Migrationswende mit gefährlichem Erbe (Serie zu den Sozial-„Reformen“ – Folge VIII)

Migrationswende mit gefährlichem Erbe (Serie zu den Sozial-„Reformen“ – Folge VIII)

Migrationswende mit gefährlichem Erbe (Serie zu den Sozial-„Reformen“ – Folge VIII)

Detlef Koch
Ein Artikel von Detlef Koch

Die Bundesregierung verengt Schutzwege und schwächt die Möglichkeiten, Rechte durchzusetzen. Bei der Arbeitsmigration bleiben Abhängigkeiten trotz einzelner Verbesserungen bestehen. Die Folgen treffen Menschen schon heute – und reichen über diese Wahlperiode hinaus. Von Detlef Koch.

Links zu den anderen Folgen der Serie finden sich unter dem Artikel.

Eine afghanische Mutter und ihre beiden minderjährigen Söhne erhalten im September 2021 eine deutsche Aufnahmeerklärung. In Afghanistan haben sie in Frauenhäusern gelebt. Im Oktober 2024 reisen sie nach Pakistan und beantragen Visa. Im Dezember 2025 erklärt das Bundesinnenministerium seine Abkehr von der Aufnahme; die Visaanträge werden abgelehnt. Die Familie zieht vor Gericht. Am 22. Juli 2026 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass eine pauschale Abkehr ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände gegen das Willkürverbot verstößt. Deutschland muss weiter Unterstützung leisten, bis Visa erteilt werden oder eine verfassungsgemäße Abkehr erfolgt. [1]

Der Beschluss 2 BvR 319/26 garantiert keine Einreise. Nach Jahren des Wartens muss eine Mutter bis nach Karlsruhe gehen, damit ihre Familie überhaupt als eigener Fall zählt. Der Staat darf seine Aufnahmeentscheidung ändern. Er darf Menschen dabei jedoch nicht wie erledigte Verwaltungsvorgänge behandeln.

Seit dem Regierungswechsel 2025 werden Schutzwege geschlossen und staatliche Eingriffsmöglichkeiten erweitert. Zugleich schwinden Sicherungen, mit denen Betroffene Behördenentscheidungen überprüfen lassen können. Wer keinen Zugang zum Verfahren erhält oder ohne Rechtsbeistand in Haft sitzt, muss seine Rechte unter erheblich schlechteren Bedingungen verteidigen. Diese Veränderungen blieben auch unter einer nachfolgenden, möglicherweise AfD-geführten Bundesregierung erhalten.

Ein Aufnahmeversprechen auf Widerruf

Anfang Dezember 2025 hob der Bund rund 750 Aufnahmeerklärungen aus Menschenrechtsliste und Überbrückungsprogramm auf. Das bestätigte das Innenministerium im Februar 2026. Deutschland zog sich damit aus bereits begonnenen Schutzverfahren zurück. Andere Aufnahmen liefen weiter: Die Regierung verwies zugleich auf 800 seit September 2025 eingereiste Personen aus Afghanistan und Pakistan. [2]

Das International Rescue Committee (IRC) berichtete im April 2026, Betroffene in Pakistan und Afghanistan sollten ihre Aufnahmeverfahren aufgeben oder Unterkunft und Unterstützung verlieren. Die Hilfsorganisation berief sich auf Mitteilungen an Klienten. Für jemanden, der an seiner Klage festhält, entsteht so ein unmittelbares Problem: Wovon leben, während das Gericht prüft? Karlsruhe hat im Fall der Mutter die weitere Versorgung abgesichert. [3]

In einem Offenen Brief vom 9. September berichten juristische Verbände und die Kabul Luftbrücke von neuen Ablehnungen. Sie befürchten, persönliche Belange würden lediglich förmlich erwähnt. Ob die Umsetzung den Anforderungen Karlsruhes genügt, bleibt damit umstritten. [4]

In die Gegenrichtung hat die Bundesregierung Abschiebungen nach Afghanistan verstetigt. Amnesty International zählt bis Anfang September 246 unter der amtierenden Bundesregierung und berichtet, dass im Juli erstmals auch ein Mann ohne strafrechtliche Verurteilung abgeschoben wurde. Ein hessischer Erlass bestätigt die Ausweitung der vorbereitenden Identifizierungsverfahren über Straftäter und Gefährder hinaus. [5]

