tut, als einen Wandel der herrschenden Machtverhältnisse förmlich zur Kenntnis zu nehmen und zu beurkunden. Macht und Recht wachsen auf solche Weise zu einer ununterscheidbaren Masse zusammen“ [53].
Auch der Inhalt der Verfassung unterliegt ständig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverhältnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bewähren. In diesem Sinne kann dem Aufruf von Sternberger nur zugestimmt werden, dass sich die Verfassungspatrioten „zeigen und vernehmlich machen“ [54] sollten.

Der Autor, Martin Kutscha, ist Professsor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.
Der Beitrag ist erschienen in: Treubrodt/Kirstein (Hrsg.), Auf dem Weg zur Hochschule für öffentliche Aufgaben. Festschrift für Hans Paul Prümm, Berlin (Hitit-Verlag) 2008, S. 105 ff.


[«1] Prümm, Einleitungsbeitrag, in: Prümm/Kirstein (Hg.), Hochschulen in vernetzter Verantwortung – Die Rolle der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst, Berlin 2007, S. 7 (13).

[«2] Prümm a. a. O., S. 15.

[«3] Vgl. Sternberger, Verfassungspatriotismus, in: Ders., Schriften X, Frankfurt a. M. 1990, S. 17.

[«4] Auch bei diesen ist das mitunter durchaus zweifelhaft! Wie diesem Mangel angesichts der Verkürzung des Lehrfachs „Verfassungsrecht“ von 6 auf 3 Semesterwochenstunden bei der Einführung des Bachelorstudienganges ÖVW an der FHVR abgeholfen werden soll, bleibt ein Rätsel.

[«5] Loewenstein, Verfassungslehre, 2. Aufl. Tübingen 1969 (Übersetzung aus dem Amerikanischen), S. 128.

[«6] Badura, Die Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung, in: Isensee/ Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, Heidelberg 1992, § 163 Rdnr. 1.

[«7] Zur Akzeptanz des Bundesverfassungsgerichts näher Kutscha, Deutschland – ein Verfassungsstaat? Vorgänge 178 (2/2007), S. 44 ff.

[«8] Zu Recht wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 87 a GG als „klarste(s) Beispiel für eine Interpretation contra legem“ bezeichnet (Lege, Das Verfassungsrecht zwischen normativem Anspruch und politischer Wirklichkeit, DVBl. 2007, S. 1053 [1060]). Im Einzelnen zu dieser Rechtsprechung Kutscha, Militäreinsätze vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Kramer/ Wette (Hg.), Recht ist, was den Waffen nützt, Berlin 2004, S. 321 ff.

[«9] BVerfGE 45, 187 (227).

[«10] BVerfGE 109, 279.

[«11] BVerfGE 109, 279 (313).

[«12] Vgl. dazu im Einzelnen die Beiträge in Roggan (Hg.), Lauschen im Rechtsstaat. Gedächtnisschrift für Hans Lisken, Berlin 2004.

[«13] BVerfGE 113, 348 (391); dazu näher Kutscha, Neue Grenzmarken des Polizeiverfassungsrechts, NVwZ 2005, 1231 (1232).

[«14] Vgl. nur Singelnstein, Größte Hürde im „Kampf gegen den Terror“ wird umgangen, in: Müller-Heidelberg u. a. (Hg.), Grundrechte-Report 2007, Frankfurt 2007, S. 108 ff.; Roggan, Die Novelle des Zollfahndungsdienstgesetzes, NVwZ 2007, 1238 ff.

[«15] BVerfG, NJW 2006, 751.

[«16] BVerfG, NJW 2006, 751 (758).

[«17] Gramm, Der wehrlose Verfassungsstaat? DVBl. 2006, 653 (659).

[«18] Gramm a. a. O., S. 661.

[«19] BVerfG, NJW 2006, 751 (759).

[«20] „Frankfurter Rundschau“ v. 17. 9. 2007.

[«21] Nach „Frankfurter Rundschau“ v. 4. 5. 2006.

[«22] Wiefelspütz, Der kriegerische terroristische Luftzwischenfall und die Landesverteidigung, RuP 2006, S. 71 ff.; zur Kritik im Einzelnen Kutscha, Terrorbekämpfung jenseits der Grundrechte? RuP 2006, S. 202 ff. u. Hirsch, Bemerkungen zu der Behauptung eines Rechts zur vorsätzlichen Tötung Unschuldiger, RuP 2007, S. 153 ff.

[«23] Hirsch, Schäubles Quasi-Krieg, Blätter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 134.

