Unternehmen sollen weniger Nachweise erbringen müssen und schneller Genehmigungen erhalten. Beschäftigten und Anwohnern können dadurch Informationen fehlen, während sie aber die Risiken tragen. Zugleich verschärft der Staat den Druck auf Menschen in der Grundsicherung. Die Reformpolitik der Koalition schenkt Vertrauen nach oben und übt Rechtfertigungszwang nach unten aus. Ganz im Sinne des „christlichen Menschenbildes“ der CDU und der viel beschworenen „sozialdemokratischen Tradition“ der SPD. Von Detlef Koch.
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Die Bundesregierung verspricht weniger Bürokratie und will Unternehmern künftig weniger auf die Finger schauen? Ja, Bund und Länder kündigten nämlich eine „Kultur des Vertrauens, der Effizienz und der Eigenverantwortung“ an. Konkret müssen Unternehmen jetzt weniger berichten, dokumentieren und Unterlagen aufbewahren, denn der Staat verlangt weniger Nachweise und gewährt mehr Vertrauensvorschuss.
Wie das im Angesicht von Korruption, gerade auch in deutschen Unternehmen, gerechtfertigt sein soll, verrät die Bundesregierung nicht.[1] Und sind diejenigen, die dafür bezahlen, wenn dieses Vertrauen missbraucht wird, auch schon gefunden? (Modernisierungsagenda, S. 6–10)
Weniger Nachweise für Unternehmen
Im Bericht zum zweiten Entlastungskabinett vom 15. Juli 2026 kündigt die Bundesregierung ein Berichtsentlastungsgesetz an. Dabei soll die Beweislast umgekehrt werden. Erhalten bleiben nur Berichts- und Dokumentationspflichten, deren besondere Erforderlichkeit das zuständige Ministerium ausdrücklich begründet. Digitalminister Wildberger sprach von „Berichtspflichten im vierstelligen Bereich“, die gestrichen werden.[2] Alle Dokumentationspflichten, die nicht durch EU- oder Verfassungsrecht vorgegeben sind, sollen überprüft werden und mindestens jede vierte davon soll binnen zwölf Monaten entfallen. Wie groß dieser überprüfbare Ausgangsbestand insgesamt ist, beziffert der Bericht allerdings nicht.[3]
Eigentlich müsste die Regierung doch erklären, welche Informationen bei einer Abschaffung verloren gehen und wie Beschäftigte oder Behörden ohne diese Nachweise Verstöße aufdecken sollen. Gerade derjenige sollte Auskunft geben müssen, der einen Nachweis streichen will. Die Bürger haben ein Recht zu wissen, welche Information verloren geht, und wie Beschäftigte oder Behörden ohne sie Verstöße erkennen sollen. Diese sogenannte Beweislastumkehr betrifft allerdings nur die Begründung durch Ministerien, nicht die Beweislast vor Gericht. Ihre sehr praktischen Folgen können trotzdem vor Gericht enden.
Was auf dem Spiel steht, zeigt die Arbeitszeiterfassung. Sie ist weiterhin vorgeschrieben: Arbeitgeber müssen bereits heute grundsätzlich die gesamte Arbeitszeit erfassen und dürfen dafür keine neue gesetzliche Regelung abwarten.[4] An dieser bestehenden Pflicht wird deutlich, weshalb Dokumentation mehr ist als eine lästige Tätigkeit im Personalbüro. Sie schützt Arbeitnehmer, denn sie macht überprüfbar, ob Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden.[5]
Beschäftigte, die nach Schichtende weiterarbeiten müssen, brauchen später mehr als ihre Erinnerung. Nur Aufzeichnungen können ihre tatsächliche Arbeitszeit zweifelsfrei belegen. Der Arbeitgeber organisiert die Abläufe und kontrolliert die betrieblichen Daten. Deshalb müssen Angestellte ihren Anspruch gegen denjenigen durchsetzen können, von dessen Lohnzahlung sie abhängen.