Die Regierung bezeichnet ihre Kontakte zu den Taliban als technische Zusammenarbeit. Menschenrechtlich ausschlaggebend ist die Gefahr für die abgeschobene Person: Bei einem realen Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention die Abschiebung auch bei schweren Straftaten. Amnesty fordert angesichts der Lage unter den Taliban einen vollständigen Abschiebungsstopp. [6]

Familien warten und Grenzen schließen

Seit dem 24. Juli 2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt. Diesen Schutz erhalten Menschen, denen etwa Folter oder schwere Kriegsgewalt droht, die aber nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Aussetzung trifft also Familien von Menschen mit anerkanntem Schutzbedarf. [7]

Das Auswärtige Amt begründet die Maßnahme mit der Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme und verweist auf humanitäre Ausnahmen. Deren bisherige Reichweite zeigt eine amtliche Antwort: Zum 19. Juni 2026 lagen 5.012 Härtefallanzeigen vor. Erteilt worden waren zehn Visa, acht davon im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Der Weg über Gerichte war für einen Großteil der wenigen erteilten Visa ausschlaggebend. [8]

Für Ehepartner und Kinder verlängert sich die Trennung durch einen politischen Beschluss. Der bereits geschützte Angehörige kann sie nicht einfach durch Rückkehr beenden: Sein Schutzstatus besteht gerade wegen der Gefahr im Herkunftsland. Die Bundesregierung nimmt diese Folgen in Kauf, um Zuzug zu begrenzen.

An der Grenze geht es schon um den Zugang zur Prüfung. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte am 2. Juni 2025 in drei Eilbeschlüssen die Zurückweisung somalischer Schutzsuchender nach Polen ohne das europäische Zuständigkeitsverfahren für rechtswidrig. Eine Notlage, die eine Abweichung vom europäischen Recht tragen könnte, sei nicht hinreichend dargelegt. [9]

Am 22. Mai 2026 musste das Gericht erneut eingreifen. Es hielt das Schutzgesuch eines Eritreers trotz Bestreitens der Bundespolizei für glaubhaft und ordnete Grenzübertritt und Zuständigkeitsverfahren an. Selbst die Frage, ob jemand um Asyl gebeten hat, kann zum Gegenstand eines Rechtsstreits werden. Die Bundesregierung dokumentiert für das erste Halbjahr 2026 weiterhin Zurückweisungen nach dem Asylgesetz. [10]

Weniger Freiheit und weniger Beistand

Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wird seit Juni 2026 angewandt. Es sieht Verfahren an den Außengrenzen vor, in denen Schutzsuchende rechtlich noch nicht als eingereist gelten. Die deutsche Regierung hat zusätzliche Möglichkeiten geschaffen: Länder können besondere Einrichtungen für Menschen einrichten, die sich in einem anderen europäischen Staat aufhalten sollen. PRO ASYL und Amnesty International kritisieren die zusätzlichen Beschränkungen und Haftmöglichkeiten. [11]

Das Asylgesetz erlaubt dort unter bestimmten Voraussetzungen ganztägige Verlassensbeschränkungen für vollziehbar Ausreisepflichtige bis zu zwölf Monaten. Für Familien mit minderjährigen Kindern und nicht vollziehbar Ausreisepflichtige gilt grundsätzlich nur die Nacht von 22 bis 6 Uhr. Die Anordnung muss verhältnismäßig sein und die individuelle Lage berücksichtigen; Ausnahmen gelten etwa für Schule und Gerichtstermine. [12]

Bei Anordnung bestimmt die Behörde, wann jemand die Einrichtung verlassen darf. Beratung und persönliche Kontakte müssen unter diesen Bedingungen organisiert werden. Daneben schafft das Gesetz richterlich anzuordnende Asylverfahrenshaft, etwa bei bestimmten Verstößen gegen Auflagen und fortbestehender Fluchtgefahr. Mildere Mittel sind vorrangig. Die bloße Stellung eines Schutzantrags rechtfertigt keine Haft. [13]

Auch die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten wurde verändert. Für den internationalen Schutz kann die Bundesregierung die Liste nun per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Regelung des deutschen Asylgrundrechts bleibt daneben bestehen. Die erste Verordnung vom Januar 2026 übernahm zunächst die schon benannten zehn Staaten. Neu war der Entscheidungsweg: Künftige Änderungen dieser Liste liegen stärker bei der Regierung. [14]

Wer aus einem solchen Staat kommt, muss die Sicherheitsvermutung für seinen persönlichen Fall widerlegen. Gerade dann braucht es Zeit und Hilfe, um Verfolgung nachvollziehbar darzulegen. Das Länderetikett verschärft die Anforderungen an Menschen, die oftmals erst Zugang zu rechtlicher Beratung finden müssen.

