Krieg gegen den Iran – ein paar Fragen und ein paar Antworten jenseits propagandistischer Nebelkerzen

Krieg gegen den Iran – ein paar Fragen und ein paar Antworten jenseits propagandistischer Nebelkerzen

Krieg gegen den Iran – ein paar Fragen und ein paar Antworten jenseits propagandistischer Nebelkerzen

Alexander Neu
Ein Artikel von Alexander Neu

Der israelisch-US-amerikanische Angriffskrieg gegen den Iran läuft auf Hochtouren. Nicht minder auf Hochtouren läuft die politische und massenmediale Propaganda auf allen Seiten. Der deutsche Michel schaut sich brav die „Tagesschau“ und „heute-Nachrichten“ an. Ist der Krieg nun völkerrechtswidrig oder nicht, fragt er sich. Die 20-Uhr-„Tageschau“ vom 3. März hat ausnahmsweise ihre Hausaufgaben gemacht: Sie hat ausgewogen berichtet und die rechtliche Frage thematisiert. Nicht zuletzt dürften die bisweilen professionellere Arbeit alternativer Medien sowie der wachsende Vertrauensverlust in die öffentlich-rechtlichen Medien dazu beitragen, dass man sich in der „Tagesschau“ des journalistischen Handwerks erinnert. Die rechtlichen Fragen zu diesem Krieg werden dennoch unzureichend behandelt. Von Alexander Neu.

Dass das Völkerrecht angesichts massiver machtpolitischer Instrumentalisierung und somit substanziellen Bedeutungsverlusts tot ist, habe ich bereits mehrfach geschrieben. Nun trägt auch die Bundesregierung offen zur Beerdigung bei. In der Regierungserklärung des Kanzlers Friedrich Merz spielt das Völkerrecht, das hinsichtlich des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine kurzzeitig wiederbelebt wurde, mit Blick auf Israel und die USA nun wieder keine Rolle. Wie es halt so gerade passt:

Völkerrechtliche Einordnungen werden dabei wenig bewirken. (…) Deshalb belehren wir unsere Partner nicht hinsichtlich ihrer militärischen Schläge gegen Iran“, so Kanzler Merz in seinem Pressestatement.

Also ist es wie folgt zu verstehen: Völkerrechtliche Pflichten und Verbote gelten exklusiv für alle nicht-westlichen Staaten. Denn es gebe einfach „zu viele Bösewichte auf dieser Welt“, konstatiert der deutsche Kanzler wortwörtlich bei seiner dritten Aufwartung im Weißen Haus am 3. März 2026. Der Westen ist sodann von völkerrechtlichen Einhegungen freigestellt, da er ja als selbsternannter Wächter dieses Rechtssystems militärische Beinfreiheit für sich beanspruchen muss.

Und da alle „Bösewichte“ sind bis auf den Westen, braucht dieser folglich eine freie Hand, um eine respektive seine Ordnung zu schützen, die auch für alle anderen gut ist. Und wenn die anderen das nicht verstehen wollen, muss halt nachgeholfen werden – mit Regime Change und Bomben. Dementsprechend sind sich US-Präsident Trump und der deutsche Kanzler in der Vorgehensweise gegen den Iran sehr einig.

Und ob Merz sich bei der infantilen Wortwahl „Bösewichte“ nun bewusst auf das sprachliche Niveau seines Gesprächspartners bewegt, um Trump abzuholen, oder ob das sprachliche Niveau tatsächlich seinen Denkkategorien aus Kindheitstagen entspricht, als die Gebrüder Grimm noch in waren und nicht TikTok, ist eine interessante Frage. Sollte dieses infantile Niveau tatsächlich Merz‘ Denkkategorien reflektieren, so stellen sich ganz andere Fragen über das Wohl und Wehe unseres Landes.

Dass der Angriff so eindeutig ein eklatanter Völkerrechtsbruch – ungeachtet dessen faktisch toten Zustandes – darstellt, ist bereits hinreichend durch entsprechende Beiträge ausgeführt worden, soll aber nochmals in diesem Beitrag in gebotener Kürze ausgeführt werden. Hinzu kommen zwei weitere völkerrechtliche Fragen.

