Durch die Einführung von Gebühren sollen Klagen von Versicherten und Leistungsempfängern vor den Sozialgerichten eingedämmt werden.

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In einem Gesetzentwurf vom 10.02.06 (BR-Drucks. 54/06) schlägt der Bundesrat – wie schon einmal vor zwei Jahren – vor, in Klageverfahren vor dem Sozialgericht für den Fall, dass der Prozess verloren geht, eine Gebühr von 70 Euro zu erheben. Für Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht soll diese Gebühr 150 Euro betragen und sich in Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht auf 225 Euro belaufen. Durch die Gebühren sollen die durch die „Sozialreformen“ fortlaufend anwachsende Flut von Gerichtsverfahren eingedämmt werden.
So folgt eines aufs andere: Erst kürzt man die Sozialleistungen und baut mit schludrigen Gesetzen neue Barrieren für die Leistungsempfänger auf. Wenn sich die Betroffenen dann vor Gericht dagegen wehren wollen, erschwert man den Rechtsweg. Wie soll ein Hartz-IV- Empfänger diese Gerichtsgebühren aufbringen?

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