Seit dem 1. Juni 2026 ist zudem die Pflicht aufgehoben, unvertretenen Menschen in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsverfahren von Amts wegen einen Anwalt beizuordnen. Die Regierung verspricht einfachere Verfahren. Richterliche Kontrolle und Verfahrenskostenhilfe bleiben bestehen; ein Beistand wird aber nicht mehr automatisch sichergestellt. [15]

Eine PRO-ASYL-Stellungnahme nennt für Juli 2025 2.764 von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch seit 2001 vertretene Menschen, von denen 1.390 gerichtlich bestätigt ganz oder teilweise rechtswidrig inhaftiert waren. Das ist eine Mandatsbilanz, keine repräsentative Deutschlandquote. Sie dokumentiert dennoch zahlreiche Eingriffe in die Freiheit, bei denen gerichtliche Gegenwehr erforderlich war. [16]

Nun soll auch die unabhängige Beratung weniger Geld erhalten. Im Regierungsentwurf für 2027 sinkt ihr Ansatz von 24,5 auf 5 Millionen Euro, also um rund vier Fünftel. Der Haushaltsbeschluss steht noch aus. Während neue Verfahren und Fristen entstehen, soll die Hilfe schrumpfen, mit der Menschen ihre Rechte und Pflichten verstehen können. [17]

Arbeiten dürfen und vom Betrieb abhängen

Bei der Arbeitsmigration will dieselbe Bundesregierung Abläufe beschleunigen. Die geplante Work-and-Stay-Agentur soll Einwanderungsverfahren digital bündeln. Schnellere Visa und Anerkennungen können auch Beschäftigten nützen. Wie frei sie ihren Arbeitsplatz wählen und verlassen können, ist eine andere, ebenso wichtige Frage. [18]

Viele Beschäftigte aus Staaten außerhalb der EU benötigen für den Arbeitgeberwechsel eine Änderung ihrer Beschäftigungserlaubnis. Bei der Westbalkanregelung entfällt die erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auch nach zwei Beschäftigungsjahren nicht, wenn die erstmalige Zulassung seit 2021 erfolgte. Die Regelung eröffnet Menschen aus sechs Staaten einen grundsätzlich qualifikationsunabhängigen Arbeitszugang. Ein Wechsel bleibt behördlich vermittelt. [19]

Eine qualitative Studie der Hans-Böckler-Stiftung zum Bausektor beschreibt vorenthaltene Löhne, Arbeitszeitverstöße und Beschäftigung unterhalb der Qualifikation. Wer bei einer Kündigung zugleich um seinen Aufenthalt fürchten muss und für den neuen Betrieb eine Genehmigung braucht, hat weniger Spielraum im Konflikt um Lohn oder Arbeitsbedingungen. Die Studie erklärt diesen Mechanismus, beziffert aber nicht seine Häufigkeit. [20]

Diese Abhängigkeit ist älter als die amtierende Regierung. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es zudem eine Verbesserung: Nach gemeldetem vorzeitigen Beschäftigungsende darf die Behörde den Titel grundsätzlich nur so verkürzen, dass er bis mindestens sechs Monate danach gilt; bei hinreichenden Gründen für besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen sind es neun Monate. Der Schutz reicht höchstens bis zum ursprünglichen Ablaufdatum. [21]

Das verschafft Zeit für die Stellensuche und trägt europäischen Vorgaben Rechnung. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hatte im Mai mindestens zwölf Monate Fortgeltung nach Kündigung oder Vertragsbruch des Arbeitgebers gefordert. Auch die neue Frist beseitigt die Genehmigungspflichten beim Wechsel und das Machtgefälle im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht. [22]

