Schlagwort:
Grundgesetz

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Merkel: Wer das christliche Menschenbild nicht akzeptiert, ist “fehl am Platze” in Deutschland.

Die CDU-Vorsitzende erklärte auf einer CDU-Regionalkonferenz in Berlin-Brandenburg: “Wir fühlen uns dem christlichen Menschenbild verbunden, das ist das, was uns ausmacht.” Wer das nicht akzeptiere, “der ist bei uns fehl am Platz“.
Nein, Frau Kanzlerin, ich fühle mich dem Menschenbild des Humanismus verbunden und als „Verfassungspatriot“ dem Menschenbild des Grundgesetzes und nicht dem christlichen Menschbild verpflichtet. Bin ich also „bei uns fehl am Platze“? Wolfgang Lieb

Freiheit der Wissenschaft und Selbstverwaltung der Universität. Zur Frage der Verfassungskonformität des „Hochschulfreiheitsgesetzes“ NRW

Sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Landesverfassung NRW ergeben sich schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das nordrhein-westälische Hochschulgesetz. Ein Aufsatz, der die undemokratische, die Selbstverwaltung der Hochschule aushebelnde Praxis des Hochschulrats an einer Hochschule exemplarisch schildert und der zum Ergebnis kommt, dass die Befugnisse dieses Entscheidungsgremiums weder mit dem Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz noch mit Art. 16 Abs. 1 der Verfassung Nordrhein-Westfalens vereinbar sind. Von Marion Heinz und Thomas Horst.
Der Aufsatz erscheint demnächst in Christian Krijnen (Hg.): “Wahrheit oder Gewinn? Über die Ökonomisierung von Universität und Wissenschaft”. Der Verlag Königshausen & Neumann, GmbH hat uns freundlicherweise das Recht zu einem Vorabdruck eingeräumt.

Bundespräsident Köhler tritt zurück

Das hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben. Ein Bundespräsident tritt aus seinem Amt zurück, nicht etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen sondern offenbar aus politischen Gründen. Die Kritik an seinen Äußerungen zum Bundeswehreinsatz zur Sicherung von Wirtschaftsinteressen lasse „den notwendigen Respekt vor dem höchsten Staatsamt vermissen“, gab Köhler zur Begründung an. Die Gründe dürften jedoch ganz andere sein. Wolfgang Lieb

Die neoliberale Indoktrination der Dozenten ist beträchtlich. Die Bundesbank mischt kräftig mit.

Ein Nachdenkseitenleser hat einen interessanten Bericht über seine Erfahrungen mit Dozenten in VWL geschickt. Was Dozenten bei der Fortbildung erzählen, ist offenbar unbeeindruckt von der Krise, in die uns die herrschende Lehre geführt hat. Bei Gesprächen darüber wurde ich auf die Aktivitäten der Deutschen Bundesbank und der Allianz AG und Deutschen Bank aufmerksam gemacht. Offenbar verschärfen diese „Täter“ ihre Indoktrination. Das zeigt, dass sie auch diese Krise ihrer Ideologie mit Meinungsmache zu überwinden versuchen. Wir können nur darum bitten gegenzusteuern. Nicht alle Dozenten und Lehrer, die die herrschende Lehre weitergeben, tun dies mit böser Absicht. Albrecht Müller

Das Existenz–Minimum der HabendHerrschenden – Hartz IV, das Bundesverfassungsgericht und die etablierte bundesdeutsche Politik

Der 1. Senat hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 nicht eine überfällige Debatte über gesellschaftliche Ungleichheit angestoßen und selbst eröffnet, allen Grund- und Menschenrechten und jeder Form der Demokratie abträglicher als alle anderen Gegebenheiten. Er hat die feinen und groben Unterschiede würdig abgesegnet. Nicht die Grund- und Menschenrechte als normae normantes, als täglich dirigierende politische Normen sind von ihm mit neuem Leben versehen worden. Nein: die normative Kraft des Faktischen. Das, wie es mit katastrophischen Unterschieden und schlimmen Effekten nach innen und außen ist, wie es ist, wird gelobt, dass es so ist. Von Wolf-Dieter Narr

Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Verfassungsrechtlicher Opportunismus

Ein Pyrrhus-Sieg: Aus diesem Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht gehen die 35.000 Kläger auf Dauer eher geschwächt hervor. Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung hat zwar die innerdeutsche Regelung für nichtig erklärt, dennoch ist eine Speicherungspflicht in dem im Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Umfang mit Art. 10 Grundgesetz „nicht schlechthin unvereinbar“. Vor allem aber ist die EU-Richtlinie 2006/24/EG, die durch die verfassungswidrig erklärten innerstaatlichen Gesetze nur umgesetzt werden sollte, durch das Urteil nicht tangiert.
Wie beim Hartz-IV-Urteil wird pathetisch die Unverletzlichkeit des Grundrechts beschworen, um dann dem Gesetzgeber viel Gestaltungsfreiheit zu geben, das Fernmeldegeheimnis wieder einzuschränken. Und wie beim Urteil über den EU Reformvertrag schreckt das höchste deutsche Gericht vor einer Auseinandersetzung mit dem EU-Recht zurück.
Das kann man eigentlich nur verfassungsrechtlichen Opportunismus nennen. Wolfgang Lieb

Nach dem Verfassungsgerichtsurteil: Der Kampf um die Umsetzung

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen nach Hartz IV geht es wie vielen Entscheidungen dieses Gerichts:
Jeder liest heraus, was er will. Jeder interpretiert hinein, was ihm passt. Jeder bekundet dem Gericht seinen Respekt, handelt dann aber nicht danach.
So soll gerade bei Entscheidungen, die ein Handeln des Gesetzgebers verlangen, die Debatte in eine Richtung geführt werden, die der eigenen politischen Vorstellung entspricht. Auch jetzt wird mit aller Raffinesse versucht davon abzulenken, worum es geht: Das, was die Verfassung verlangt, in einfaches Recht umzusetzen. Von Rüdiger Frohn

Hartz IV im Doppelpack: Jobcenter und Kinderzuschüsse

Der FDP Vorsitzende, Guido Westerwelle, inszeniert erneut seine Diffamierungsorgien gegen die sozial Schwachen in unserer Gesellschaft – sozusagen als zynisches Patentrezept, um die FDP aus dem Umfragetief zu holen. Gleichzeitig verpasst das Bundesverfassungsgericht der Politik zum zweiten Mal in Sachen Hartz IV eine schallende Ohrfeige. Das Gericht verlangt, die Job Center sowie die Regelsätze für Hartz IV und dabei vor allem die Kinderzuschüsse auf eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage zu stellen. Von Ursula Engelen-Kefer

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelsätzen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung der Regelsätze bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 1. Januar 2011 eine Neuberechnung vorzunehmen und bis dahin nötigenfalls einmalige Beihilfen zu gewähren, um Hilfebedürftigen durch Deckung ihrer Sonderbedarfe eine menschenwürdige Existenzsicherung zu gewährleisten.
Von Christoph Butterwegge

Bundesverfassungsgericht: Eine schallende Ohrfeige, die nicht besonders weh tut

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist gefällt: Die Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) sind nicht verfassungsgemäß. Das Gericht verlangt einen absolut wirkenden Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, beim Umfang dieses Anspruchs bleibt es jedoch vage und lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es hält die derzeitige Höhe der Regelsätze nicht für „evident unzureichend“ und auch das bisherige Berechnungsverfahren sei „grundsätzlich tauglich“. Nur hinsichtlich des Verfahrens bei der Ermittlung der Regelsätze, besonders für Kinder finden die Karlsruher Richter deutliche Worte: die Schätzungen seien „freihändig“ und gingen „ins Blaue“ hinein. Das ist zwar eine schallende Ohrfeige für die sozialpolitische Willkür der Gesetz- und Verordnungsgeber seit Inkrafttreten der Hartz-Gesetze bis heute. Aber bis auf die Kinder und für Hilfsbedürftige mit einem besonderen Bedarf dürfte sich angesichts der politischen Konstellation die Lage der Armen nicht wesentlich verbessern. Der politische Kampf um die konkrete Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird weiter gehen müssen. Wolfgang Lieb

