Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine sogenannte Leitsatzentscheidung veröffentlicht, laut der der Anschlag gegen die Nord-Stream-Pipelines die Souveränität der Bundesrepublik verletzt hat, da die Pipelines in Deutschland endeten und der Gasversorgung Deutschlands dienen sollten. In diesem Zusammenhang schreibt das oberste deutsche Gericht erstmals öffentlich, auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse, den Anschlag dem ukrainischen Geheimdienst zu und spricht von einem „fremdstaatlichem Auftrag“. Die NachDenkSeiten wollten vor diesem Hintergrund unter anderem wissen, welche Konsequenzen die Bundesregierung daraus für den weiteren Umgang mit der Ukraine zieht. Von Florian Warweg.
Hintergrund
Der entsprechende Beschluss des BGH zu den mutmaßlichen staatlichen ukrainischen Tätern des Terror-Anschlags gegen die zivile Energieinfrastruktur Nord Stream 1 und 2 erfolgte bereits am 10. Dezember 2025, wurde aber erst am 15. Januar 2026 veröffentlicht. Zum ersten Mal äußerte sich damit ein deutsches Gericht öffentlich zu den mutmaßlichen Hintergründen des Angriffs auf die Nord-Stream-Pipelines.
In dem Beschluss schreiben die Richter, dass die Explosionen an den Gasröhren höchstwahrscheinlich in „fremdstaatlichem Auftrag“ verursacht wurden. Im weiteren Verlauf des Dokuments wird deutlich, dass das oberste deutsche Gericht mit „fremdstaatlich“ die Ukraine meint.
Der Beschluss erfolgte in Reaktion auf eine Haftbeschwerde der Anwälte von Serhij K., einem ehemaligen Mitglied einer ukrainischen Spezialeinheit. K. war vergangenes Jahr auf Basis eines Interpol-Haftbefehls in Italien festgenommen und an die Bundesrepublik ausgeliefert worden.
„Verfassungsfeindliche Sabotage“
Der Generalbundesanwalt wirft dem Ukrainer „verfassungsfeindliche Sabotage, Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken“ vor. Dass K. zum Zeitpunkt des Terroranschlags gegen Nord Stream Mitglied des ukrainischen Spezialkräftekommandos war, bestätigt unter anderem ein Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 21. November 2024 an den Menschenrechtsbeauftragten des ukrainischen Parlaments. Darin heißt es, Serhij K. habe vom 10. August 2022 bis zum 28. November 2023 in der Einheit A0987 als Hauptmann gedient. Die Kennung A0987 steht für das Spezialkräftekommando der ukrainischen Armee. Auch der damalige Kommandeur der Einheit bestätigt dies.
Die Verteidiger von K. hatten gegenüber dem BGH argumentiert, unabhängig davon, ob er an der Tat beteiligt gewesen sei, würde den mutmaßlichen Tätern eine sogenannte „funktionelle Immunität“ zustehen. Denn, so die Argumentation, die Zerstörung der Pipelines, in deren Bau deutsche Unternehmen Milliarden-Summen investiert hatten, sei Teil der Kriegshandlungen zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation gewesen. Schädigungen an für Russland wichtiger ziviler Infrastruktur seien damit nach internationalem Recht erlaubt. Weiter heißt es in der Haftbeschwerde, die Pipelines seien in internationalen Gewässern angegriffen worden und folglich ein legitimes militärisches Ziel, da Russland damit „seinen Angriffskrieg“ finanziert hätte.
BGH-Richter: Nord-Stream-Pipelines waren kein legitimes militärisches Ziel und Angriff verletzte Souveränität Deutschlands
Doch der Bundesgerichtshof widersprach dieser Argumentation: Serhij K. habe kein Anrecht auf Immunität, da die Pipelines im Gegensatz zur Darstellung seiner Anwälte kein legitimes militärisches Ziel gewesen seien. Nord Stream 1 und 2 hätten „vorrangig zivilen Zwecken“ gedient. Zudem sei von einer geheimdienstlichen Operation auszugehen, in der K. nicht als Kombattant erkenntlich gewesen sei. Die Souveränität der Bundesrepublik, so die Richter des in Karlsruhe ansässigen dritten Strafsenats des BGH, sei direkt von der Tat berührt, da die Nord-Stream-Pipelines in Deutschland endeten und der Gasversorgung der Bundesrepublik dienen sollten.
Auszug aus dem Wortprotokoll der Regierungspressekonferenz vom 21. Januar 2026
Frage Warweg
Der Bundesgerichtshof hat am 15. Januar eine sogenannte Leitsatzentscheidung veröffentlich, in der er den Anschlag gegen die Nord-Stream-2-Pipelines auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse dem ukrainischen Geheimdienst zugeschrieben hat und von einem fremdstaatlichen Auftrag spricht. Mich würde auch angesichts der ganzen Ausführungen hier gerade interessieren, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dieser Darlegung des Bundesgerichtshofs zieht, was die weitere Zusammenarbeit mit der Ukraine angeht.
Vize-Regierungssprecher Meyer
Ich weiß nicht, ob Ihre Interpretation, die in der Frage enthalten war, zu hundert Prozent richtig ist.
Zusatz Warweg
Darin war keine Interpretation.
Meyer
Aber wir haben in der Vergangenheit auf die zuständigen Behörden verwiesen, wo entsprechende Untersuchungen und Ermittlungen laufen. Wir als Bundesregierung werden uns weiterhin genau so verhalten und an die zuständigen Stellen verweisen.
Zusatzfrage Warweg
Aber hat die Bundesregierung nicht Angst, dass sie damit der ganzen Welt kommuniziert: „Ihr könnt das bislang teuerste Energieinfrastrukturprojekt Europas wegknallen, und wir werden daraus keine Konsequenzen ziehen“? Das wird vielleicht auch andere staatliche Akteure zu der Überzeugung bringen, dass Deutschland das mit sich machen lasse.
Meyer
Diese Interpretation weise ich wiederum wirklich in aller Klarheit zurück. Es wäre abseitig, das anzunehmen.
Zuruf Warweg
(ohne Mikrofon, akustisch unverständlich)
Titelbild: Screenshot NachDenkSeiten, Bundespressekonferenz
Anstehender Verkauf von Nord Stream 2 und die Vogel-Strauß-Taktik der Bundesregierung
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Vortrag von Florian Warweg: „Nord-Stream-Terroranschlag – Wer ist verantwortlich?“