Seit Anfang 2026 ist außerdem die unentgeltliche Beratung „Faire Integration“ für Beschäftigte aus Drittstaaten gesetzlich verstetigt. Arbeitgeber müssen angeworbene Beschäftigte spätestens am ersten Arbeitstag darüber informieren. Das Angebot war bereits unter der Vorgängerregierung vorbereitet worden. Seine praktische Stärke hängt davon ab, ob Beschäftigte es erreichen und ihre Ansprüche verfolgen können. [23]

In der Landwirtschaft hat die Regierung gleichzeitig die kurzfristige Beschäftigung ausgeweitet: Seit Januar 2026 kann sie bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage dauern, statt grundsätzlich drei Monate oder 70 Arbeitstage. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen fallen dafür keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Unfallversicherung und Mindestlohn bleiben bestehen. Eine Krankenabsicherung etwa im Herkunftsland muss gesondert betrachtet werden. [24]

Der Bericht der Initiative Faire Landarbeit über die Saison 2025 dokumentiert hohe Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie rechtswidrige Lohnabzüge. Beschäftigte können zugleich von Arbeitsplatz und Unterkunft desselben Betriebs abhängen; das betrifft auch Saisonkräfte aus der EU ohne aufenthaltsrechtliche Arbeitgeberbindung. Nach der im Bericht wiedergegebenen Zollstatistik gab es 2024 in der Landwirtschaft 274 Arbeitgeberprüfungen, 2021 noch 839. Dieser Rückgang liegt vor dem Regierungswechsel. Die neue Regierung verlängert ein Modell, dessen Schutzprobleme längst dokumentiert sind. [25]

Für Integrationskurse sollen die Mittel 2027 von rund 1,064 Milliarden auf 590 Millionen Euro sinken, um etwa 44,5 Prozent. Der Haushaltsentwurf verweist auf eine Reform der Kurse und das Einsparziel der Bundesregierung. Fehlende Sprachkenntnisse erschweren beruflichen Aufstieg und die Verständigung über Arbeitsrechte. Der Staat verlangt Integration und plant zugleich, eine ihrer Voraussetzungen erheblich knapper zu finanzieren. [26]

Was eine spätere Regierung übernehmen würde

Asylrecht und Arbeitsmigration haben unterschiedliche Zwecke. Ihre Verbindung liegt in den Möglichkeiten der Betroffenen, gegenüber Behörden und Betrieben eigenständig zu handeln. Anwaltlicher Beistand und erreichbare Beratung begrenzen fremde Macht. Eine geschlossene Schutzroute oder ein kaum erreichbares Ausnahmeverfahren verstärken sie.

Eine spätere AfD-geführte Bundesregierung könnte auf die erweiterte Möglichkeit zugreifen, Herkunftsstaaten per Verordnung als sicher einzustufen. Sie träfe auf neue Befugnisse zur Bewegungsbeschränkung und Haftverfahren ohne automatische anwaltliche Beiordnung. Würden die Beratungskürzungen beschlossen, gäbe es weniger Unterstützung für Menschen, die staatliche Entscheidungen anfechten wollen. Bei der Arbeitsmigration bestünden die beschriebenen Abhängigkeiten fort, soweit sie bis dahin nicht reformiert würden.

Gerichte, Grundrechte und europäische Verpflichtungen blieben bestehen. Ihre praktische Wirksamkeit hängt aber davon ab, ob Menschen Rechtsverstöße erkennen und Verfahren führen können.

Die afghanische Mutter hat erreicht, dass Karlsruhe der pauschalen Behandlung ihrer Familie eine Grenze setzte. Eine humane Politik darf ihren Erfolg nicht daran messen, wie viele Menschen die Kraft für einen solchen Rechtsweg aufbringen. Wer über ihren Schutz und ihre Freiheit entscheidet, muss sich wirksam kontrollieren lassen. Diese Kontrolle zu erschweren, ist schon heute ein Unrecht an den Betroffenen. Einer späteren autoritären Politik würde es die Arbeit erleichtern.

Titelbild: FGC / shutterstock.com


[«1] Bundesverfassungsgericht (2026): Beschluss vom 22. Juli 2026, 2 BvR 319/26. Rn. 2–6, 10–13, 81–90 und 93; Tenor.

[«2] Bundesregierung (2026): Regierungspressekonferenz vom 4. Februar 2026. Themenblock Aufnahme von Afghaninnen und Afghanen, Antworten Zanetti/BMI.