  1. Sind militärische Maßnahmen gegen Staaten, die US-Militär auf ihrem Staatsgebiet stationiert haben, völkerrechtlich zulässig oder nicht, wenn diese US-Basen benutzt werden, um Drittstaaten anzugreifen?
  2. Sind gezielte außergerichtliche Hinrichtungen, hier gezielte Ermordungen und Entführungen von Staats- und Regierungschefs, völkerrechtlich zulässig?

Obschon das Völkerrecht in der internationalen Politik meiner Bewertung nach keine Rolle mehr spielt, macht es Sinn, diese Analyse zumindest theoretisch vorzunehmen.

Angriff auf den Iran – völkerrechtliche Betrachtung

In der UNO-Charta sind zwei Ausnahmen vom zwingenden Gewaltverbot zulässig:

  1. Das natürliche Recht auf „Selbstverteidigung“ gemäß Artikel 51 der UNO-Charta;
  2. Ein militärischer Einsatz auf der Grundlage eines UNO-Sicherheitsratsmandates zur „Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“, gemäß Artikel 43 mandatiert.

Es existiert kein UNO-Sicherheitsratsbeschluss zu einer militärischen Maßnahme gegen den Iran, und auch der Fall der Selbstverteidigung ist hier nicht gegeben. Weder hat der Iran Israel und erst recht nicht die USA angegriffen. Selbst das völkerrechtlich anerkannte Prinzip des Präemptivschlags bietet hier keine rechtfertigende Grundlage. Ein Präemptivschlag ist ein Militärschlag gegen einen Drittstaat, dessen Angriffsvorbereitungen so weit fortgeschritten sind, dass der nahestehende Angriff selbst als gesichert bewertet werden kann und sodann der Angriff einen Gegenwartscharakter annimmt. Beide Staaten haben jedoch einen Präventivschlag begründet, der wiederum nicht völkerrechtlich gedeckt ist, da der Präventivschlag nichts anderes als einen verkappten Offensivschlag darstellt. Und genau aus diesem Grund verneint das Völkerrecht dieses Prinzip als legale Gewaltanwendung.

Auch sind Zweifel angebracht, ob der Iran überhaupt – jenseits der üblich nervigen und irritierenden iranischen Propaganda, Israel vernichten zu wollen – diese Absichten hatte, zumal ihm die Fähigkeiten hierzu nicht gegeben waren. Und ob der Iran tatsächlich an der Atombombe arbeitete, dazu gibt es sehr viele widersprüchliche Aussagen von allen Seiten, sodass eine gesicherte Aussage schwer zu treffen ist.

Wenn nun weder ein UNO-Sicherheitsratsmandat zur Gewaltanwendung noch der Selbstverteidigungsfall vorliegt, so gilt das Gewaltverbot ausnahmslos in der Sache wie auch hinsichtlich der Akteure. Hierzu die entsprechenden Artikel der UNO-Charta:

Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nachfolgenden Grundsätzen:

  1. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  2. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. (das gilt ausnahmslos, also auch für die USA und ihre Verbündeten, was unser Kanzler entweder nicht weiß oder aber nicht gut findet)

Diese Vorschrift ist weder „komplex“ noch irgendwie missverständlich formuliert und sollte somit selbst für Kanzler Merz verständlich sein.

Militärische Maßnahmen gegen Drittstaaten?

Die Beantwortung dieser Frage ist tatsächlich schwierig, da es um den rechtlichen Status dieser Staaten geht, ohne dessen Klärung eine völkerrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.

Die Prämisse lautet: Die USA (Gastland) unterhalten in der Region Militärbasen. Die Gastgeberstaaten, wie beispielsweise Saudi-Arabien, haben somit zugestimmt, dass die USA auf deren Staatsgebiet US-Militär stationieren und sodann militärische Macht in die Region projizieren können. Allein die Präsenz ausländischen Militärs – hier des US-Militärs – stellt ein strukturelles Gewaltelement dar, da sie eine Gewaltandrohung ist. Der tatsächliche Einsatz physischer Gewalt ist der finale Schritt. Das US-Militär ist also nicht dort, um Skat zu spielen, sondern um mit militärischer Macht – struktureller oder manifester Gewalt – die Ordnungsvorstellungen der USA zu sichern.

