Am 6. Oktober wurde im Landesparlament des Bundeslandes Sachsen-Anhalt der neue Landtagspräsident gewählt. Sein Name ist Tobias Rausch – von der AfD. Die mit Abstand größte Fraktion des Landtages stellt, so ist die bisherige Gepflogenheit, auch den Präsidenten des Hauses. Die Wahl des Landtagspräsidenten ist eigentlich eine unumstrittene Routine – nicht so in diesem Fall. In den Augen der Parteien der Mitte wurde mit seiner Wahl ein Tabu gebrochen, denn nicht nur die BSW-Fraktion, sondern auch aus den Reihen der Union müsse der AfD-Kandidat, so die Mutmaßung, Stimmen erhalten haben. Damit wäre die „Brandmauer“ löchrig geworden. Der Extremismus dringe mit Wucht in die Parlamente ein, mit diesen Worten wird Kanzler Merz als Reaktion auf die Wahl des AfD-Politikers im Deutschlandfunk zitiert. Von Alexander Neu.
Sicherlich könnte man hier die enorme Mit- oder besser gesagt Hauptverantwortung von Politikern wie Friedrich Merz, (unbeliebtester Kanzler in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland), Olaf Scholz, Angela Merkel etc. und den dahinschmelzenden Parteien der selbsternannten „demokratischen Mitte“ am Popularitätsgewinn der AfD nun ausgiebig diskutieren. Ich möchte indessen die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine andere Problematik fokussieren: Es geht um die Frage des Demokratie- und Rechtsstaatsverständnisses der „Parteien der demokratischen Mitte“ – wo endet die Toleranz jener Parteien für die, für „unsere Demokratie“? (hier zwei Beispiele für genau diese unglückliche Formulierung „unsere Demokratie“)
Und was sagt diese „Brandmauer“intoleranz über das faktische Selbstverständnis dieser Parteien der selbsternannten „demokratischen Mitte“ aus?
„Brandmauer“
Dass die „Brandmauer“ nur ein begrenztes Haltbarkeitsdatum haben würde, ist angesichts der wachsenden Zustimmungswerte der AfD offensichtlich. Das Einzige, was die „Brandmauer“ erreichen konnte, war, die Tabuschwelle zur überparteilichen Kooperation zwischen der AfD und der Union zumindest temporär hinauszuzögern und beim Zerbröseln der „Brandmauer“ der Union den schwarzen Peter für den Verrat zuzuschieben. Tatsächlich dürfte die „Brandmauer“ dem Erfolgskurs der AfD sogar eher genützt denn geschadet haben. Der Frust in der Bevölkerung über die demonstrative Ignoranz der „Parteien der demokratischen Mitte“, ihren Interessen zu dienen, bricht sich frei in der Wahl der AfD. Die Ausgrenzungspolitik der „Brandmauer“ als Zeichen gegen das „Schmuddelkind“ AfD wird zum Bumerang – die AfD wird für den ungehörten Bürger als Protestpartei nur noch interessanter.
Die „Brandmauerpolitik“ ist nicht neu, sie ist nur alter Wein in neuen Schläuchen (Terminus). Die PDS und spätere Partei DIE LINKE war diesen parteipolitischen Isolationsversuchen (beispielsweise die „Rote-Socken-Kampagne“) durch die übrigen Parteien auch ausgesetzt. Auch jetzt in Berlin versucht die CDU derweil, eine rot-rot-grüne Landesregierung zu verhindern. Der Druck auf die Berliner SPD und die Berliner Grünen ist erheblich. Als Hebel dient der Antisemitismusvorwurf gegenüber der Berliner LINKEN. Das tatsächliche Motiv dürfte eher die Verhinderung der Vergesellschaftung der Immobilienkonzerne unter einer LINKEN Regierung sein. Dies ist die spiegelverkehrte Situation zur AfD, bei der die SPD und die Grünen gemeinsam mit der Bundes-CDU versuchen, Druck auf die Landes-CDU aufzubauen, bloß nicht die „Brandmauer“ gegen die AfD in Sachsen-Anhalt zu löchern. Es war vergeblich – offensichtlich gab es Stimmen aus der Unionsfraktion für den AfD-Kandidaten. Mehr noch: Laut MDR kursiert der Geist der Spaltung in der Unions-Fraktion in Sachsen-Anhalt.