Nachtwächter über den Nachtwächterstaat

Mit einem „Zwar-Aber“-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Vertrag von Lissabon passieren lassen, die Selbstentmachtung von Bundestag und Bundesrat durch das Begleitgesetz zur Zustimmung jedoch kassiert. Das Gericht entzog sich weitgehend einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Reformvertrag und stellte vor allem darauf ab, ob dieser die staatliche Souveränität tangiere. Das Gericht ließ den Lissabon-Vertrag passieren und schränkte nur die Reichweite dieses Vertrages etwa im Justizwesen und beim Militär ein. Nur für zukünftige Entscheidungen einer fortschreitenden europäischen Integration verlangte es „Einzelermächtigungen“ die dem „Demokratieprinzip“ (also vor allem der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane) entsprechen. Der Sozialstaat sei durch die Vertragswerke der europäischen Union nicht tangiert. Das Bundesverfassungsgericht reduzierte seine Existenzberechtigung auf eine „Reservekomptenz“ über die „unverfügbare Verfassungsidentität“, also letztlich auf den Kernbestand der Staatlichkeit. Dem Gericht bleibt künftig die Rolle des Nachtwächters über den Nachtwächterstaat. Wolfgang Lieb

Schuldenbremse – eine Absage an eine aktive, zukunftsgerichtete Wirtschaftspolitik

Der 29. Mai wird als ein schwarzer Tag für die aktive und die zukünftigen Generationen in die Geschichte unseres Landes eingehen. Kurz nach den Lobgesängen auf das wirtschaftspolitisch bisher neutrale Grundgesetz anlässlich des 60. Jahrestages seiner Verkündung wird einer aktiven makroökonomischer Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Finanzpolitik eine verfassungsrechtliche Barriere vorgeschoben. Die Chance, von diesem unverantwortbaren Irrweg wieder mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundes abzukehren, dürfte sich politisch so bald nicht mehr ergeben – das wäre nur noch durch eine dramatische Notsituation denkbar, die hoffentlich nie eintreten möge. Die Hoffnung, dass der Bundesrat oder die Gerichte diese Verfassungsänderung wegen ihres Eingriffs in die Finanzautonomie und damit in die Eigenstaatlichkeit der Länder [PDF – 270 KB] stoppen, ist nur gering.
Als Bürgerinnen und Bürger bleibt uns nur noch die Möglichkeit, die Kandidatinnen und Kandidaten für den künftigen Bundestag zur Rede zu stellen. Deswegen können wir Sie nur noch ermuntern, sich mit Argumenten gegen die Schuldenbremse zu wappnen, und – auf welchem Wege auch immer – Ihre Vertreterinnen und Vertreter für das Bundes- und für die Länderparlamente damit zu konfrontieren. Wolfgang Lieb

Das Grundgesetz im „Wind der Veränderung“

Auch der Inhalt der Verfassung unterliegt ständig der Gefahr, mit dem Status quo der politischen und gesellschaftlichen Machtverhältnisse identifiziert zu werden. Im Widerstand gegen solche Vereinnahmungen muss sich wahrer Verfassungspatriotismus bewähren.
Der Staats- und Verwaltungsrechtler Martin Kutscha beschreibt in seinem Aufsatz Einschnitte in die Verfassungsordnung des Grundgesetzes am Beispiel der Beschwörung von Terrorismusgefahren und an der „marktgerechten“ Umgestaltung der Wissenschaftsfreiheit.