Wie brutal dieses Abhängigkeitsverhältnis wirkt, beschrieb der italienische Generalanwalt Giovanni Pitruzzella noch deutlicher:[6] Zeugenaussagen könnten an Beweiskraft verlieren, weil Kollegen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen des Chefs davor zurückschrecken könnten, gegen ihren Arbeitgeber auszusagen. Der Europäische Gerichtshof hat diese schwächere Stellung ausdrücklich als Grund für verlässliche Zeiterfassung hervorgehoben.[7]
Beim Mindestlohn wird der Zweck der Dokumentation besonders deutlich, denn wer mehr Stunden arbeitet, als auf der Abrechnung erscheinen, kann trotz eines scheinbar korrekten Monatslohns tatsächlich unter dem Mindestlohn bezahlt werden. Deshalb müssen Arbeitgeber unter anderem im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie in der Gebäudereinigung Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und müssen für Kontrollen der Zollbehörden verfügbar sein.[8] Ohne verlässliche Arbeitszeitdaten wird es für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit schwerer zu prüfen, ob der Mindestlohn tatsächlich für jede geleistete Stunde gezahlt wurde.[9]
Wenn beim Arbeitsschutz Arbeitgeber die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und deren Überprüfung nicht mehr dokumentieren müssen, können nach einem Unfall diese Unterlagen nicht mehr beweisen, welches Risiko bekannt war und ob der Chef darauf reagiert hat.[10]
Auch Betriebsräte brauchen Informationen, um die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten kontrollieren zu können. § 80 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber jetzt schon, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Entgeltfragen kann der zuständige Ausschuss sogar die Bruttolohn- und Gehaltslisten einsehen. Das Entgelttransparenzgesetz verlangt dabei eine nach Geschlecht aufgeschlüsselte Darstellung der Entgeltbestandteile. Fehlen nachvollziehbare Aufzeichnungen, weil einer Bundesregierung plötzlich einfällt, Nachweis- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Betriebsrat aufzuweichen oder gar zu streichen, wird es schwerer, diskriminierende Benachteiligungen bei Bezahlung oder beruflichem Aufstieg zu erkennen.[11]
Wer für den Vertrauensvorschuss bezahlt
Die Bundesregierung versichert zwar, relevante Schutzstandards etwa für Arbeitnehmer und gegen Steuerbetrug nicht abzusenken aber die Schleifung von Berichtspflichten im vierstelligen Bereich sprechen eine andere Sprache. Müssen Betroffene die fehlenden Informationen später selbst beschaffen, wird Aufwand auf Menschen mit weniger Geld und schlechterem Informationszugang verlagert. Das Unternehmen spart, aber die Beschäftigten müssen mühsamer um ihren Lohn kämpfen.
Die Koalition will Dokumentations- und Nachweispflichten abbauen und Verstöße dafür stärker sanktionieren. Doch eine höhere Strafe schreckt nur ab, wenn Verstöße auch entdeckt und bewiesen werden können. Werden Aufzeichnungen und vorgelagerte Kontrollen reduziert, müssen deshalb wirksame risikobasierte Kontrollen an ihre Stelle treten. Sonst wird aus schärferen Sanktionen eine Drohung mit geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit.[12]
Was beim Abbau von Dokumentationspflichten verloren gehen kann, zeigt der Umweltschutz. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen müssen Betreiber Angaben über Art, Menge sowie räumliche und zeitliche Verteilung ihrer Schadstoffe machen. Behörden können Messungen verlangen und Unterlagen für ihre Überwachung heranziehen. Teile der Emissionsdaten sind auch der Öffentlichkeit zugänglich. Werden solche Informationen nicht mehr oder nur noch lückenhaft erhoben, fehlen der Behörde und der Nachbarschaft wichtige Anhaltspunkte, um Grenzwertüberschreitungen und andere Verstöße zu erkennen und sich dagegen zu wehren. Für Einsparungen des Unternehmens wird so die Gesundheit derjenigen, die Belastungen nachweisen und ihre Rechte durchsetzen müssen, möglicherweise zerstört.