Der Neutralitätsstatus eines Staates ist durch seine Bereitschaft, sich als Gastgeberland für fremdes Militär zur Verfügung zu stellen – mithin dessen Machtprojektion zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen –, nicht mehr automatisch gesichert. Damit können Gastgeberstaaten durchaus auch als ein Ziel militärischer Maßnahmen von Drittstaaten, die im Konflikt mit den USA liegen, bewertet werden. Nun kommt es jedoch auf eine entscheidende Frage bzw. Antwort an:

  • Erlaubt der Gastgeberstaat (beispielsweise Saudi-Arabien) prinzipiell oder punktuell dem Gaststaat (hier die USA), sein Territorium inklusive seines Luftraums für Angriffe auf Drittstaaten (hier der Iran) zu nutzen? Wenn ja, kann der Gastgeberstaat sich nicht mehr auf den Neutralitätsstatus berufen, er ist faktisch Kriegspartei. Wie auch immer die Vergeltungsschläge des angegriffenen Staates auf den Gastgeberstaat ausschauen, die „Reaktionen“ des Gastgeberstaates, der bereits zuvor zur Kriegspartei mutiert ist, können schwerlich als Akt der Selbstverteidigung gerechtfertigt werden.
  • Wenn der Gastgeberstaat dem Gaststaat hingegen keine Nutzungserlaubnis seines Territoriums für einen Angriff einräumt und dieses Verbot auch möglichst offen kundtut, gewinnt der Gastgeberstaat seinen Neutralitätsstatus zurück. „Vergeltungsschläge“ des Irans könnten dann durchaus als Angriffsakt auf den Gastgeberstaat gewertet werden, was wiederum dessen Selbstverteidigungsrecht aktiviert.

Ob nun die Gastgeberstaaten in der Region den USA freie Hand zum Angriff von ihren Territorien aus gegeben haben oder nicht, ist entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Iran rechtmäßige Vergeltungsschläge ausüben kann oder selbst zum Aggressor mutiert. Wenn nun das europäische Trio Macron, Starmer und Merz in einer gemeinsamen Erklärung den Iran auffordert, seine willkürlichen Angriffe auf die Staaten der Region zu unterlassen, so fehlt der alles entscheidende Hinweis, ob die Staaten nun neutral oder Kriegspartei sind, wie oben ausgeführt. Dass sie in ihrer Erklärung eben nicht auf den Neutralitätsstatus dieser Staaten der Region verweisen, könnte ein Indiz dafür sein, dass diese Staaten tatsächlich ihre Territorien für US-Angriffe freigegeben haben. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die drei Stats- und Regierungschefs in ihrer Erklärung explizit darauf hinweisen, dass sie selbst an den US-Schlägen nicht beteiligt seien, sodann keine Kriegspartei seien.

Auch die Staaten der Region haben das Recht auf Selbstverteidigung erklärt. Aber auch hier fehlt der entscheidende Hinweis, ob sie ihre Territorien für die USA geöffnet haben oder nicht und somit, wie ihr Status zu bewerten ist.

Hier wäre es auch die Aufgabe der Mainstreammedien, genau den Status der betroffenen Staaten der Region zu klären – jedoch Fehlanzeige.

Gezielte Ermordungen und Entführungen von Staats- und Regierungschefs

Das Instrument des gezielten Tötens von Nicht-Kombattanten erzeugte in den späten 2000er- und den 2010er-Jahren eine gewisse Aufmerksamkeit. Die außergerichtliche Hinrichtung von Personen via US-Kampfdrohnen beschäftigte auch deutsche Gerichte, da die Kampfdrohnen durch Signalweiterleitung über die US-Airbase Ramstein in Rheinland-Pfalz verlief und verläuft und somit deutsches Staatsgebiet für die Angriffe genutzt wird. Im Nahen und mittleren Osten sowie Nordafrika wurden/werden Menschen per Federstrich des jeweiligen US-Präsidenten getötet, obschon man sich mit dem Land nicht im Krieg befand/befindet oder diese Personen eindeutig keinen Kombattantenstatus innehatten/innehaben. Egal, man tat und tut es, weil man es ohne rechtliche und politische Konsequenzen konnte und, wie die Gegenwart zeigt, immer noch kann. Gleichsam der Rechtswidrigkeit der außergerichtlichen und somit illegalen Tötung von Nicht-Kombattanten wurde nun im laufenden Krieg der höchste Mann im iranischen Staat, Ajatollah Chamenei, kurz nach Beginn des Angriffskrieges in seinem Amtssitz getötet. Von etwas anderem (Unfall, Zufall etc.) als einem gezielten Tötungsakt ist wohl kaum auszugehen.

