Probleme bei der Riester-Rente und beim „Wohn-Riester“

Ein Artikel von:

Eberhard Stopp, Fachwirt für Finanzberatung, hat für die NachDenkSeiten nach bestem Wissen und Gewissen Fakten zur Riester-Rente und zum „Wohn-Riester“-Modell zusammengetragen. Als Versicherungsmakler, der – wie andere Vermittler auch – nur an dem Verkauf von solchen Produkten verdient und nicht damit, dass er davon abrät, gerät Stopp wohl kaum in den Verdacht, mit seinen kritischen Einschätzungen eigene Interessen zu verfolgen.
Sein Fazit: Die Riester-Rente und der sog. „Wohn-Riester“ lösen das Problem der Altersvorsorge nicht, und diese „Produkte“ sind zudem mit vielen Risiken verbunden.
Die Redaktion der NachDenkSeiten kann nicht garantieren, dass die Darstellung der Probleme in allen Punkten zutrifft; doch wir raten allen, die die Absicht haben, solche Verträge einzugehen, die nachfolgend angesprochenen Fragen mit ihrem Versicherungsagenten zu klären. Wolfgang Lieb

Vor allem seit dem Jahr 2001 wurden zahlreiche Reformen bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung in Angriff genommen. Als Ausgleich für die Kürzungen bei der gesetzlichen Rente schuf man die Riester-Rente.
(Schon der Name ist falsch, denn diese Rente wurde vom damaligen Vorsitzenden des Sachverständigenrates und heutigen „Chefökonomen“ des Finanzdienstleisters AWD Bert Rürup „erfunden“.)
Es wurden das Altersvermögensgesetz (AVmG) und das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) verabschiedet.
(Das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 war ursprünglich gar nicht geplant. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 wurde die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 01.01.2005 eine Gleichbehandlung der Besteuerung von Pensionen und Renten herbeizuführen. Das fatale Ergebnis war das Alterseinkünftegesetz. Für dieses Gesetz steht die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit beim Bundesverfassungsgericht noch aus.)
(Noch ein Hinweis: Bei der EU ist ein Verfahren gegen die BRD anhängig, weil nicht alle Bürger Zugang zur „Riester-Rente“ haben und diese im Rentenalter nicht im Ausland, auch nicht im europäischen Ausland, bezogen werden darf.)

Die kapitalbildende Lebensversicherung wurde ab dem Jahr 2005 der Besteuerung unterworfen, bei Einhaltung der 12-Jahresfrist (Mindestlaufzeit) und Verfügung erst nach dem 60. Lebensjahr wird sie nach dem „Halbeinkünfteverfahren“ versteuert.

Die Riester–Rente sollte eine Rentenlücke schließen, nicht aber das Rentenproblem in seiner Gesamtheit.

Das Drei–Schichten-Model entstand:
Schicht 1: Basisversorgung mit der Basisrente durch die gesetzliche Rente.
Schicht 2: Zusatzversorgung mit der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge (BAV)
Schicht 3: Kapitalanlageprodukte, Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Banksparpläne

