EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen als Symptom eines strukturellen Demokratiedefizits

EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen als Symptom eines strukturellen Demokratiedefizits

EU-Sanktionen gegen Einzelpersonen als Symptom eines strukturellen Demokratiedefizits

Ein Artikel von Torsten Küllig

Die Europäische Union versteht sich als Rechtsgemeinschaft. Doch gerade dort, wo sie besonders entschlossen handelt, wird diese Selbstbeschreibung brüchig. Die Sanktionspraxis gegenüber Einzelpersonen zeigt exemplarisch, wie politischer Durchgriff schrittweise rechtsstaatliche Sicherungen verdrängt. Die Europäische Union leidet nicht primär an mangelnder Zustimmung, sondern an einer institutionellen Struktur, in der zentrale Entscheidungen außerhalb von demokratisch legitimierten Verfahren getroffen werden. Von Torsten Küllig.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Das Grundübel der EU besteht nach wie vor darin, dass es sich bei dem Europäischen Parlament eben um keinen vollwertigen Gesetzgeber handelt. Entscheidende Initiativen mit grundsätzlicher Bedeutung liegen bei den Exekutivorganen Europäische Kommission und Europäischer Rat.

Bereits 2018 habe ich in einem Interview im Buch „Brauchen wir Europa – Sachsen in der EU?“ das Demokratiedefizit der EU als strukturell beschrieben. Zentrale Entscheidungen werden in Gremien getroffen, die nur mittelbar demokratisch legitimiert sind, während das Europäische Parlament keine vollwertige Gesetzgebungshoheit besitzt. Diese Struktur wirkt sich nicht nur auf politische Akzeptanz, sondern erkennbar bedrohlich zunehmend auch negativ auf den Grundrechtsschutz aus.

EU-Sanktionen gegen natürliche Personen greifen tief in Eigentum, Bewegungsfreiheit und wirtschaftliche Existenz ein. Sie sind zwar keine Strafverfahren, dennoch werden sie ohne vorgelagerte gerichtliche Kontrolle verhängt und beinhalten erhebliche Grundrechtseinschränkungen für die Betroffenen. Der Rechtsschutz nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta greift erst, nachdem der Schaden eingetreten ist. Damit wird das klassische rechtsstaatliche Prinzip umgekehrt: Nicht der Staat muss Schuld beweisen, sondern der Betroffene seine Unschuld.

Ein zentraler Aspekt des römischen Rechts war und ist, dass die Beweislast bei der anklagenden Partei lag, nicht beim Angeklagten. Schon vor über 2.000 Jahren musste der Angeklagte nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Anklage musste seine Schuld belegbar nachweisen. Der berühmte lateinische Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) fasst diesen Gedanken prägnant zusammen. Er besagt, dass ein Gericht eine Person nicht verurteilen darf, wenn nach der Beweisaufnahme noch ernsthafte Zweifel an ihrer Schuld bestehen.

Diese Sanktionspraxis der Europäischen Union ist kein juristischer Betriebsunfall, sondern Ausdruck einer systemischen Schieflage der EU. Das Akronym „EU“ steht hier offensichtlich nicht für Europäische, sondern für „Exekutiv-Union“.

Wo aber demokratische Kontrolle schwach ist, wird Rechtsschutz funktionalisiert. Für die Bürger entsteht so der Eindruck, dass Grundrechte verhandelbar sind – abhängig von geopolitischer Lage, politischem Willen und dem jeweiligen Zeitgeist.

Die Europäische Union braucht nicht weniger, sondern mehr Rechtsstaatlichkeit. Und diese ist ohne echte (basis)demokratische Rückbindung nicht zu haben.

Die EU von oben als ein Elitenprojekt wird und muss scheitern. Wer Europa liebt, muss diese „Exekutiv-Union“ ablehnen.

Was wir brauchen, ist eine EU von unten – ein Europa der Freien Bürger!

Titelbild: photoibo / Shutterstock

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