Die Entführung und Verschleppung oder die gezielte Tötung, ja Hinrichtung von Staats- und Regierungschefs ist ein klar rechtswidriger Akt. Es ist ein klarer Verstoß gegen den Immunitätsstatus von Staats- und Regierungschefs sowie Außenministern. Der Immunitätsstatus entspringt den Rechtsquellen des Völkergewohnheitsrechts und der internationalen Rechtsprechung (IGH-Urteil). Hinzu kommt, dass der gesamte Angriffskrieg völkerrechtswidrig ist. Es gibt also in dieser Frage wenig Spielraum für eine alternative Sichtweise.

Dass die Bundesregierung solche Aktivitäten nicht nur ignoriert, sondern implizit im Sinne einer notwendigen gewaltsamen Regime-Change-Operation sogar gutheißt, wirft ein dunkles Licht auf die Bundesregierung und somit auf Deutschland. Kanzler Merz hat mit dieser Aussage gegenüber Trump am 3. März Deutschlands Ansehen in der Welt mindestens einen Bärendienst erwiesen. Realiter hat er der Anarchisierung der Staatenwelt und somit der Konfliktdynamiken einen weiteren Schub gegeben. Trump dürfte sich ob des Merz’schen Rechtsnihilismus sehr gefreut haben. Endlich jemand, der ihn versteht.

Es geht nicht darum, moralisch zu urteilen, ob Chamenei ein Menschenrechtsverbrecher war und ob das Mullah-System ein Ganovenregime ist oder nicht – zumal die moralische Argumentation häufig genug auch nur ein Feigenblatt zur Verdeckung der wirklichen Interessen ist. Aber ungeachtet der Feigenblattfunktion ist die Moral kein Referenzrahmen für das Völkerrecht. Das kann man gut oder schlecht finden, es ist aber so und hat auch einen guten Grund: Die Welt würde sich in einem ständigen Krieg der Werte und Moral befinden. Des Weltfriedenswillen muss es aber eine stabile Ordnung geben. Hier die einschlägigen Artikel der UNO-Charta:

Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nachfolgenden Grundsätzen:

  1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

(…)

  1. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“ (Weder die UNO noch ihre Mitgliedsstaaten haben das Recht, sich in die inneren Angelegenheiten souveräner Staaten einzumischen [Interventionsverbot], schon gar nicht unter Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt [Gewaltverbot]).

Das Interventionsverbot gilt nicht nur für die UNO, sondern erst recht für die Mitgliedsstaaten, zumal die Staaten gemäß dem Verständnis der formalen Souveränität (Abs. 2, Art. 2) den gleichen Stellenwert besitzen. Wenn also unsere „Experten“ und „Strategen“ die Welt in einen paradiesischen Garten (Demokratien) und den Dschungel (Autokratien) einteilen und daraus ableiten, den „Dschungel“ nach Gutdünken bombardieren zu können, stellt dies einen unzweifelhaften Bruch des Völkerrechts dar.

Fazit

Mit dem Krieg gegen den Iran ist die Welt wieder ein Stück näher an die Staatenanarchie, das Recht des Stärkeren, gerückt; und dies ungeachtet der Frage, ob die USA oder der Iran den Krieg verlieren werden. Weltweit stehen die Zeichen auf Sturm zum Weltenbrand. Die europäischen Führungskräfte – mit Ausnahme des spanischen Ministerpräsidenten Sanchez – zeigen sich nicht nur nicht willens, sich dieser katastrophalen Entwicklung entgegenzustellen, nein, sie beteiligen sich vielmehr daran und verraten ihre Verantwortung für das Wohl ihrer Bürger. Dass sie das so tun können, liegt einzig daran, dass die Menschen es – zumindest durch Passivität – hinnehmen. Denn Schweigen ist Zustimmung.

Titelbild: StreetOnCamara_Comeback / shutterstock.com

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