I. Probleme beim Riester-„Produkt“: (Stand: März 2009)

  1. Das Berufs-Wechsel-Problem – (der Wechsel ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen). Im Falle des Wechsels vom Angestellten zum Selbständigen oder umgekehrt können Sie Ihre „Förderung“ (also Ihre abgeschlossenen Verträge) nicht mehr fortführen bzw. verlieren die Förderung.
  2. Das Rendite-Problem (allgemeiner Inhalt der Bedingungen bei privaten Rentenversicherungen (siehe Sterbetafel)). Die Rendite können Sie nur dann berechnen, wenn Sie den Todeszeitpunkt kennen, also die Anzahl der Jahre, in denen Sie die Rente erhalten haben, bekannt ist. Wenn Sie nicht älter als 85 Jahre werden, ist Ihre Rendite in der Regel negativ.
  3. Das Kosten-Problem (VVG-InfoV, § 2 Abs. 1). Die Kosten des Produktes sollen Ihnen zwar nach der Informationspflichtverordnung mitgeteilt werden, aber dabei es geht nur um die „kalkulatorischen Kosten“; dies sind nicht feststehend und können sich ändern.
  4. Das Grundversorgungs-Problem ( SGB XII). Im Alter kann die Riester-Rente deshalb zur Falle werden, weil Sie bei Bezug von staatlichen Sozialleistungen (Grundsicherung) die Riesterrente angerechnet bekommen.
  5. Das Garantie-Problem. Die angebliche Garantie der eingezahlten Beiträge steht zwar im Vertragstext, aber wie sieht die Garantie bei einer Insolvenz des Anbieters aus?
  6. Das Steuer-Problem (AVmG Artikel 6). Alle Renten werden bei Bezug zum zu versteuernden Einkommen gerechnet und versteuert. Da Sie die Riester-Beiträge aber schon aus versteuertem Einkommen bezahlt haben, kommt dies einer Doppelbesteuerung gleich.
  7. Das Verfügbarkeits-Problem. Vor dem 60. Lebensjahr können Sie nicht auf das angesparte Kapital oder Teile des Kapitals zugreifen und nach dem 60. Lebensjahr nur 30 % entnehmen.
  8. Das Daten-Problem. Alle Daten werden an folgende Behörden weitergeleitet (siehe AVmG §§ 81, 91- 92): Anbieter, Finanzamt, Zertifizierungsstellen, Familienkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber, Meldebehörde; Zentralstelle Bundesversicherungsanstalt… Sie können eigentlich Ihren Gehaltszettel auch gleich veröffentlichen. Mit der elektronischen Steuernummer sind Sie nun der gläserne Bürger!
  9. Das Zulagen-Inflations–Problem (AvmG § 84 u. 85). Die Zulagen werden nicht dynamisch erhöht, etwa um einen Inflationsausgleich zu erreichen, sie bleiben festgeschrieben auf 154 € Grundzulage und 185 € Kindergeldzulage (so lange Kindergeld gezahlt wird). Die Kinderzulage für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, ist auf 300 € erhöht worden.
  10. Das Beitrags-Steigerungs-Problem (AVmG § 86). Da Sie ab 2008 immer 4 % von Ihrem Bruttogehalt zahlen müssen, um die volle Förderung zu erhalten, aber sich die Förderung nicht erhöht, zahlen Sie bei steigendem Brutto immer mehr Beiträge für eine (durch Inflation) immer weiter sinkende Förderung. Der Wegfall der Kinderzulage erhöht den von Ihnen zu zahlenden Beitrag noch weiter.
  11. Das Auslands-Auszahlungs–Problem. Wenn Sie Ihre Rente nicht mit Wohnsitz in der BRD beziehen, gilt dies als schädliche Verwendung. Bei endgültigem Wegzug aus Deutschland besteht kein Anspruch auf Riester-Förderung mehr. Grund: Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist entfallen. Die EU-Kommission sieht in den gegenwärtigen Riester-Bestimmungen einen Verstoß gegen das europäische Recht. Hauptkritikpunkt ist die Voraussetzung einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Beispiel: Wer als Rentner und Bezieher von einer Riesterrente aus Deutschland nach Spanien zieht, muss die erhaltenen Förderzulagen zurückzahlen.
  12. Das Todesfall-Problem (AVmG Artikel 7 § 1 (6)). Nur der Ehepartner, der mit dem der Sparer bis zu seinem Tod verheiratet war, kann das eingesparte Riester-Kapital ohne Rückzahlungsverpflichtung erben.
  13. Das Insolvenz–Problem des Kunden. Bei eigener Insolvenz in der Ansparphase ist der Riester–Vertrag zwar geschützt, aber nicht bei Rentenbezug.
  14. Das Musterrechnungs–Problem. Es entsteht, weil die Musterrechnung nur auf Annahmen basiert: Die Höhe des Bruttogehalts des Vertragsinhabers im Zeitverlauf und die Dauer der Zahlung der Kinderzulage (an Kindergeldzahlung gekoppelt) sind bei Antragstellung nicht bekannt. Der Eigenanteil wird somit in den meisten Fällen höher ausfallen, als in der Musterrechnung vorgesehen, ebenso wird sich die Garantierente in der Regel während der Vertragslaufzeit ändern.

Hinweis 1: Bei Hartz-IV-Leistungen muss der Riester–Vertrag (im Gegensatz zu anderen Sparformen) nicht aufgelöst werden.

Hinweis 2: Berufseinsteiger dürfen sich freuen. Denn ihnen wird ein einmaliger Bonus von 200 Euro zur Riester-Grundzulage gewährt. Voraussetzung: Der Berufseinsteiger ist noch keine 25 Jahre alt. Auch Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, werden in den Kreis der Förderberechtigten aufgenommen.