[«24] Wiefelspütz, Vorschlag zur Neufassung des Art. 35 GG, ZRP 2007, S. 17 ff.

[«25] Nach „Frankfurter Rundschau“ v. 3. 1. 2007.

[«26] Schäuble, Aktuelle Sicherheitspolitik im Lichte des Verfassungsrechts, ZRP 2007, S. 210 (213).

[«27] Nach „Berliner Zeitung“ v. 4. 7. 2007.

[«28] „Spiegel“ 28/2007, S. 18.

[«29] A. a. O., S. 21.

[«30] A. a. O., S. 30.

[«31] „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ v. 13. 9. 1996, S. 12.

[«32] BVerfGE 35, 79 (113).

[«33] BVerfGE 35, 79 (115).

[«34] Vgl. z. B. Fangmann, Das Karlsruher Hochschulurteil : Demokratisierungsverbot, DuR 1973, S. 253 ff.

[«35] Einzelheiten bei Kempen, Die W-Besoldung der Professoren: Vorgeschmack auf den Besoldungspartikularismus? ZBR 2006, S. 145 ff. u. Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 ff.

[«36] Vgl. dazu auch Häberle, Die deutsche Universität darf nicht sterben, JZ 2007, S. 183 f.; Schenke, Neue Fragen an die Wissenschaftsfreiheit, NVwZ 2005, S. 1000 (1001 ff.); Kutscha/ Winkel, Vermarktung des Geistes, Blätter f. dt. u. intern. Politik 2006, S. 1351 ff.

[«37] Vgl. Nettesheim, Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, DVBl. 2005, S. 1072 (1073).

[«38] Vgl. Hartmann, Die Exzellenzinitiative – ein Paradigmenwechsel in der deutschen Hochschulpolitik, Leviathan 2006, S. 447 ff.

[«39] Keupp, Unternehmen Universität, Blätter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 1189 (1193).

[«40] Der Schweizer Informatiker Lorenz M. Hilty hegt denn auch den Verdacht, dass dabei die Qualität der Forschung gar nicht entscheidend ist. „Forschungsergebnisse schlechter Qualität lassen sich mit dem richtigen Marketing gegen besser fundierte Ergebnisse durchsetzen“ (Markt, Lügen und Video, „Die Zeit“ Nr. 38 v. 13. 9. 2007, S. 33).

[«41] Nettesheim a. a. O., S. 1073.

[«42] Vgl. im Einzelnen Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, S. 498 ff.; Hendler, Die Universität im Zeichen von Ökonomisierung und Internationalisierung, VVDStRL 65 (2006), S. 238 (246 ff.); Sterzel/ Perels, Freiheit der Wissenschaft und Hochschulmodernisierung, Baden-Baden 2003.

[«43] Dazu Barth/ Schöller, Der Lockruf der Stifter, Blätter f. dt. u. intern. Politik 2005, S. 1339 ff.

[«44] BVerfGE 35, 79 (120).

[«45] BVerfG, NVwZ 2005, 315; kritisch dazu Gärditz, Hochschulmanagement und Wissenschaftsadäquanz, NVwZ 2005, S. 407 ff.

[«46] So z. B. im Rahmen der Forschungsprojekte in Studiengängen am Fb. 1 der FHVR.

[«47] So Eckebrecht/ Prümm, Rechtswissenschaft – LLB. Das Konzept, Berlin 7. 11. 2007.

[«48] Vgl. Mängel, Elitäre Exzellenz, Blätter f. dt. u. intern. Politik 2007, S. 1416 (1417).

[«49] Vgl. Berg/ Weber, Hochschulreform aus studentischer Perspektive, APuZ 48/2006, S. 14 (19).

[«50] Dazu Winkel, Neues Steuerungsmodell für die Hochschulen? APuZ 48/2006, S. 28 ff.

[«51] Eckebrecht/ Prümm, Rechtswissenschaft a. a. O.

[«52] Worte des Vorsitzenden Mao Tse-Tung (deutsch), Peking 1967.

[«53] Tomuschat, Der 11. September 2001 und seine rechtlichen Konsequenzen, EuGRZ 2001, S. 535.

[«54] Sternberger a. a. O. (Fußn. 3), S. 31.

Die NachDenkSeiten sind für eine kritische Meinungsbildung wichtig, das sagen uns sehr, sehr viele - aber sie kosten auch Geld und deshalb bitten wir Sie, liebe Leser, um Ihre Unterstützung.
Herzlichen Dank!