CDU, SPD und Grüne befinden sich damit in einem enormen Stressmodus: Sie wollen sich – trotz sinkender Zustimmung der Wähler – als Kartell der „Parteien der demokratischen Mitte“ gegen den linken und rechten Rand abgrenzen, ihn abwehren. Zugleich verdächtigen sie sich gegenseitig des Verrates an der „demokratischen Mitte“ durch mögliche Kooperationen mit den Rändern. Das ist Stress pur.
Die Politik der „Brandmauer“ gegen die AfD steht symbolisch für ein absolutes No-Go mit der AfD, ihr keine Handlungsmöglichkeiten im parlamentarischen Raum zu geben – weder politisch (keine Zustimmung zu deren Anträgen) noch strukturell (Vorenthaltung parlamentarischer Posten wie beispielsweise das Amt des Bundestagsvizepräsidenten oder des Landtagspräsidenten oder keinen Vorsitz der Parlamentsausschüsse und wenn ja, dann möglichst Ausschüsse mit wenig Außenwirkung). Es geht darum, die AfD parlamentarisch strukturell entgegen der althergebrachten Praxis als auch der parlamentarischen Geschäftsordnungen am langen Arm verhungern zu lassen.
So heißt es beispielsweise laut Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gemäß „§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter“: „(…). Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.“ Die demokratietheoretisch sinnvolle Festlegung kann und wird mit Blick auf den Umgang mit der AfD indessen durch den vorangehenden Satz im Paragraphen politisch ausgehebelt: „Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.“ Denn es kann kein Mitglied des Deutschen Bundestages gezwungen werden, einen Kandidaten zu wählen. Und somit fallen bislang alle von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten bei der Wahl regelmäßig durch, womit ihr Anspruch auf einen „Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin im Präsidium“ ins Leere läuft.
Die Geschäftsordnung des sachsen-anhaltinischen Landesparlaments wird sogar noch deutlicher:
„III. Präsident und Vizepräsidenten, Schriftführer
§ 4 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie
der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(…)
(2) Die stärkste Fraktion schlägt aus ihrer Mitte ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor. Die drei stärksten Fraktionen schlagen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vor. (…)“
Die Formulierung „die stärkste Fraktion schlägt (…) vor“ ist keine „Soll-“ oder „Kann-Bestimmung“, sondern eine „Muss-Bestimmung“. Damit fällt das Vorschlagsrecht auf die AfD. Zwar muss auch hier eine Wahl erfolgen, gleichsam dem Prozedere der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, mit der die faktische Wahl eines AfD-Abgeordneten zum Landtagspräsidenten oder auch Vizepräsidenten unterlaufen werden könnte, aber mit der Stimmenmehrheit der AfD, dem BSW und an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Stimmen aus der CDU konnte die AfD den Posten des Landtagspräsidenten gemäß der Geschäftsordnung für sich behaupten.
Die „Brandmauer“ wirkt zumindest bislang hinsichtlich der bundestagsinternen Strukturen. Im Landtag Sachsen-Anhalts ist die „Brandmauer“ hinsichtlich der Übernahme parlamentarischer Posten durch mutmaßliche Unionsüberläufer teilweise abgeräumt, gebrochen worden.
Demokratietheoretische und verfassungsrechtliche Betrachtung
Ob dieses „Handeln“ demokratietheoretisch vertretbar ist, muss der Leser für sich entscheiden. Hierbei sind zwei Bewertungskriterien zugrunde zu legen:
Erstens: Aus formaler Perspektive verlief die Wahl auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Landtages korrekt. Keine Neuinterpretationen oder sonstige fragwürdige Hintertürchen der Geschäftsordnung wurden gegen die AfD genutzt oder, besser gesagt, konnten gegen sie genutzt werden – anders als im Deutschen Bundestag oder im Landtag Thüringens. Die AfD bekam, was ihr als stärkste Fraktion auch formaljuristisch zusteht. Auch wird mit dieser Wahl dem Wunsch von nahezu 44 Prozent des die AfD wählenden Souveräns Rechnung getragen, wodurch es auch unter demokratischem Aspekt schwer sein dürfte, diese Wahl politisch zu delegitimieren.