Der Normenkontrollrat prüft unter anderem, wie viel Zeit und Geld neue Regeln Bürger, Unternehmen und Verwaltung kosten.Aber welchen Wert hat die Prüfung, wenn die politischen Ziele und Zwecke einer solchen Regelung ausdrücklich nicht Gegenstand seiner Prüfung sind?[13]
Teil II – Wenn Behörden durch Schweigen genehmigen
Bei den sogenannten Genehmigungsfiktionen geht es nicht um ausgedachte, also fiktive Genehmigungen, sondern eher um eine zeitliche Fixierung einer Genehmigung. Mit anderen Worten: Es ist eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge: Entscheidet eine Behörde über einen Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, gilt die beantragte Genehmigung als erteilt. Die Frist beginnt grundsätzlich erst, wenn die vollständigen Unterlagen vorliegen. Soweit das jeweilige Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt sie drei Monate. Bei schwierigen Verfahren kann sie einmal angemessen verlängert werden. Die Verwaltung steht damit unter extremem Zeitdruck, denn wenn sie den Eintritt der Genehmigungswirkung verhindern will, muss sie rechtzeitig entscheiden oder die Frist wirksam verlängern.[14]
Endloses Warten trifft auch kleine Betriebe, Genossenschaften oder Menschen, die ein Haus umbauen wollen. Verlässliche Fristen können ihnen daher manchmal auch helfen, doch eine Behörde bekommt dadurch keine zusätzlichen Fachleute und ist sie überlastet und versäumt den Termin, kann ihr Organisationsproblem in eine wirksame Erlaubnis umschlagen. Bei einen kleinen Häuschen ist das vielleicht noch kein Problem, aber welche Wirkung entfaltet das Gesetz bei einem Verfahren mit erheblichen Umwelt- oder Gesundheitsrisiken? Dann bedeutet eine Genehmigungswirkung plötzlich krebserzeugende Emissionen, Stress erzeugenden Lärm, unsichtbare Schadstoffe oder gefährliche technische Sicherheitsmängel. Solche komplexen Vorhaben brauchen eine abgeschlossene Prüfung vor der Zulassung.
Ein bereits geltendes Beispiel für Überrumpelungstaktiken der Bundesregierung liefert der Bau-Turbo. Bei bestimmten Wohnungsbauvorhaben gilt die Zustimmung der Gemeinde grundsätzlich als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Diese Zustimmung ist ein erster Verfahrensschritt, denn nachbarliche Interessen und öffentliche Belange müssen berücksichtigt werden. Für bestimmte erhebliche zusätzliche Umweltfolgen sind Prüfungen vorgeschrieben.[15] Die Gemeinde muss ihre Zustimmung allerdings rechtzeitig verweigern, damit ihr Schweigen nicht als Zustimmung zählt.
Wer sich Gegenwehr leisten kann
Ein professionell beratener Vorhabenträger kann Juristen beauftragen, die Vollständigkeit seiner Unterlagen und den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu verfolgen. Anwohner müssen oft erst erfahren, was geplant ist, Unterlagen beschaffen und mögliche Folgen verstehen. Eine Bürgerinitiative organisiert Gutachten und Rechtsberatung neben Erwerbs- und Sorgearbeit. Die Frist läuft für beide Seiten gleich schnell; ihre Möglichkeiten, sie zu nutzen, sind von vorne herein sehr verschieden.