[«3] International Rescue Committee Deutschland (2026): Trotz laufender Gerichtsverfahren zur Aufnahme in Deutschland: Bundesregierung entzieht afghanischen Schutzsuchenden Unterkunft und Unterstützung, 14. April. Abs. 1–6 und Fußnote 2.; Bundesverfassungsgericht (2026): Beschluss vom 22. Juli 2026, 2 BvR 319/26. Rn. 2–6, 10–13, 81–90 und 93; Tenor.

[«4] Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV u. a. (2026): Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026 – Aufnahmeverfahren Afghanistan, offener Brief vom 9. September. Einleitung; „Die betroffenen Fallgestaltungen“; „Fortsetzung der Unterstützung in Pakistan“.

[«5] Amnesty International Deutschland (2026): Abschiebungen nach Afghanistan: Fakten, Recht und Forderungen, Stand Anfang September. „Abschiebungen aus Deutschland“, Fragen nach Zahl und aktuell betroffenen Personen.; Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (2026): Identifizierung und Passersatzbeschaffung Afghanistan, Erlass vom 10. Juli, Gz. 0005-LPP4-24r07.01-00002#2026-00001. S. 1, erster Absatz.

[«6] Bundesregierung (2026): Antwort auf eine Kleine Anfrage zu Afghanistan-Abschiebungen, BT-Drs. 21/6802. S. 2, Vorbemerkung und Antwort 1.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer (2008): Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar, Beschwerde 37201/06. Rn. 125, 127 und 138–139.; Amnesty International Deutschland (2026): Abschiebungen nach Afghanistan: Fakten, Recht und Forderungen, Stand Anfang September. „Abschiebungen aus Deutschland“, Fragen nach Zahl und aktuell betroffenen Personen.

[«7] Bundesrepublik Deutschland (2026): Aufenthaltsgesetz, geltende Fassung am 17. September. § 104 Abs. 14.; Auswärtiges Amt (o. J.): Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. „Wichtiger Hinweis“, erste fünf Absätze und Hinweise zur Härtefallprüfung; Abruf 17.09.2026.; Informationsverbund Asyl & Migration (2026): Subsidiärer Schutz, Stand August. Einleitung und Aufzählung zu Art. 15 Statusverordnung (EU) 2024/1347.

[«8] Auswärtiges Amt (o. J.): Wichtige Information: Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. „Wichtiger Hinweis“, erste fünf Absätze und Hinweise zur Härtefallprüfung; Abruf 17.09.2026.; Deutscher Bundestag (2026): Plenarprotokoll 21/85, 24. Juni. S. 10406, schriftliche Antwort Serap Güler auf Frage 38 von Clara Bünger; Stichtag 19.06.2026.

[«9] Verwaltungsgericht Berlin (2025): Zurückweisungen bei Grenzkontrollen sind rechtswidrig, Pressemitteilung Nr. 32/2025, 2. Juni. Abs. 1–6; Beschlüsse vom 02.06.2025, VG 6 L 191/25 u. a.

[«10] Verwaltungsgericht Berlin (2026): Beschluss vom 22. Mai, 28 L 270/26 A. Rn. 28–39.; Bundesregierung (2026): Zurückweisungen an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026, BT-Drs. 21/7782, 28. August. S. 9 und 12, Antwort auf Frage 5 und 6d.

[«11] Bundesregierung (2026): Gemeinsame europäische Lösungen in der Migrationspolitik, 12. Juni. „Welche Neuerungen bringt das GEAS?“; „Gab es im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen?“.; PRO ASYL und Amnesty International (2026): Deutschland: PRO ASYL und Amnesty International fordern Abgeordnete zur Ablehnung des GEAS-Umsetzungsgesetzes auf, 26. Februar. Abs. 1–7 und „Forderungen von PRO ASYL und Amnesty International“.

[«12] Bundesrepublik Deutschland (2026): Asylgesetz, § 68, geltende Fassung am 17. September. Abs. 1–5.

[«13] Bundesrepublik Deutschland (2026): Asylgesetz, § 69, geltende Fassung am 17. September. Abs. 1, besonders Nr. 2, und Abs. 2.