Zweitens: Kann man eine Partei, der nachgesagt wird, „gesichert rechtsextrem“ zu sein, nach den gleichen demokratischen Regeln und Gepflogenheiten behandeln wie die „fdGO-treuen“ Parteien? Aus dieser Formulierung ergeben sich unmittelbar neue Fragen: Wer entscheidet, wie eine Partei behandelt wird, ob sie würdig ist, ob sie verfassungstreu ist – die anderen Parteien oder das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit?
Bislang maßen sich die Parteien der selbsternannten „demokratischen Mitte“ das Entscheidungsrecht an (Stichwort: Neuinterpretationen der Geschäftsordnungen der Parlamente zur Verhinderung parlamentarischer Posten für die AfD sowie Ausschluss von sicherheitsrelevanten Informationen).
Sind derartige Entscheidungen unter verfassungsrechtlicher und demokratietheoretischer Perspektive zulässig? Eindeutig nein!
Die übrigen Parteien maßen sich vielmehr eine Sonderstellung an, eine Art Staatsparteienkartell, das selbstherrlich darüber entscheidet, wer welchen Anteil vom Kuchen abkriegt und wer leer ausgeht, mit dem Argument, „unsere Demokratie“ schützen zu müssen. Die faktische Aneignung der Staatsgewalt durch ein Parteienkartell stellt allerdings das Grundgesetz selbst in Frage. Das Grundgesetz legt unmissverständlich fest, wer der Träger der Staatsgewalt ist:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Art. 20 Abs. 2 GG). Aufschlussreich ist die Formulierung „alle Staatsgewalt“. Das heißt nicht etwa ein bisschen Staatsgewalt „vom Volk“ und auch etwas Staatsgewalt für die Parteien, sondern ausschließlich „vom Volk“. Mit anderen Worten: Diejenigen, die das Grundgesetz gegen die Feinde der fdGO schützen wollen, interpretieren die Verfassung auf eine letztlich mutmaßlich rechtsnegierende Weise – die wehrhafte Demokratie läuft Gefahr, von ihren selbsternannten „Beschützern“ zu Tode geschützt zu werden.
Und damit sind wir bei der demokratischen Dimension: Ein Parteienkartell schließt eine Partei, hinter dem ein mittlerweile beachtlicher Anteil des Souveräns, der wählenden Staatsbürger steht, aus. Die parteipolitische Interessenvertretung – hier die AfD – eines Teils des Souveräns wird buchstäblich kaltgestellt. Das ist unzulässig, da die „Parteien der demokratischen Mitte“ Teile des Souveräns faktisch entmündigen. Ganz nach der Losung: „Wenn der Bürger falsch wählt, muss das eben von den Parteien der selbsternannten ‚demokratischen Mitte´ kurzerhand nachkorrigiert werden. Was interessiert uns der Wählerwille.“ Oder, um es mit den Worten Bertolt Brechts zu sagen: „Wenn die Regierung mit dem Volk nicht zufrieden ist, soll sie sich ein anderes Volk wählen.“
Und genau das scheint zwischenzeitlich das fatale Verständnis von Demokratie seitens dieses Parteienkartells zu sein. Dieses eigenwillige Verständnis dürfte die Frustration des Souveräns und sodann die Wählerzustimmung zur AfD nur noch erhöhen.
„Wehrhafte Demokratie“
Angesichts der Tatsache, dass die sogenannte „demokratische Mitte“, die Bundesbehörde und Landesbehörden des Verfassungsschutzes der Auffassung sind, die AfD sei „gesichert rechtsextremistisch“, ist eine rechtliche Klärung zwingend erforderlich.
Die klaffende Lücke zwischen der Behauptung, diese Partei sei „gesichert rechtsextremistisch“, und der rechtlichen Klärung muss geschlossen werden. Es muss Rechtssicherheit geschaffen werden – für den Wähler, also den Souverän, und für die AfD selbst. Aber auch für die übrigen Parteien, damit der Verdacht ausgeräumt werden kann, diese würden nur aus parteipolitischen Konkurrenzerwägungen heraus die AfD als „gesichert rechtsextrem“ bezeichnen.
Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit des Parteienverbotes vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Machtübernahme der Nazis in der Weimarer Republik explizit vor. (Art. 21 Abs. 2 GG):
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Das Verbotsverfahren liegt nicht in den Händen der Exekutiven oder der Legislativen, sondern der Judikativen im Sinne der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung (Art. 21 Abs 4 GG), um zu verhindern, dass eine Regierungspartei Parteienverbote ausspricht, um ihre Macht zu monopolisieren.
„Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
Und tatsächlich gab es in der jungen Geschichte der Bundesrepublik bereits in der Adenauer-Ära zwei juristisch, politisch und politikwissenschaftlich umstrittene Parteienverbote: Die „Sozialistische Reichspartei“, eine Nachfolgepartei der NSDAP, sowie das Verbot der KPD, der Kommunistischen Partei.
Bundesverfassungsgericht versus Souverän?
Sollte das Bundesverfassungsgericht tatsächlich angerufen werden mit der Zielsetzung, die AfD zu verbieten, so könnte, wie bereits oben ausgeführt, Rechtssicherheit geschaffen werden. Sollte das Bundesverfassungsgericht tatsächlich die Verfassungswidrigkeit der AfD feststellen und sie verbieten, entsteht zwangsläufig ein Dilemma:
„Alle Staatsgewallt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ (Art. 20 Abs. 2, GG).
Steht das Bundesverfassungsgericht über dem Volksouverän? Nein, laut Art. 20 Abs 2 GG unterliegt auch die Judikative dem Souverän. Entsprechend lautet bei Gerichtsureilen die Formel „Im Namen des Volkes“, womit deutlich wird, dass die Judikative sich die Macht zur Rechtsprechung vom Volke ausleiht bzw. das Volk in dessen Namen vertritt. Was aber, wenn eine beachtliche, nicht mehr im demokratietheoretischen Sinne zu vernachlässigende Größe an Zustimmung des Souveräns für die AfD besteht? Das Dilemma ist offensichtlich: Es kollidieren unter staatsrechtsphilosophischem und demokratietheoretischem Gesichtspunkt das Urteil „im Namen des Volkes“ des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Verfassungsgrundsatz der Volkssouveränität.
Und was, wenn ein Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht letztlich scheitern würde? Dies wäre ein massiver Reputationsgewinn für die AfD und eine unfassbare Blamage für die selbsternannten „Parteien der demokratischen Mitte“.
Es wird deutlich, dass eine juristische Einhegung, also ein Verbot der AfD, sehr viele Unwägbarkeiten und Risiken birgt. Zumal die politischen Probleme und Herausforderungen, wie die innere Sicherheit, Sozial- und Friedenspolitik sowie auch die Migrationsfrage, die die Menschen als prioritär betrachten, von den „Parteien der demokratischen Mitte“ nach wie vor nicht ausreichend und überzeugend aufgearbeitet werden. Von der Richtigkeit des eigenen politischen Kurses gesinnungsethisch geblendet, finden trotz der katastrophalen Wahlergebnisse keine signifikanten Kurskorrekturen statt.
Berlin und Mecklenburg-Vorpommern
In Berlin wurde vor wenigen Tagen eine LINKEN-Abgeordnete zur Präsidentin des Berliner Abgeordnetenhauses relativ geräuschlos gewählt.
In Mecklenburg-Vorpommern steht die Wahl des Landtagspräsidenten noch aus. Die AfD ist mit 32 Sitzen die stärkste Fraktion im Landtag. Jedoch hat das BSW dort den Einzug knapp verpasst, sodass eine Unterstützung wie in Sachsen-Anhalt nicht möglich ist. Aus der Union kann es keine Überläufer geben, da sie ebenfalls nicht im Landtag vertreten ist. SPD, Grüne und LINKE zusammen können 39 Sitze auf sich vereinen. Es ist anzunehmen, dass diese drei Parteien der AfD als stärkste Fraktion nicht den Posten des Landtagspräsidenten und ebenso wenig das Ministerpräsidentenamt zugestehen werden. Die nicht erfolgreiche politische Ausgrenzungspraxis, die „Brandmauer“politik, wird also bis auf Weiteres unbeirrt fortgesetzt werden. Doch die Erosion der „Brandmauer“ könnte auch sinnbildlich für die fortgesetzte Erosion der „Parteien der demokratischen Mitte“ stehen.
Titelbild: Achim Wagner / Shutterstock