Genehmigungsfiktionen können die Gewichte im Verfahren deutlich zu Gusten mächtiger Akteure verschieben, denn wo nach Fristablauf tatsächlich eine Genehmigung als erteilt gilt, entsteht nun ein Rechtszustand, ganz ohne, dass die Behörde eine positive Sachentscheidung getroffen hätte. Einzelne Bürger oder auch Bürgerinitiativen müssen ihre Rechte dann gegebenenfalls nachträglich mit Rechtsbehelfen durchsetzen. § 42a VwVfG stellt ausdrücklich klar, dass die Vorschriften über Bestandskraft und Rechtsbehelfsverfahren auch für durch Genehmigungsfiktionen entstandene Genehmigungen gelten. Besonders dramatisch kann das werden, wenn Unternehmen nach der Genehmigung sofort Fakten geschaffen haben und ein belasteter Boden oder zerstörter Lebensraum nur schwer zu retten sind.
Strenge Regeln
Aber die Bundesregierung kann auch anders, denn sie will Pflichten endlich verbindlicher machen, Verstöße spürbarer sanktionieren, Missbrauch wirksamer verhindern und den Druck erhöhen. Pflichtverletzung sollen hart bestraft werden. Aber das betrifft ja nur die Armen. Eine reiche Gesellschaft wie die deutsche muss sich Fragen, warum Vertrauen gegenüber wirtschaftlich Mächtigen als Fortschritt gilt, während Menschen in existenzieller Abhängigkeit stärkeren Sanktionsdruck erfahren.
Die zynische Antwort der Regierung findet man, wenn man sich fragt, wessen Belastung unsere Regierung zum Reformproblem erklärt – das Leiden einer vereinsamten Rentnerin oder die Bedürfnisse einer wohlhabenden Klasse.
Titelbild: Studio Romantic / Shutterstock
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[«1] Bundeskriminalamt (BKA) (2026): Korruption – Bundeslagebild 2025. Wiesbaden: Bundeskriminalamt.
[«2] Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) (2026): Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen. Pressemitteilung 41/2026 vom 15. Juli 2026. Berlin.
[«3] Bundesregierung (2026): Zweiter Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen für Bürokratierückbau. Zweites Entlastungskabinett vom 15. Juli 2026, Bundestagsdrucksache 21/7200. Berlin.
[«4] Bundesarbeitsgericht (BAG) (2022): Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21. Initiativrecht des Betriebsrats – elektronische Zeiterfassung. Erfurt, insbesondere Rn. 42–56.
[«5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2025): Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung. Stand: 8. August 2025. Berlin: BMAS.
[«6] Pitruzzella, G. (2019): Schlussanträge des Generalanwalts vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache C-55/18, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen Deutsche Bank SAE, ECLI:EU:C:2019:87, insbesondere Rn. 65–67. Luxemburg: Gerichtshof der Europäischen Union.
[«7] Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (2019): Urteil vom 14. Mai 2019, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen Deutsche Bank SAE, C-55/18, ECLI:EU:C:2019:402, insbesondere Rn. 44–49. Luxemburg: Gerichtshof der Europäischen Union.
[«8] Bundesrepublik Deutschland (2026): Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), § 2a. In der geltenden Fassung.
[«9] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2026): Dokumentationspflicht. 1. Januar 2026. Berlin: BMAS.
[«10] Bundesrepublik Deutschland (2026): Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 – Dokumentation. In der geltenden Fassung.
[«11] Bundesrepublik Deutschland (2026): Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), § 13 – Aufgaben und Rechte des Betriebsrates. In der geltenden Fassung.
[«12] Transparency International Deutschland e. V. (2026): Bürokratieabbau und Korruptionsprävention. Unternehmensverantwortung zwischen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen. Positionspapier vom 26. Mai 2026. Berlin, insbesondere S. 5–7.
[«13] Bundesrepublik Deutschland (2022): Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) vom 14. August 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022, insbesondere § 1 Abs. 3–4 und § 2 Abs. 1–2.
[«14] Bundesrepublik Deutschland (2026): Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 42a – Genehmigungsfiktion, insbesondere Abs. 2.
[«15] Bundesrepublik Deutschland (2026): Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere § 36a Abs. 1–2 und § 246e Abs. 1–3. In der geltenden Fassung