[«14] Bundesregierung (2026): Neue Regelung zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten, 21. Januar. Absätze nach dem Bild; „Individuelle Prüfung bleibt erhalten“; „Rechtsfolgen der Regelung“.; Bundesrepublik Deutschland (2026): Asylgesetz, § 29b, geltende Fassung am 17. September. Abs. 1 und 3.

[«15] Bundesregierung (2026): Neuregelungen in der Migrationspolitik, 22. Juni. Einleitung; „Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber damit?“; „Was bedeutet das konkret?“.; Bundesrepublik Deutschland (2026): Aufenthaltsgesetz, geltende Fassung am 17. September. § 62d (weggefallen), § 104 Abs. 20; Rechtsänderung zum 01.06.2026.; Bundesrepublik Deutschland (2026): Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 78. Abs. 2; im Zusammenhang mit § 76 FamFG.

[«16] Judith, Wiebke / PRO ASYL (2025): Stellungnahme zur Anhörung über sichere Herkunftsstaaten und anwaltliche Vertretung bei Abschiebungshaft, 2. Oktober. S. 12–14, insbesondere S. 12 und Fn. 34; Statistik Stand Juli 2025.

[«17] Bundesregierung (2026): Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2027, Einzelplan 06. Kapitel 0603: Titel 684 62, S. 42; Titel 684 12, S. 39–40, Erläuterung S. 40. Beträge in 1.000 Euro.

[«18] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025): Mehr Fachkräfte mit der Work-and-Stay-Agentur gewinnen, 10. November. Abs. 1–4.

[«19] Landesamt für Einwanderung Berlin (o. J.): Aufenthaltstitel zur Beschäftigung – Wechsel des Arbeitgebers. „Wichtige Hinweise“ A/B und Ausnahme; Verfahrensablauf 1–3; Abruf 17.09.2026.; Bundesrepublik Deutschland (2026): Beschäftigungsverordnung, § 26, geltende Fassung am 17. September. Abs. 2, insbesondere Ausnahme von § 9 BeschV.

[«20] Sperneac-Wolfer, Christian; Baumgarten, Michael; Egenberger, Vera (2026): Die Westbalkanregelung im Bausektor. Zu den Folgen eines niedrigschwelligen Migrationsweges für die Rechte der Beschäftigten. Working Paper Forschungsförderung 413. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, Juni. S. 16–19 (Methode), 21–26 und 28–34 (Befunde und Arbeitgeberwechsel).

[«21] Bundesrepublik Deutschland (2026): Aufenthaltsgesetz, § 18, Fassung nach Art. 13 MDWG vom 22. Juli 2026, BGBl. I Nr. 222. § 18 Abs. 4 und 5; Änderung wirksam seit 29.07.2026.

[«22] Europäisches Parlament und Rat (2024): Richtlinie (EU) 2024/1233 vom 24. April, ABl. L vom 30. April. Art. 11 Abs. 4–6; Art. 18 Abs. 1.; Deutscher Gewerkschaftsbund (2026): Für faire Migration: Frauen aus Drittstaaten vor Ausbeutung schützen, sie als Fachkräfte anerkennen und ihre gesellschaftliche Mitbestimmung stärken. Antrag B10, 23. Ordentlicher Bundeskongress, 10.–13. Mai, angenommen in geänderter Fassung. S. 1–2, Forderung zur Fortgeltung des Aufenthalts bei Kündigung bzw. Vertragsbruch.

[«23] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2026): Start des Beratungsangebots „Faire Integration“, 2. Januar. Abs. 1–3.; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025): Faire Integration, 10. Februar. Darstellung des künftigen Beratungsangebots und seiner Verstetigung.; Bundesrepublik Deutschland (2026): Aufenthaltsgesetz, § 45c, geltende Fassung am 17. September. Sätze 1–3.

[«24] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (o. J., aktualisiert 2026): Kurzfristige Beschäftigung. Erläuterungen zu Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und Versicherungszweigen; Abruf 17.09.2026.

[«25] Initiative Faire Landarbeit (2026): Saisonarbeit in der Landwirtschaft. Bericht 2025. Berlin. S. 26–29, insbesondere Abbildung zu Zollprüfungen S. 28.

[«26] Bundesregierung (2026): Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2027, Einzelplan 06. Kapitel 0603: Titel 684 62, S. 42; Titel 684 12, S. 39–40, Erläuterung S. 40. Beträge in 1.000 Euro.

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