Hinweis 3: Selbst der oft vertretenen Meinung, dass sich die Riester–Rente bei Familien mit vielen Kindern, z.B. Familien ab 3 Kindern rechnet, kann ich nur bedingt zustimmen. Denn gerade die Mütter aus diesen Familien laufen im Rentenbezugsalter Gefahr, auf Grund Ihrer geringen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eine so geringe Rente zu erhalten, dass Sie die Grundversorgung im Alter als zusätzliche soziale Leistung des Staates beantragen müssen. Und dabei wird die Riester–Rente abgezogen – der Kunde hat für die Entlastung der Sozialkassen gespart, aber nicht für seine zusätzliche Rente.

Hinweis 4: Der Staat lässt nach Abschluss der „geförderten Verträge“ wie Rürup– und Riester Rente den Kunden im Regen stehen. Bei Auseinandersetzungen und Streitigkeiten über Kosten oder Rentenhöhe bzw. Renditen steht der Kunde auf verlorenem Posten. Denn nur die Bafin könnte Aussagen über die Rendite, die Entwicklung und die Höhe der Rente sowie die gesetzlich vorgeschriebene Weitergabe von Gewinnen machen, aber diese Behörde ist dafür weder geschaffen noch personell für diese Leistung ausgestattet.

Ein Streitfall ist dann ein zivilrechtliches Problem zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften. Der Kunde müsste nachweisen, dass etwa die Vertragsabrechnung des Versicherers falsch ist! Kann er das? Nein! Jedenfalls nicht ohne fachliche, kostenpflichtige Hilfe von Anwälten oder Sachverständigen.

Eine „sichere“ Altersvorsorge auf dem Prinzip Hoffnung aufzubauen halte ich für ein unlauteres Versprechen.

II. Das Wohn-Riester–Modell:

Die neue Riester-Förderung beim Wohneigentum ergibt sich aus dem Eigenheimrentengesetz. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie in die staatlich geförderte Altersvorsorge aufgenommen. Hintergrund: Das mietfreie Wohnen im Rentenalter ist vergleichbar mit einer Geldrente.

Der “Wohn-Riester” erlaubt die Beanspruchung von Förderzulagen nach den Riester-Regeln.
Das Eigenheimrentengesetz gilt rückwirkend zum 1.Januar 2008.
Riesterverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden (Altverträge), müssen ein
Kapital von mindestens 10.000 Euro aufweisen. Ab 2010 entfällt diese Einschränkung.

Die Eckpunkte des Eigenheimrentengesetzes sind:

  • Es dürfen bis zu 100 Prozent des angesparten Kapitals (einschließlich Riesterförderung) für die selbstbewohnte Immobilie verwendet werden
  • Auch Tilgungsleistungen sind mit Riester-Kapital einschließlich Zulagen und Steuerabschlägen möglich. So kann das komplette Riester-Kapital in der Auszahlungsphase verwendet werden, um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zu entschulden.
  • Alternativ kann die maximal mögliche Riester-Sparsumme (inklusive Zulagen) in Höhe von 2100 Euro pro Jahr bei der Steuer geltend gemacht werden.
  • Das entnommene Kapital braucht nicht zurückgezahlt werden.
  • Begünstigt ist auch der Kauf von Genossenschaftsanteilen.
  • Wer bereits mit staatlicher Förderung ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau einer Wohnung für eigene Wohnzwecke verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.
  • Der Riester-Sparer darf wählen, ob er über einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren die (nachgelagerte) Besteuerung durchführt oder ob er auf einen Schlag die Steuer zahlt.
  • Bei sofortiger Rückzahlung gibt es einen Rabatt von 30 Prozent. Dies bedeutet, dass nur 70% des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
  • Bausparkassen erarbeiten Bausparverträge, die den Anforderungen des Wohn-Riester entsprechen
  • Eine Wohnungsbauprämie gibt es auch beim Wohnriester, aber nur wenn das eingezahlte Kapital in das Eigenheim investiert wird. Bisher kann die Wohnungsbauprämie nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.

Nach dem neuen Wohnungsbauprämiengesetz sind Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen bei Neuverträgen nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die Einschränkung der Prämienbegünstigung nicht, wenn der Bausparvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde. Im Wohn-Riester wird somit das Wohnungsbauprämiengesetz ausschließlich auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.

Riester Altvertrag: “Alte” Regelung bis 01.01.2008

Die alte Wohnvariante sieht nach den Riester-Regeln vor, dass Wohnungskäufer aus dem Riesterkonto einen Betrag zwischen mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro zinslos entnehmen dürfen. Diese Entnahme soll in monatlich gleichen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Abgesehen von der kaum erreichbaren Mindestsumme könnten viele Sparer die beiden Zahlungen wohl kaum gleichzeitig leisten.

Damit werden Sparer, die ihren Riestervertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen haben, im Hinblick auf den Wohnriester benachteiligt. Denn sie müssen erst 10.000 Euro angesammelt haben, bevor sie das Geld zur Förderung des Wohneigentums einsetzen dürfen. Ab dem Jahr 2010 entfällt diese Einschränkung für Altverträge. Eine Kündigung des Altvertrages aus diesem Grund macht vermutlich wenig Sinn, weil in der Regel damit auch Kosten für die Kündigung und
die Vertragsumstellung verbunden sind (Quelle: www.finanztip.de).

Auch zum Thema Wohn- Riester, für den jetzt die Bausparkassen verstärkt werben, kann ich Ihnen beim besten (Verkaufs-) Willen keine positive Empfehlung geben.

Es kann Ihnen Vorteile im Vergleich zu einer normalen Baufinanzierung bringen, wenn Sie garantieren können, dass Sie als Förderberichtigter

  1. Nicht ausziehen und nicht vermieten!
  2. Sich nicht scheiden lassen!
  3. Nicht als Angestellter in die Selbständigkeit wechseln (die Riester- Berufsfalle wirkt auch hier)
  4. Nicht sterben, dann muss der Erbe das Guthaben auf dem Wohnförderkonto versteuern
  5. Das Objekt als Rentner – auch bei bezahltem Darlehen – nicht verkaufen, denn dann folgte eine Strafsteuer
  6. Nicht zum Pflegefall werden!

Diese „familiären Störfälle“ bergen einige Fallstricke für Bauherren. Wer aus dem geförderten Eigenheim wieder ausziehen muss, riskiert eine hohe Zusatzsteuer

Zitat aus Capital 02.03.09:

Geförderte Immobilienbesitzer, die dem ausgefeilten Bedingungswerk nicht mehr gerecht werden, müssen die gesamte bis dahin getilgte Summe auf einen Schlag und meist umgehend versteuern. In den Beträgen stecken aber nicht nur die Fördergelder, sondern auch alle Eigenmittel – die Sanktionen führen somit zu neuen Abgaben auf bereits versteuertes Geld.

Zitat Deutscher – Rentenschutzbund e.V.:

Schon die berechtigte Bürger-Frage: „Wie viel Steuern muss ich später bei Auszahlung des Bausparvertrages zahlen?“ überfordert derzeit Finanzberater und Finanzbeamte genauso wie seriös beratende Steuerberater. Denn eine verlässliche Steuer-Summe kann nicht annähernd beziffert werden.
Eine korrekte Wirtschaftlichkeitsberechnung der „Wohnriester – Modelle“ ist daher nahezu unmöglich.
Ein „Wohnriester-Modell“ lässt sich nicht einmal für eine notwendige Anschlussfinanzierung einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen, wenn diese vor dem 01. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt wurde.

Zitat einer Steuerberatungsfirma – www.ecovis.com:

Wohnriester ist eine zweifelhafte Wohltat ….Wie bei allen Riester-Verträgen spendiert Vater Staat in der Ansparphase Zulagen und einen Steuerbonus in Form eines Sonderausgabenabzugs. Zudem bleiben die Kapitalentnahmen und Darlehenstilgungen für die eigenen vier Wände steuerfrei. Zum Bumerang kann freilich die nachgelagerte Besteuerung in der so genannten Auszahlungsphase werden. Denn Wohn-Riester-Sparer erhalten im Alter keine regelmäßige zu versteuernde Geldrente, sondern müssen das mietfreie Wohnen in ihrer dann hoffentlich schuldenfreien Immobilie versteuern.
Erst dann zeigt sich, ob sich der Wohn-Riester-Vertrag überhaupt gelohnt hat oder ob die späte Steuerlast nicht höher ist als die effektive staatliche Förderung. In vielen Fällen bleiben den Wohn-Riester-Sparern, wie Modellrechnungen von Ecovis zeigen, unter dem Strich nur ein paar magere Zinsvorteile. Etwas besser weg kommen Wohn-Riester-Nutzer mit mehreren Kindern.

Wohn-Riester erweist sich damit als Nahezu-Nullnummer, deren volkswirtschaftlicher Fördereffekt weit hinter der früheren Eigenheimzulage zurückbleibt – aber mit einem steuerfinanzierten Bürokratiemonster (Stichwort: Wohnförderkonto) erkauft wird, dem der Sparer 40 bis 45 Jahre ausgeliefert ist…

Folgende Internet-Seiten empfehle ich Ihnen zu dem Thema:

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